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Auffahrunfall: Ausschluss einer HWS-Verletzung bei geringer Geschwindigkeitsänderung

LG Essen, Az.: 3 O 270/14, Urteil vom 06.11.2015

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einem Verkehrsunfallereignis vom 29.01.2013, das sich gegen 16:15 Uhr auf der Auffahrt Essen-Frillendorf zur BAB 40 ereignet hat.

Die Klägerin fuhr mit ihrem PKW Fiat (amtl. Kennzeichen …) auf der Auffahrt Essen-Frillendorf zur BAB 40. Da das ihr vorausfahrende Fahrzeug anhielt, um nach / links abbiegen zu können, musste die Klägerin ihr Fahrzeug ebenfalls anhalten. Der ihr nachfolgende Versicherungsnehmer der Beklagten fuhr von hinten auf das klägerische Fahrzeug auf. Die Kläger war nach dem Unfall zwar benommen, fühlte sich aber in der Lage zum nächst gelegenen Krankenhaus zur fahren. Dort diagnostizierte der diensthabende Durchgangsarzt eine HWS-Distorsion. Die Klägerin fuhr danach selbst nach Hause. Am 31.03.2013 suchte die Klägerin den Radiologen Dr. … auf Dieser teilte der Klägerin nach erfolgter Untersuchung mit, dass sie eine Distorsion der Halswirbelsäule erlitten habe. Am 05.04.2013 suchte die Klägerin die Orthopädische Arztpraxis … und … auf. Diese diagnostizierte bei der Klägerin ein HWS-Syndrom, eine Cervicocephlagie und Schwindelgefühle und verordnete ihr physikalische Maßnahmen, welche die Klägerin auch durchführen ließ. Am 12.09.2013 wurde die Klägerin von dem Gutachter ihrer Betriebskrankenkasse, Dr. B., sozialmedizinisch begutachtet. Er diagnostizierte bei der Klägerin eine Cervicocephlagie bei Nachweis degenerativer Veränderungen nach einer HWS-Distorsion, eine Zervikobrachialgie, ein Angstbild nach Verkehrsunfall und eine kompensierte Kreislaufkompensation. Die Klägerin war vom 29.01.2013 – 16.09.2013 zu 100 % arbeitsunfähig und steigerte im Rahmen einer Wiedereingliederungsmaßnahme ihre Arbeitsfähigkeit bis zum 11.10.2013 auf 100 %.

Die Klägerin unterzog sich vor ca. 15 Jahren einer Vorsorgekur für ihre Wirbelsäule und beantragte 2009 oder 2010 eine weitere Kur. Schon vor dem Unfall litt sie zeitweilen an Beschwerden im Bereich der Lendenwirbeln und der Brustwirbel und hatte eine Osteochondrose. Die Klägerin hat seit ihrer Kindheit eine Skoliose.

Auffahrunfall: Ausschluss einer HWS-Verletzung bei geringer Geschwindigkeitsänderung
Symbolfoto: tommaso79/Bigstock

Die Klägerin, welche 1,53 m groß ist, behauptet, dass sie sich unmittelbar vor dem Unfall auf ihrem Sitz sehr weit nach vorne gebeugt habe und den Kopf leicht nach rechts geneigt habe, um beurteilen zu können, ob sie an dem vor ihr stehenden Linksabbieger rechts vorbeifahren könne. In diesem Moment sei das Fahrzeug des Versicherungsnehmers der Beklagten mit einer Geschwindigkeit von mindestens 30 km/h von hinten ungebremst aufgefahren. Aufgrund des heftigen Zusammenstoßes sei die Klägerin in ihrem Sitz zurückgeschleudert worden. Dabei sei ihr Kopf nach hinten gegen die Kopfstütze geschlagen und im Nacken abgeknickt. Nach dem Aufprall auf die Kopfstütze sei ihr Körper nach innen gedreht worden. Nach dem Unfall sei sie stark benommen gewesen und habe heftige Schmerzen im Nacken verspürt, die sodann in den Kopf ausstrahlten. Kurz nach dem Unfall habe sie ein Kribbeln im rechten Arm sowie Schwindel und Übelkeit bemerkt. Dieses Kribbeln im rechten Arm sowie die Schmerzen und Verspannungen im Kopf- und Nackenbereich würden bis zum heutigen Tage immer wieder auftreten. Insbesondere habe die Klägerin in den Tagen nach dem Unfall an intensiven Kopfschmerzattacken, Schwindelgefühl und erheblichen Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule bei jeder Kopfbewegung gelitten, weshalb sie sich in ärztliche Behandlung der Praxis Dr. P. begeben habe. Die Klägerin behauptet, dass die Beschwerden in Gestalt der Schmerzen, des Schwindels und der diagnostizierten HWS-Symptomatik, Cervicocephlagie und Zervikobrachialgie, kausal auf den Unfall vom 29.01.2013 zurückzuführen seien. Die Klägerin behauptet, dass sie seit dem Unfall zudem unter einer ausgeprägten Angstsymptomatik leide. Sie habe häufig Albträume von Autounfällen. Auch als Beifahrerin verkrampfe sie sich so stark, dass ihre Muskeln merklich angespannt seien. Bei längeren Autofahrten steigere sich ihre Angst zu Schweißausbrüchen, Beklemmungen und Atemnot. Aufgrund dieser Angstattacken im Auto und da sie im Schlaf mit den Zähnen knirsche, müsse sie nachts eine Beißschiene tragen.

