Hand auf dem Oberschenkel während der Autobahnfahrt – nach der Fahrstunde erstattet eine Fahrschülerin Anzeige wegen sexueller Belästigung und setzt eine Kette behördlicher Reaktionen in Gang. Obwohl das Strafgericht explizit auf ein Berufsverbot verzichtet, fordert die Verwaltung wegen charakterlicher Unzuverlässigkeit den Widerruf der Fahrlehrerlaubnis und hinterfragt das letzte Wort der Strafrichter.
Sexuelle Belästigung führt zum dauerhaften Widerruf der Fahrlehrerlaubnis, da sie die charakterliche Unzuverlässigkeit des Ausbilders zweifelsfrei belegt. Symbolfoto: KIZum vorliegenden Urteilstext springen: 11 ZB 26.147
Ein Fahrlehrer verliert seine Lizenz endgültig, da er eine Fahrschülerin sexuell belästigte und seine Vertrauensstellung missbrauchte.
Der Mann belästigte die Schülerin verbal und körperlich durch anzügliche Nachrichten und Berührungen.
Schon ein einmaliger schwerer Vorfall reicht aus, um die berufliche Unzuverlässigkeit zu belegen.
Das Gericht schützt hiermit die sexuelle Selbstbestimmung und Sicherheit von Personen in Abhängigkeitsverhältnissen.
Ein fehlendes Berufsverbot im Strafprozess hindert die Verwaltungsbehörde nicht am Entzug der Fahrlehrerlaubnis.
Widerruf der Fahrlehrerlaubnis nach sexueller Belästigung
Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 FahrlG ist die Fahrlehrerlaubnis zwingend zu widerrufen, wenn die erforderliche Zuverlässigkeit nachträglich wegfällt. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FahrlG setzt die Erlaubnis voraus, dass keine Tatsachen eine Unzuverlässigkeit der antragstellenden Person begründen. Unzuverlässig ist, wer nach seinem Gesamtbild keine Gewähr für eine ordnungsgemäße und gewissenhafte Berufsausübung bietet. Eine solche Unzuverlässigkeit liegt insbesondere bei wiederholten groben Pflichtverletzungen vor, wie sie das Fahrlehrergesetz in § 2 Abs. 1 Satz 2 definiert.
Die gerichtliche Anwendung dieser strengen Maßstäbe traf im Rahmen eines konkreten Konflikts den Verwaltungsgerichtshof Bayern. Ein 1972 geborener Fahrlehrer wehrte sich juristisch gegen den Entzug seiner beruflichen Existenz. Vorausgegangen war eine Aufforderung des Landratsamtes Rosenheim vom 21. Juni 2021, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, um seine Zuverlässigkeit abschließend zu klären. Da der Mann dieses geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibrachte, entzog ihm die Behörde mit einem sofort vollziehbaren Bescheid vom 25. September 2021 die Fahrlehrerlaubnis. Das bedeutet konkret: Der Entzug galt ab sofort, und der Betroffene durfte seine Tätigkeit auch während eines laufenden Klageverfahrens nicht weiter ausüben. Das Vorgehen fußte neben der Gutachtenverweigerung primär auf einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung wegen der sexuellen Belästigung einer Fahrschülerin. Der Verwaltungsgerichtshof wies den späteren Antrag des Mannes auf Zulassung der Berufung unter dem Aktenzeichen 11 ZB 26.147 (Urteil vom 09.03.2026) in letzter Instanz ab. Ein solcher Antrag ist im Verwaltungsrecht nötig, da der Weg in die zweite Instanz nicht automatisch offensteht, sondern das Gericht erst prüfen muss, ob ernsthafte Zweifel am ersten Urteil bestehen. Damit bleibt der Widerruf endgültig bestehen und die Klage ist abgewiesen.
Sollte das Landratsamt von Ihnen die Vorlage eines MPU-Gutachtens fordern, dürfen Sie diese Aufforderung niemals ignorieren oder die Frist verstreichen lassen. Wenn Sie das Gutachten nicht rechtzeitig einreichen, darf die Behörde gesetzlich zwingend von Ihrer Unzuverlässigkeit ausgehen und entzieht Ihnen sofort die Erlaubnis. Schalten Sie bei einer solchen Aufforderung umgehend einen spezialisierten Anwalt ein, um die Rechtmäßigkeit der Anordnung zu prüfen, anstatt den Termin einfach verstreichen zu lassen.
Redaktionelle Leitsätze
Die sexuelle Belästigung von Fahrschülerinnen unter Ausnutzung der beruflichen Stellung rechtfertigt den zwingenden Widerruf der Fahrlehrerlaubnis, da ein solches Verhalten eine tiefgreifende charakterliche Unzuverlässigkeit für den Ausbildungsberuf offenbart.
Die Verwaltungsbehörde ist bei der Entziehung der Berufserlaubnis nicht an die Entscheidung eines Strafgerichts gebunden, das von einem strafrechtlichen Berufsverbot abgesehen hat, da sie eine eigenständige präventive Gefahrenprognose trifft.
Strafrechtliche Verurteilungen bleiben für die verwaltungsrechtliche Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit vollumfänglich verwertbar, solange die gesetzliche Tilgungsfrist im Bundeszentralregister noch nicht abgelaufen ist.
Infografik: Warum die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrlehrerlizenz entziehen muss, selbst wenn das Strafgericht kein Berufsverbot ausgesprochen hat
Sexuelle Belästigung von Fahrschülerinnen begründet Unzuverlässigkeit
Bereits ein einmaliges Fehlverhalten kann genügen, um die charakterliche Eignung abzusprechen, wenn es ein sicheres Symptom für eine ungeeignete Gesinnung oder Lebenseinstellung ist. Im Fahrlehrerberuf gelten äußerst strenge Anforderungen zum Schutz der sexuellen Selbstbestimmung und des seelischen Wohls der Fahrschüler. Die besonderen Gefahrenmomente in der Ausbildung ergeben sich aus dem natürlichen Autoritätsverhältnis, den Altersunterschieden sowie der räumlichen Enge und der Abhängigkeit im Fahrschulfahrzeug.
