Drei Zentimeter tiefe Fugen im historischen Pflaster: Ein einziger Tritt führt direkt vom Stadtspaziergang in die Klinik und vor das Landgericht Koblenz. Die Richter klären nun, ob Passanten solche Lücken im Naturstein bei Tageslicht schlicht hinnehmen müssen oder die Kommune für die Sicherheit historischer Gassen haftet.
Unebenheiten im historischen Pflaster begründen laut Gericht oft keine Haftung der Stadt bei Stürzen wegen Eigenverschuldens. Symbolfoto: KIZum vorliegenden Urteilstext springen: 1 O 9/25
Städte haften nicht für Stürze auf altem Kopfsteinpflaster, wenn Fußgänger die Lücken selbst erkennen können.
Historisches Pflaster darf kleine Lücken und Unebenheiten bis drei Zentimeter haben.
Kommunen zahlen nicht, wenn Passanten die Gefahr bei Tageslicht deutlich sehen können.
Gestürzte erhalten trotz schwerer Brüche kein Schmerzensgeld von der Stadt.
Niemand darf auf eine völlig ebene Fläche bei alten Natursteinen vertrauen.
Wann haftet die Stadt für Kopfsteinpflaster-Stürze?
Eine Haftung für öffentliche Wege richtet sich nach § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 GG. Das bedeutet konkret: Wenn der Staat oder eine Kommune ihre Aufgaben vernachlässigt, haftet nicht der einzelne Beamte persönlich, sondern die Behörde übernimmt die finanzielle Verantwortung gegenüber dem Bürger. Demnach besteht die Pflicht, notwendige und zumutbare Vorkehrungen zu treffen, um Schäden bei anderen Personen zu verhindern. Als Maßstab dient hierbei das Verhalten eines umsichtigen, verständigen und in vernünftigen Grenzen vorsichtigen Menschen. Eine rechtliche Verantwortung entsteht dabei erst, wenn die naheliegende Möglichkeit einer Rechtsgutsverletzung gegeben ist.
Der Sturz an der alten Stadtmauer
Wie diese rechtlichen Anforderungen in der gerichtlichen Praxis greifen, veranschaulicht ein Verfahren vor dem Landgericht Koblenz unter dem Aktenzeichen 1 O 9/25, in dem eine Fußgängerin vollständig mit ihrer Schmerzensgeldklage scheiterte. Die Frau stürzte am Vormittag des 09.08.2021 auf dem M.-D.-B.-weg im Bereich einer alten Stadtmauer in M. Sie machte geltend, mit ihren Schuhen in eine mehrere Zentimeter große und etwa zwei bis drei Zentimeter tiefe Lücke der historischen Pflasterung geraten zu sein. Das Gericht wies ihre Klage auf einen finanziellen Ausgleich letztlich in vollem Umfang ab.
Redaktionelle Leitsätze
Unebenheiten und Lücken von zwei bis drei Zentimetern Tiefe auf historischem Natursteinpflaster begründen keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, da Fußgänger auf derartigen Wegen nicht mit einer lückenlos ebenen Fläche rechnen dürfen.
Ein Schadensersatzanspruch ist wegen Eigenverschuldens ausgeschlossen, wenn eine Unebenheit auf dem Gehweg bei Tageslicht sowie gehöriger Aufmerksamkeit rechtzeitig erkennbar ist und zudem eine entsprechende Ortskenntnis vorliegt.
Wann Kommunen für Stürze auf Kopfsteinpflaster haften und warum historische Wege ein höheres Lebensrisiko für Fußgänger bedeuten
Warum 3 cm tiefe Fugen kein Haftungsgrund sind
Der Verantwortliche für die Straßenbaulast muss den Belag öffentlicher Wege instand halten. Die Straßenbaulast bezeichnet dabei die gesetzliche Verpflichtung einer Behörde, eine Straße zu bauen, zu unterhalten und für deren Sicherheit zu sorgen. Es gibt jedoch keine Verpflichtung, gegen jede nur denkbare, entfernte Gefahr im Vorfeld Vorsorge zu treffen. Die rechtlichen Anforderungen orientieren sich stets an den berechtigten Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs. Welche Niveauunterschiede auf den Wegen noch als hinnehmbar gelten, hängt maßgeblich von der Art der Vertiefung und den spezifischen örtlichen Umständen ab.
Gegenstand der Verkehrssicherungspflicht ist es, den Verkehrsraum nur von solchen Gefahren frei zu halten, die für einen sorgfältigen Verkehrsteilnehmer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind oder auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag. – so das Landgericht Koblenz
Messen Sie Unebenheiten nach einem Sturz sofort mit einem Zollstock nach. Liegt die Tiefe der Fuge oder des Lochs in einem historischen Bereich unter drei Zentimetern, sollten Sie von einer Klage absehen, da dies rechtlich als hinzunehmendes Risiko gilt.
