Skip to content
Menü

Verkehrsunfall – Kollision zwischen einem überholenden Motorrad und einem Linksabbieger

KG Berlin, Az.: 12 U 111/08, Beschluss vom 25.03.2009

1. Es wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO darauf hingewiesen, dass der Senat nach Vorberatung beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu binnen drei Wochen.

Gründe

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

I. Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung erfolgreich nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

II. Beides ist hier nicht der Fall. Der Senat folgt vielmehr im Ergebnis der angefochtenen Entscheidung.

1. Entgegen der Auffassung der Berufung war die Kollision zwischen dem Kläger auf seinem Motorrad und dem vom Beklagten zu 2) gesteuerten VW-Transporter am 10. August 2007 in der Kiefholzstraße in Berlin-Treptow für den Kläger kein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG, das einen eigenen Haftungsanteil des Klägers als Halter und Fahrzeugführer von vornherein ausschließen würde.

Unabwendbar im Sinne dieser Vorschrift ist ein Ereignis, das auch durch äußerste mögliche Sorgfalt nicht hätte abgewendet werden können, also durch das Verhalten eines „Idealfahrers“, der alle möglichen Gefahrenmomente mit bedenkt und mögliche erhebliche fremde Fehler berücksichtigt (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, § 17 StVG, Rn. 22 m.w.N.).

Eine solchen Fall hat das Landgericht hier zu Recht verneint (Seite 6 UA), denn der Kläger hat sich nicht wie ein Idealfahrer verhalten, weil er ein riskantes Überholmanöver ausgeführt hat, bei dem die Kollision sich ereignet hat. Die Fahrzeuge sind zusammengestoßen, nachdem der Kläger aus seinem Fahrstreifen in die Gegenspur ausgeschert ist und dort zunächst einen Pkw (Fahrerin: D. A.) sowie ein Motorrad (Fahrer: D. G.) überholt hat. Noch auf der Gegenspur ist der Kläger dann gegen das Beklagtenfahrzeug gestoßen. Das ergibt sich aus der von ihm als Anlage zum Schriftsatz vom 12. Februar 2008 vorgelegten Unfallskizze.

Soweit der Kläger nunmehr auf Seite 3 der Berufungsbegründung vorträgt, sein Überholvorgang sei beendet gewesen, als der Beklagte zu 2) querstehend die Fahrbahn blockiert habe, ist diese bestrittene Darstellung mit seiner Unfallschilderung im Schriftsatz vom 12. Februar 2008 nicht in Übereinstimmung zu bringen, wo es u.a. auf Seite 2 heißt: „Der Kläger hätte seinen Überhol-vorgang ohne weiteres gefahrlos beendet, wenn der Beklagte zu 2) seinen Pflichten aus § 9 StVO nachgekommen wäre“.

Ein Idealfahrer hätte in Betracht gezogen, dass er beim Überholen mehrerer hintereinander fahrender Fahrzeuge möglicherweise keinen hinreichenden Überblick über die Fahrmanöver und Signale des vorderen zu überholenden Fahrzeuges gewinnen und umgekehrt für den dortigen Fahrer nur schwer erkennbar sein könnte und vom Überholen abgesehen.

Ob die Kollision nach Beginn des Überholens zu irgendeinem Zeitpunkt für den Kläger (Wahrnehmung des linken Fahrtrichtungsanzeigers des Beklagtenfahrzeuges) fahrtechnisch nicht mehr zu verhindern war, ist für die Frage der Unabwendbarkeit im Rechtssinne unerheblich, so dass es hierzu der Vernehmung des D. G. als Zeugen über den Zeitpunkt der Betätigung des Fahrrichtungsanzeigers durch den Beklagten zu 2) nicht bedurfte.

2. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht das Verhalten des Klägers als haftungsbegründendes Überholen bei unklarer Verkehrslage i.S.d. § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO gewürdigt. Auf die zutreffenden Ausführungen auf Seite 7 UA wird Bezug genommen. Das Überholen hat sich auch unfallursächlich ausgewirkt, denn es war – wie dargelegt – zum Zeitpunkt der Kollision nicht beendet.

3. Gleichfalls im Ergebnis zu Recht (in der Begründung jedoch teilweise korrekturbedürftig) hat das Landgericht zu Lasten der Beklagten einen unfallursächlichen Pflichtverstoß des Beklagten zu 2) gegen § 9 StVO beim Abbiegen in die Parklücke auf der gegenüberliegenden Straßenseite angenommen.

a) Ein unfallursächlicher Verstoß des Beklagten zu 2) gegen die Verpflichtung zur mittigen Einordnung beim Linksabbiegen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 StVO ist entgegen der Auffassung des Landgerichts (Seite 8 UA) nicht feststellbar. Zwar haben die Beklagten ausdrücklich eingeräumt, dass sich ihr Fahrzeug zunächst etwas nach rechts orientiert habe, um in einem Zug und ohne Rangieren in die links gegenüberliegende Parklücke einfahren zu können (Schriftsatz vom 29. Januar 2008, Seite 3). Es ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sich dieses Manöver unfallursächlich ausgewirkt hat. Zwar ist nicht auszuschließen, dass der Fahrtrichtungsanzeiger für den Kläger früher erkennbar gewesen sein könnte, wenn der abbiegende VW-Transporter sich weiter links eingeordnet hätte. Positive Feststellungen lassen sich dazu aber nicht treffen. Das Landgericht hat dazu auch nichts ausgeführt.