Weiterhin habe der Unfall auch zu finanziellen Schäden geführt. So habe sie vor dem Unfall 1.506,38 Euro netto verdient, aufgrund der langen Arbeitsunfähigkeit ab dem 13.03.2013 jedoch nur noch ein Krankengeld in Höhe von 42,56 Euro netto erhalten.

Dies ergebe für die Monate April bis September ein Verdienstausfallschaden in Höhe von 1.249,80 Euro. Ferner habe die Klägerin ihren Haushalt, in welchem sie mit ihrem Ehemann lebe, über den Zeitraum von 29 Wochen nicht bzw. nur eingeschränkt führen können. Für die im Haushalt anfallenden Arbeiten habe die Klägerin wöchentlich neben ihrer Vollzeittätigkeit ca. 20 Stunden aufgewandt. Die Klägerin ist der Ansicht, dass für die Berechnung der Schadenshöhe der Stundensatz einer entsprechenden Ersatzkraft in Höhe von 10 Euro netto die Stunde zu Grunde gelegt werden sollte. Die Klägerin ist darüber hinaus der Ansicht, dass im vorliegenden Fall die Minderung der Erwerbsfähigkeit mit der Minderung der Haushaltsführungstätigkeit gleichzusetzen sei. Denn die bei der Klägerin eingetretene HWS-Distorsion erschwere und verhindere jede Art längerer körperlicher Belastung, Zwangshaltung oder konzentrierter Tätigkeit. Eine Schonung der Wirbelsäule könne nur durch das Ruhen der Person in Gänze erreicht werden, weshalb der MdH auch dem MdE entspreche. Die Klägerin erachtet weiterhin ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 Euro für angemessen. Sie ist schließlich der Ansicht, dass aufgrund des Umfangs der Sache gem. § 14 RVG eine außergerichtliche Geschäftsgebühr in Höhe des 1,5 fachen Satzes angemessen sei.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch einen Betrag in Höhe von 4.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.10.2013 zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.171,44 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.07.2014 zu zahlen;