Gestaltungsermessen bei historischen Wegen
In der rechtlichen Auseinandersetzung um den Unfall verwies die beklagte Kommune auf ihr Ermessen bei der Gestaltung der Stadtflächen. Dieses Gestaltungsermessen räumt der Stadt den Spielraum ein, selbst zu entscheiden, wie ein Platz optisch wirken soll – etwa ob historisches Flair wichtiger ist als eine perfekt ebene Fläche. Die Richter stuften Unebenheiten und kleine Lücken von zwei bis drei Zentimetern als absolut typisch für diesen traditionellen Bodenbelag ein. Eine historische Steinpflasterung müsse nach der gerichtlichen Bewertung keineswegs lückenlos und eben verlaufen. Wer auf Natursteinpflaster unterwegs ist, kann nicht auf eine makellose Fläche vertrauen, da das historische Erscheinungsbild gewollte Unebenheiten mitbringt.
Praxis-Hinweis:
Entscheidend ist hier die Art des Bodenbelags im Verhältnis zur Umgebung. Bei Natursteinpflaster in historischen Bereichen sind Lücken von zwei bis drei Zentimetern rechtlich hinzunehmen. Dieser Faktor greift jedoch meist nicht, wenn Sie auf einem modernen Asphaltweg oder einem neu verlegten Standard-Gehweg stürzen, da dort die Erwartung an eine ebene Fläche deutlich höher eingestuft wird.
Wann Eigenverschulden die Haftung der Stadt ausschließt
Im Schadensfall prüfen Gerichte stets ein mögliches Mitverschulden der verletzten Person gemäß § 254 BGB. Fußgänger müssen sich auf die von außen erkennbaren Verhältnisse einstellen und bei Naturstein mit gewissen Höhenunterschieden rechnen. Auf entsprechenden Pflasterwegen gilt daher eine erhöhte Sorgfaltspflicht der Verkehrsteilnehmer. Ein anspruchsminderndes oder haftungsausschließendes Eigenverschulden liegt vor, wenn ein sorgfältiger Mensch rechtzeitig Anhaltspunkte für Gefahren hätte erkennen können. Das bedeutet konkret: Wer sich unvorsichtig verhält, verliert seinen Anspruch auf Entschädigung teilweise oder – im Falle des Haftungsausschlusses – sogar vollständig.
Ein solches Mitverschulden iSd § 254 BGB ist immer anzunehmen, wenn ein sorgfältiger Mensch Anhaltspunkte für eine Verkehrssicherungspflichtverletzung rechtzeitig hätte erkennen können und er die Möglichkeit besaß, sich auf die Gefahr einzustellen. – so das Gericht
Sichern Sie Beweise für schlechte Sichtverhältnisse: Fotografieren Sie die Unfallstelle exakt aus Ihrer Gehperspektive und dokumentieren Sie Faktoren wie Schlagschatten, herbstliches Laub oder eine defekte Straßenbeleuchtung. Nur so können Sie den Vorwurf entkräften, die Gefahr sei bei ausreichender Aufmerksamkeit erkennbar gewesen.
Ortskenntnis und Tageslicht mindern Haftungschancen
Diese Eigenverantwortung wurde der verunglückten Frau zum juristischen Verhängnis, da sie nur wenige Gehminuten von der Sturzstelle entfernt wohnt und das Gericht von einer ausgeprägten Ortskenntnis ausging. Der Vorfall ereignete sich zudem am Vormittag, sodass die Wegeverhältnisse bei Tageslicht ausreichend zu erkennen waren. Nach Auswertung der vorgelegten Lichtbilder – also der Fotografien, die dem Gericht als Beweismittel dienten – hob sich der schadensstiftende Stein dunkel von der direkten Umgebung ab. Die Passantin hätte die Stolperstelle bei gehöriger Aufmerksamkeit rechtzeitig bemerken und umgehen können.
Achtung Falle:
Ihre Erfolgsaussichten sinken massiv, wenn Sie in unmittelbarer Nähe des Unfallorts wohnen. Gerichte unterstellen dann eine gesteigerte Ortskenntnis, wodurch Sie Gefahrenstellen besser kennen müssen als Fremde. Liegt Ihr Wohnort weit entfernt oder war die Sicht zum Unfallzeitpunkt (etwa durch Schattenwurf oder Laub) extrem eingeschränkt, entfällt dieser spezifische Ablehnungsgrund oft.
