Skip to content
Menü

Verkehrsunfall – Widerlegung der Indizien für einen provozierten Unfall

AG Buxtehude – Az.: 31 C 898/10 – Urteil vom 01.06.2011

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 821,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.09.2010 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 124,36 € außergerichtliche Kosten zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 4/5, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 1/5.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 120% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht jeweils die andere Partei vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

6. Der Streitwert wird festgesetzt auf 4.106,14 €.

Tatbestand

Verkehrsunfall - Widerlegung der Indizien für einen provozierten Unfall
Symbolfoto: Von Monkey Business Images/Shutterstock.com

Die Kläger verlangen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Am 12.08.2010 gegen 8.00 Uhr befuhr der Zeuge pp., der Sohn des Klägers, mit dessen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen STD – NG 123 den linken Fahrstreifen der doppelspurigen Stader Straße in Fahrrichtung Hansestraße. Der Beklagte zu 1) befuhr mit seinem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen STD – S 7874, welches bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, den rechten Fahrstreifen der Stader Straße in Richtung Hansestraße. Es herrschte reger Berufsverkehr. Im Kreuzungsbereich der Stader Straße / Hansestraße / Gildestraße / Konrad-Adenauer-Allee hatte sich ein Verkehrsunfall ereignet, wodurch die linke Fahrspur in diesem Bereich durch Krankenwagen etc. versperrt war. Kurz hinter dem Ellerbruch-Tunnel wollte der Zeuge Pp. auf die rechte Fahrspur wechseln, wobei es zu einem Zusammenstoß mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) kam. Das Fahrzeug des Klägers wurde im hinteren Bereich der Beifahrerseite beschädigt, das des Beklagten zu 1) im Bereich des vorderen linken Kotflügels. Die Endstellung der Fahrzeuge stellte sich wie auf dem Lichtbild Bl. 7 der Akten dokumentiert dar. Der Kläger macht seine Netto-Reparaturkosten in Höhe von 2.795,36 € nebst Gutachterkosten in Höhe von 635,78 € sowie die Wertminderung des Fahrzeuges in Höhe von 650,00 € sowie die Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € = insgesamt 4.106,14 € als Schadensersatz geltend und verlangte von den Beklagten Zahlung bis zum 03.09.2010.

Der Kläger behauptet, wegen des ca. 20 m vor ihm auf der linken Fahrspur befindlichen Unfalls habe er sich im Rahmen eines Reißverschlusssystems auf die rechte Fahrspur einfädeln müssen und habe sich unter Betätigung des rechten Fahrtrichtungsanzeigers nach hinten vergewissert, dass der Beklagte zu 1) ihn vorlassen würde. Es habe Stop-and-Go-Verkehr geherrscht und es habe eine Lücke von mehr als einer Pkw-Länge bestanden, als der Zeuge pp. auf die rechte Fahrspur zu wechseln begann. In diesem Moment sei der Beklagte zu 1) plötzlich und völlig unerwartet angefahren mit der Folge, dass er in den Pkw des Klägers hinein gefahren sei.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 4.106,14 € nebst 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.09.2010 zu zahlen;

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 446,13 € außergerichtliche Kosten zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, der Unfall im Kreuzungsbereich sei noch a. 50 m entfernt gewesen. Es habe sich keineswegs um ein Einfädeln im Rahmen des Reißverschlusssystems gehandelt. Der Zeuge Pp. habe plötzlich und unerwartet für den Beklagten zu 1) einen Fahrstreifenwechsel nach rechts vorgenommen, so dass der Beklagte zu 1) trotz eines sofort eingeleiteten Bremsmanövers keine Chance hatte, eine Kollision zu vermeiden.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Es ist Beweis erhoben werden durch Vernehmung des Zeugen pp.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11.05.2011 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagten aus §§ 7 Abs. 1 StVG i.V.m. 3 PflichtVersG in Höhe von 821,23 €, was 20% des entstandenen Schadens entspricht.

Bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs des Beklagten zu 1) ist es zu einem Verkehrsunfall gekommen, so dass der Beklagte zu 1) dem Kläger grundsätzlich gemäß § 7 Abs. 1 StVG und der Beklagte zu 2) aus § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 3 PflichtVersG gegenüber haftet. Ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG lag nicht vor. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 StVG sind jedoch die gegenseitigen Verursachungsbeiträge gegeneinander abzuwägen. Diese Abwägung führt zu dem Ergebnis, dass sich die Beklagten lediglich die Betriebsgefahr in Höhe von 20% anrechnen lassen müssen.

