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Verkehrsunfall – Werkstattrisiko bei Reparaturkostenersatz

AG Landau (Isar), Az.: 4 C 318/17, Urteil vom 21.12.2017

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 821,66 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.07.2017 Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Regreßansprüche des Klägers gegen die Fa. … bezüglich des Auftrags vom 11.04.2017 mit der Auftragsnummer … zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650,34 € zu bezahlen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 821,66 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über restliche Schadensersatzansprüche für Reparaturkosten, Sachverständigenhonorar und Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 06.04.2017 in Dingolfing.

Hierbei verursachte die Fahrerin des Fahrzeugs amtliches Kennzeichen DGF – …, das bei der Beklagten haftpflichtversichert ist, allein schuldhaft einen Unfall, bei dem das Fahrzeug des Klägers, amtliches Kennzeichen: FS – … beschädigt wurde. Der Kläger ließ den Schaden zunächst begutachten, wobei Reparaturkosten in Höhe von 4055,52 € brutto ermittelt wurden. Sodann ließ er sein Fahrzeug bei der Fa … reparieren, wobei Reparaturkosten in Höhe von 4.508,51 € (vgl. Anlage K 2) anfielen. Hierauf bezahlte die Beklagte vorgerichtlich 4.034,63 €. Auf das vom Sachverständigenbüro … in Rechnung gestellte Honorar in Höhe von 720,78 € bezahlte die Beklagte einen Betrag in Höhe von 668,07 €. Auf die in Rechnung gestellten Mietwagenkosten in Höhe von 785,52 € bezahlte die Beklagte vorgerichtlich einen Betrag in Höhe von 490,45 €. Die nicht bezahlten Schadenspositionen sind zwischen den Parteien strittig. Bei dem Fahrzeug des Klägers handelt es sich um einen BMW 320 d xdrive Coupe, Leistung 135 kw, Hubraum 1995 ccm, Erstzulassung 15.10.2010. Für den Zeitraum der Reparatur des Unfallschadens mietete der Kläger vom 22.04.2017 bis 28.04.2017 für 7 Tage einen Mietwagen, Marke Audi A 5 Sportback mit Erstzulassung 02.01.2015, Leistung 106 kw und Hubraum 1798 ccm, an.

Verkehrsunfall - Werkstattrisiko bei Reparaturkostenersatz
Symbolfoto: Von DedMityay /Shutterstock.com

Der Kläger trägt vor, im stünden die kompletten Reparaturkosten zu, da das Werkstattrisiko, d. h. die erhöhten Reparaturkosten, im Vergleich zu den vorab kalkulierten Kosten laut Gutachten der Schädiger trage. Ein unredliches Verhalten des Geschädigten bzw. ein Verstoß gegen die Schadensminderungsobliegenheit liege nicht vor. Was das Sachverständigenhonorar anbelange, liege dies vollumfänglich sowohl hinsichtlich Grundhonorar als auch hinsichtlich der Nebenkosten im Rahmen der BVSK-Honorar-Befragung von 2015. Auch insoweit habe der Kläger keine Schadensminderungsobliegenheit verletzt. Unerheblich sei hierbei, ob die an den Kläger gestellte Rechnung des Sachverständigen bereits bezahlt sei. Ein deutliches Überschreiten der üblichen Sachverständigenpreise liege nicht vor. Allein durch die Vorlage der Rechnung des Sachverständigen genüge der Kläger seiner Darlegungs- und Beweislast. Die Mietwagenkosten seien zu erstatten, unabhängig davon, ob es sich um ein Selbstfahrermietfahrzeug handele. Dieser Umstand sei lediglich relevant im Verhältnis zwischen Vermieter und dessen Versicherung. Ein Abzug ersparter Eigenaufwendungen sei nicht vorzunehmen, da der klägerische Unfallwagen in die Mietwagenklasse 8 einzustufen sei und das angemietete Fahrzeug klassenniedriger, nämlich aus der Mietwagenklasse 7 angemietet worden sei. Von Seiten der Beklagten seien vorgerichtlich keine Einwände gegen die Anmietdauer von 7 Tagen erhoben worden, sondern lediglich gegen die Höhe der Mietwagenkosten, so dass die Erforderlichkeit der Anmietung für den geltend gemachten Zeitraum nicht weiter bestritten werden könne. Die Beklagte hätte den Anspruch auf Mietwagenkosten für die in Anspruch genommene Dauer dem Grunde nach anerkannt. Der Kläger begehrt überdies vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren aus einem Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt 6.039,81 €, mithin einen Betrag für eine 1,3-Geschäftsgebühr, Postpauschale und Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 650,34 €.