Kein Anspruch auf perfekt ebene historische Gehwege
Straßenbaulastträger besitzen bei der Vorhaltung von öffentlichen Wegen ein weitreichendes Entscheidungsrecht. Sie müssen für Fußgänger keine durchgehend flache Gehfläche garantieren, insbesondere wenn historische Stadtbilder erhalten werden sollen. Bei der Beurteilung wird die Zumutbarkeit von Sicherungsmaßnahmen stets gegen das allgemeine, von den Nutzern hinzunehmende Lebensrisiko abgewogen.
Die geltend gemachten Verletzungsfolgen
Ungeachtet der Pflichtenverteilung forderte die Betroffene wegen ihrer massiven Verletzungen die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 4.000,00 Euro. Sie erlitt bei dem Unfall einen mehrfachen Bruch der linken Schulter und entwickelte in der Folge ein Impingementsyndrom sowie eine posttraumatische Humerusnekrose. Zwischen August 2021 und November 2022 musste sie wegen der Beschwerden elf Behandlungstermine wahrnehmen. Die Kommune zog die Unfallursächlichkeit dieser langwierigen Folgen teilweise in Zweifel und verwies auf eine unfallunabhängige ACG-Arthrose als zusätzliche Verschleißerkrankung. Bei der Unfallursächlichkeit wird rechtlich geprüft, ob eine Verletzung wirklich direkt durch den Sturz ausgelöst wurde oder ob bereits bestehende Leiden die eigentliche Ursache sind. Letztlich spielte dieser medizinische Disput für den Prozessausgang keine Rolle, da das Gericht die Klage abwies, weil überhaupt keine Pflichtverletzung der Stadt vorlag.
Warum die Klägerin alle Prozesskosten tragen muss
Eine von einem Verantwortlichen geschaffene Gefahr wird rechtlich erst dann haftungsbegründend, wenn sie für einen sorgfältigen Passanten nicht erkennbar ist. Historische Ortslagen rechtfertigen dabei von Natur aus unebene, traditionelle Pflasterungen, ohne dass dies einen ausbesserungspflichtigen Mangel darstellt. Die frühzeitige und deutliche Erkennbarkeit der Gefahr schließt die Haftung der zuständigen Stelle in der Regel vollständig aus.
Gerichtsurteil: Kleine Fugen sind entschädigungslos hinzunehmen
Das Landgericht Koblenz entschied auf dieser Grundlage am 09.02.2026 konsequent gegen die verletzte Fußgängerin. Sie hat keinen Anspruch auf Schadensersatz und muss als unterlegene Partei sämtliche Kosten des Rechtsstreits tragen. Im deutschen Zivilrecht gilt der Grundsatz, dass die unterlegene Seite neben den eigenen Kosten auch die Anwaltskosten der Gegenseite sowie die Gerichtskosten übernehmen muss. Die Zivilrichter stellten mit dem Spruch klar, dass kleine Fugen im historischen Kontext entschädigungslos hinzunehmen sind. Das Gericht ließ in seiner Begründung sogar offen, ob der Sturz exakt so wie behauptet stattgefunden hatte, da ein haftungsausschließendes Eigenverschulden ohnehin überwog.
LG Koblenz: Wann Klagen wegen Kopfsteinpflaster scheitern
Die Entscheidung des Landgerichts Koblenz (Az. 1 O 9/25) verdeutlicht, dass kleine Unebenheiten in historischen Stadtkernen zum allgemeinen Lebensrisiko gehören. Da es sich um ein erstinstanzliches Urteil handelt, entfaltet es zwar keine bundesweite Bindungswirkung für andere Gerichte, gibt aber eine klare Orientierung. Das bedeutet konkret: Die Entscheidung ist das erste Urteil in diesem Fall und verpflichtet andere Richter nicht, exakt genauso zu entscheiden, zeigt aber auf, wie ähnliche Fälle künftig bewertet werden. Geringfügige Vertiefungen von zwei bis drei Zentimetern begründen in solchen Bereichen keine Haftung der Stadt.
Für Sie bedeutet das: Dokumentieren Sie Schattenwurf oder Witterungseinflüsse sofort per Foto, um den Vorwurf des Eigenverschuldens überhaupt entkräften zu können. Ohne den Nachweis einer außergewöhnlichen Gefahrenquelle oder einer unzureichenden Beleuchtung tragen Sie bei Stürzen auf Natursteinpflaster die gesamten Prozesskosten selbst.
Checkliste: Erfolgsaussichten nach einem Pflaster-Sturz
Prüfen Sie vor Einreichung einer Klage zwingend zwei Faktoren: War die Stolperstelle tiefer als drei Zentimeter und war sie objektiv schwer erkennbar? Wenn Sie in unmittelbarer Nähe des Unfallorts wohnen oder der Sturz bei klarem Tageslicht auf historischem Pflaster geschah, ist das Prozessrisiko extrem hoch. Suchen Sie in diesen Fällen ohne Rechtsschutzversicherung kein gerichtliches Verfahren gegen die Kommune.