Schon aufgrund dieses Autoritätsverhältnisses, des Alters- und des Reifeunterschieds sind sie nur schwer in der Lage, sich gegen persönliche Grenzüberschreitungen wie Ruppigkeiten, Beleidigungen und insbesondere auch sexuelle Anzüglichkeiten oder sonst vergleichbares Fehlverhalten des Fahrlehrers entschieden zur Wehr zu setzen. – so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof
Die gravierenden Auswirkungen einer eklatanten Grenzüberschreitung zeigten sich in den Feststellungen dieses Verfahrens. Der betroffene Ausbilder lernte in seiner Fahrschule eine damals 18-jährige Schülerin kennen, für deren Ausbildung er selbst gar nicht zuständig war. Dennoch kontaktierte er die junge Frau privat über Facebook und WhatsApp. Ende Januar 2018 sendete er ihr Nachrichten, in denen er explizit schrieb, er wolle sie „ficken“ und „lecken“. Einen Tag später, am 31. Januar 2018, wiederholte er diese Worte vor einer Theoriestunde verbal, strich der Auszubildenden gegen ihren Willen über die Wange und kam ihrem Gesicht derart nah, dass sie zurückschreckte. Im Februar gipfelten die Übergriffe darin, dass er ihr auf dem Weg vom Fahrschulgebäude zu einem Fahrzeug einen deutlich spürbaren Klaps auf das Gesäß gab und sie anschließend angrinste.
Ausnutzung der beruflichen Stellung
Das Gericht wertete dieses Verhalten als schwerwiegende Pflichtverletzung und bewertete die Vorfälle als eklatante Missachtung der sexuellen Selbstbestimmung. Schon die digitale Kontaktaufnahme habe offenbart, dass der Mann berufliche Berührungspunkte ausnutze und Schülerinnen als sexuelle Objekte betrachte. Dass die junge Frau gar nicht offiziell ihm zur Ausbildung zugewiesen war, spielte dabei keine entlastende Rolle. Auch außerberufliches oder randberufliches Verhalten lässt laut den Richtern eindeutige Rückschlüsse auf die berufliche Zuverlässigkeit zu.
Bereits mit der Kontaktaufnahme über Facebook sowie WhatsApp hat der Kläger eine Grenze verletzt und dokumentiert, dass er Fahrschülerinnen als potentielle Objekte seiner sexuellen Begierde ansieht und Kontakte, die sich im Rahmen der Fahrschule aufgrund seiner Position als Fahrlehrer ergeben, für Annäherungsversuche auszunutzen bereit ist. – VGH Bayern
Achtung Falle: Der berufliche Bezug
Ein wesentlicher Hebel dieses Urteils ist die weite Auslegung des Dienstbezugs. Es kommt für den Widerruf nicht darauf an, ob die betroffene Person Ihnen offiziell zur Ausbildung zugewiesen war. Sobald der Kontakt durch die Tätigkeit oder die Räumlichkeiten der Fahrschule ermöglicht wurde (z. B. Zugriff auf Kundendaten oder Begegnung im Theorie-Raum), wertet das Gericht ein Fehlverhalten als beruflich relevant. Wer glaubt, privater Kontakt außerhalb der Fahrstunden sei für die Lizenz unerheblich, riskiert durch diese Fehleinschätzung seine berufliche Existenz.
Widerruf möglich trotz fehlendem Berufsverbot im Strafurteil
Die Verwaltungsbehörde ist bei der Gefahrenprognose nicht starr an vorangegangene strafgerichtliche Entscheidungen gebunden. Ein Entfallen eines strafrechtlichen Berufsverbots nach § 70 StGB bedeutet nicht zwangsläufig, dass eine berufsrechtliche Unzuverlässigkeit gänzlich vom Tisch ist. Berufsrechtliche Maßnahmen durch die Behörden verfolgen den eigenständigen Zweck, wichtige Gemeinschaftsgüter wie eine ordnungsgemäße Ausbildung und die Verkehrssicherheit präventiv zu schützen.
An der juristischen Trennung dieser beiden Verfahrensarten versuchte der betroffene Ausbilder vor Gericht vergeblich anzuknüpfen. Er argumentierte zu seiner Verteidigung, das Landgericht Traunstein habe ein zunächst vom Amtsgericht Rosenheim verhängtes zweijähriges Berufsverbot in der Berufungsinstanz wieder aufgehoben. Das Amtsgericht hatte ihn ursprünglich zu 150 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt, das Landgericht reduzierte die Strafe auf 90 Tagessätze und ließ das Berufsverbot entfallen, da die Taten aus rein strafrechtlicher Perspektive nur „bei Gelegenheit“ der Berufsausübung und nicht unter einem direkten „Missbrauch“ stattfanden.
Der VGH Bayern stellte jedoch unmissverständlich klar, dass die strafrechtliche Aufhebung keine bindende Indizwirkung entfalte. Das bedeutet konkret: Die Behörde ist nicht an die mildere Einschätzung des Strafgerichts gebunden, sondern muss die berufliche Eignung nach eigenen, präventiven Maßstäben selbst prüfen. Die Strafkammer habe schlichtweg keine erschöpfende berufsrechtliche Gefahrenprognose vorgenommen. Dementsprechend durfte die Behörde eigenständig tätig werden. Der Widerruf sei ein geeignetes, erforderliches und verhältnismäßiges Instrument, um künftige Schülerinnen vor vergleichbaren Annäherungsversuchen zu bewahren.
Dafür kommt es maßgeblich darauf an, ob das Strafgericht im Rahmen der Prüfung des Berufsverbots den Sachverhalt unter berufsrechtlichen Gesichtspunkten erschöpfend gewürdigt, alle bedeutsamen Aspekte bereits geprüft und damit die maßgeblichen berufsrechtlichen Erwägungen im Kern vorweggenommen hat. – so das Gericht
Praxis-Hinweis: Unabhängigkeit der Verfahren
Der entscheidende Punkt für Betroffene ist die strikte Trennung zwischen Straf- und Verwaltungsrecht. Ein Strafgericht prüft nur, ob ein Berufsverbot als Strafe notwendig ist. Die Fahrerlaubnisbehörde hingegen fragt nach der künftigen Zuverlässigkeit. Wer also in einem Strafprozess ohne Berufsverbot davonkommt, darf sich nicht in Sicherheit wiegen – die berufsrechtliche Prüfung durch das Landratsamt folgt eigenen, meist strengeren Maßstäben und kann die Erlaubnis dennoch entziehen.
Zehnjährige Tilgungsfrist für Sexualstraftaten im Fahrlehrerrecht
Eine strafrechtliche Verurteilung bleibt für die berufsrechtliche Prognose verwertbar, solange kein Verwertungsverbot nach dem Bundeszentralregistergesetz (BZRG) vorliegt. Die Tilgungsfrist im entsprechenden Register bestimmt den konkreten Zeitraum der Verwertbarkeit einer Tat. Das bedeutet konkret: Erst wenn diese Frist abgelaufen ist, gilt eine Tat rechtlich als getilgt und darf von der Behörde nicht mehr als Beweis für eine Unzuverlässigkeit herangezogen werden. Nach § 51 Abs. 1 BZRG dürfen Straftaten erst nach dem Ablauf dieser strengen Frist nicht mehr zum Nachteil der betroffenen Person verwertet werden.
