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Verkehrssicherungspflicht bei Kopfsteinpflaster: Wer bei einem Sturz haftet

Drei Zentimeter tiefe Fugen im historischen Pflaster: Ein einziger Tritt führt direkt vom Stadtspaziergang in die Klinik und vor das Landgericht Koblenz. Die Richter klären nun, ob Passanten solche Lücken im Naturstein bei Tageslicht schlicht hinnehmen müssen oder die Kommune für die Sicherheit historischer Gassen haftet.
Nahaufnahme einer Schuhspitze, die an einer tiefen Fuge zwischen unebenen historischen Kopfsteinpflastersteinen hängen bleibt.
Unebenheiten im historischen Pflaster begründen laut Gericht oft keine Haftung der Stadt bei Stürzen wegen Eigenverschuldens. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 O 9/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: LG Koblenz
  • Datum: 09.02.2026
  • Aktenzeichen: 1 O 9/25
  • Verfahren: Schmerzensgeldklage
  • Rechtsbereiche: Zivilrecht, Haftung für Gehwege
  • Streitwert: 4.000,00 EUR
  • Relevant für: Fußgänger, Städte, Anwohner historischer Viertel

Städte haften nicht für Stürze auf altem Kopfsteinpflaster, wenn Fußgänger die Lücken selbst erkennen können.
  • Historisches Pflaster darf kleine Lücken und Unebenheiten bis drei Zentimeter haben.
  • Kommunen zahlen nicht, wenn Passanten die Gefahr bei Tageslicht deutlich sehen können.
  • Gestürzte erhalten trotz schwerer Brüche kein Schmerzensgeld von der Stadt.
  • Niemand darf auf eine völlig ebene Fläche bei alten Natursteinen vertrauen.

Wann haftet die Stadt für Kopfsteinpflaster-Stürze?

Eine Haftung für öffentliche Wege richtet sich nach § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 GG. Das bedeutet konkret: Wenn der Staat oder eine Kommune ihre Aufgaben vernachlässigt, haftet nicht der einzelne Beamte persönlich, sondern die Behörde übernimmt die finanzielle Verantwortung gegenüber dem Bürger. Demnach besteht die Pflicht, notwendige und zumutbare Vorkehrungen zu treffen, um Schäden bei anderen Personen zu verhindern. Als Maßstab dient hierbei das Verhalten eines umsichtigen, verständigen und in vernünftigen Grenzen vorsichtigen Menschen. Eine rechtliche Verantwortung entsteht dabei erst, wenn die naheliegende Möglichkeit einer Rechtsgutsverletzung gegeben ist.

Der Sturz an der alten Stadtmauer

Wie diese rechtlichen Anforderungen in der gerichtlichen Praxis greifen, veranschaulicht ein Verfahren vor dem Landgericht Koblenz unter dem Aktenzeichen 1 O 9/25, in dem eine Fußgängerin vollständig mit ihrer Schmerzensgeldklage scheiterte. Die Frau stürzte am Vormittag des 09.08.2021 auf dem M.-D.-B.-weg im Bereich einer alten Stadtmauer in M. Sie machte geltend, mit ihren Schuhen in eine mehrere Zentimeter große und etwa zwei bis drei Zentimeter tiefe Lücke der historischen Pflasterung geraten zu sein. Das Gericht wies ihre Klage auf einen finanziellen Ausgleich letztlich in vollem Umfang ab.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Unebenheiten und Lücken von zwei bis drei Zentimetern Tiefe auf historischem Natursteinpflaster begründen keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, da Fußgänger auf derartigen Wegen nicht mit einer lückenlos ebenen Fläche rechnen dürfen.
  2. Ein Schadensersatzanspruch ist wegen Eigenverschuldens ausgeschlossen, wenn eine Unebenheit auf dem Gehweg bei Tageslicht sowie gehöriger Aufmerksamkeit rechtzeitig erkennbar ist und zudem eine entsprechende Ortskenntnis vorliegt.
Infografik: Die Voraussetzungen für eine kommunale Haftung nach einem Sturz auf Kopfsteinpflaster, basierend auf der Tiefe der Unebenheit, dem Belag und der Erkennbarkeit der Gefahr.
Wann Kommunen für Stürze auf Kopfsteinpflaster haften und warum historische Wege ein höheres Lebensrisiko für Fußgänger bedeuten