Nach Sturz verletzt? Haftungsansprüche jetzt fachgerecht prüfen
Ein Sturz auf unebenem Pflaster kann schwerwiegende gesundheitliche und finanzielle Folgen haben, doch die Hürden für eine kommunale Haftung sind hoch. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht analysiert Ihren individuellen Fall und prüft, ob eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorliegt oder Einwände wie Eigenverschulden entkräftet werden können. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Ansprüche auf Schmerzensgeld fundiert zu bewerten und das Prozessrisiko rechtssicher einzuschätzen.
Kommunen und ihre Haftpflichtversicherer bestreiten im ersten Schritt fast immer rigoros, dass sich der Sturz überhaupt exakt an der behaupteten Stelle ereignet hat. Die Akten landen meist beim sogenannten Kommunalen Schadensausgleich, der solche Forderungen als Standardstrategie zunächst pauschal abblockt. Ohne unabhängige Zeugen, die den genauen Unfallort bestätigen, kämpft man auf verlorenem Posten.
Deshalb rate ich dringend dazu, nach einem Vorfall noch vor Ort die Kontaktdaten von unbeteiligten Passanten zu notieren. Nur wenn zweifelsfrei feststeht, an welchem konkreten Pflasterstein jemand ins Straucheln geriet, lässt sich der Haftungsausschluss überhaupt juristisch angreifen. Oft rettet ein zeitnahes Gedächtnisprotokoll der Ersthelfer den Prozess eher als nachträgliche Millimeter-Diskussionen.
Gilt die Drei-Zentimeter-Grenze auch bei modernem Asphalt oder nur bei historischem Pflaster?
Die Drei-Zentimeter-Grenze gilt primär für historisches Pflaster, während bei modernem Asphalt wesentlich strengere Anforderungen an die Ebenheit des Untergrunds bestehen. In modernen Verkehrsflächen müssen Fußgänger geringere Höhenunterschiede tolerieren, da die berechtigte Sicherheitserwartung an glatte Beläge deutlich höher ist als in historischen Altstadtbereichen.
Die rechtliche Haftung für Stürze auf öffentlichen Wegen leitet sich aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG ab. Bei historischem Kopfsteinpflaster räumt die Rechtsprechung den Kommunen ein gestalterisches Ermessen ein, da das traditionelle Erscheinungsbild gewollte Unebenheiten mit sich bringt, auf die sich Passanten einstellen müssen. Im Gegensatz dazu dient moderner Asphalt einer zügigen und gefahrlosen Fortbewegung, weshalb hier bereits Kanten oder Schlaglöcher von weniger als drei Zentimetern eine gefährliche Pflichtverletzung darstellen können. Die Gerichte bewerten dabei stets, ob die Gefahr für einen umsichtigen Verkehrsteilnehmer rechtzeitig erkennbar war oder eine überraschende Stolperfalle bildete.
Eine Ausnahme besteht, wenn die Schadensstelle trotz Asphaltbelags aufgrund von Tageslicht oder ortskundigem Wissen des Fußgängers offensichtlich erkennbar war. Hier kann ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB die Haftung der Kommune trotz baulicher Mängel einschränken oder vollständig entfallen lassen.
Verliere ich meinen Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn ich direkt neben der Unfallstelle wohne?
ES KOMMT DARAUF AN. Ein Wohnort in unmittelbarer Nähe zum Unfallort führt häufig zur Minderung oder zum vollständigen Ausschluss von Schmerzensgeldansprüchen aufgrund einer unterstellten gesteigerten Ortskenntnis. Gerichte bewerten das Eigenverschulden gemäß § 254 BGB bei Anwohnern in der Regel deutlich strenger als bei ortsfremden Passanten.
Die Rechtsprechung unterstellt Anwohnern, dass sie Gefahrenstellen in ihrem unmittelbaren Wohnumfeld bereits bei früheren Gelegenheiten wahrgenommen haben und somit besser kennen müssen als Fremde. Wer nur wenige Gehminuten entfernt lebt, muss sich daher nicht erst mühsam auf Unebenheiten einstellen, sondern sollte um die spezifischen Risiken des täglichen Weges bereits wissen. Dieses Wissen steigert das Maß des Eigenverschuldens massiv, da ein sorgfältiger Mensch eine bekannte Gefahr bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit konsequent umgehen muss. In der juristischen Abwägung wiegt diese individuelle Nachlässigkeit oft schwerer als eine geringfügige Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die zuständige Kommune oder den Baulastträger.