festzustellen, dass die Beklagte für sämtliche zukünftigen Schäden der Klägerin aus dem Unfallereignis vom 29.01.2013 auf der Auffahrt Essen-Frillendorf zur A 40 in essen verantwortlich und eintrittspflichtig ist; die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 562,87 Euro zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet, dass die von der Klägerin behaupteten Verletzungen und körperlichen sowie psychischen Beschwerden überhaupt eingetreten sind. Sollten sie eingetreten sein, so bestreitet die Beklagte ferner, dass sie auf dem Unfall vom 29.01.2013 beruhen. Sie ist der Ansicht, dass, selbst wenn die Klägerin zum Zeitpunkt des Aufpralls in einer ungewöhnlichen Haltung gesessen habe, diese sich nicht unfallursächlich oder verletzungsfördernd ausgewirkt habe. Das Fahrzeug des Versicherungsnehmers sei nicht ungebremst und mit einer deutlich niedrigeren Geschwindigkeit von ca. 10 km/h auf das Auto der Klägerin aufgefahren. Bei einer solch niedrigen Geschwindigkeit könne aber die von der Klägerin behauptete HWS-Verletzung gar nicht hervorgerufen werden. Die Beklagte behauptet, dass die von der Klägerin vorgetragenen Beschwerden auf den zahlreichen Vorerkrankungen der Klägerin degenerativer Natur im Hals-, Lenden- und Brustwirbelsäulenbereich beruhen. Dementsprechend sei bei den zahlreichen durchgeführten Untersuchungen kein Hinweis auf eine frische Fraktur zutage getreten. In dieses Bild passe es weiterhin, dass die berufsgenossenschaftliche Behandlung der Klägerin bereits im April beendet wurde, da die Berufsgenossenschaft und die Krankenversicherung übereinstimmend davon ausgingen, dass die nunmehr fortbestehenden Beschwerden der Klägerin nicht Folge des streitgegenständlichen Unfallgeschehens seien. Die Beklagte bestreitet, dass bei der Klägerin eine Angstsymptomatik bestehe und sollte diese bestehen, dass diese auf das Unfallereignis zurückzuführen sei. Auch die monatelange Arbeitsunfähigkeit der Klägerin, welche zu den von ihr behaupteten Dienstausfall und Haushaltsführungsschäden geführt haben soll, sei nicht auf den Unfall zurückzuführen. Die nach dem Arztwechsel im April diagnostizierten Diagnosen HWS-Syndrom, Cervicocephlagie und Schwindelgefühle beruhten ausnahmslos auf subjektiv beklagten Beschwerden der Klägerin, während der Nachweis einer unfallbedingt erlittenen Primärverletzung fehle.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines unfalltechnischen sowie eines fachmedizinischen Gutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das interdisziplinäre Gutachten der Sachverständigen Dr. B. und Dr. M. vom 13.07.2015 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld, Verdienstausfall oder Haushaltsführungsschaden, § 7, 17, 18 StVG, 823 Abs. 1, 253 BGB i.V.m. § 115 VVG.

Unstreitig kam es zwischen der Klägerin und dem Versicherungsnehmer der Beklagten zu einem Verkehrsunfall, den allein der Versicherungsnehmer der Beklagten verschuldet hat. Die Klägerin trägt die volle Beweislast gem. § 286 Abs. 1 ZPO dafür, dass die von ihr behaupteten Verletzungen unfallbedingt eingetreten sind. Aufgrund des überzeugenden gerichtlich eingeholten interdisziplinären Gutachtens hält es die Kammer jedoch nicht für erwiesen, dass der vom Beklagtenfahrzeug allein verschuldete Auffahrunfall bei der Klägerin die behaupteten Verletzungen und Folgeschäden verursacht hat. Der technische Sachverständige Dr. B. gelangte zu dem Ergebnis, dass beim Aufprall auf das Klägerfahrzeug eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von 9 bis 12 km/h und somit eine mittlere Zellenbeschleunigung von 25 bis 34 m/s2 vorlag. Die Belastung in Querrichtung, die dadurch erfolgte, dass das Beklagtenfahrzeug nicht vollständig gerade auf das klägerische Fahrzeug auffuhr, war so gering, dass sie zu vernachlässigen war. Der Sachverständige stellte ferner fest, dass die vorgebeugte Sitzhaltung der Klägerin eine mögliche Verletzung nicht begünstigt, sondern vielmehr abgeschwächt hat. Denn während des Aufrichtvorgangs des vorgebeugten Oberkörpers verringere sich die Relativgeschwindigkeit zwischen Fahrzeug und Oberkörper der Person schon so sehr, dass beim Anprall des Rückens und des Kopfes die ursprünglich vorhandene Relativgeschwindigkeit nicht mehr vorhanden sei. Die Belastung eines Fahrzeuginsassen sei deswegen umso geringer, je stärker die Person zum Kollisionszeitpunkt vorgebeugt sei. Die Ausführungen des Sachverständigen Dr. B. sind nachvollziehbar und in sich schlüssig, weshalb die Kammer dieses Teilergebnis bei der Beurteilung vollständig zu Grunde gelegt hat.