Warum 3 cm tiefe Fugen kein Haftungsgrund sind

Der Verantwortliche für die Straßenbaulast muss den Belag öffentlicher Wege instand halten. Die Straßenbaulast bezeichnet dabei die gesetzliche Verpflichtung einer Behörde, eine Straße zu bauen, zu unterhalten und für deren Sicherheit zu sorgen. Es gibt jedoch keine Verpflichtung, gegen jede nur denkbare, entfernte Gefahr im Vorfeld Vorsorge zu treffen. Die rechtlichen Anforderungen orientieren sich stets an den berechtigten Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs. Welche Niveauunterschiede auf den Wegen noch als hinnehmbar gelten, hängt maßgeblich von der Art der Vertiefung und den spezifischen örtlichen Umständen ab.
Gegenstand der Verkehrssicherungspflicht ist es, den Verkehrsraum nur von solchen Gefahren frei zu halten, die für einen sorgfältigen Verkehrsteilnehmer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind oder auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag. – so das Landgericht Koblenz
Messen Sie Unebenheiten nach einem Sturz sofort mit einem Zollstock nach. Liegt die Tiefe der Fuge oder des Lochs in einem historischen Bereich unter drei Zentimetern, sollten Sie von einer Klage absehen, da dies rechtlich als hinzunehmendes Risiko gilt.

Gestaltungsermessen bei historischen Wegen

In der rechtlichen Auseinandersetzung um den Unfall verwies die beklagte Kommune auf ihr Ermessen bei der Gestaltung der Stadtflächen. Dieses Gestaltungsermessen räumt der Stadt den Spielraum ein, selbst zu entscheiden, wie ein Platz optisch wirken soll – etwa ob historisches Flair wichtiger ist als eine perfekt ebene Fläche. Die Richter stuften Unebenheiten und kleine Lücken von zwei bis drei Zentimetern als absolut typisch für diesen traditionellen Bodenbelag ein. Eine historische Steinpflasterung müsse nach der gerichtlichen Bewertung keineswegs lückenlos und eben verlaufen. Wer auf Natursteinpflaster unterwegs ist, kann nicht auf eine makellose Fläche vertrauen, da das historische Erscheinungsbild gewollte Unebenheiten mitbringt.
Praxis-Hinweis:

Entscheidend ist hier die Art des Bodenbelags im Verhältnis zur Umgebung. Bei Natursteinpflaster in historischen Bereichen sind Lücken von zwei bis drei Zentimetern rechtlich hinzunehmen. Dieser Faktor greift jedoch meist nicht, wenn Sie auf einem modernen Asphaltweg oder einem neu verlegten Standard-Gehweg stürzen, da dort die Erwartung an eine ebene Fläche deutlich höher eingestuft wird.

Wann Eigenverschulden die Haftung der Stadt ausschließt

Im Schadensfall prüfen Gerichte stets ein mögliches Mitverschulden der verletzten Person gemäß § 254 BGB. Fußgänger müssen sich auf die von außen erkennbaren Verhältnisse einstellen und bei Naturstein mit gewissen Höhenunterschieden rechnen. Auf entsprechenden Pflasterwegen gilt daher eine erhöhte Sorgfaltspflicht der Verkehrsteilnehmer. Ein anspruchsminderndes oder haftungsausschließendes Eigenverschulden liegt vor, wenn ein sorgfältiger Mensch rechtzeitig Anhaltspunkte für Gefahren hätte erkennen können. Das bedeutet konkret: Wer sich unvorsichtig verhält, verliert seinen Anspruch auf Entschädigung teilweise oder – im Falle des Haftungsausschlusses – sogar vollständig.
Ein solches Mitverschulden iSd § 254 BGB ist immer anzunehmen, wenn ein sorgfältiger Mensch Anhaltspunkte für eine Verkehrssicherungspflichtverletzung rechtzeitig hätte erkennen können und er die Möglichkeit besaß, sich auf die Gefahr einzustellen. – so das Gericht
Sichern Sie Beweise für schlechte Sichtverhältnisse: Fotografieren Sie die Unfallstelle exakt aus Ihrer Gehperspektive und dokumentieren Sie Faktoren wie Schlagschatten, herbstliches Laub oder eine defekte Straßenbeleuchtung. Nur so können Sie den Vorwurf entkräften, die Gefahr sei bei ausreichender Aufmerksamkeit erkennbar gewesen.

