Das Zeigen eines „Stinkefingers” (ausgestreckter Mittelfinger) im Straßenverkehr ist kein schwerwiegender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen (auch gegenüber einem Polizei-Vollzugsbeamten). Das Zeigen eines „Stinkefingers“ kann unterschiedlich interpretiert werden. Zum einen wird der erhobene Mittelfinger als Geste im Sinne von „Du kannst mich mal!“ angesehen, in anderen Verkehrskreisen versteht man hierunter „Du kannst mich mal. Fick dich.“ bzw. „Fick Dich“. Wird der erhobene Mittelfinger in der Bedeutung „Du kannst mich mal!“ verwendet, liegt kein schwerwiegender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen vor, der einen Schadens- und/oder Schmerzensgeldanspruch des Betroffenen rechtfertigen könnte (Landgericht Dresden, Urteil vom 11.7.2011, Aktenzeichen: 2 S 196/11; AG Pinneberg, Urteil vom 30.10.2002, Az.:63 C124/02).
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