AG Kandel, Az.: 4 C 454/15, Urteil vom 24.06.2016
Der Klageanspruch wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger gegen die Beklagte materielle wie immaterielle Schadensersatzansprüche herrührend aus einem Verkehrsunfallereignis, welches sich am 01.04.2014 in Wörth ereignet hat, zustehen.
Der Kläger war am vorbezeichneten Tage Halter eines PKW Honda Accord, amtliches Kennzeichen ….
Die Beklagte war damals Kraftfahrthaftpflichtversicherer für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ….
Sowohl der Kläger als auch der Versicherungsnehmer der Beklagten waren zum Unfallzeitpunkt bei der Firma … beschäftigt.. Sie befanden sich beide auf dem Weg zur Arbeit. Der Unfall ereignete sich auf dem Großraumparkplatz der Firma …. Die Unfallstelle ist öffentlich zugänglicher Verkehrsraum. Der Kläger hielt auf der Zufahrtstraße zum Parkplatz an um einzuparken. Der Versicherungsnehmer der Beklagten bemerkte dies zu spät und fuhr dem Kläger hinten auf.
Der Kläger trägt vor, im wäre aufgrund des Verkehrsunfallgeschehens Personenschaden entstanden. In der Folge habe er Attestkosten aufwenden müssen, ferner wäre ihm Verdienst entgangen.
Nachdem der Kläger zunächst u.a. beantragt hatte, die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 € nebst Zinsen zu bezahlen, beantragt er zuletzt:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
2.
Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger 320,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
3.
Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 105,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Nachdem die klägerseits geltend gemachten Ansprüche nach Grund und Betrag streitig sind, hinsichtlich des Grundes Entscheidungsreife, hinsichtlich der Beträge indes jedenfalls teilweise in die Beweisaufnahme einzutreten sein wird und spruchreife folglich nicht besteht, konnte Zwischenurteil über den Grund ergehen, § 304 ZPO.
Dem Kläger steht gegen die Beklagten Anspruch auf Schadensersatz aufgrund des streitgegenständlichen Unfallgeschehens nach §§ 7 I, 115 I Nr. 1 VVG, 1 PflVG zu.
Auf einen Haftungsausschluss nach §§ 104ff. SGB VII kann die Beklagte sich nicht berufen. Nach § 105 I S. 1 SGB VII gilt, dass Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebes verursachen, diesen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet sind, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 II Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. In § 8 II Nr. 1 SGB VII heißt es: Versicherte Tätigkeiten sind auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit.
Um einen solchen, die Haftungsbeschränkung nicht begründenden Wegeunfall, handelt es sich hier.
Ein „Betriebswegeunfall“ ist nicht gegeben. Ein Weg ist dann als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs und mithin als Betriebsweg anzusehen, wenn eine Fahrt maßgeblich durch die betriebliche Organisation geprägt ist, insbesondere indem sie durch Organisation (Werkverkehr, Einsatz eines betriebseigenen Fahrzeuges, Fahrt auf dem Werksgelände) als innerbetrieblicher bzw. innerdienstlicher Vorgang gekennzeichnet oder durch Anordnung des Dienstherrn zur innerbetrieblichen bzw. innerdienstlichen Aufgabe erklärt wird, In diesem Fall ist nach der ratio legis der § 104ff. SGB VII eine Haftungsbeschränkung geboten, weil sich aufgrund der bestehenden betrieblichen Gefahrengemeinschaft ein betriebsbezogenes Haftungsrisiko verwirklicht hat, von dem der Unternehmer auch hinsichtlich eventueller Freistellungs- oder Erstattungsansprüche grundsätzlich befreit werden soll. Das Verlassen des Arbeitsplatzes einschließlich des Weges auf dem Betriebsgelände bis zum Werktor stellt regelmäßig noch eine betriebliche Tätigkeit dar, der Weg von dem Ort der Tätigkeit beginnt mit dem Durchschreiten des Werktores, vgl. zu alledem etwa BeckOK-SGB VII/Stelljes, § 105 Rdnr. 10 m.w.N.
Ebenso beginnt der Weg zum Ort der Tätigkeit mit dem Durchschreiten oder Durchfahren des Werktores, vgl. BAG NJW 2001, 2039.
Der -wie hier- auf allgemein zugänglichem, außerhalb des Werkgeländes befindlichem Parkplatz, bzw. sogar nur dessen Zubringerstraße, vor der Arbeitsaufnahme stattgehabte Verkehrsunfall ist Verwirklichung des allgemeinen Wege- und damit Lebensrisikos. Ein enger Zusammenhang zur Arbeitsleistung besteht noch nicht. Der Arbeitnehmer steht hier noch nicht in der Herrschaftssphäre des Arbeitgebers. Seine Tätigkeit ist für den Arbeitgeber nur in entfernterem Sinne von Nutzen, betriebseigentümliche Gefahren bestehen hier nicht, vgl. zu diesen Erwägungen erneut BAG a.a.O.
Eine bloße Quotenhaftung der Beklagten aufgrund der Vorschrift des § 17 StVG kommt nicht in Betracht.
Es kann dabei dahinstehen, ob es sich bei dem Verkehrsunfall um ein für den Kläger unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 III StVG gehandelt hat.
Für die quotenmäßige Berücksichtigung der vom Klägerfahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr ist jedenfalls kein Raum: Bei einem -wie hier gegebenen- Auffahren mit Teilüberdeckung von Heck und Front spricht grundsätzlich der erste Anschein gegen den Auffahrenden, wobei dann weiter -vorbehaltlich eines erwiesenen Verstoßes auch des Unfallgegners gegen Verkehrsvorschriften- von der vollen Haftung des Auffahrenden auszugehen ist, vgl. zu alledem etwa Burmann/Heß/Hühnermann/Janke/Janker-Burmann, § 4 StVO Rdnr. 24f.
Den Anscheinsbeweis hat die Beklagtenpartei nicht erschüttert.
Eine Zuwiderhandlung des Klägers gegen Verkehrsregelungen ist nicht ersichtlich.