Ortskenntnis und Tageslicht mindern Haftungschancen

Diese Eigenverantwortung wurde der verunglückten Frau zum juristischen Verhängnis, da sie nur wenige Gehminuten von der Sturzstelle entfernt wohnt und das Gericht von einer ausgeprägten Ortskenntnis ausging. Der Vorfall ereignete sich zudem am Vormittag, sodass die Wegeverhältnisse bei Tageslicht ausreichend zu erkennen waren. Nach Auswertung der vorgelegten Lichtbilder – also der Fotografien, die dem Gericht als Beweismittel dienten – hob sich der schadensstiftende Stein dunkel von der direkten Umgebung ab. Die Passantin hätte die Stolperstelle bei gehöriger Aufmerksamkeit rechtzeitig bemerken und umgehen können.
Achtung Falle:

Ihre Erfolgsaussichten sinken massiv, wenn Sie in unmittelbarer Nähe des Unfallorts wohnen. Gerichte unterstellen dann eine gesteigerte Ortskenntnis, wodurch Sie Gefahrenstellen besser kennen müssen als Fremde. Liegt Ihr Wohnort weit entfernt oder war die Sicht zum Unfallzeitpunkt (etwa durch Schattenwurf oder Laub) extrem eingeschränkt, entfällt dieser spezifische Ablehnungsgrund oft.

Kein Anspruch auf perfekt ebene historische Gehwege

Straßenbaulastträger besitzen bei der Vorhaltung von öffentlichen Wegen ein weitreichendes Entscheidungsrecht. Sie müssen für Fußgänger keine durchgehend flache Gehfläche garantieren, insbesondere wenn historische Stadtbilder erhalten werden sollen. Bei der Beurteilung wird die Zumutbarkeit von Sicherungsmaßnahmen stets gegen das allgemeine, von den Nutzern hinzunehmende Lebensrisiko abgewogen.

Die geltend gemachten Verletzungsfolgen

Ungeachtet der Pflichtenverteilung forderte die Betroffene wegen ihrer massiven Verletzungen die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 4.000,00 Euro. Sie erlitt bei dem Unfall einen mehrfachen Bruch der linken Schulter und entwickelte in der Folge ein Impingementsyndrom sowie eine posttraumatische Humerusnekrose. Zwischen August 2021 und November 2022 musste sie wegen der Beschwerden elf Behandlungstermine wahrnehmen. Die Kommune zog die Unfallursächlichkeit dieser langwierigen Folgen teilweise in Zweifel und verwies auf eine unfallunabhängige ACG-Arthrose als zusätzliche Verschleißerkrankung. Bei der Unfallursächlichkeit wird rechtlich geprüft, ob eine Verletzung wirklich direkt durch den Sturz ausgelöst wurde oder ob bereits bestehende Leiden die eigentliche Ursache sind. Letztlich spielte dieser medizinische Disput für den Prozessausgang keine Rolle, da das Gericht die Klage abwies, weil überhaupt keine Pflichtverletzung der Stadt vorlag.

Warum die Klägerin alle Prozesskosten tragen muss

Eine von einem Verantwortlichen geschaffene Gefahr wird rechtlich erst dann haftungsbegründend, wenn sie für einen sorgfältigen Passanten nicht erkennbar ist. Historische Ortslagen rechtfertigen dabei von Natur aus unebene, traditionelle Pflasterungen, ohne dass dies einen ausbesserungspflichtigen Mangel darstellt. Die frühzeitige und deutliche Erkennbarkeit der Gefahr schließt die Haftung der zuständigen Stelle in der Regel vollständig aus.

Gerichtsurteil: Kleine Fugen sind entschädigungslos hinzunehmen

Das Landgericht Koblenz entschied auf dieser Grundlage am 09.02.2026 konsequent gegen die verletzte Fußgängerin. Sie hat keinen Anspruch auf Schadensersatz und muss als unterlegene Partei sämtliche Kosten des Rechtsstreits tragen. Im deutschen Zivilrecht gilt der Grundsatz, dass die unterlegene Seite neben den eigenen Kosten auch die Anwaltskosten der Gegenseite sowie die Gerichtskosten übernehmen muss. Die Zivilrichter stellten mit dem Spruch klar, dass kleine Fugen im historischen Kontext entschädigungslos hinzunehmen sind. Das Gericht ließ in seiner Begründung sogar offen, ob der Sturz exakt so wie behauptet stattgefunden hatte, da ein haftungsausschließendes Eigenverschulden ohnehin überwog.

