AG Frankfurt, Az: 994 OWi 5/09 – 2017, Beschluss vom 14.07.2009
Der Kostenbescheid der Oberbürgermeisterin der Stadt Frankfurt a. M. vom 27.05.2009, Aktenzeichen 795.900332.1 wird aufgehoben.
Die Kasse der Verwaltungsbehörde hat die dem Antragsteller in diesem Verfahren auf gerichtliche Entscheidung entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Der Antrag des Kostenschuldner ist zulässig und begründet.
Dem Kostenschuldner ging am 27.05.2009 ein Kostenbescheid zu. Der Kostenschuldner wurde darin aufgefordert, die Kosten für die Fahrerermittelung (§ 25a Abs. 1 StVG), bezüglich einer begangenen Ordnungswidrigkeit, zu tragen. Dem Kostenschuldner wurde in dem inzwischen eingestellten Verfahren zur Last gelegt, sein Fahrzeug (mit dem amtlichen Kennzeichen PA-P 9911) ohne die dafür erforderliche „Umweltplakette“ innerhalb einer gekennzeichneten Verkehrsverbotszone (sog. Umweltzone) abgeparkt zu haben. Der Kostenschuldner wendet sich gegen den Kostenbescheid, mit der Begründung, dass der § 25a StVG ausschließlich den Fall eines Halt- oder Parkverstoßes betreffe. Der ihm vormals zur Last gelegte Verstoß hingegen die Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen betreffe und damit nicht unter die Vorschrift des § 25a StVG falle.
Vorliegend stellt sich daher die Frage, ob § 41 Abs. 2 Nr. 6 (Z. 270.1) das Parken von nicht mit Feinstaubplaketten ausgestatteten Fahrzeugen in Umweltzonen verbietet und mithin einen Fall des § 25 a StVG eröffnet.
Das Zeichen 270.1 verbietet den Verkehr mit Kraftfahrzeugen innerhalb der Verkehrsverbotszone im Falle der Anordnung von Maßnahmen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen auf der Grundlage des § 40 Abs 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Bgbl. 2006, Teil I, Nr. 46, 16.10.2006). Kraftfahrzeuge die mit einer entsprechend erforderlichen Plakette ausgestattet sind, sind von dem Verkehrsverbot ausgenommen.
Das Zeichen 270.1 ordnet Verkehrsverbote an. Verkehrsverbote untersagen den Verkehr insgesamt oder teilweise (§ 41 Abs. 2 Nr. 6 S. 1 StVO). So enthält die Erläuterung zu Zeichen 270.1 StVO folgendes Verbot: „Sie verbieten den Verkehr mit Kraftfahrzeugen innerhalb einer so gekennzeichneten Verkehrsverbotszone …“. Teilnehmer am Straßenverkehr ist aber gem. § 1 StVO jeder, der, sich verkehrserheblich verhält, also auch der Parkende. Daher könnten sowohl Verstöße des fließenden als auch Verstöße des ruhenden Verkehrs geahndet werden.
Allerdings geht von einem parkenden Fahrzeug keine unmittelbare Gefahr aus, da während des Parkvorgangs keine Partikelemissionen freigesetzt werden und damit das geschützte Rechtsgut – die Reinheit der Luft- nicht beeinträchtigt wird (Sandherr, DAR 2008, 209). Die Vorschrift des Verkehrszeichen 270.1 gemäß § 41 Abs. 2 Nr. 6 StVO bedarf einer restriktiven Auslegung und betrifft nicht (auch) den ruhenden, sondern ausschließlich den fließenden Verkehr (Sandherr DAR 2008, 409 f.). Durch Nr. 153 Bkat ist das Führen eines Fahrzeugs ohne Plakette bußgeldbewahrt, mithin nicht das Halten oder Parken. Das Verkehrsverbot in Umweltzonen (Z. 270.1) ist daher nicht dem ruhenden Verkehr zuzuordnen (Hentschel, § 25a StVG, Rn. 5, Straßenverkehrsrecht 2009; Sandherr DAR 2008, 409 f.).
Die Voraussetzungen der Kostentragungspflicht des Halters gemäß § 25a Abs. 1 StVG sind nicht gegeben. § 25a Abs. 1 StVG betrifft nur die Fälle von Ermittlungsverfahren, die wegen eines Halt- oder Parkverstoßes geführt werden. Die für die Ermittlung des Fahrers erhobene Kostentragungspflicht war unbegründet.
Daher war der Kostenbescheid aufzuheben.