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Nutzungsausfall nach einem Verkehrsunfall

AG Tettnang, Az.: 8 C 456/15, Urteil vom 14.01.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beigetriebenen Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.350,– Euro festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Bezahlung von Nutzungsausfall nach einem Verkehrsunfall.

Am 14.04.2011 ereignete sich in F. ein Verkehrsunfall. Unfallbeteiligt waren die Tochter des Klägers, Frau J. S. als Fahrerin des Pkw Audi A3 TFSi, welcher im Eigentum des Klägers steht, mit dem amtlichen Kennzeichen … und das im Unfallzeitpunkt bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … . Zwischen den Parteien ist die 100%ige Haftungsquote der Beklagten unstreitig.

Am 15.04.201 1 wurde das Sachverständigenbüro … mit der Schätzung des Schadens am klägerischen Fahrzeug beauftragt. Am 27.04.2011 wurde das Gutachten fertiggestellt. Auf die Anlage K 1 wird verwiesen.

Bereits bevor das Gutachten fertiggestellt war, wurde der Pkw am 19.04.2011 von der Autohaus … GmbH zur Reparatur angenommen. Die Reparatur wurde vom 09. bis 20.05.2011 durchgeführt. Auf die Reparaturkostenrechnung (Anlage K 2) wird verwiesen.

Der Kläger macht für den Zeitraum vom Unfalltag am 14.04. bis einschließlich dem letzten Reparaturtag am 20.05.2011 eine Nutzungsausfallentschädigung für 37 Tage zu einem Tagessatz von 50,– Euro, insgesamt 1.850,– Euro, als Nutzungsausfallentschädigung geltend, worauf die Beklagte für 10 Tage einen Betrag von 500,– Euro bezahlte. Der Restbetrag von 1.350,– Euro ist Gegenstand der vorliegenden Klage.

Mit Schreiben vom 08.07.2011 (Anlage K 4) wurden die Ansprüche des Klägers bei der Beklagten zur Regulierung angemeldet. Hierauf reagierte die Beklagte mit Schreiben vom 20 07.2011 (Anlage K 5). Mit Schreiben vom 02.08.2011 erfolgte eine weitere Abrechnung durch die Beklagte (Anlage K 3). Mit Schreiben vom 21.09.2011 wurde die Beklagte unter Fristsetzung 30.09.2011 zur Zahlung weiterer, noch offener Schadenspositionen aufgefordert (Anlage K 8). Mit Schreiben vom 22.09.2011 (Anlage K 9) regulierte die Beklagte dann die Anwaltsgebühren und teilte mit, dass sie den Sachschaden für abschließend reguliert erachtet.

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

Am 25.02.2015 ging beim Amtsgericht Stuttgart ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides über die streitgegenständliche Forderung ein. Der Mahnbescheid wurde am 27.02.2015 erlassen und der Beklagten am 03.03.2015 zugestellt, woraufhin die Beklagte mit am 09.03.2015 beim Mahngericht eingegangenem Schreiben Widerspruch erhoben hat. Am 10.03.2015 wurde die Nachricht über den Gesamtwiderspruch nebst Kostenanforderung für das streitige Verfahren abgesandt. Am 23.04.2015 ging beim Mahngericht die Anspruchsbegründung ein. Am 24.04.2015 ging der weitere Kostenvorschuss ein. Am 24.04.2015 erfolgte daraufhin die Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Tettnang, bei dem es am 05.05.2015 einging.

Die Parteien sind unterschiedlicher Auffassung, ob die mit der Klage geltend gemachte Forderung verjährt ist oder nicht.

Der Kläger beantragt: Die Beklagte wird verurteilt; an den Kläger 1.350,– Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 14.04.2011 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, Klageabweisung.

Wegen des weitergehenden Parteivorbringens im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Bezahlung weiterer Nutzungsausfallentschädigung nicht zu, weil die Forderung gemäß § 195 BGB verjährt ist mit der Folge, dass die Beklagte gemäß § 214 Abs. 1 BGB berechtigt ist, die Leistung zu verweigern.

Die Verjährungsfrist für den geltend gemachten Anspruch beträgt gemäß §§ 14 StVG, 115 Abs. 2 Satz 1 VVG, 195 BGB drei Jahre. Diese Verjährungsfrist begann gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres 2011 und war daher am 31.12.2014 vollendet. Mithin ist die Verjährung bereits eingetreten gewesen, bevor der Antrag auf Erlass des Mahnbescheides am 25.02.2015 beim Mahngericht eingegangen ist.

Das im Laufe des Jahres 2011 – also zwischen Unfallereignis und Beginn der Verjährung – erfolgte Verhandeln der Parteien ist bei der Berechnung des Hemmungszeitraumes nicht zu berücksichtigen. Eine in diesem Zeitraum im Sinne von §§ 115 Abs. 2 Satz 3 VVG, 203 BGB durchgeführte Verhandlung – die Beklagte hat mit Schreiben vom 22.09.2011 (Anlage K 9) auf die abschließende Regulierung hingewiesen – ist nicht berücksichtigungsfähig, da die Verjährungsfrist noch nicht begonnen hat und damit auch keine Hemmung einer noch nicht in Lauf gesetzten Verjährungsfrist möglich ist. Dementsprechend haben Verhandlungen zwischen den Parteien, die vor Beginn der Verjährung stattfinden, keinen Einfluss auf die Dauer der Verjährungsfrist, die ohnehin erst mit Ablauf des maßgeblichen Jahres – hier Ende des Jahres 2011 – beginnt. So hat auch das LAG Hamm mit Urteil vom 03.12.2013 (AZ. 7 Sa 1012/13) entschieden, dass Verhandlungen, die vor Verjährungsbeginn geführt werden, keine Hemmung nach § 203 BGB bewirken können. Ein anderes Verständnis von § 203 BGB im Zusammenspiel mit § 199 Abs. 1 BGB würde bedeuten, dass unter Umständen Verhandlungen zu einer Art „doppelter“ Berücksichtigung führen würden. Denn die Zeit, in der im Laufe des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, verhandelt wird, wird ohnehin bei der Verjährung nicht berücksichtigt, da diese erst mit Schluss des Kalenderjahres beginnt. Würde man sie gleichwohl beachten, so würde zum Einen die Verjährung erst zum Ablauf des Kalenderjahres beginnen, zum Anderen würde die Zeit der Verhandlungen zu einer Hemmung der Verjährung führen. Auch bei Palandt, BGB, 74. Aufl., § 199 Rdn r. 41 wird unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 27.09.1995 (AZ. VIII ZR 257/94) ausgeführt, dass es beim Verjährungsbeginn zum Jahresende verbleibt, wenn die Hemmung vor Schluss des Jahres endet, in dem der Anspruch entstanden ist.

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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