Der Kläger hat nicht bewiesen, dass es sich um einen Verkehrsunfall im Rahmen eines Reißverschlussverfahrens im Sinne von § 7 Abs. 4 StVO handelte. Der Zeuge pp. hat zwar angegeben, dass der Unfall mit dem Notarztwagen nur ca. 15 – 20 m von ihm entfernt war und die Fahrzeuge vor ihm einer nach dem anderen hierüber gefahren sind, d.h. das Reißverschlussverfahren schon angewandt wurde und er selbst herüber gefahren ist, als sich kein Fahrzeug mehr vor ihm auf der Fahrspur befand. Dies alleine ist zur Annahme eines Reißverschlussverfahrens und damit eines möglichen Verstoßes des Beklagten zu 1) gemäß § 7 Abs. 4 StVG nicht ausreichend. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge als Fahrer und Sohn des Klägers das Unfallgeschehen nicht objektiv zu betrachten vermag und er ein wesentliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hat. Auf dem Lichtbild Bl. 5 der Akten ist deutlich zu erkennen, dass sich der Kreuzungsbereich, in dem sich unstreitig der auf der linken Fahrspur befindliche Unfall ereignet hat, noch so weit entfernt ist, dass für die Anwendung des Reißverschlussverfahrens auf der Höhe des streitgegenständlichen Unfalls jedenfalls kein Raum war. Denn das Einfädeln in ein Reißverschlussverfahren erfolgt erst unmittelbar am Beginn der Fahrspurverengung. Danach ist hier von einem normalen Fahrstreifenwechsel im Sinne von § 7 Abs. 5 StVO auszugehen, den der Zeuge durchgeführt hat. Gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO muss der die Fahrspur wechselnde dabei eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen. Dabei gilt zu Gunsten der Beklagten ein Anscheinsbeweis für die Missachtung der Sorgfaltspflicht nach § 7 Abs. 5 StVO, wenn die Kollision mit dem Nachfolgenden unmittelbar nach dem Fahrstreifenwechsel erfolgt, so wie dies hier der Fall war. Nach der unstreitigen Endstellung der Fahrzeuge ist der Beklagte dem klägerischen Fahrzeug unmittelbar nach dem Fahrspurwechsel in die hintere rechte Seite gefahren. Die Angaben des Zeugen Pp. konnten den Anscheinsbeweis nicht erschüttern. Zwar hat er angegeben, er habe den Fahrspurwechsel rechtzeitig angezeigt und der Beklagte zu 1) sei unvermittelt schnell angefahren. Dies allein überzeugt das Gericht aus den oben dargelegten Gründen jedoch nicht. Der Beklagte zu 1) hat in seiner persönlichen Anhörung dagegen angegeben, dass der Zeuge Pp. unerwartet auf seine Fahrspur gewechselt sei. Das Gericht sieht sich nicht in der Lage zu entscheiden, welcher Schilderung des Unfallhergangs mehr Glauben zu schenken ist.

Grundsätzlich führt ein Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht des 7 Abs. 5 StVO zu einem so weit überwiegenden Verschulden des die Fahrspur Wechselnden, dass die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs dahinter zurück tritt. Vorliegend lagen jedoch Umstände vor, die die Betriebsgefahr ausnahmsweise nicht zurücktreten lassen. Denn unstreitig herrschte zum Zeitpunkt des Unfalles reger Berufsverkehr. Der Zeuge pp. und der Beklagte zu 1) haben in der mündlichen Verhandlung vom 11.05.2011 übereinstimmend angegeben, dass Stop-and-Go-Verkehr herrschte. Darüber hinaus befand sich im weiteren Straßenverlauf vorne im Kreuzungsbereich auf der linken Fahrspur ein Unfall, der auch von dem Beklagten zu 1) erkannt wurde. Bei einer derartigen Verkehrssituation besteht eine erhöhte Sorgfaltspflicht aller Verkehrsteilnehmer, so dass das Verschulden des Zeugen pp. nicht derart überwiegend ist, dass die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) dahinter zurück tritt.

Im Ergebnis müssen die Beklagten daher 20% des Schadens des Klägers, mithin 821,23 € ersetzen. Der Zinsanspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gerechtfertigt.

Der Kläger hat weiter Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 124,36 €, die er ebenfalls als Schadensersatz geltend machen kann. Nach einem Gegenstandswert von 821,23 € wären zur notwendigen Rechtsverfolgung eine 1,3-fache Verfahrensgebühr in Höhe von 84,50 € plus 20,00 € Pauschale plus 19% Mehrwertsteuer, mithin 124,36 € angefallen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Verkehrsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Verkehrsrecht und Verkehrsstrafrecht. Gerne beraten und vertreten wir Sie in allen verkehrsrechtlichen Angelegenheiten.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Rechtstipps aus dem Verkehrsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!