LG Koblenz: Wann Klagen wegen Kopfsteinpflaster scheitern

Die Entscheidung des Landgerichts Koblenz (Az. 1 O 9/25) verdeutlicht, dass kleine Unebenheiten in historischen Stadtkernen zum allgemeinen Lebensrisiko gehören. Da es sich um ein erstinstanzliches Urteil handelt, entfaltet es zwar keine bundesweite Bindungswirkung für andere Gerichte, gibt aber eine klare Orientierung. Das bedeutet konkret: Die Entscheidung ist das erste Urteil in diesem Fall und verpflichtet andere Richter nicht, exakt genauso zu entscheiden, zeigt aber auf, wie ähnliche Fälle künftig bewertet werden. Geringfügige Vertiefungen von zwei bis drei Zentimetern begründen in solchen Bereichen keine Haftung der Stadt. Für Sie bedeutet das: Dokumentieren Sie Schattenwurf oder Witterungseinflüsse sofort per Foto, um den Vorwurf des Eigenverschuldens überhaupt entkräften zu können. Ohne den Nachweis einer außergewöhnlichen Gefahrenquelle oder einer unzureichenden Beleuchtung tragen Sie bei Stürzen auf Natursteinpflaster die gesamten Prozesskosten selbst.

Checkliste: Erfolgsaussichten nach einem Pflaster-Sturz

Prüfen Sie vor Einreichung einer Klage zwingend zwei Faktoren: War die Stolperstelle tiefer als drei Zentimeter und war sie objektiv schwer erkennbar? Wenn Sie in unmittelbarer Nähe des Unfallorts wohnen oder der Sturz bei klarem Tageslicht auf historischem Pflaster geschah, ist das Prozessrisiko extrem hoch. Suchen Sie in diesen Fällen ohne Rechtsschutzversicherung kein gerichtliches Verfahren gegen die Kommune.

Nach Sturz verletzt? Haftungsansprüche jetzt fachgerecht prüfen

Ein Sturz auf unebenem Pflaster kann schwerwiegende gesundheitliche und finanzielle Folgen haben, doch die Hürden für eine kommunale Haftung sind hoch. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht analysiert Ihren individuellen Fall und prüft, ob eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorliegt oder Einwände wie Eigenverschulden entkräftet werden können. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Ansprüche auf Schmerzensgeld fundiert zu bewerten und das Prozessrisiko rechtssicher einzuschätzen.

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Experten Kommentar

Kommunen und ihre Haftpflichtversicherer bestreiten im ersten Schritt fast immer rigoros, dass sich der Sturz überhaupt exakt an der behaupteten Stelle ereignet hat. Die Akten landen meist beim sogenannten Kommunalen Schadensausgleich, der solche Forderungen als Standardstrategie zunächst pauschal abblockt. Ohne unabhängige Zeugen, die den genauen Unfallort bestätigen, kämpft man auf verlorenem Posten. Deshalb rate ich dringend dazu, nach einem Vorfall noch vor Ort die Kontaktdaten von unbeteiligten Passanten zu notieren. Nur wenn zweifelsfrei feststeht, an welchem konkreten Pflasterstein jemand ins Straucheln geriet, lässt sich der Haftungsausschluss überhaupt juristisch angreifen. Oft rettet ein zeitnahes Gedächtnisprotokoll der Ersthelfer den Prozess eher als nachträgliche Millimeter-Diskussionen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt die Drei-Zentimeter-Grenze auch bei modernem Asphalt oder nur bei historischem Pflaster?

