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Umweltplakette – Gewährung einer Ausnahmegenehmigung

VG Frankfurt, Az: 4 K 995/14.F, Urteil vom 16.06.2014

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

Mit Bescheid vom 24.02.2014 lehnte die Beklagte – der Oberbürgermeister, Straßenverkehrsamt – den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Umweltzone Frankfurt am Main ab. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger nach den von ihm vorgelegten Einkommensnachweisen die nach der aktuellen Pfändungstabelle (Stand 01.07.2013), auf die der Luftreinhalteplan für den Ballungsraum Rhein-Main abstelle, maßgeblichen Einkommensgrenzen überschreite, sodass für ihn die Ersatzbeschaffung eines Fahrzeuges wirtschaftlich zumutbar sei.

Umweltplakette – Gewährung einer AusnahmegenehmigungAm 27.03.2014 hat der Kläger gegen diesen Bescheid Klage erhoben und den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Mit Beschluss vom 28.04.2014 – 4 L 993/14.F – wurde der Eilantrag abgelehnt, weil er auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinauslaufe und es in der Sache nicht zu beanstanden sei, dass die Beklagte auf die Pfändungsfreigrenzen der ZPO abstelle.

Zur Begründung der Klage führt der Kläger im Einzelnen aus, dass er dringend auf sein Fahrzeug angewiesen sei, zum einen vor dem Hintergrund seiner erheblichen Behinderung, zum anderen vor dem Hintergrund seines sozialen Engagement. Auch sei er wirtschaftlich in keinem Fall in der Lage, ein neues Kraftfahrzeug anzuschaffen. Rentnern in seinem Alter würden die Banken keine Kredite mehr gewähren. Wegen der Einzelheiten wird auf den Klageschriftsatz vom 24.03.2013 verwiesen.

Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 24.02.2014 zu verpflichten, die beantragte Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Umweltzone für das Fahrzeug des Klägers (PKW Citroen mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX ###) zu erteilen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt sie aus, dass die Ermessensausübung fehlerfrei sei. Insbesondere sei es nicht zu beanstanden, auf die Pfändungsgrenzen der ZPO abzustellen. Darüber hinaus habe der Kläger auch keine Bescheinigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen einer Technischen Prüfstelle vorgelegt, dass sein Fahrzeug nicht nachrüstbar sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageerwiderung vom 14.04.2014 Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Die Verwaltungsvorgänge (1 Hefter Behördenakten) haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen, ebenso wie die Akte des abgeschlossenen Eilverfahrens 4 L 993/14.F (1).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet, weil dem Kläger der begehrte Anspruch auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Umweltzone nicht zusteht (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung ist § 40 Abs. 3 S. 2, 2. Alternative des Bundesimmissionsschutzgesetzes – BImSchG – i.V.m. § 1 Abs. 2 der 35. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge) – 35. BImschV. Danach kann die zuständige Behörde den Verkehr mit nicht nach § 3 BImschV gekennzeichneten Fahrzeugen, d.h. Fahrzeugen, die nicht über eine „grüne Plakette“ als Kennzeichnung der Schadstoffgruppe 4 verfügen, zulassen, soweit dies im öffentlichen Interesse liegt oder überwiegende und unaufschiebbare Interessen Einzelner dies erfordern. Mit der letztgenannten, hier einschlägigen Bestimmung wollte der Verordnungsgeber auf der Grundlage der gesetzlichen Ermächtigung des § 40 Abs. 3 S. 2 BImschG die Befugnis schaffen, im Einzelfall weitere Ausnahmen von den im Zusammenhang mit der Einrichtung einer Umweltzone verhängten Verkehrsverboten zuzulassen, um auf nicht vorsehbare Härtefälle angemessen reagieren zu können (vgl. VG München, Urt. v. 16.07.2013 – M 1 K 13.1078 – juris – unter Hinweis auf die amtliche Begründung der Bundesregierung, BR–Drs. 162/06, S. 23). Das danach von Gesetzes wegen erforderliche „überwiegende oder unaufschiebbare Interesse“ hat der Kläger nicht dargetan.

Das durch die vorgenannten Normen eingeräumte Ermessen hat das Hessische Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz in Benehmen mit der Behörde durch die erste Fortschreibung des Luftreinhalteplans für den Ballungsraum Rhein-Main dahin konkretisiert, dass Ausnahmegenehmigungen nur gewährt werden können, wenn zunächst die Allgemeinen Voraussetzungen nach Ziff. A.1 vorliegen. Hier fehlt es bereits an der Bescheinigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen einer Technischen Prüfstelle, wonach das Fahrzeug des Klägers nicht nachrüstbar ist. Dies hat die Behörde bereits im Eilverfahren vorgetragen. Auch das Gericht hat im ablehnenden Beschluss vom 28.04.2014 im Eilverfahren darauf hingewiesen. Gleichwohl liegt eine solche Bescheinigung bis heute nicht vor.

Unabhängig davon fehlt es auch an der Allgemeinen Voraussetzung A1.4, wonach eine Ersatzbeschaffung eines geeigneten Fahrzeuges wirtschaftlich unzumutbar sein muss. Diese Regelung stellt auch die Pfändungsfreigrenzen des Vollstreckungsrechts der Zivilprozessordnung ab. Das Einkommen des Klägers, dass sich aus dem von ihm vorgelegten Rentenbescheid ergibt, übersteigt die Pfändungsfreigrenze (Stand: 01.07.2013) von 1.190,- € um 227,92 €. In dem in der Pfändungstabelle genannten Betrag von 1.190,- € ist bereits ein pfändbarer Betrag von 100,- € enthalten; beim Kläger wären derzeit also über 372,- € pfändbar. Das Gericht hat auch keine Bedenken, dass eine derartige Typisierung in Massenverfahren zulässig ist. Damit kann die Klage keinen Erfolg haben.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er unterliegt (§ 154 Abs. 1 VwGO). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 u. 711 ZPO.

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