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Fingierter Verkehrsunfall – Voraussetzungen für Annahme

LG Offenburg – Az.: 2 O 193/19 – Urteil vom 26.02.2021

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 38.348,72 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus einer Fahrzeugkollision in Offenburg geltend.

Der Beklagte zu 1), ein kosovarischer Staatsangehöriger, dessen Großfamilie in der Versicherungsbranche für gestellte Auffahrunfälle bekannt ist, fuhr am 02.12.2018 gegen 23:30 Uhr auf der Abfahrt von der B33a hinunter zur B33 in Offenburg in die von der Zeugin F. geführten Limousine der Marke BMW 730d xDrive (im Folgenden: „der Pkw“), welcher vom Kläger seinerzeit von der BMW Group Financial Services / Schweiz geleast war. Der vorgeschädigte Pkw des Beklagten zu 1) war im Kollisionszeitpunkt bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert.

Der Beklagte zu 1) räumte gegenüber dem die Kollision aufnehmenden Polizeibeamten, dem Zeugen W., eine Ordnungswidrigkeit vor Ort ein.

Fingierter Verkehrsunfall – Voraussetzungen für Annahme
(Symbolfoto: Bilanol/Shutterstock.com)

Der Kläger, der ebenfalls aus dem Kosovo stammt, lies den Pkw vorgerichtlich von einem Privatsachverständigen für 1.953,27 € begutachten. Dieser ermittelte Reparaturkosten in Höhe von 32.192,32 € sowie eine merkantile Wertminderung in Höhe von 3.300,00 €.

Der Kläger ist nicht mehr im Besitz des Pkw.

Der Kläger behauptet, dass der Beklagte zu 1) mit seinem Fahrzeug zu schnell und unaufmerksam gefahren sei. Ansonsten hätte er die an einem Stopp-Schild vor einer Baustelle wartende Zeugin F., der er den Pkw zum Zeitvertreib überlassen habe, gesehen. Vorschäden habe sein Pkw nicht gehabt. Der Pkw sei mittlerweile für mehr Geld repariert worden als eingeklagt.

Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm die Beklagten voll auf Schadensersatz in Höhe von 38.348,72 € zzgl. vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten haften würden.

Der Kläger beantragt,

1.) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 38.348,72 € nebst 5 % Zins über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 19.02.2019 zu bezahlen.

2.) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Kosten der vorgerichtlichen Rechtsvertretung in Höhe von 1.336,90 € nebst 5 % Zins über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte zu 2) beantragt, die Klage gegen sie und auch – im Wege der Streithilfe – gegen den Beklagten zu 1) abzuweisen.

Die Beklagte zu 2) behauptet, dass der vorgebliche Unfall von den Beteiligten gestellt worden sei.

Die Beklagte zu 2) ist der Ansicht, dass die vorhandenen Indizien ausreichen würden, um zur Überzeugung eines manipulierten Unfalls zu gelangen.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst dazugehöriger Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen C. sowie durch die uneidliche Vernehmung der Zeugen F. und PK W. . Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird die Sitzungsniederschriften vom 19.11.2020 (Bl. 381 ff. d.A.) sowie vom 11.02.2021 (Bl. 487 ff. d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1.) Dem Kläger steht gegenüber den Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz zu.

Wendet der Haftpflichtversicherer – wie vorliegend – ein, ein Verkehrsunfall sei gestellt, so trägt er die volle Beweislast i.S.v. § 286 ZPO dafür, dass der Unfall auf einer mit der Einwilligung zur Beschädigung verbundenen Absprache der Beteiligten beruht. Dabei setzt die Überzeugungsbildung des Gerichts keine mathematisch lückenlose Gewissheit voraus; vielmehr genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, Urt. v. 01.10.2019 – VI ZR 164/18, BeckRS 2019, 29147 Rn. 8 m.w.N.).

Zur Überzeugung des Gerichts steht im vorliegenden Fall fest, dass der Kläger in die weitere Beschädigung des Pkw eingewilligt hat.