Für die zeitliche Einordnung der behördlichen Maßnahme erwies sich die Berechnung nach dem Registergesetz als zentraler Bewertungsmaßstab. Der Ausbilder versuchte geltend zu machen, dass die Verwaltungsentscheidung erst Jahre nach den Vorfällen erging und alte Ermittlungsverfahren aus den Jahren 2013 bis 2019 unzulässig in die Prognose des Landratsamtes eingeflossen seien. Das erstinstanzliche Strafurteil des Amtsgerichts Rosenheim wegen sexueller Belästigung datierte auf den 21. März 2019. Die bayerischen Richter berechneten die Frist nach § 46 Abs. 1 BZRG, wonach in dieser speziellen Konstellation eine zehnjährige Tilgungsfrist greift.
Verwertbarkeit alter strafrechtlicher Taten
Da die Frist zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Strafurteils im März 2019 zu laufen begann, war sie im Jahr der Letztentscheidung noch nicht abgelaufen. Folglich blieb die Tat für das Gericht uneingeschränkt verwertbar und entscheidungserheblich. Die eingestellten Ermittlungsverfahren der Vergangenheit werteten die Gerichte zudem gar nicht zu Lasten des Ausbilders. Das Verwaltungsgericht München hatte seine klageabweisende Entscheidung am 15. Dezember 2025 ausschließlich auf den bewiesenen Sachverhalt gestützt, der der rechtskräftigen Verurteilung zugrunde lag. Auf die Vorlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens oder die eingestellten alten Verfahren kam es für den Beweis der Unzuverlässigkeit letztlich nicht mehr an.
VGH Bayern bestätigt Entzug der Fahrlehrerlaubnis
Diese Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Az. 11 ZB 26.147) ist als höchstrichterliches Urteil für die Verwaltungspraxis wegweisend und zeigt die extrem niedrige Eingriffsschwelle bei Grenzüberschreitungen. Da die Richter bereits in digitalen Nachrichten mit sexuellem Bezug ein sicheres Symptom für charakterliche Ungeeignetheit sehen, führt solch ein Verhalten fast unweigerlich zum dauerhaften Berufsausverbot.
Für Sie bedeutet das: Wahren Sie eine strikte professionelle Distanz und vermeiden Sie jede private Kommunikation mit Fahrschülern über Messenger oder soziale Medien. Sobald die Behörde von eklatanten Grenzüberschreitungen erfährt, ist der Widerruf der Erlaubnis aufgrund der präventiven Schutzfunktion für Schüler rechtlich kaum noch abwendbar, selbst wenn das Strafverfahren glimpflich ausgegangen ist.
Prüfen Sie bei zurückliegenden Vorfällen proaktiv Ihren Auszug aus dem Bundeszentralregister. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass ein Strafgericht kein Berufsverbot verhängt hat oder ein Verfahren eingestellt wurde – die Fahrerlaubnisbehörde trifft eine eigene Entscheidung über Ihre berufliche Zukunft. Wenn Sie Kenntnis von einer drohenden Überprüfung Ihrer Zuverlässigkeit erhalten, müssen Sie sofort handeln und dürfen keine Stellungnahme ohne Akteneinsicht durch einen Anwalt abgeben.
Fahrlehrerlaubnis in Gefahr? Jetzt berufliche Existenz sichern
Der Widerruf der Fahrlehrerlaubnis droht oft schon bei ersten Zweifeln an der Zuverlässigkeit oder nach einer behördlichen MPU-Anordnung. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht prüft die Rechtmäßigkeit der behördlichen Maßnahmen und vertritt Ihre Interessen gegenüber dem Landratsamt sowie vor dem Verwaltungsgericht. Wir unterstützen Sie dabei, die richtigen strategischen Schritte einzuleiten, um Ihre berufliche Zulassung dauerhaft zu schützen.
Viele Betroffene fallen aus allen Wolken, wenn Monate nach einem Strafurteil plötzlich die Fahrerlaubnisbehörde anklopft. Was im Hintergrund fast immer unterschätzt wird: Die Justiz meldet einschlägige Verurteilungen über standardisierte Aktenvermerke vollautomatisch an das zuständige Landratsamt. Diese Meldeprozesse laufen völlig geräuschlos ab, während Beschuldigte fälschlicherweise glauben, mit der zügigen Zahlung einer Geldstrafe sei das heikle Thema endgültig vom Tisch.
Wer einen Strafbefehl also nur deshalb zähneknirschend akzeptiert, um einen unangenehmen öffentlichen Prozess zu vermeiden, liefert der Verwaltungsbehörde die Munition gleich mit. Ein schnelles Geständnis im Strafverfahren entpuppt sich später oft als beruflicher Sargnagel. Mein Ansatz ist daher, bei jedem strafrechtlichen Vorwurf die drohende Entziehung der Lizenz von Tag eins an ins Zentrum der Strategie zu rücken.
Darf die Behörde meine Erlaubnis entziehen, wenn der Kontakt außerhalb der offiziellen Fahrschulstunden stattfand?
JA. Die Behörde darf Ihre Fahrlehrerlaubnis auch dann entziehen, wenn der Kontakt außerhalb der offiziellen Unterrichtszeiten stattfand, sofern dieser durch Ihre berufliche Stellung oder die Räumlichkeiten der Fahrschule ermöglicht wurde. Entscheidend ist hierbei der rechtlich weit gefasste Begriff des Dienstbezugs, der auch sogenanntes randberufliches Verhalten umfasst.
Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 FahrlG ist die Erlaubnis zwingend zu widerrufen, wenn die erforderliche Zuverlässigkeit (charakterliche Eignung für den Beruf) nachträglich wegfällt. Eine Unzuverlässigkeit liegt vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Sie keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Berufsausübung bieten, was insbesondere bei der Ausnutzung des Autoritätsverhältnisses gegenüber Fahrschülern der Fall ist. Gerichte bewerten private Nachrichten über soziale Medien oder Messenger-Dienste bereits dann als schwerwiegende Pflichtverletzung, wenn das Kennenlernen im geschäftlichen Kontext erfolgte oder Sie unbefugt Zugriff auf Kundendaten nutzten. Der Schutz der sexuellen Selbstbestimmung der Schüler genießt im Fahrlehrerrecht höchste Priorität, weshalb Fehlverhalten nach Feierabend rechtlich nicht als reine Privatsache eingestuft wird.
Eine wichtige Grenze besteht darin, dass die Fahrerlaubnisbehörde an die Einschätzung eines Strafgerichts nicht gebunden ist, selbst wenn dieses ausdrücklich von einem Berufsverbot nach § 70 StGB abgesehen hat. Die Behörde muss eine eigenständige präventive Prognose zur künftigen Eignung erstellen, bei der die berufliche Integrität deutlich strenger bewertet wird als im reinen Strafrecht.
Verliere ich die Fahrlehrerlaubnis auch, wenn das Strafgericht ausdrücklich kein Berufsverbot gegen mich verhängt hat?