Ein Anspruch bleibt jedoch bestehen, wenn die Gefahrenstelle erst unmittelbar vor dem Unfall neu entstanden ist oder extreme Sichtverhältnisse die Wahrnehmung objektiv verhinderten. Betroffene sollten daher genau dokumentieren, ob die Stolperstelle beispielsweise durch frisches Laub verdeckt war oder baulich verändert wurde.
Wie beweise ich schlechte Sichtverhältnisse, wenn der Sturz eigentlich bei hellem Tageslicht passierte?
Schlechte Sicht bei Tageslicht beweisen Sie durch Fotos aus Ihrer exakten Gehperspektive, die optische Täuschungen wie Schlagschatten oder Blendeffekte zum Unfallzeitpunkt dokumentieren. Hierbei ist rechtlich nicht die allgemeine Helligkeit entscheidend, sondern die tatsächliche Wahrnehmbarkeit der Gefahr aus der Perspektive eines normal gehenden Menschen.
Gemäß der Rechtsprechung zur Verkehrssicherungspflicht müssen Gefahrenstellen für einen sorgfältigen Verkehrsteilnehmer rechtzeitig erkennbar sein, was durch äußere Umstände auch bei hellem Sonnenschein massiv beeinträchtigt werden kann. Ein dunkler Stein kann in den tiefen Schlagschatten historischer Mauern oder hoher Bäume optisch verschwinden, wodurch die notwendige Kontrastwirkung zur Umgebung vollständig verloren geht. Auch herbstliches Laub oder Reflexionen auf nassem Kopfsteinpflaster führen häufig dazu, dass Passanten die Tiefe einer Fuge oder eine Unebenheit trotz Tageslichts faktisch nicht rechtzeitig wahrnehmen können. Zur Entkräftung eines Mitverschuldens nach § 254 BGB sollten Sie zur selben Uhrzeit an den Unfallort zurückkehren und die optische Situation aus einer Augenhöhe von etwa 1,70 Metern beweissicher festhalten.
Beachten Sie jedoch, dass eine nachgewiesene Ortskenntnis Ihre Beweisführung massiv erschwert, da Gerichte bei Anwohnern eine Kenntnis der Gefahrenstellen selbst unter objektiv erschwerten Sichtbedingungen rechtlich voraussetzen. In diesen Fällen müssen Sie belegen, dass die konkrete Gefahr selbst für ortskundige Personen aufgrund einer außergewöhnlichen optischen Veränderung zum Unfallzeitpunkt absolut unvorhersehbar war.
Was kann ich tun, wenn die Stadt das Loch sofort nach meinem Sturz repariert?
Wenn die Stadt das Loch repariert hat, müssen Sie den gefährlichen Zustand zum Unfallzeitpunkt durch Zeugenaussagen oder bereits vorhandene Fotos belegen. Da die unmittelbare Beweisaufnahme vor Ort nun unmöglich ist, dienen Aussagen von Ersthelfern oder Anwohnern als notwendiger Ersatz für fehlende Messungen der Lochtiefe.
Die Stadt unterliegt der gesetzlichen Straßenbaulast und muss Verkehrswege sicher halten, wobei eine sofortige Reparatur als deutliches Indiz für eine zuvor erkannte Gefahr gewertet werden kann. Dennoch stellt die Mangelbeseitigung kein automatisches Schuldeingeständnis dar, weshalb die Beweislast für die ursprüngliche Tiefe der Vertiefung weiterhin vollständig bei Ihnen als geschädigter Person verbleibt. Ohne exakte Fotos mit einem Maßstab müssen Sie nachweisen, dass die Unebenheit die kritische Grenze von drei Zentimetern überschritten hat und somit eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorlag. Suchen Sie deshalb umgehend das Gespräch mit Zeugen, welche die Gefahrenstelle schon vor dem Unfall beobachtet haben oder Ihnen unmittelbar nach dem Sturz am Unfallort zur Hilfe kamen.
In Grenzfällen können Messprotokolle des städtischen Bauhofs helfen, welche oft unmittelbar vor der Durchführung von Reparaturarbeiten zur internen Dokumentation des Schadensbildes erstellt werden. Über eine anwaltliche Akteneinsicht lassen sich diese behördlichen Unterlagen häufig als objektiver Ersatz für fehlende eigene Fotos der Unfallstelle heranziehen.
Kann die Versicherung die Zahlung verweigern, weil ich beim Sturz keine festen Schuhe trug?
ES KOMMT DARAUF AN, da unpassendes Schuhwerk auf erkennbar unebenem Untergrund rechtlich als Mitverschulden gewertet werden kann. Unpassendes Schuhwerk auf erkennbar unebenem historischem Pflaster führt häufig zu einer Kürzung oder zum vollständigen Wegfall des Schmerzensgeldanspruchs. Die Versicherung prüft hierbei im Einzelfall, ob der konkrete Sturz mit festem Schuhwerk zuverlässig vermeidbar gewesen wäre.