Die Drei-Zentimeter-Grenze gilt primär für historisches Pflaster, während bei modernem Asphalt wesentlich strengere Anforderungen an die Ebenheit des Untergrunds bestehen. In modernen Verkehrsflächen müssen Fußgänger geringere Höhenunterschiede tolerieren, da die berechtigte Sicherheitserwartung an glatte Beläge deutlich höher ist als in historischen Altstadtbereichen. Die rechtliche Haftung für Stürze auf öffentlichen Wegen leitet sich aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG ab. Bei historischem Kopfsteinpflaster räumt die Rechtsprechung den Kommunen ein gestalterisches Ermessen ein, da das traditionelle Erscheinungsbild gewollte Unebenheiten mit sich bringt, auf die sich Passanten einstellen müssen. Im Gegensatz dazu dient moderner Asphalt einer zügigen und gefahrlosen Fortbewegung, weshalb hier bereits Kanten oder Schlaglöcher von weniger als drei Zentimetern eine gefährliche Pflichtverletzung darstellen können. Die Gerichte bewerten dabei stets, ob die Gefahr für einen umsichtigen Verkehrsteilnehmer rechtzeitig erkennbar war oder eine überraschende Stolperfalle bildete. Eine Ausnahme besteht, wenn die Schadensstelle trotz Asphaltbelags aufgrund von Tageslicht oder ortskundigem Wissen des Fußgängers offensichtlich erkennbar war. Hier kann ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB die Haftung der Kommune trotz baulicher Mängel einschränken oder vollständig entfallen lassen.

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Verliere ich meinen Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn ich direkt neben der Unfallstelle wohne?

ES KOMMT DARAUF AN. Ein Wohnort in unmittelbarer Nähe zum Unfallort führt häufig zur Minderung oder zum vollständigen Ausschluss von Schmerzensgeldansprüchen aufgrund einer unterstellten gesteigerten Ortskenntnis. Gerichte bewerten das Eigenverschulden gemäß § 254 BGB bei Anwohnern in der Regel deutlich strenger als bei ortsfremden Passanten. Die Rechtsprechung unterstellt Anwohnern, dass sie Gefahrenstellen in ihrem unmittelbaren Wohnumfeld bereits bei früheren Gelegenheiten wahrgenommen haben und somit besser kennen müssen als Fremde. Wer nur wenige Gehminuten entfernt lebt, muss sich daher nicht erst mühsam auf Unebenheiten einstellen, sondern sollte um die spezifischen Risiken des täglichen Weges bereits wissen. Dieses Wissen steigert das Maß des Eigenverschuldens massiv, da ein sorgfältiger Mensch eine bekannte Gefahr bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit konsequent umgehen muss. In der juristischen Abwägung wiegt diese individuelle Nachlässigkeit oft schwerer als eine geringfügige Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die zuständige Kommune oder den Baulastträger. Ein Anspruch bleibt jedoch bestehen, wenn die Gefahrenstelle erst unmittelbar vor dem Unfall neu entstanden ist oder extreme Sichtverhältnisse die Wahrnehmung objektiv verhinderten. Betroffene sollten daher genau dokumentieren, ob die Stolperstelle beispielsweise durch frisches Laub verdeckt war oder baulich verändert wurde.

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Wie beweise ich schlechte Sichtverhältnisse, wenn der Sturz eigentlich bei hellem Tageslicht passierte?

Schlechte Sicht bei Tageslicht beweisen Sie durch Fotos aus Ihrer exakten Gehperspektive, die optische Täuschungen wie Schlagschatten oder Blendeffekte zum Unfallzeitpunkt dokumentieren. Hierbei ist rechtlich nicht die allgemeine Helligkeit entscheidend, sondern die tatsächliche Wahrnehmbarkeit der Gefahr aus der Perspektive eines normal gehenden Menschen. Gemäß der Rechtsprechung zur Verkehrssicherungspflicht müssen Gefahrenstellen für einen sorgfältigen Verkehrsteilnehmer rechtzeitig erkennbar sein, was durch äußere Umstände auch bei hellem Sonnenschein massiv beeinträchtigt werden kann. Ein dunkler Stein kann in den tiefen Schlagschatten historischer Mauern oder hoher Bäume optisch verschwinden, wodurch die notwendige Kontrastwirkung zur Umgebung vollständig verloren geht. Auch herbstliches Laub oder Reflexionen auf nassem Kopfsteinpflaster führen häufig dazu, dass Passanten die Tiefe einer Fuge oder eine Unebenheit trotz Tageslichts faktisch nicht rechtzeitig wahrnehmen können. Zur Entkräftung eines Mitverschuldens nach § 254 BGB sollten Sie zur selben Uhrzeit an den Unfallort zurückkehren und die optische Situation aus einer Augenhöhe von etwa 1,70 Metern beweissicher festhalten. Beachten Sie jedoch, dass eine nachgewiesene Ortskenntnis Ihre Beweisführung massiv erschwert, da Gerichte bei Anwohnern eine Kenntnis der Gefahrenstellen selbst unter objektiv erschwerten Sichtbedingungen rechtlich voraussetzen. In diesen Fällen müssen Sie belegen, dass die konkrete Gefahr selbst für ortskundige Personen aufgrund einer außergewöhnlichen optischen Veränderung zum Unfallzeitpunkt absolut unvorhersehbar war.