JA.Die Fahrerlaubnisbehörde kann Ihnen die Fahrlehrerlaubnis entziehen, selbst wenn ein Strafgericht im Urteil ausdrücklich auf ein strafrechtliches Berufsverbot verzichtet hat. Diese behördliche Entscheidung basiert auf einer rechtlich eigenständigen Prüfung Ihrer charakterlichen Zuverlässigkeit durch die zuständige Verwaltungsbehörde.
Der Grund hierfür liegt in der grundlegend unterschiedlichen Zielsetzung zwischen dem Strafrecht und dem für Sie geltenden Verwaltungsrecht. Während das Strafgericht primär prüft, ob ein Berufsverbot als Sühne für eine Tat notwendig ist, trifft die Behörde eine rein präventive Gefahrenprognose für die Zukunft. Gemäß § 14 Abs. 2 FahrlG muss die Erlaubnis zwingend widerrufen werden, wenn Tatsachen vorliegen, welche die erforderliche Zuverlässigkeit für eine gewissenhafte Berufsausübung nachträglich entfallen lassen. Da die Behörde vorrangig den Schutz der Fahrschüler sicherstellen muss, ist sie rechtlich nicht an die mildere Einschätzung des Strafrichters gebunden.
Eine Bindungswirkung entstünde nur, wenn das Strafgericht die berufsrechtliche Eignung bereits erschöpfend und unter Einbeziehung aller fachlichen Anforderungen des Fahrlehrergesetzes geprüft hätte. Da dies in der Strafpraxis jedoch selten geschieht, bleibt die Fahrerlaubnisbehörde für eine eigene Prognoseentscheidung zur künftigen Gefahrenabwehr zuständig.
Was passiert mit meiner Erlaubnis, wenn ich die Frist zur Abgabe des MPU-Gutachtens verpasse?
Wenn Sie die Frist zur Einreichung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verpassen, wird Ihnen die Fahrlehrerlaubnis im Regelfall ohne weitere Prüfung der eigentlichen Vorwürfe entzogen. Die Behörde wertet das Verstreichenlassen der Frist als rechtlich zwingendes Indiz für Ihre Unzuverlässigkeit, da Sie Ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht zur Ausräumung bestehender Zweifel nicht nachgekommen sind. Damit führt das bloße Abwarten oder Aussitzen der Frist unmittelbar zum Verlust Ihrer beruflichen Existenzgrundlage.
Die rechtliche Grundlage für dieses Vorgehen ergibt sich aus § 14 Abs. 2 FahrlG, wonach die Erlaubnis bei fehlender charakterlicher Eignung zwingend zu widerrufen ist. Wenn eine rechtmäßige Anordnung zur Begutachtung vorliegt und der Betroffene das Ergebnis nicht vorlegt, darf die Behörde gemäß den Grundsätzen der Beweisvereitelung auf die Ungeeignetheit schließen. In diesem Stadium muss die Verwaltung keine weiteren Beweise für ein Fehlverhalten mehr erbringen, da allein die Nichtvorlage des Gutachtens den Entzug der Erlaubnis rechtfertigt. Meist geschieht dies durch einen sofort vollziehbaren Bescheid, sodass ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung entfaltet und die berufliche Tätigkeit sofort beendet werden muss.
Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn bereits die ursprüngliche Anordnung des Gutachtens rechtlich fehlerhaft war, da eine Weigerung nur bei einer formell und materiell rechtmäßigen Aufforderung zu Ihrem Nachteil gewertet werden darf.
Kann ich trotz Widerruf weiterarbeiten, solange mein Klageverfahren gegen die Behörde noch vor Gericht läuft?
NEIN – In der Regel dürfen Sie Ihre Tätigkeit als Fahrlehrer unmittelbar nach Zustellung des Widerrufsbescheids nicht mehr ausüben, selbst wenn Sie bereits Klage gegen die behördliche Entscheidung eingereicht haben. Da die Behörde meist die sofortige Vollziehung anordnet, entfällt die gesetzliche aufschiebende Wirkung Ihres Rechtsbehelfs zugunsten des sofortigen Schutzes von Fahrschülerinnen.
Die Behörde ordnet die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO an, um eine fortgesetzte Gefährdung wichtiger Gemeinschaftsgüter während der Dauer des Gerichtsverfahrens präventiv zu verhindern. Bei Vorwürfen der sexuellen Belästigung überwiegt das öffentliche Interesse am Schutz der körperlichen und seelischen Unversehrtheit von Auszubildenden gegenüber Ihrem rein privaten Interesse an einer ungestörten Berufsausübung. Wer trotz dieses vollziehbaren Verbots weiter ausbildet, macht sich nicht nur strafbar, sondern liefert der Behörde zudem weitere Tatsachen für eine dauerhafte charakterliche Unzuverlässigkeit im Sinne des Fahrlehrergesetzes. Eine Fortsetzung der Tätigkeit ohne gültige Erlaubnis gefährdet somit massiv die Chance auf eine spätere Wiedererteilung der Lizenz nach Ablauf einer möglichen Sperrfrist.
Sie können beim zuständigen Verwaltungsgericht zwar einen Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen, um bis zum rechtskräftigen Urteil weiterzuarbeiten. In Fällen sexueller Belästigung haben solche Anträge jedoch kaum Aussicht auf Erfolg, da die Gerichte dem Schutzbedürfnis der Fahrschüler regelmäßig den Vorrang vor der wirtschaftlichen Existenzsicherung des Fahrlehrers einräumen.
Wie lange bleibt eine Verurteilung verwertbar, bevor ich die Wiedererteilung meiner Fahrlehrerlaubnis beantragen kann?
Eine Verurteilung wegen Sexualstraftaten bleibt im Fahrlehrerrecht in der Regel zehn Jahre lang verwertbar, bevor die Tat einem Antrag auf Wiedererteilung der Fahrlehrerlaubnis nicht mehr negativ entgegengehalten werden darf. Die Dauer dieser faktischen Sperrwirkung richtet sich nach der Tilgungsfrist im Bundeszentralregister, welche die rechtliche Grundlage für die behördliche Beurteilung Ihrer charakterlichen Zuverlässigkeit bildet.
Die rechtliche Begründung für diesen langen Zeitraum ergibt sich aus § 46 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG), der für Sexualstraftaten eine Tilgungsfrist von zehn Jahren vorschreibt. Solange dieser Eintrag im Register besteht, ist die Fahrerlaubnisbehörde gesetzlich berechtigt, die Tat im Rahmen einer Gefahrenprognose zu würdigen, um künftige Schüler vor vergleichbaren Übergriffen präventiv zu schützen. Ein gesetzliches Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG tritt erst nach Ablauf dieser vollen Frist ein, wodurch die Tat rechtlich gelöscht und für neue Antragsverfahren unsichtbar wird. Der Fristlauf beginnt dabei grundsätzlich mit dem Tag der ersten gerichtlichen Verurteilung, sofern keine weiteren Straftaten eine Tilgungshemmung bewirken oder die Frist durch neue Verfahren neu anstoßen.
