AG Dresden
Az.: 215 Cs 701 Js 18067/14
Beschluss vom 11.08.2014
Leitsatz: Bei Verkehrsteilnehmern, die mit einer Blutalkoholkonzentration von bis zu 1,8 Promille und erstmals einschlägig auffällig geworden sind, wird die erfolgreiche Teilnahme an einem geeigneten Nachschulungskurs regelmäßig zu einer Verkürzung der verhängten Sperrfrist führen, soweit nicht im Einzelfall besondere Umstände gegen eine solche Entscheidung sprechen.
Die mit Strafbefehl des Amtsgerichtes Dresden vom 13.05.2014 festgesetzte Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis wird auf Antrag des Verurteilten nach Ablauf der Mindestsperrfrist von drei Monaten aufgehoben.
Gründe
Mit Strafbefehl des Amtsgerichtes Dresden vom 13.05.2014 wurde pp. wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (Tatzeit: 30.03.2014) verurteilt. Ihm wurde die Fahrerlaubnis entzogen, der Führerschein eingezogen. Die Verwaltungsbehörde wurde angewiesen, dem Verurteilten für die Dauer von sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Dieser Strafbefehl wurde (außer der Tagessatzhöhe) am 26.05.2014 rechtskräftig.
Mit Schriftsatz vom 28.07.2014 beantragte der Verurteilte, die noch bis 13.11.2014 dauernde Sperrfrist gemäß § 69a Abs. 5 StGB aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft Dresden hat am 29.07.2014 beantragt, den Antrag des Verurteilten auf vorzeitige Aufhebung der Fahrerlaubnissperre als unbegründet abzuweisen.
Die Sperre war gemäß § 69a Abs. 7 StGB vorzeitig aufzuheben, da pp. inzwischen zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist. Gemäß § 69a Abs. 7 Satz 2 StGB war die Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis erst nach Ablauf der dreimonatigen Mindestsperrfrist aufzuheben.
PP. ist nicht einschlägig vorbestraft. Seine Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit betrug 1,14 Promille im Mittelwert. Über seinen Verteidiger hat er ein Teilnahmezertifikat über ein besonderes Aufbauseminar vorgelegt. Darin wird bestätigt, dass er in der Zeit vom 05.07.2014 bis 09.07.2014 an einem besonderen Aufbauseminar (Modell NAFAPlus) teilgenommen hat. Durch die leitende Diplompsychologin wird ihm in diesem Zertifikat betätigt, dass er engagiert an den Kurssitzungen teilgenommen und die Gruppengespräche für eine selbstkritische Diskussion seiner Vorgeschichte genutzt hatte. Der Verurteilte hat die auslösenden Bedingungen für die alkoholbeeinflusste Verkehrsteilnahme mit Hilfe der Gruppe und des Kursleiters reflektiert und Wissen im Bereich der Zusammenhänge zwischen Alkoholkonsum und alkoholisierter Verkehrsteilnahme erworben. Er hat sich Informationen zu Alkoholkonsum und dessen Auswirkung auf die psychische und physische Leistungsfähigkeit und damit auf die Verkehrssicherheit erarbeitet und konnte eine Motivation zur konsequenten Trennung von Alkoholkonsum und Straßenverkehrsteilnahme aufbauen und bestärken. Es wurde empfohlen, die Sperrfrist nach § 69a Abs. 7 StGB vorzeitig aufzuheben.
Bei Verkehrsteilnehmern, die mit einer Blutalkoholkonzentration von bis zu 1,8 Promille und erstmals einschlägig auffällig geworden sind, wird die erfolgreiche Teilnahme an einem geeigneten Nachschulungskurs regelmäßig zu einer Verkürzung der Sperrfrist führen, soweit nicht im Einzelfall besondere Umstände gegen eine solche Entscheidung sprechen (vgl. LG Hildesheim DAR 2004, 110). Aus dem Nachschulungszertifikat ist auch ersichtlich, dass diese durch einen amtlich anerkannten Seminarleiter nach § 38 Abs. 6 FeV durchgeführt wurde.
Dadurch besteht Grund zu der Annahme, dass der Verurteilte zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet Ist. Die Sperrfrist war daher aufzuheben, jedoch nicht vor Ablauf der Mindestsperrfrist von drei Monaten, diese endet am 12.08.2014.