LG Osnabrück, Az.: 8 S 123/14, Urteil vom 24.06.2016
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Meppen vom 26.2.2014 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.415,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.11.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte 60 % und der Kläger 40 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Kammer nimmt gemäß § 540 I Nr. 1 ZPO Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil. Von der Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird gemäß §§ 313a I 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II.
Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch im Hinblick auf die Kosten für die Beseitigung einer durch einen bei dem Beklagten versicherten Schlepper verursachten Ölspur auf der K-Straße in M. gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG nur in dem sich aus dem Tenor ergebenen Umfang zu.
1. Ist wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 1 BGB verlangen. Aufgrund der sich aus § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebenden Ersetzungsbefugnis hat er die freie Wahl der Mittel zur Schadensbehebung. Allerdings kann der Geschädigte als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen, sog. Wirtschaftlichkeitsgebot ( vgl. BGH NJW 2015, 1298 ff; NJW 2012, 50).
Dabei kann der Kläger, der die Beseitigung des ihm entstandenen Schadens durch eine mit technischen Fachleuten besetzte Fachbehörde, die ständig mit derartigen Schadensfällen konfrontiert ist, veranlasst, im Rahmen einer subjektbezogenen Schadensbetrachtung bei fehlender Preisvereinbarung Ersatz nur solche Schadensbeseitigungskosten verlangen, die den Voraussetzungen des § 632 Abs. 2 BGB entsprechen. Folglich kann der Unternehmer vom Besteller nur die übliche, ersatzweise eine im Rahmen ergänzender Vertragsauslegung ermittelte angemessene oder jedenfalls eine der Billigkeit im Sinne des § 315 Abs. 3 BGB entsprechende Vergütung verlangen. Üblich im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB ist die Vergütung, die zur Zeit des Vertragsschlusses nach allgemeiner Auffassung bzw. fester Übung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt. Vergleichsmaßstab sind Leistungen gleicher Art, gleicher Güte und gleichen Umfangs. Die Anerkennung der Üblichkeit setzt gleiche Verhältnisse in zahlreichen Einzelfällen voraus (vgl. BGH NJW 2015, 1298 ff).
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe steht dem Kläger lediglich ein Ersatzanspruch in Höhe von 1.415,20 € zu.
2. Der durch das Berufungsgericht beauftragte Sachverständige für Anlagentechnik und Gewässerschutz K. hat in seinem Gutachten vom 5.2.2016 festgestellt, dass der Einsatz der beiden seitens der Fa. K. berechneten Maschinen erforderlich war, um das ausgelaufene Öl im Kreuzungsbereich bzw. auf der Strecke der K-Straße, zu beseitigen.
Er hat ausgeführt, die Reinigung der 1.175 m langen Ölspur konnte bei Ansatz einer Reinigungsgeschwindigkeit von 2 km/h bei zweimaliger Befahrung in 90 Minuten erledigt werden. Die angemessene Reinigungszeit für die Arbeiten im Kreuzungsbereich hat er mit 70 Minuten angesetzt.
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass in dem ursprünglichen Gutachten der Sachverständige die Fahrzeit für beide Fahrzeuge vom Firmensitz der Fa. K. zum Einsatzort mit 10 Minuten für die einfache Fahrt zu kurz angesetzt hat. Die Fa. K. hat in den Schadensprotokollen eine Fahrzeit von 30 Minuten angesetzt, was bei Nutzung eines Routenplaners als richtig feststellbar ist. Folglich ist zu den Einsatzzeiten von 70 bzw. 90 Minuten jeweils eine Fahrzeit von insgesamt 60 Minuten hinzu zu addieren. Das Gericht folgt dem Sachverständigen auch insoweit, als er die Maschinenkosten im Hinblick auf die An- und Abfahrt nicht mit 100 % ansetzt, sondern lediglich mit 70 % in Rechnung stellt, weil die Maschine während der An- bzw. Abfahrt nicht genutzt wird.
Weiter hat der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt, dass die Reinigungskosten im Kreuzungsbereich mit 2,42 €/Minute anzusetzen sind und für den Verlauf der Strecke mit 3,25 €/Minute.
Daraus ergibt sich für die Reinigung des Kreuzungsbereiches ein Betrag von 271,04 €. Der Kläger macht aber nur einen Betrag von 217,50 € geltend. Für die Reinigung der Strecke errechnet sich ein Betrag von 429,00 €.
3. Der Sachverständige hat weiter nachvollziehbar dargelegt, dass bei der Abreinigung einer verschmutzten Fahrbahn der Qualifikationsanspruch im Maschinenumgang, Ausbringen von Spülmitteln sowie Leeren und Befüllen eines Wassertanks bestehe. Er hält für diese Tätigkeit einen Stundensatz für eine Reinigungsfachkraft mit Führerschein in Höhe von 45,00 €/Stunde netto zuzüglich eines Samstagzuschlags von 30 % für angemessen. Das Gericht folgt diesem Stundensatz insbesondere auch unter Berücksichtigung der ihm aus anderen Verfahren bekannten Stundensätze im Bereich des hiesigen Landgerichtsbezirks. Der Kläger legt auch keine anderen Daten vor, aus denen sich die Angemessenheit eines höheren Stundensatzes ergibt.
Daraus folgen angemessene Personalkosten im Bereich des Kreuzungsbereiches von 87,75 € und für den Bereich der Strecke von 146,25 €. Auch hier war das Gericht berücksichtigt, dass der Kläger unter Bezugnahme auf die Rechnung der Fa. K. für eine Fachkraft lediglich 1,5 Stunden geltend macht, obwohl mit An- und Abfahrt insgesamt 130 Minuten ansetzungsfähig gewesen wären.
4. Zu erstatten sind auch die Fahrt zur Entsorgungsanlagen Höhe von 35,00 € sowie die Kosten für den Spezialreiniger in Höhe von 263,75 €. Der Sachverständige hat nachvollziehbar ermittelt, dass die in Rechnung gestellte Menge plausibel ist.
5. Der Abweisung unterliegen allerdings die geltend gemachten Kosten für die Entsorgung des Öl-/Wassergemisches. Der Sachverständige hat ermittelt, dass die in Rechnung gestellte Menge plausibel erscheint. Er hat allerdings ebenfalls darauf hingewiesen, dass die Fa. K. den verpflichtenden Entsorgungsnachweis nicht hat vorlegen können. Damit kann der Nachweis, dass es tatsächlich zu einer Entsorgung gekommen ist, nicht geführt werden. Das Gericht schließt sich insofern auch der Auffassung des Sachverständigen an, dass damit letztendlich die tatsächliche Entsorgung der grundsätzlich nachvollziehbaren Menge eines Öl-/Wassergemisches nicht belegt ist.
Zwar hat der Kläger eine schriftliche Bestätigung der Fa. K. vorgelegt, nach der die Entsorgung vorgenommen worden sein soll. Letztlich muss aber auch das beauftragte Unternehmen wissen, dass es gesetzlich verpflichtet ist, Entsorgungsnachweise zu führen. Denn nur dann kann gegenüber dem Auftraggeber die Bezahlung für die Entsorgung verlangt werden, zumal auch der Auftraggeber als möglicher Zustandsverantwortlicher diesen Entsorgungsnachweis benötigt, um gegenüber den Behörden den ihm obliegenden Nachweis führen zu können.
Insgesamt ergibt sich somit ein Gesamtbetrag in Höhe von 1.189,25 € netto. Zuzüglich Mehrwertsteuer ergibt sich die ausgeurteilte Summe.
6. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 10 ZPO.
Der Streitwert beträgt 2.303,60 €.