Gemäß § 254 BGB (Mitverschulden) ist jeder Passant dazu verpflichtet, die eigene Sorgfalt walten zu lassen und sich den erkennbaren äußeren Gegebenheiten stets anzupassen. Wer sich dazu entscheidet, auf historischem Natursteinpflaster mit hohen Absätzen oder instabilen Flip-Flops zu laufen, geht juristisch gesehen ein bewusstes und vermeidbares Risiko ein. Da solche Wege konstruktionsbedingt gewollte Unebenheiten sowie tiefere Fugen aufweisen, müssen Fußgänger ihre Ausrüstung so wählen, dass sie jederzeit sicher auftreten können. Die Versicherung wird daher argumentieren, dass der Schaden durch angemessene Schuhe hätte verhindert werden können, was die Haftungsquote der Stadt meist erheblich mindert.
Eine Leistungskürzung ist jedoch weniger wahrscheinlich, wenn der Bodenbelag eine absolut ebene Fläche suggeriert oder die Gefahr trotz angemessenen Schuhwerks objektiv nicht erkennbar war. Bei modernen Asphaltwegen oder neu verlegten Standard-Gehwegen sind die rechtlichen Anforderungen an die Vorsicht des Fußgängers deutlich geringer als in historischen Altstadtbereichen.
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Das vorliegende Urteil
LG Koblenz – Az.: 1 O 9/25 – Urteil vom 09.02.2026
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1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus Amtshaftung wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht nach einem behaupteten Unfall geltend.
Die Klägerin soll am Vormittag des 09.08.2021, in M., auf dem M.-D.-B.-weg, einen Unfall erlitten haben. Die nur wenige Gehminuten von der Unfallstelle wohnende Klägerin begab sich von ihrer Wohnanschrift H. B. x in Richtung Innenstadt M.. Der Weg im Bereich der Stadtmauer ist mit einer historischen Steinpflasterung versehen. Hier soll sich nach dem Vortrag der Klägerin ein Sturz ereignet haben, in deren Folge es zu einem mehrfachen Bruch der linken Schulter gekommen sei. Der Unfallort und -hergang ist im Einzelnen zwischen den Parteien streitig.
Hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten wird auf die als Anlage zur Klageschrift vom 30.12.2024 (Anlagen K1-K4), vom 14.02.2025 (Anlagen B1-B4) sowie vom 09.01.2026 (Anlagen K13-K21) eingereichten Lichtbilder verwiesen.
Die Klägerin bringt vor:
An einer Stelle (Lichtbild Anlage K1, mittlerer dunkler Stein, vierte Reihe von unten) habe sich eine mehrere Zentimeter große Lücke in der Bepflasterung befunden. Die Lücke habe hierbei eine Tiefe von ca. 2 bis 3 cm aufgewiesen. Dort sei sie am Vormittag des 09.08.2021 im Bereich der Stadtmauer neben den dortigen im Bereich der Stadtmauer befindlichen Eisenzäunen gestürzt. Die Klägerin sei mit ihren Schuhen in die vorgenannte Lücke geraten und habe sich in der Folge mehrfach ihre linke Schulter gebrochen.
Die Behandlung habe zunächst in einer Ruhigstellung und in der Einnahme von Schmerzmitteln bestanden. Infolge des Schulterbruchs sei dann eine Nekrose an der betreffenden linken Schulter entstanden, die am 19.07.2022 festgestellt und am 28.09.2022 im St. N.-St.-hospital in A. operiert worden sei. Die Klägerin leide darüber hinaus bis zum heutigen Tage an Schmerzen der Schulter und bedarf der weiteren Behandlung. In den ersten Wochen nach dem Unfallereignis habe die Klägerin fremder Hilfe bedurft, um den Haushalt zu bewältigen. Wann eine vollständige Ausheilung der Unfallfolgen stattfinden könne, sei derzeit noch offen.
Die beschriebenen Beeinträchtigungen seien infolge des Unfallereignisses eingetreten. Sie habe vom 23.08.2021 bis 28.11.2022 elf Termine zur Behandlung der durch den Sturz erlittenen Fraktur, des durch den Sturz erlittenen Impingementsyndroms der Schulter links und der unfallbedingten posttraumatischen Humerusnekrose links wahrgenommen.
In Anbetracht der Unfallfolgen werde ein Schmerzensgeld in Höhe von jedenfalls 4.000,00 € als angemessen erachtet.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht hafte. Sie hätte die Unfallstelle in einen verkehrssicheren Zustand versetzen und so halten müssen, was sie aber nicht getan habe. Die auf dem Lichtbild Anlage K1 ersichtlichen dunklen/schwarzen Rechtecke lassen erkennen, dass die Pflastersteine nur unzureichend in die übrige Bepflasterung eingepasst seien und insoweit auch an diesen Stellen teils erhebliche Lücken bzw. Vertiefungen vorhanden seien.