Im Gegensatz zu allgemeinen Delikten, die oft einer kürzeren fünfjährigen Frist unterliegen, gewichten Gerichte die sexuelle Integrität im Fahrschulwesen besonders hoch und wenden die zehnjährige Sonderfrist konsequent an. Zur Vorbereitung eines Neuantrags sollten Sie daher Ihren aktuellen Auszug aus dem Bundeszentralregister prüfen, um den exakten Ablauf der Verwertbarkeit unter Berücksichtigung individueller Urteilsdaten rechtssicher festzustellen.
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I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.
IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der 1972 geborene Kläger, der zuletzt als angestellter Fahrlehrer tätig war, wendet sich gegen den Widerruf seiner Fahrlehrerlaubnis.
Mit Urteil vom 21. März 2019 verurteilte das Amtsgericht Rosenheim den Kläger wegen sexueller Belästigung zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen und verbot ihm für die Dauer von zwei Jahren, den Beruf des Fahrlehrers auszuüben. Auf die Berufung des Klägers hin änderte das Landgericht Traunstein dieses Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahingehend ab, dass die Geldstrafe 90 Tagessätze beträgt und das Berufsverbot entfällt. Die dagegen gerichtete Revision wurde verworfen, so dass die Entscheidung des Amtsgerichts nach Maßgabe des Urteils des Landgerichts seit dem 27. März 2020 rechtskräftig ist.
Nach den Feststellungen des Landgerichts lernte der Kläger in der Fahrschule, bei der er damals beschäftigt war, eine zu diesem Zeitpunkt 18-jährige Fahrschülerin kennen. Er nahm – auf eigene Initiative – persönlich, über Facebook sowie WhatsApp Kontakt mit ihr auf. Für ihre Ausbildung war er nicht zuständig und hielt nur ausnahmsweise einen Theorieunterricht, an dem diese teilnahm. Ende Januar 2018 erfolgte zwischen dem Kläger und der Fahrschülerin ein reger Chatverkehr. Am Abend des 30. Januar 2018 schrieb der Kläger u.a., dass er sie „ficken“ und „lecken“ wolle. Am 31. Januar 2018 äußerte er vor Beginn einer Theoriestunde gegenüber der genannten Fahrschülerin, dass er sie „ficken“ wolle, strich ihr dabei mit der Hand über die Wange und kam ihrem Gesicht so nahe, dass sie zurückschreckte.
Am 2. Februar 2018 bat ein Kollege den Kläger, die Geschädigte sowie eine weitere Fahrschülerin zu einer Einrichtung der berufsbezogenen Jugendhilfe zu fahren. Auf dem kurzen Weg vom Eingang der Fahrschule zu dem davor abgestellten Pkw der Fahrschule ging der Kläger hinter der geschädigten Fahrschülerin her. Dabei gab er ihr, für sie völlig unvorhergesehen, oberhalb der getragenen Kleidung einen deutlich spürbaren Klaps auf das Gesäß, um seinem sexuellen Interesse an ihr Ausdruck zu verleihen. Als sie sich daraufhin umdrehte, grinste der Kläger sie an.
Unter Verweis u.a. auf diesen Sachverhalt forderte das Landratsamt Rosenheim den Kläger mit Schreiben vom 21. Juni 2021 auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen. Zu klären sei u.a., ob er die notwendige Zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs des Fahrlehrer habe.
Nachdem der Kläger innerhalb der gesetzten Frist kein Gutachten vorlegte, entzog ihm das Landratsamt, nach Anhörung, mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 25. September 2021 die Fahrlehrerlaubnis. Zur Begründung verwies es auf die vorgenannte Verurteilung und auf mehrere weitere Strafverfahren wegen sexueller Belästigung bzw. Beleidigung auf sexueller Grundlage in den Jahren 2013, 2015, 2017, 2018 sowie 2019, die von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden waren. Aufgrund dieses Fehlverhaltens stehe fest, dass der Kläger nicht mehr zuverlässig sei. Weiter heißt es, von der Nichtvorlage des angeforderten Gutachtens dürfe auf mangelnde Eignung zur Ausübung des Berufs des Fahrlehrers geschlossen werden.
Dagegen erhob der Kläger Anfechtungsklage, die das Verwaltungsgericht München – nach einem erfolglosen Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz – mit Urteil vom 15. Dezember 2025 abgewiesen hat. Bereits die rechtskräftige Verurteilung durch das Landgericht begründe die Prognose, dass der Kläger den Beruf des Fahrlehrers in Zukunft nicht ordnungsgemäß ausüben werde. Zur Überzeugung des Gerichts stehe fest, dass der Kläger die dort bezeichnete Fahrschülerin verbal und durch eine unerwünschte Berührung sexuell belästigt habe. Darin liege eine schwerwiegende Verletzung der Pflichten als Fahrlehrer. Zwar führe das Landgericht Traunstein nachvollziehbar aus, dass es sich nicht um eine schwerwiegende Belästigung gehandelt habe. Indes wiege die Straftat einer Lehrkraft, die gegen das hohe Schutzgut der sexuellen Selbstbestimmung einer ihm zur Ausbildung anvertrauten, bei weitem jüngeren Schülerin gerichtet sei, schon grundsätzlich so schwer, dass auch ein einmaliger Verstoß nicht toleriert werden könne. Eines Rückgriffs auf die Weigerung, das angeforderte Gutachten beizubringen, bedürfe es damit ebenso wenig wie einer Auseinandersetzung mit den übrigen Vorwürfen, auf die das Landratsamt seine Prognose gestützt habe.
Zur Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt, macht der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die hier sowie in dem Verfahren 11 C 25.2511 vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegt bzw. nicht hinreichend dargelegt ist. Aus dem Vorbringen des Klägers, auf das sich die Prüfung des Verwaltungsgerichtshofs beschränkt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO), ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn ein tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne nähere Prüfung beantworten lässt (vgl. BayVGH, B.v. 21.1.2022 – 22 ZB 21.2116 – juris Rn. 11; OVG NW, B.v. 1.10.2020 – 1 A 2433/20 – juris Rn. 4; SächsOVG, B.v. 8.12.2019 – 6 A 740/19 – juris Rn. 3; BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16 f.; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – juris Rn. 9). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz – FahrlG) vom 30. Juni 2017 (BGBl I S. 2162, 3784), im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses als der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, B.v. 30.10.1996 – 1 B 197.96 – juris Rn. 6) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl I S. 1307), wird eine Fahrlehrerlaubnis nur erteilt, wenn gegen den Bewerber keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen. Fällt diese Voraussetzung nachträglich weg, ist die Fahrlehrerlaubnis nach § 14 Abs. 2 Satz 1 FahrlG zwingend zu widerrufen.