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Was kann ich tun, wenn die Stadt das Loch sofort nach meinem Sturz repariert?

Wenn die Stadt das Loch repariert hat, müssen Sie den gefährlichen Zustand zum Unfallzeitpunkt durch Zeugenaussagen oder bereits vorhandene Fotos belegen. Da die unmittelbare Beweisaufnahme vor Ort nun unmöglich ist, dienen Aussagen von Ersthelfern oder Anwohnern als notwendiger Ersatz für fehlende Messungen der Lochtiefe. Die Stadt unterliegt der gesetzlichen Straßenbaulast und muss Verkehrswege sicher halten, wobei eine sofortige Reparatur als deutliches Indiz für eine zuvor erkannte Gefahr gewertet werden kann. Dennoch stellt die Mangelbeseitigung kein automatisches Schuldeingeständnis dar, weshalb die Beweislast für die ursprüngliche Tiefe der Vertiefung weiterhin vollständig bei Ihnen als geschädigter Person verbleibt. Ohne exakte Fotos mit einem Maßstab müssen Sie nachweisen, dass die Unebenheit die kritische Grenze von drei Zentimetern überschritten hat und somit eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorlag. Suchen Sie deshalb umgehend das Gespräch mit Zeugen, welche die Gefahrenstelle schon vor dem Unfall beobachtet haben oder Ihnen unmittelbar nach dem Sturz am Unfallort zur Hilfe kamen. In Grenzfällen können Messprotokolle des städtischen Bauhofs helfen, welche oft unmittelbar vor der Durchführung von Reparaturarbeiten zur internen Dokumentation des Schadensbildes erstellt werden. Über eine anwaltliche Akteneinsicht lassen sich diese behördlichen Unterlagen häufig als objektiver Ersatz für fehlende eigene Fotos der Unfallstelle heranziehen.

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Kann die Versicherung die Zahlung verweigern, weil ich beim Sturz keine festen Schuhe trug?

ES KOMMT DARAUF AN, da unpassendes Schuhwerk auf erkennbar unebenem Untergrund rechtlich als Mitverschulden gewertet werden kann. Unpassendes Schuhwerk auf erkennbar unebenem historischem Pflaster führt häufig zu einer Kürzung oder zum vollständigen Wegfall des Schmerzensgeldanspruchs. Die Versicherung prüft hierbei im Einzelfall, ob der konkrete Sturz mit festem Schuhwerk zuverlässig vermeidbar gewesen wäre. Gemäß § 254 BGB (Mitverschulden) ist jeder Passant dazu verpflichtet, die eigene Sorgfalt walten zu lassen und sich den erkennbaren äußeren Gegebenheiten stets anzupassen. Wer sich dazu entscheidet, auf historischem Natursteinpflaster mit hohen Absätzen oder instabilen Flip-Flops zu laufen, geht juristisch gesehen ein bewusstes und vermeidbares Risiko ein. Da solche Wege konstruktionsbedingt gewollte Unebenheiten sowie tiefere Fugen aufweisen, müssen Fußgänger ihre Ausrüstung so wählen, dass sie jederzeit sicher auftreten können. Die Versicherung wird daher argumentieren, dass der Schaden durch angemessene Schuhe hätte verhindert werden können, was die Haftungsquote der Stadt meist erheblich mindert. Eine Leistungskürzung ist jedoch weniger wahrscheinlich, wenn der Bodenbelag eine absolut ebene Fläche suggeriert oder die Gefahr trotz angemessenen Schuhwerks objektiv nicht erkennbar war. Bei modernen Asphaltwegen oder neu verlegten Standard-Gehwegen sind die rechtlichen Anforderungen an die Vorsicht des Fußgängers deutlich geringer als in historischen Altstadtbereichen.

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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen. Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.

Das vorliegende Urteil


LG Koblenz – Az.: 1 O 9/25 – Urteil vom 09.02.2026

 
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