Kosten für Potenzmittel erhalten Versicherte in privaten Krankenversicherungen nach der obergerichtlichen Rechtsprechung dann ersetzt, wenn eine bestehende Erektionsstörung nicht nur auf den natürlichen Alterungsprozess zurückzuführen ist, sondern auch eine organische Ursache hat (OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.07.2003, Az.: 12 U 32/03 sowie OLG München, Urteil vom 08.08.2000, Az.: 25 U 4628/99).
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