Der Kläger beantragt zuletzt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 821,76 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Regreßansprüche des Klägers gegen die Fa. … bezüglich des Auftrags vom 11.04.2017 mit der Auftragsnummer … zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 650,34 € zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, Klageabweisung.

Sie trägt vor, die geforderten Reparaturkosten seien um 473,88 € zu kürzen, da nur der bereits gezahlte Betrag insoweit zur sach- und fachgerechten Reparatur des Fahrzeugs erforderlich sei. Weder die Reparaturrechnung noch das Sachverständigenhonorar seien bislang bezahlt worden, so dass diese keine Indizwirkung entfalten würden und der Kläger seiner Darlegungspflicht nicht nachgekommen sei. Das bereits bezahlte Sachverständigenhonorar entspreche überdies dem ortsüblichen Honorar in der Region und sei daher angemessen und erforderlich. Druckkosten seien lediglich mit 10,- zu erstatten, darüber hinausgehende Nebenkosten seien mit dem Grundhonorar abgegolten. Das angemietete Fahrzeug sei kein Selbstfahrervermietfahrzeug und könne daher nicht nach Mietwagentarifen abgerechnet werden, allenfalls jedoch nach der Frauenhofer-Liste. Für das verunfallte Fahrzeug sei lediglich eine Reparaturdauer von maximal 5 Tagen notwendig, so dass eine Anmietdauer von 7 Tagen nicht erforderlich gewesen sei. Zudem sei ein Eigenersparnisabzug vorzunehmen, da keine klassenniedriger Anmietung erfolgt sei.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie sonstigen Aktenbestandteile verwiesen.

Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Schriftsätze konnten bis 14.12.2017 eingereicht werden.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klage ist zulässig. Das Amtsgericht Landau a.d. Isar ist gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig.

Dem Kläger stehen die geltend gemachten Schadensersatzpositionen in Höhe von 821,66 € aus dem Unfallereignis vom 06.04.2017 voll umfänglich nach §§ 7, 17 StVG, 115 VVG, 1 PflVG, 249 BGB zu.

Nach der durchgeführten Reparatur laut Rechnung vom 28.04.2017 (Anlage K2) wurde dem Kläger ein Betrag in Höhe von 4.508,51 € in Rechnung gestellt. Nach der einschlägigen ständigen Rechtsprechung zum Werkstattrisiko ist dieses jedenfalls bei durchgeführter Reparatur vom Schädiger bzw dessen Haftpflichtversicherung zu tragen. So schuldet nach BGH, Urteil vom 29.10.1974, AZ: VI ZR 42/73 bei der Instandsetzung eines beschädigten Kraftfahrzeugs der Schädiger als Herstellungsaufwand nach § 249 Abs. 2 BGB grundsätzlich auch die Mehrkosten, die ohne eigene Schuld des Geschädigten die von ihm beauftrage Werkstatt infolge unsachgemäßer Maßnahmen verursacht hat. Die Werkstatt ist insoweit kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten. Ein schuldhaftes Verhalten bzw ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des Klägers ist nicht erkennbar und wurde beklagtenseits auch nicht vorgetragen. Eventuelle Schadensersatzansprüche gegen die Werkstatt kann sich der Schädiger vom Geschädigten abtreten lassen.

Der nach Abzug gezahlter Reparaturkosten verbleibende Restbetrag von 473,88 € steht dem Geschädigten damit Zug um Zug gegen Abtretung von eigenen Regressansprüchen gegen die Reparaturwerkstatt zu.

Hinsichtlich des begehrten Grundhonorars des Sachverständigen ist zunächst festzuhalten, dass dieses von Klägerseite nicht bezahlt worden ist. Eine Indizwirkung im Rahmen der richterlichen Schadensschätzung nach § 287 ZPO ist damit nicht gegeben. Der Kläger genügt insoweit seiner Darlegungslast im Rahmen des § 249 BGB nur durch Vorlage der von ihm beglichenen Rechnung des mit der Begutachtung beauftragten Sachverständigen. Nur dann reicht ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages nicht aus. Denn nur der tatsächlich erbrachte Aufwand(ex post gesehen) bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. In ihm schlagen sich die Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (vgl BGH, Urteil vom 22.07.2014, VI ZR 357/13).