Unzuverlässig i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FahrlG ist der Betroffene nach § 2 Abs. 1 Satz 2 FahrlG insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen. Darüber hinaus finden die zum allgemeinen Gewerberecht entwickelten Beurteilungsmaßstäbe Anwendung (vgl. BVerwG, B.v. 30.10.1996 juris Rn. 8). Unzuverlässig ist demnach auch, wer nach dem Gesamtbild seines Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, den Beruf des Fahrlehrers künftig ordnungsgemäß auszuüben und seine gesetzlichen Pflichten gewissenhaft zu erfüllen (vgl. OVG NW, B.v. 29.11.2018 – 8 B 717/18 – juris Rn. 5 ff.). Die somit erforderliche Prognose ist ein aus den vorhandenen tatsächlichen Umständen gezogener Schluss auf wahrscheinlich zukünftiges Verhalten des Betroffenen (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2011 – 11 CS 10.3056 – juris Rn. 9). Dabei sind auch das Grundrecht der Berufsfreiheit und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. dazu BVerwG, B.v. 26.2.1997 – 1 B 34.97 – juris Rn. 8; VGH BW, B.v. 8.8.2002 – 9 S 1039/02 – juris Rn. 6; VG Gelsenkirchen, GB. v. 2.11.2021 – 18 K 284/21 – juris Rn. 25). Insbesondere entspricht es den allgemeinen Grundsätzen des Rechts der Gefahrenabwehr, umso strengere Anforderungen an die Zuverlässigkeit zu stellen, je schutzwürdiger die Rechtsgüter sind, die gefährdet werden können, und je höher der mögliche Schaden ist (vgl. BVerwG, U.v. 7.11.2012 – 8 C 28.11 – BVerwGE 145, 67 Rn. 19; Marcks/Heß in Landmann/Rohmer, GewO, Stand Januar 2025, § 35 GewO Rn. 32). Danach kann bereits ein einmaliges Fehlverhalten die Unzuverlässigkeit als Fahrlehrer begründen, wenn es schwer wiegt und ein sicheres Symptom für eine Gesinnung oder Lebenseinstellung ist, die eine ordnungsgemäße Ausübung des Berufs nicht erwarten lässt (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2011 a.a.O. Rn. 9; BayVGH, B.v. 19.10.2021 – 11 CS 21.1967 – juris Rn. 16).
Bei der Fahrschulausbildung ergeben sich besondere Gefahren für die sexuelle Selbstbestimmung, die Ehre, das seelische und das körperliche Wohlbefinden der typischerweise jugendlichen oder heranwachsenden Fahrschüler, insbesondere der Fahrschülerinnen. Um das Führen eines Kraftfahrzeugs zu erlernen, müssen sie sich, vor allem bei der praktischen Fahrausbildung, in die Obhut des Fahrlehrers begeben und sich in gewissem Umfang seiner fachlichen wie persönlichen Autorität unterwerfen. Schon aufgrund dieses Autoritätsverhältnisses, des Alters- und des Reifeunterschieds sind sie nur schwer in der Lage, sich gegen persönliche Grenzüberschreitungen wie Ruppigkeiten, Beleidigungen und insbesondere auch sexuelle Anzüglichkeiten oder sonst vergleichbares Fehlverhalten des Fahrlehrers entschieden zur Wehr zu setzen. Zudem drohen in diesem Fall, insbesondere bei einem Fahrschulwechsel, erhebliche Nachteile wie Verzögerungen beim Erwerb der Fahrerlaubnis und weitere Kosten. Daraus entspringen ein Abhängigkeitsverhältnis der Fahrschüler und eine entsprechende Machtposition des Fahrlehrers. Zudem erleichtern bei der praktischen Ausbildung die Enge im Inneren eines Fahrschulautos, die Vorwände für körperliche Berührungen bietende Schulungssituation und die Beschäftigung der Betroffenen mit dem Fahren Übergriffe, denen sich Fahrschüler und Fahrschülerinnen kaum entziehen können. Hinzu treten Situationen, insbesondere bei Nacht- und Überlandfahrten, in denen diese allein mit dem Fahrlehrer sind und keine Möglichkeit haben, Hilfe gegen Grenzüberschreitungen zu erlangen (vgl. zu alldem auch BayVGH, B.v. 9.2.2011 a.a.O. Rn. 10; VG Neustadt a.d. Weinstraße, B.v. 14.1.2008 – 4 L 1584/07.NW – juris Rn. 15 ff.). Überdies können solche Übergriffe Fahrschüler derart belasten, dass der Erfolg der Fahrausbildung gefährdet ist. Daher begeht ein Fahrlehrer, der Fahrschülerinnen unter Ausnutzung seiner Position sowie des ihm entgegengebrachten Vertrauens verbal und körperlich sexuell belästigt, in der Regel eine besonders schwere Pflichtverletzung, die zum Widerruf der Fahrlehrerlaubnis berechtigt (vgl. OVG NW, B.v. 7.6.2002 – 8 B 636/02 – juris Ls. und Rn. 3 f.; BayVGH, B.v. 9.2.2011 a.a.O. Rn. 9 ff.; B.v. 19.10.2021 – 11 CS 21.1967 – juris Rn. 17, 11; OVG Berlin, U.v. 5.6.1991 – 1 B 105.89 – juris Ls. und Rn. 19; VG Hannover, U.v. 17.12.2019 – 15 A 7795/16 – juris Rn. 15; VG Neustadt a.d. Weinstraße, B.v. 14.1.2008 a.a.O. Ls. und Rn. 14 ff.; VG Göttingen, U.v. 3.6.2022 – 1 A 245/19 – juris Rn. 31 f.; VG Gelsenkirchen, GB. v. 2.11.2021 – 18 K 284/21 – juris Rn. 27 ff.; VG Köln, B.v. 22.8.2018 – 23 L 1646/18 – juris Rn. 8 ff.; Dauer, Fahrlehrerrecht, 1. Aufl. 2018, Anm. 9 zu § 1 FahrlG).