Für die Beurteilung der Ergebnisse der Sachverständigen Dr. M. war gemäß § 286 ZPO zugunsten der beweisbelasteten Klägerin zunächst lediglich die untere festgestellte Belastungsgrenze von 9 km/h und eine mittlere Zellenbeschleunigung von 25 m/s2 zugrunde zu legen. Aufgrund der nachvollziehbaren, ausführlichen und anschaulichen Darstellungen der Sachverständigen Dr. M. konnte die Kammer zu dem weiteren Ergebnis gelangen, dass bei Zugrundelegung der unteren Belastungsgrenze ein verletzungsfördernder Faktor für die Halswirbelsäule der Klägerin aufgrund der angegebenen vorgebeugten Sitzposition schon grundsätzlich nicht angenommen werden kann. Die Sachverständige hat zunächst dargestellt, dass trotz der skoliotischen Seitverbiegung der Halswirbelsäule und der Blockwirbelbildung bei der Klägerin aus orthopädischer Sicht hieraus keine Verletzungsbegünstigung abzuleiten sei. Die Kammer konnte der Sachverständigen auch darin folgen, dass eine degenerativ veränderte Halswirbelsäule grundsätzlich nicht verletzungsanfälliger ist, wenngleich sie im Fall der Klägerin, bei der bereits fortgeschrittener Verschleiß in mehreren Etagen vorliege, nicht gänzlich auszuschließen sei. Jedoch hat die Sachverständige sodann für die Kammer absolut überzeugend erläutert, dass Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule bei kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderungen von bis zu 10 km/h nicht auftreten, wenn die belastete Person beim Aufprall in vorgebeugter Sitzposition gesessen hat. Hierbei hat die Sachverständige trotz der medizinisch widersprüchlichen Angaben der Klägerin zum Bewegungsablauf beim und nach dem Kopfstützanprall eine solche Sitzposition angenommen. Aufgrund der eindringlichen Schilderung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zum Ablauf des Unfalls geht auch die Kammer davon aus, dass die Klägerin vorgebeugt saß. Die geringfügigen Widersprüche bei der Schilderung des Bewegungsablaufs sind auf den Schock, den die Klägerin auch bei einem Aufprall mit einer Geschwindigkeitsänderung von 9 km/h erlitten haben dürfte, zurück zu führen. Die vorgebeugte Sitzposition der Klägerin hat bei Zugrundelegung der technisch einwandfrei ermittelten unteren Belastungsgrenze von 9 km/h daher letztlich dazu geführt, dass die Halswirbelsäule der Klägerin, trotz der festgestellten Vorschäden, keiner Belastung ausgesetzt war, die geeignet war, eine HWS-Distorsion hervorzurufen. Auch die von der Klägerin behauptete geringe Kopfdrehung nach rechts war nach den überzeugenden Feststellungen der Sachverständigen nicht von wesentlicher Relevanz für die Verletzungsmöglichkeit der Halswirbelsäue im Vergleich zu einer gerade gerichteten Kopfposition und war damit nicht als weiterer verletzungsfördernder Faktor zu berücksichtigen.

Darüber hinaus war die medizinische Beurteilung nicht ausnahmsweise an der für möglich gehaltenen, aber nicht sicher feststellbaren oberen Belastungsgrenze von 12 km/h und 34 m/s2 auszurichten. Denn dass die geringe kollisionsbedingte Geschwindigkeitsveränderung schon per se ungeeignet ist, die von der Klägerin behaupteten Verletzungen hervorzurufen, wird – anders als im Fall des OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.04.2014 – 1 U 57/13 – juris) – zudem durch die weiteren Feststellungen der medizinischen Sachverständigen unterstrichen. So hat diese festgestellt, dass die von der Klägerin beklagten Beschwerden nicht zu dem üblichen Beschwerdebild einer Halswirbeldistorsion passen würden. Denn eine Halswirbelsäulendistorsion führe üblicherweise nicht zu einer längeren Beschwerdedauer als drei Monate. In Ausnahmefällen könnten noch maximal ein Jahr nach dem Unfall wenige Restbeschwerden festzustellen sein. Die von der Klägerin beschriebenen über viele Monate andauernden starken Beschwerden seien jedoch mit der Symptomatik einer HWS-Distorsion nicht in Einklang zu bringen.

Dementsprechend sei auch die berufsgenossenschaftliche Behandlung bereits im April beendet worden und die weitere Behandlung sei durch die Krankenkasse der Klägerin abgerechnet worden. Daraus folge, dass auch die behandelnde Ärzte und die Versicherungen davon ausgegangen seien, dass spätestens im April die beklagten Beschwerden nicht mehr auf den Unfall zurück zu führen seien, sondern auf den degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule beruhen. Die Sachverständige hat vor diesem Hintergrund auch erklärt, dass es durchaus sein kann, dass die Aufmerksamkeit der Klägerin erst durch das Unfallereignis auf diese Beschwerden gelenkt wurde. Insgesamt folgt die Kammer daher der Sachverständigen auch darin, dass die unstreitig bestehenden Vorschäden zu dem Beschwerdebild der Klägerin geführt haben.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 2 ZPO.

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