Verkehrsunfall - Kollision zwischen einem überholenden Motorrad und einem Linksabbieger
Symbolfoto: NastenkaPeka/Bigstock

b) Ebensowenig lässt sich in einer die Haftung rechtfertigenden Weise das Unterlassen einer zweiten Rückschau (§ 9 Abs. 1 Satz 4 StVO) feststellen. Die Ausführungen des Landgerichts auf Seite 8 UA („… dass der Beklagte zu 2) seiner zweiten Rückschaupflicht gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO offensichtlich nur unzureichend nachgekommen ist“) genügen als Grundlage für eine Verurteilung nicht, weil sie im Bereich der Mutmaßungen verbleiben.

c) Für ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten zu 2) spricht entgegen der Auffassung des Landgericht jedoch ein Anscheinsbeweis (Missachtung der Pflichten aus § 9 Abs. 1 und 5 StVO bei Abbiegen in die Parklücke auf der gegenüberliegenden Straßenseite).

Der Annahme des Landgerichts, der Anscheinsbeweis sei deshalb entkräftet, weil es sich nach Klägerdarstellung um einen atypischen Geschehensablauf handele, kann sich der Senat nicht anschließen. Auch wenn den Kläger wegen seines Überholens ein Verschulden an der Kollision trifft, entlastet das den Beklagten zu 2) nicht. Typischerweise sind überholende Fahrzeuge bei der gebotenen doppelten Rückschau für einen vorausfahrenden Abbiegewilligen erkennbar, und er kann sich darauf einstellen, indem er zunächst nicht abbiegt. Kommt es zum Zusammenstoß, spricht zunächst einmal die Lebenserfahrung dafür, dass das (auch) auf unzureichender Rückschau beruht.

Eine doppelte – ergebnislose – Rückschau vor der Kollision haben die Beklagten zwar behauptet, jedoch trotz Bestreitens der Gegenseite nicht unter Beweis gestellt, so dass der Anscheinsbeweis nicht entkräftet ist.

4. Die Abwägung dieser Verschuldensanteile sowie der Betriebsgefahren der beteiligten Fahrzeuge führt zu derselben Haftungsquote, wie sie das Landgericht festgesetzt hat (1/3 Beklagte, 2/3 Kläger).

a) Nicht feststellbar ist, dass sich die bauartbedingt unterschiedlichen Betriebsgefahren der beteiligten Fahrzeuge bei der Kollision ausgewirkt haben. Zwar ist möglich, dass ein überholendes Motorrad bei der gebotenen Rückschau für einen Linksabbieger schwerer zu erkennen ist als etwa ein großvolumiger Pkw. Da jedoch die gebotene Rückschau ohnehin nicht feststellbar ist, kann auch eine Unfallursächlichkeit einer etwa schlechteren Wahrnehmbarkeit nicht bei der Quotenbildung berücksichtigt werden. Darüber hinaus hat sich der Unfall im August nachmittags um 15.55 Uhr ereignet, also bei Helligkeit und ohne besondere Sichtbeeinträchtigungen.

b) Das Verschulden des Klägers bei seinem Überholmanöver überwiegt dasjenige des Beklagten zu 2) beim Abbiegen deutlich.

Der Beklagte zu 2) hat – unbeschadet sonstiger Pflichtverletzungen – immerhin den Fahrtrichtungsanzeiger in einer Weise betätigt, dass sich die unmittelbar hinter ihm fahrenden Verkehrsteilnehmer auf das Abbiegemanöver einrichten konnten. Zudem hat er vor dem Abbiegen die Geschwindigkeit verringert. Der Kläger hingegen hat auf einer zweispurigen Innenstadtstraße ein Überholmanöver auf der Gegenfahrbahn begonnen, ohne dass sicher war, ob er es gefahrlos zu Ende bringen konnte. Das rechtfertigt einen Eigenanteil von 2/3 am entstandenen Unfallschaden ohne weiteres.

III. Im übrigen hat die Sache weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO.

Es wird angeregt, die Fortführung des Berufungsverfahrens zu überdenken. Der Berufungs-streitwert soll auf 3.360,67 EUR festgesetzt werden (Antrag zu 1.: 2.784,49 EUR abzüglich der zuerkannten 423,82 EUR = 2.360,67 EUR; Antrag zu 2. bleibt als Nebenforderung außer Ansatz; Antrag zu 3.: Restbetrag 1.000,- EUR).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Verkehrsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Verkehrsrecht und Verkehrsstrafrecht. Gerne beraten und vertreten wir Sie in allen verkehrsrechtlichen Angelegenheiten.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Rechtstipps aus dem Verkehrsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!