Die Überzeugung des Gerichts beruht auf folgenden Umständen:

  • der Kläger rechnet auf fiktiver Gutachtenbasis ab
  • es handelt sich um einen leicht stellbaren Auffahrunfall mit nur geringem Verletzungsrisiko für alle Beteiligten
  • der Unfall passierte zur Nachtzeit auf einer zu dieser Uhrzeit gerichtsbekannt wenig befahrenen Straße
  • dem Beklagten zu 1) soll ein ungewöhnlicher Fahrfehler passiert sein, nämlich, dass er auf einer gerichtsbekannt breiten Abfahrt von einer Bundesstraße auf eine andere Bundesstraße am Ende der langgezogenen Rechtskurve auf einen vor einer Baustelle vor einem Stopp-Schild wartenden Pkw unabsichtlich aufgefahren sein will. Gerichtsbekannt gibt es an dieser Stelle keinen Grund, als Kraftfahrzeugführer nicht gerade aus zu sehen, da sich rechts der Fahrbahn Gebüsch befindet, links unten die erst sehr spät einsehbare B33, die gar nicht eingesehen werden muss, da die Abfahrt von der B33a in einen eigenen Fahrstreifen mündet. Zumal dürfte die Baustelle vor den Augen des Beklagten zu 1), vor der die Zeugin F. an einem Stopp-Schild gewartet haben will, beleuchtet gewesen sein, sodass die Aufmerksamkeit des Beklagten, der ausweislich des Sachverständigengutachtens im Kollisionszeitpunkt mit 25
  • 40 km/h fuhr, auch aus diesem Grund nur nach vorne gerichtet gewesen sein.
  • der Kläger war sichtlich irritiert als er gefragt wurde, was er überhaupt in Offenburg am Unfalltag gemacht habe. Nach einigem Zögern gab er lapidar an, einen Cousin besucht zu haben (Bl. 385 d.A.). Mit Unverständnis nimmt das Gericht darüber hinaus zur Kenntnis, wieso der Kläger seine neue Affäre, die Zeugin F., überhaupt von der Schweiz mit nach Offenburg gebracht hat, wenn sie vor der Familie des Klägers in Offenburg noch geheim gehalten werden sollte. Dies zumal vor dem Hintergrund, dass der Besuch bis in die späten Abendstunden dauern sollte
  • die Aussage der Zeugin F. zum Kollisionsgeschehen war detailarm. Offen bleibt, wieso sie aus Richtung Autobahn bzw. Frankreich kam, obwohl ihr der Pkw nur zum Zeitvertreib in Offenburg überlassen wurde
  • der Kläger und der Beklagte zu 1) sind Ausländer gleicher Nationalität
  • der Beklagte zu 1) und dessen Großfamilie sind in der Versicherungsbranche bekannte „Autobumser“ (Bl. 411 d.A.)
  • der Beklagte zu 1) ist trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens weder zur ersten mündlichen Verhandlung noch zum Fortsetzungstermin erschienen
  • bei dem beschädigten Fahrzeug des Klägers handelt es sich um ein solches der Oberklasse
  • die Eigentumslage am Pkw des Klägers konnte erst im Laufe des Gerichtsverfahrens geklärt werden
  • eine Nachbesichtigung des Pkw durch die Beklagte zu 2) wurde vom Kläger vorgerichtlich nicht ermöglicht
  • der Kläger will einen überaus lukrativen Schaden erlitten haben
  • der Kläger will den Pkw für mehr Geld repariert haben lassen als er eingeklagte (Bl. 389 d.A.). Nachweise legte er trotz zweifacher Aufforderung nicht vor. Den angeblichen Reparaturbetrag konnte er nicht einmal mehr schätzen
  • die Zeugin F., die den Pkw im Kollisionszeitpunkt fuhr, ist als Fahrzeugaufbereiterin und damit in der Kfz-Branche tätig
  • Seinen „Fahrfehler“ hat der Beklagte zu 1) vor Ort gegenüber der Polizei sofort zugegeben. Resultat ist an sich eine einfache Haftungslage
  • ausweislich des mündlichen Sachverständigengutachtens des für seine besondere Fachkunde gerichtsbekannten Wertgutachters C. passen die Schäden am klägerischen Pkw nicht zum klägerseits behaupteten Unfallhergang, was erst aufgrund der vom Gericht beim Privatsachverständigen angeforderten Lichtbilder ersichtlich gewesen sei. Insbesondere die gleichmäßig verlaufenden Spaltmaße zwischen der Heckklappe und den hinteren Seitenwänden sowie die unbeschädigten und formschlüssig noch vorhandenen Abstände zwischen der hinteren Stoßfängerverkleidung und der rechten hinteren Seitenwand würden anzeigen, dass die Schäden überwiegend nicht von der streitgegenständlichen Kollision herrühren könnten. Diese überzeugenden Ausführungen macht sich das Gericht zu eigen
  • Der Pkw hatte folglich erhebliche Vorschäden, die vom Kläger bis zuletzt geleugnet wurden

2.) Die Nebenforderungen (Verzinsung, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) teilen das Schicksal der Hauptforderung.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 S. 2 ZPO.

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