Das Gericht stützt sich bei der Schätzung der Schadenshöhe bezüglich des Sachverständigengrundhonorars hierbei auf die BVSK Befragung 2015, die es als tragfähige Anknüpfungsgrundlage ansieht. Ausgehend von einer Schadenshöhe von 3.408,- € netto ergibt sich dabei ein Mittelwert nach HB V Korridor in Höhe von 496,50 € als angemessenes Grundhonorar. Nachdem es sich hierbei um eine Durchschnittsbildung zur Ermittlung des erforderlichen Geldbetrags handelt ist nach Auffassung des Gerichts eine Preisspanne von 10 Prozent zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung dieser Preisspanne ist das seitens des Sachverständigen angesetzte Grundhonorar in Höhe von 518,00 € nicht zu beanstanden. Die geltend gemachten Nebenkosten für 11 Seiten Schreib- und Druckkosten mit 1,80 € pro Originalseite hält das Gericht ebenso nach der BVSK 2015 für angemessen, so dass der begehrte Gesamtbetrag von 720,78 € dem Kläger zusteht und der nicht bezahlte Betrag in Höhe von 52,71 € zuzusprechen war.

Beklagtenseits bestritten wird die Abrechenbarkeit der Mietwagenkosten nach Schwacke-Tarif mangels Zulassung des überlassenen Fahrzeugs als Selbstfahrervermietfahrzeug. Unstreitig verstößt eine gewerbliche Anmietung von Fahrzeugen ohne Eintragung des Vermietzwecks gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 6 IV Nr. 2 FZV und ist wettbewerbswidrig. Hieraus kann jedoch keine Unwirksamkeit des Mietvertrages abgeleitet werden, da es sich um kein gesetzliches Verbot i.S. d § 134 BGB handelt. Es spielt damit schadensersatzrechtlich keine entscheidende Rolle, ob ein Fahrzeug als Vermietfahrzeug für Selbstfahrer zugelassen ist; der Mietvertrag ist deswegen jedenfalls nicht nichtig. Nachdem davon auszugehen ist, dass das überlassene Fahrzeug eine ausreichende KFZ-Versicherung aufweist, ist auch eine Vermietung an Selbstfahrer versicherungsseitig erlaubt. Der eintrittpflichtige Haftpflichtversicherer des Schädigers kann dem Geschädigten diese fehlende Zulassung als Mietwagen somit nicht entgegenhalten, da eventuelle Mängel im Mietvertrag im Verhältnis Mieter/Vermieter auf den dem Kläger entstandenen Schaden keinen Einfluss haben (vgl LG Köln, Urteil vom 13.12.2012 AZ: 24 O 411/10). Gegen eine Abrechnung nach Schwacke-Tarif bestehen demnach keine Bedenken.

Was die Erforderlichkeit der Mietwagenanmietung anbelangt, hat die Beklagte bei der Abrechnung der Mietwagenkosten ausweislich Anlage K 13 keine Einwände gegen die Anmietdauer vorgebracht, sondern lediglich hinsichtlich der Höhe den durchschnittlichen Normaltarif angesetzt und diesen sodann auch in Höhe von 490,45 € beglichen. Der Einwand, die Anmietung des Kraftfahrzeugs sie nicht erforderlich, ist durch diese Zahlung eines Teilbetrages bereits verwirkt und in Anlehnung an die Rechtsprechung des OLG München vom 27.06.2016, AZ: 10 U 3766/15 als deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu werten.

Unter Zugrundelegung der Schwackeliste 2016 als Schätzgrundlage für die Mietwagenkosten nach § 287 ZPO errechnet sich hieraus für 7 Tage im Postleitzahlengebiet 854 für eine Mietwagen der Mietwagenklasse 7 ein Wochenpreis von 819,50 €. Der diesbezüglich geltend gemachte Anspruch liegt mit 785,52 € darunter, so dass der nicht bezahlte Betrag in Höhe von 295,07 € dem Kläger zuzusprechen war. Ein Abzug für ersparter Eigenaufwendungen ist hierbei nicht vorzunehmen, da das angemietete Fahrzeug, einzustufen laut vorgelegter Anlage K15 und 16 in Mietwagenklasse 7 klassentiefer als der Unfallwagen, einzustufen laut vorgelegter Anlage K1 in Mietwagenklasse 8, ist.

Dem Kläger stehen überdies vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten als erforderliche Rechtsverfolgungskosten i.S. d. § 249 BGB zu. Ausgehend von einem Streitwert von 6039,81 € ergibt sich hierbei eine 1,3 Geschäftsgebühr nach §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 526,50 € zuzüglich Postpauschale Nr.7002 VV RVG in Höhe von 20,- € und zzgl MwSt in Höhe von 103,84 €, mithin ein Betrag in Höhe von 650,34 €.

Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB und beginnt mit Klagezustellung am 16.07.2017.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 ZPO

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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