Unstreitig handele es sich bei dem Weg um einen häufig genutzten Fußweg. Die Erwartung einer erhöhten Sorgfalt und Aufmerksamkeit des Nutzers bedeute nicht, dass die Beklagte auf sämtliche Maßnahmen zur Überprüfung und Erhaltung der Verkehrssicherheit verzichten dürfe. Insoweit seien sicherlich ausgeprägte Fugen hinnehmbar, jedoch nicht größere Lücken bzw. Vertiefungen.
Die Klägerin beantragte zunächst,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, aus dem Schadenereignis vom 09.08.2021 in M., M.-A.-B.-weg, ca. Höhe der Stadtmauer, entstandenen Schaden einschließlich einem in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 EUR zu zahlen.
Mit Schriftsatz vom 09.01.2026 korrigierte die Klägerin ihren Klageantrag und beantragte zuletzt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes, angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, mindestens aber 4.000,00 EUR, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor:
Nach Abgleich der Lichtbilder (Anlage K1-K4) sei die Klage unschlüssig, da sie nicht erkennen lassen, welcher Wegezustand als unfallkausal verkehrswidrig beanstandet werde. Jedenfalls werde bestritten, dass die Wegeoberfläche eine Lücke aufgewiesen habe oder in anderer Form verkehrswidrig vorgehalten worden sei.
Zu verweisen sei weiter darauf, dass die Vorhaltung von Kopfsteinpflasterwegen grundsätzlich im Gestaltungsermessen der Straßenbaulastträger liege, das vorliegend von der Beklagten nicht fehlerhaft ausgeübt worden sei, zumal der Weg nahe der historischen Stadtmauer in M. verlaufe. Weiterhin gelte, dass von Fußgängern auf Kopfsteinpflaster eine erhöhte Sorgfalt und Aufmerksamkeit erwartet werden dürfe, weil charakterbedingt auf solche Flächen mit größeren Unebenheiten (in der Höhe) aber auch unterschiedlich breit ausgeprägten Fugen zu rechnen sei.
Im Übrigen wohne die Klägerin erklärtermaßen nur wenige Gehminuten von der Sturzstelle entfernt, die „auf dem Weg in die Innenstadt liege“, sodass von guter Ortskunde der Klägerin auszugehen sei, die keinesfalls von den typischen Unebenheiten eines Kopfsteinpflasters überrascht worden sein könne.
Der noch vorsorglich nach Ort und Hergang mit Nichtwissen zu bestreitende, nichtsdestoweniger bedauerliche Unfall der Klägerin wäre allein auf defizitäre Aufmerksamkeit zurückzuführen, also selbst verschuldet worden. Die Beklagte haftet für die Folgen nicht.
Abschließend sei höchst vorsorglich die von der Klägerin geschilderten Unfallfolgen zu bestreiten, soweit sie nicht durch die der Klage beigefügten Arztberichte attestiert seien. Das gelte insbesondere hinsichtlich der Unfallkausalität von über die Operation im September 2022 hinaus andauernden Beschwerden, die kausal auch der mitdiagnostizierten ACG-Arthrose als unfallunabhängiger Verschleißerkrankung zurechenbar sein können.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie die persönliche Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 12.01.2026 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Der Klägerin steht kein Schmerzensgeldanspruch aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 Abs. 1 GG im Hinblick auf die behauptete Verkehrssicherungsverletzung zu. Zwar trifft die Beklagte grundsätzlich die Verpflichtung, die Verkehrssicherheit des M.-D.-B.-wegs in M. als drittbezogene Amtspflicht zu gewährleisten. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung durch die Beklagte aufgrund mangelhafter Unterhaltungspflicht des streitgegenständlichen Weges ist jedoch nicht zu erkennen.
1.
Es kann dahinstehen, ob die Klägerin tatsächlich – wie von ihr behauptet – am Vormittag des 09.08.2021, in M., auf dem M.-D.-B.-weg gestürzt ist, was beklagtenseits – zulässigerweise – mit Nichtwissen bestritten wird. Selbst den Vortrag der Klägerin für wahr unterstellt kann der Beklagten vorliegend keine Verkehrssicherungspflichtverletzung angelastet werden.
Grundsätzlich ist derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (BGH VersR 2003, 1319). Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst danach diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schaden zu bewahren. Voraussetzung ist, dass sich vorausschauend die naheliegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können. Andererseits kann nicht jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können. Hiernach sind die Vorkehrungen zu treffen, die nach der Intensität der Gefahr und den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder bei nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Nutzung drohen (BGH VersR 1994, 1486; OLG Stuttgart VersR 2005, 663; OLG Hamm NJW-RR 2002, 233).
