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Verkehrsunfall – Geltendmachung von Abschleppkosten – wirksame Abtretung

AG Esslingen, Az.: 3 C 831/18, Urteil vom 29.11.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert wird auf 762,79 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung von Abschleppkosten als Schadensersatz aus abgetretenem Recht.

Am 15.10.207 ereignete sich ein Verkehrsunfall in Esslingen. Die Einstandspflicht der Beklagten für die am Fahrzeug der Geschädigten … entstandenen Schäden ist unstreitig.

Das Fahrzeug der Geschädigten wurde von dem Abschleppunternehmer … geborgen. Dieser war von der Polizei beauftragt worden.

Die Klägerin zahlte an den Abschleppunternehmer.

Unter dem 28.11.2017 stellte die Klägerin der Geschädigten Abschleppkosten in Höhe von 837,76 € in Rechnung. Die Beklagte zahlte an die Klägerin 170,17 €.

Die Klägerin behauptet, der Anspruch auf Erstattung der noch ausstehenden Abschleppkosten sei an sie abgetreten worden. Die Abschleppkosten stellten den zur Schadensbeseitigung erforderlichen Herstellungsaufwand dar.

Die Klägerin beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Abschleppkosten in Höhe von 762,79 € zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage.

Die Beklagte behauptet, es fehle an einer konkreten Vergütungsabrede für die Abschlepparbeiten, so daß lediglich die ortsüblichen Kosten geschuldet sein könnten. Ohne weitere Erkenntnisse sei von einem Zeitaufwand von einer Stunde auszugehen. So komme man auf 143 € netto.

Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Angaben im Termin sowie die dort vorgelegte „Reparaturkosten-Übernahmebestätigung“ verwiesen.

Entscheidungsgründe

Verkehrsunfall – Geltendmachung von Abschleppkosten – wirksame Abtretung
Symbolfoto: New Africa/Bigstock

Die Klage hat keinen Erfolg, weil die zulässige Klage nicht begründet ist.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung aus abgetretenem Recht nach §§ 7, 17 StVG, 115 VVG zu.

Zwar fand ein Unfallereignis statt, für das die Beklagte als Haftpflichtversicherer eines der beteiligten Fahrzeuge unstreitig eintrittspflichtig ist. Zu den ersatzfähigen Kosten im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB zählen dabei grundsätzlich auch solche, die durch das Abschleppen des geschädigten Fahrzeugs entstehen.

Es läßt sich jedoch nicht feststellen, daß der Klägerin ein dahingehender Anspruch der Geschädigten abgetreten wurde. In der im Termin vorgelegten Erklärung ist die Rede davon, daß mit der Klägerin ein Vertrag über das Abschleppen des Unfallfahrzeugs geschlossen wurde und der diesbezügliche Schadensersatzanspruch an die Klägerin abgetreten werde. Unstreitig hat die Klägerin keine Abschleppdienstleistungen erbracht, sondern die … . Ein Schadensersatzanspruch bezogen auf Leistungen der Klägerin ist daher gar nicht entstanden und kann daher auch nicht im Wege der Abtretung auf die Klägerin übergegangen sein. Einer Klärung, ob die Klägerin mit der Geltendmachung des Anspruchs eine Dienstleistung im Sinne von § 2 RDG erbracht hat, bedarf es daher nicht.

Überdies könnte der Anspruch auf Ausgleich der Abschleppkosten auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin den bereits bezahlten Betrag nicht übersteigen, weil der Anspruch der Fa. Gs mangels erkennbarer Vergütungsvereinbarung mit der Geschädigten nur auf die ortsübliche Vergütung gerichtet ist. Zu deren Bestimmung müßte aber die ausgeführte Leistung näher dargestellt werden, was nicht der Fall ist. Eine Korrektur der Vergütungshöhe im Hinblick auf die Erkenntnismöglichkeiten der Geschädigten ist nicht geboten, weil diese die Rechnung noch nicht ausgeglichen hat. Solange der Geschädigte noch keine Zahlung geleistet hat, ist er lediglich mit der Verbindlichkeit aus dem Vertrag belastet, deren Höhe sich mangels Preisvereinbarung nach der üblichen Vergütung bemißt (vgl. LG Stuttgart 5 S 293/16).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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