Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist unter einem standardisierten Geschwindigkeitsmessverfahren ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren zu verstehen, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind. Dies ist jedoch bei dem Geschwindigkeitsmessgerät Poliscan Speed nicht der Fall, da bei diesem noch nicht einmal für gerichtlich bestellte Sachverständige die Möglichkeit besteht, die exakte Funktionsweise des Messsystems zu überprüfen. Insbesondere kann die Geschwindigkeitsbildung des Messgeräts selbst sowie die Messwerterzeugung des Messgeräts nicht konkret überprüft werden, da die Angaben über die konkrete Lage der Messstrecke innerhalb des Erfassungsbereiches sowie der gemessene Geschwindigkeitswert, der zur Bildung der ausgewiesenen Durchschnittsgeschwindigkeit führt, nicht reproduzierbar ist, sodass die vorgeworfene Geschwindigkeit aus der Bild- und Dokumentation der Messung nicht nachvollzogen werden kann. Aus den vorgenannten Gründen folgt, dass bei Poliscan Speed-Geschwindigkeitsmessungen nicht mit einer für eine Verurteilung notwendigen Überzeugung von der Ordnungsmäßigkeit der Geschwindigkeitsmessung ausgegangen werden kann, so dass der betroffene Verkehrsteilnehmer im Bußgeldverfahren freizusprechen ist (AG Tiergarten, Urteil vom 13.06.2013, Az.: (318 OWi) 3034 Js-OWi 489/13 (86/13)). Aufgrund von Messungen mit „Poliscan Speed“- Geschwindigkeitsmessgeräten werden bundesweit jährlich tausende Fahrverbote verhängt, die gravierende berufliche Folgen für die Betroffenen haben. Aufgrund der heute von den Arbeitnehmern verlangten Mobilität und der Lage auf dem Arbeitsmarkt ist es der Regelfall, dass bereits ein einmonatiges Fahrverbot zum Verlust des Arbeitsplatzes führt. Dieser Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG lässt sich durch Geheimhaltungsinteressen der Herstellerfirmen an der Funktionsweise des Geschwindigkeitsmessgerätes nicht rechtfertigen.
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