Im Rahmen von öffentlichen Plätzen und Wegen erstreckt sich die Verkehrssicherungspflicht auf die Instandhaltung des Belages oder Pflasters. Allerdings muss nicht für alle denkbaren, entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden, da eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, nicht erreichbar ist. Vielmehr sind nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren von Dritten abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch oder nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen (vgl. BGH NJW 1985, 1076 ff; BGH NJW 1978, 1629). Gegenstand der Verkehrssicherungspflicht ist es, den Verkehrsraum nur von solchen Gefahren frei zu halten, die für einen sorgfältigen Verkehrsteilnehmer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind oder auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (BGH VersR 1979, 1055; OLG Oldenburg NJW-RR 1986, 903).
Grundsätzlich muss sich der Benutzer danach den gegebenen Verhältnissen anpassen und den Verkehrsweg so hinnehmen, wie er sich ihm erkennbar darbietet. Deshalb muss auch der Fußgänger bei Benutzung eines dem Fußgängerverkehr gewidmeten Platzes mit gewissen Unebenheiten rechnen. Welche Niveauunterschiede hiernach noch hinzunehmen sind, hängt nicht allein von der absoluten Höhendifferenz ab, sondern auch von der Art der Vertiefung und den besonderen Umständen der jeweiligen Örtlichkeit (vgl. OLGR Köln 1992, 50 mit Rechtsprechungsübersicht; OLG Düsseldorf VersR 1993, 33, 1416; OLG Koblenz VersR 1993, 1417).
Dies vorausgeschickt kann der Beklagten nicht der Vorwurf einer Verkehrssicherungspflichtverletzung gemacht werden. Die Parteien haben Lichtbilder zur Akte gereicht, aus denen sich die (vermeintliche) Unfallörtlichkeit ergibt. Dies zugrunde gelegt handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Weg um einen üblichen „historischen“ mit groben Pflastersteinen versehenen Weg, der über die gesamte Fläche Unebenheiten aufweist. Solche Unebenheiten sowie teils kleineren Lücken, die zwei bis drei Zentimeter betragen, stellen gerade einen typischen Bodenbelag dar und entspricht oftmals der gewünschten Bauweise im Bereich einer Altstadt. Der Benutzer eines mit Natursteinpflastern versehenen Gehweges, kann schon vor dem erkennbaren Gesamteindruck der Verkehrsfläche, nicht darauf vertrauen, dass dieser aus sich heraus lückenlos und eben verläuft. Dies gilt umso mehr, als dass die Klägerin unstreitig in unmittelbarer Nähe zur behaupteten Unfallstelle wohnt und der die örtlichen Verhältnisse des Weges daher durchaus bekannt sein dürften.
2.
Schließlich wäre ein etwaiger Anspruch im Hinblick auf ein haftungsausschließendes Eigenverschulden der Klägerin gem. § 254 BGB abzulehnen.
Ein solches Mitverschulden iSd § 254 BGB ist immer anzunehmen, wenn ein sorgfältiger Mensch Anhaltspunkte für eine Verkehrssicherungspflichtverletzung rechtzeitig hätte erkennen können und er die Möglichkeit besaß, sich auf die Gefahr einzustellen.
Diese Voraussetzungen liegen vor. Zum einen wohnt die Klägerin unstreitig nur wenige Gehminuten von dem behaupteten Unfallort entfernt, so dass ihr der entsprechend gestaltete Weg bekannt sein dürfte. Die entsprechende von der Klägerin als zu groß empfundene Lücke des Pflastersteins wäre bei gehöriger Aufmerksamkeit jedoch ohne Weiteres erkennbar gewesen. Zum einen hebt sich der „schadensstiftende“ Stein ausweislich der durch die Parteien eingereichten Lichtbilder aufgrund seiner dunkleren Erscheinung erheblich von den benachbarten Pflastersteinen ab. Zusätzlich ereignete sich der behauptete Unfall am Vormittag des 09.08.2021 und damit zur Tageszeit, sodass auch hiernach die Erkennbarkeit bei gehöriger Aufmerksamkeit ohne Weiteres gegeben gewesen wäre.
Wer sich auf einem solchen Untergrund bewegt, muss mit gewissen Hindernissen und Unebenheiten rechnen und entsprechend umsichtig sein. Dies gilt im besonderen Maße dann, wenn – wie der Klägerin – der hier streitgegenständliche Weg bestens bekannt sein dürfte.
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11., 711 ZPO.
Der Streitwert wird auf 4.000,00 € festgesetzt.
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