2. Davon ausgehend stellt das Zulassungsvorbringen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger biete bereits mit Blick auf das vom Landgericht festgestellte Fehlverhalten keine Gewähr dafür, den Beruf des Fahrlehrers künftig ordnungsgemäß auszuüben, nicht ernstlich in Frage.
a) Soweit der Kläger einwendet, das angegriffene Urteil verletze den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, da es sich um ein einmaliges Delikt im untersten Bereich der Strafbarkeit handle und der automatische Schluss auf die dauerhafte charakterliche Ungeeignetheit unzulässig sei, kann ihm nicht gefolgt werden.
aa) Bereits mit der Kontaktaufnahme über Facebook sowie WhatsApp hat der Kläger eine Grenze verletzt und dokumentiert, dass er Fahrschülerinnen als potentielle Objekte seiner sexuellen Begierde ansieht und Kontakte, die sich im Rahmen der Fahrschule aufgrund seiner Position als Fahrlehrer ergeben, für Annäherungsversuche auszunutzen bereit ist. Mit der Äußerung über WhatsApp, er wolle sie „lecken“ und „ficken“, sowie der Wiederholung des letztgenannten Ansinnens im persönlichen Gespräch vor Beginn einer theoretischen Fahrstunde hat er sein sexuelles Interesse in einer Weise, die von der nahezu 30 Jahre jüngeren Fahrschülerin als erniedrigend und abstoßend empfunden werden durfte, zum Ausdruck gebracht und sie verbal belästigt. Mit diesem grob anzüglichen und distanzlosen Verhalten sowie dem Streicheln ihrer Wange ohne ihr Einverständnis hat er, auch wenn dies unter der Schwelle der Strafbarkeit liegt, gezeigt, dass er ihre Persönlichkeit, ihr Scham- und Ehrgefühl sowie ihr Recht auf sexuelle Selbstbestimmung nicht achtet. Schließlich folgt aus der sexuell motivierten Berührung ihres Gesäßes, dass er auch zu strafrechtlich relevanten, körperlichen sexuellen Belästigungen gegenüber Fahrschülerinnen bereit ist und ihre körperliche Integrität nicht respektiert. Dies gilt umso mehr, als die geschädigte Fahrschülerin nach den Feststellungen des Amtsgerichts Rosenheim wiederholt ausdrücklich geäußert hatte, sie könne sich keine körperliche Beziehung mit dem Kläger vorstellen. Dass er die Geschädigte vor den Augen einer anderen Fahrschülerin derart belästigt hat, legt darüber hinaus nahe, dass er entweder keinerlei Gespür für sein Fehlverhalten hat oder seine Impulse nicht annähernd kontrollieren kann.
All dies lässt erwarten, dass der Kläger auch in Zukunft Kontakte zu Fahrschülerinnen, die sich aus einer Stellung als Fahrlehrer ergeben, für vergleichbare Annäherungsversuche missbrauchen wird. Zudem ist wahrscheinlich, dass er auch bei den Fahrschülerinnen, die ihm zur Ausbildung zugewiesen sind, seine Position als Fahrlehrer und seine Pflicht, theoretischen wie praktischen Fahrunterricht zu erteilen, nicht von seinen sexuellen Begehrlichkeiten trennen kann und entsprechende Grenzüberschreitungen sowie Straftaten begehen wird.
bb) Dass die betroffene Fahrschülerin dem Kläger nicht zur Ausbildung zugewiesen war und das Landgericht keinen Missbrauch des Berufs i.S.d. § 70 Abs. 1 StGB gesehen hat, ist, anders als der Kläger im Parallelverfahren 11 C 25.2511 geltend macht, ohne Belang. Denn zum einen hat er, wie bereits ausgeführt, die Kontaktmöglichkeit ausgenutzt, die sich aus seiner Stellung als Fahrlehrer ergab. Zum anderen kann nach allgemeinen gewerberechtlichen Grundsätzen auch außerberufliches Verhalten die Prognose der Unzuverlässigkeit rechtfertigen, wenn es insoweit berufsbezogen ist, als sich daraus Rückschlüsse auf Charakter oder Verhaltensweisen des Betroffenen ziehen lassen, die auch für seinen Beruf relevant werden können (vgl. BayVGH, U.v. 19.5.2025 – 22 B 25.180 – juris Rn. 34; OVG NW, B.v. 29.11.2018 – 8 B 717/18 – juris Rn. 9). So liegt es hier. Ferner greift entgegen der Ansicht des Klägers nicht durch, dass der Klaps auf das Gesäß nach der Wertung des Landgerichts nicht allzu erheblich war. Denn für die Zuverlässigkeit ist nicht die strafrechtliche Beurteilung im Rahmen der Strafzumessung, sondern die auf die Berufsausübung bezogene, berufsrechtliche Bewertung maßgeblich.
cc) Der zeitliche Abstand zwischen dem Fehlverhalten im Jahr 2018 und dem Urteil des Verwaltungsgerichts, auf den der Kläger in dem o.g. Parallelverfahren verwiesen hat, ist nach den o.g. Maßstäben bereits unerheblich. Der Zeitablauf bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses im September 2021 steht dem Unzuverlässigkeitsurteil ebenfalls nicht entgegen.
Länger zurückliegende Straftaten können berücksichtigt werden, solange die darauf beruhenden Verurteilungen nach den Bestimmungen des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) noch verwertet werden dürfen (vgl. BVerwG, B.v. 28.10.1996 – 1 B 211.96 – juris Rn. 3; OVG RP, B.v. 7.3.2016 – 7 B 10052/16 – juris Rn. 9; OVG NW, B.v. 29.11.2018 – 8 B 717/18 – juris Rn. 11). Hier bestand kein Verwertungsverbot gemäß § 51 Abs. 1 BZRG, da die Eintragung über die Verurteilung noch nicht gemäß §§ 45, 46 BZRG tilgungsreif war. Bei einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen wegen sexueller Belästigung (§ 184i StGB) beträgt die Tilgungsfrist 10 Jahre (§ 46 Abs. 1 Nr. 1a Buchst. a i.V.m. § 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BZRG). Sie begann hier mit dem Tag des Urteils des Amtsgerichts, dem 21. März 2019 (§ 47 Abs. 1, § 36 Satz 1 BZRG), und war demnach im maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht abgelaufen.
Jenseits dessen kann länger zurückliegendes Verhalten dem Betroffenen auch dann nicht mehr entgegengehalten werden, wenn er nach den Umständen des Einzelfalls mittlerweile wieder als zuverlässig anzusehen ist (vgl. dazu OVG NW, B.v. 29.11.2018 a.a.O. Rn. 11; OVG RP, B.v. 7.3.2016 a.a.O. Rn. 10; BayVGH, U.v. 19.5.2025 – 22 B 25.180 – juris Rn. 35). Bei einem gravierenden Fehlverhalten – wie hier – muss er dafür durch sein Betragen zu erkennen geben, dass er sich auf der Grundlage eines tiefgreifenden Einstellungs- und Verhaltenswandels von seinem früheren Verhalten distanziert und nunmehr die Sicherheit dafür bietet, die Pflichten eines Fahrlehrers einzuhalten (vgl. dazu BayVGH a.a.O.; BayVGH, B.v. 28.2.2018 – 11 CE 17.1056 – juris Rn. 18). Dies ist hier weder vorgetragen noch ersichtlich.
dd) Demnach war der Kläger, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses unzuverlässig, ohne dass es einer medizinisch-psychologischen Begutachtung bedurfte.
ee) Entgegen der Ansicht des Zulassungsantrags verletzt diese Würdigung auch nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es ist anerkannt, dass strenge Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Fahrlehrern unerlässlich und verfassungsrechtlich unbedenklich sind. Die mit dem Widerruf der Erlaubnis eines unzuverlässigen Fahrlehrers verbundenen Einschränkungen der Berufsfreiheit sind mit Blick auf das gewichtige öffentliche Interesse an einer ordnungsgemäßen Fahrschulausbildung und die privaten Interessen der Fahrschüler verhältnismäßig (vgl. BVerwG, B.v. 28.10.1996 – 1 B 211.96 – juris Rn. 3; OVG NW, B.v. 28.11.2005 – 8 B 1744/05 – juris Rn. 18; VG Augsburg, U.v. 5.7.2005 – Au 3 K 05.310 – juris Rn. 23; Dauer, Fahrlehrerrecht, Anm. 15 zu § 14 FahrlG). So liegt es auch hier. Der Widerruf dient dem Schutz der o.g. besonders wichtigen Gemeinschaftsgüter, insbesondere der sexuellen Selbstbestimmung der Fahrschülerinnen, einer ordnungsgemäßen Fahrschulausbildung und der Verkehrssicherheit. Er ist geeignet, in Ermangelung eines milderen Mittels erforderlich und angesichts der Höhe der Gefahr sowie des drohenden Schadens für die Betroffenen auch angemessen. Dies gilt umso mehr, als er u.a. auf den Schutz der sexuellen Integrität minderjähriger Fahrschülerinnen zielt, dem der Gesetzgeber eine herausragende Stellung beimisst (vgl. VG Gelsenkirchen, GB. v. 2.11.2021 – 18 K 284/21 – juris Rn. 33 ff.; Dauer a.a.O.).
Bestätigt wird dies im Übrigen durch die Folgen des hier in Rede stehenden Fehlverhaltens, die vom Amtsgericht beschrieben worden sind. Danach wirkte die geschädigte Fahrschülerin dort stark mitgenommen und hat angegeben, die Fahrerlaubnis aufgrund des Vorfalls bislang nicht erworben zu haben. Sie sei an der praktischen Prüfung gescheitert und aufgrund der Übergriffe des Klägers derart eingeschüchtert, dass sie keine weiteren Fahrstunden mehr habe nehmen können.
b) Die Rüge, das Verwaltungsgericht verkenne die Indizwirkung der strafgerichtlichen Entscheidung im Hinblick auf die Berufsausübung, verfängt nicht.
aa) Der Zulassungsantrag meint, das Landgericht habe mit der Aufhebung des erstinstanzlich verhängten Berufsverbots nach § 70 StGB festgestellt, der Kläger werde die Allgemeinheit oder Fahrschüler bei der Ausübung seines Berufs nicht dergestalt gefährden, dass ein Berufsverbot gerechtfertigt wäre. An diese Gefahrenprognose sei die Verwaltungsbehörde zwar nicht starr gebunden. Wenn jedoch das sachnähere Strafgericht, das den Kläger in der Hauptverhandlung persönlich erlebt habe, ein Berufsverbot aufhebe, bedürfe es einer besonders fundierten Begründung, warum verwaltungsrechtlich gleichwohl ein Erlaubniswiderruf erforderlich sein solle. Daran fehle es hier. Das Verwaltungsgericht bewerte den Vorfall eigenständig als so schwerwiegend, dass auch ein einmaliger Vorfall nicht toleriert werden könne, obwohl das Landgericht ausgeführt habe, es habe sich nicht um eine schwerwiegende Belästigung gehandelt.
bb) Dieser Vortrag vermag das angegriffene Urteil nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht an die Entscheidung des Strafgerichts über ein Berufsverbot nach § 70 StGB gebunden. Es darf jedoch in den Fällen, in denen das Strafgericht zur Frage der weiteren Berufsausübung bereits Stellung genommen hat, nur tätig werden, soweit der Zweck im Strafverfahren noch nicht erreicht worden und im Sinne eines „Überhangs“ tatübergreifender Aspekte noch zusätzlich eine berufsrechtliche Reaktion erforderlich ist. Dafür kommt es maßgeblich darauf an, ob das Strafgericht im Rahmen der Prüfung des Berufsverbots den Sachverhalt unter berufsrechtlichen Gesichtspunkten erschöpfend gewürdigt, alle bedeutsamen Aspekte bereits geprüft und damit die maßgeblichen berufsrechtlichen Erwägungen im Kern vorweggenommen hat (BVerwG, U.v. 28.4.2010 – 3 C 22.09 – BVerwGE 137, 1 Rn. 22).
Davon ausgehend greift das klägerische Vorbringen bereits deswegen nicht durch, weil das Landgericht keine eigenständige Gefahrenprognose vorgenommen hat. Es hat das vom Amtsgericht ausgesprochene Berufsverbot vielmehr allein mit der Begründung aufgehoben, die Tat sei nur bei Gelegenheit der Berufsausübung begangen worden, nicht in einer Fahrstunde, und damit nicht unter Missbrauch des Berufs als Fahrlehrer i.S.d. § 70 StGB. Darin liegt keine erschöpfende Würdigung des Sachverhalts unter berufsrechtlichen Gesichtspunkten, so dass das Landratsamt tätig werden durfte. Dafür, dass die strafgerichtliche Entscheidung – jenseits der Fälle, in denen der Behörde nach den vorgenannten Grundsätzen eine berufsrechtliche Reaktion verwehrt ist – eine Indizwirkung entfalten und Verwaltungsbehörden sowie -gerichten eine Rechtfertigungslast aufbürden könnte, ist nach der genannten Rechtsprechung schon im Ansatz kein Raum. Im Übrigen ist die Würdigung des Verwaltungsgerichts, wie dargelegt, zutreffend.
c) Soweit der Zulassungsantrag geltend macht, das Verwaltungsgericht stelle in unzulässiger Weise eingestellte Ermittlungsverfahren gegen den Kläger in seine Prognoseentscheidung ein, geht er bereits von unzutreffenden Voraussetzungen aus. Entscheidungstragend hat das Verwaltungsgericht allein auf den Sachverhalt abgestellt, der der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegt (UA Rn. 33, 37 f.).
3. Der gleichzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Antrag auf Zulassung der Berufung unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten war mangels hinreichender Erfolgsaussicht des Rechtsmittels (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 ZPO) abzulehnen.
4. Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).
5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 54.3.3 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 in analoger Anwendung (vgl. BayVGH, B.v. 30.5.2011 – 11 CS 11.982 – juris Rn. 35; B.v. 19.10.2021 – 11 CS 21.1967 – juris Rn. 27).
6. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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