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Verkehrsunfall – Schmerzensgeld aufgrund Tibiamehrfragmentfraktur und Haushaltsführungsschaden

OLG Brandenburg, Az.: 12 U 160/14, Urteil vom 14.01.2016

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30. Juli 2014 verkündete Anerkenntnisteil- und Schlussurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az.: 4 O 125/13, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Juni 2013 (Beklagten zu 1. und 2.) bzw. 15. Juni 2013 (Beklagte zu 3.) zu zahlen.

Die Beklagten werden darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner 5.563,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.087,51 € seit dem 11. Juni 2013 (Beklagten zu 1. und 2.) bzw. 15. Juni 2013 (Beklagte zu 3.) sowie aus 2.476,27 € seit dem 05.04.2014 zu zahlen.

Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner Verzugszinsen in Höhe von 34,62 € zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, die Beklagte zu 3. hierbei im Rahmen der Deckungssumme, der Klägerin als Gesamtschuldner sämtliche zukünftigen materiellen Ansprüche sowie die zukünftigen immateriellen Ansprüche zu ersetzen, soweit diese auf das Unfallereignis vom 31.07.2012 zurückzuführen sind und soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.

Die Beklagten werden darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. Juni 2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin zu 57 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 43 % zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 70 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 30 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Verkehrsunfall - Schmerzensgeld aufgrund Tibiamehrfragmentfraktur und Haushaltsführungsschaden
Symbolfoto: endomotion/Bigstock

Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 31.07.2012 gegen 16:15 Uhr in J. in der Straße … ereignete und bei dem die Klägerin von dem Beklagten zu 2. als Fahrer des bei der Beklagten zu 3. haftpflichtversicherten Pkws der Beklagten zu 1. angefahren und verletzt wurde. Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob die Klägerin bei dem Unfall die Straße als Fahrradfahrerin entgegen der Einbahnstraße befahren hat, über die Höhe des angemessenen Schmerzensgeldes sowie des von der Klägerin geltend gemachten Haushaltsführungsschadens.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit dem am 30.07.2014 verkündeten Anerkennntnisteil- und Schlussurteil die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 €, weitere 246,27 € sowie weitere 1.857,20 € jeweils nebst Zinsen, Verzugszinsen in Höhe von 34,62 € und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 € nebst Zinsen zu zahlen sowie festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, der Klägerin 75 % sämtlicher zukünftiger materieller und immaterieller Ansprüche zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin müsse sich ein Mitverschulden in Höhe von 25 % entgegenhalten lassen, da die Kammer nach Anhörung der Klägerin und Einsichtnahme in die schriftlichen Äußerungen des den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten und der behandelnden Ärzte davon überzeugt sei, dass die Klägerin beim Zusammenstoß die Einbahnstraße mit dem Fahrrad entgegen der Fahrtrichtung befahren habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Gegen das ihr am 04.08.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 13.08.2014 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel nach antragsgemäßer Fristverlängerung bis zum 04.10.2014 mit einem am Montag, dem 06.10.2014, eingegangenen Schriftsatz begründet.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche in dem Umfang weiter, in dem das Landgericht die Klage abgewiesen hat. Sie macht geltend, das Landgericht habe die Darlegungs- und Beweislast für ein Mitverschulden verkannt. Die Beklagten, die die Darlegungs- und Beweislast für ein Mitverschulden trügen, hätten für ihre Behauptung, dass sie – die Klägerin – zum Unfallzeitpunkt mit dem Fahrrad entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung gefahren sei, keinen Beweis angeboten. Das Landgericht habe darüber hinaus ihren Sachvortrag in einem entscheidenden Detail missverstanden. Sie habe nicht vorgetragen, dass sie auf ihr Fahrrad gefallen sei, sondern dass sie gestürzt und sodann das Fahrrad auf sie gefallen sei. Auch habe sie nicht behauptet, dass sie in Richtung der Hauswand gestürzt sei. Ebenso wenig habe sie vorgetragen, dass die durch den Aufprall am Heck des Pkw entstandene massive Beule durch ihr Knie entstanden sei. Auf dieser Fehlinterpretation ihres Sachvortrags beruhe die unzutreffende Begründung des Landgerichts, ihre Unfallschilderung sei unplausibel. Ihr könne nicht angelastet werden, dass sie in ihrer Unfallschilderung zwei Jahre nach dem Unfall nicht mehr alle Einzelheiten habe darstellen können. Auch die Beschreibungen des Unfallherganges durch den Zeugen P. und die behandelnden Ärzte ließen keine sicheren Schlüsse auf den tatsächlichen Unfallhergang zu.

Die Bemessung des Schmerzensgeldes durch das Landgericht sei rechtsfehlerhaft erfolgt. Sie habe zu der Gefahr gesundheitlicher Spätfolgen nachvollziehbar und hinreichend konkret vorgetragen. Hierzu habe sie auch Zeugenbeweis durch Zeugnis der behandelnden Ärztin angeboten; warum dies unbeachtlich sein solle, erschließe sich nicht. Darüber hinaus habe sie auch Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens angeboten. Zu Unrecht habe das Landgericht zudem ihren Vortrag, dass die Verletzung zu einer erheblichen psychischen Beeinträchtigung im Hinblick auf die Befürchtung einer späteren Berufsunfähigkeit und damit zu Existenzsorgen geführt habe, nicht als Bemessungsumstand berücksichtigt.

Hinsichtlich des Haushaltführungsschadens seien die Feststellungen des Landgerichts zum Umfang und der Dauer der Haushaltsarbeit und deren verletzungsbedingten Einschränkungen rechtsfehlerhaft. Zu Unrecht habe das Landgericht bei der Ermittlung des Arbeitszeitbedarfs Arbeiten wie Grabpflege und Gartenarbeit nicht berücksichtigt. Sie habe sich bis Oktober 2012 in einem eher als pflegebedürftig zu bezeichnenden Zustand befunden, so dass die Annahme des Landgerichts, dass von einem erheblichen Restleistungsvermögen von 30 % bzw. 60 % auszugehen sei, nicht nachvollziehbar sei. Auch habe die Bemessung des Stundensatzes für eine fiktive Hilfskraft allenfalls nach dem nunmehr geltenden Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVÖD) zu erfolgen.

Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Beklagten über die erstinstanzlich zugesprochenen Beträge hinaus wie folgt zu verurteilen:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an sie ein angemessenes restliches Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch einen Mindestbetrag von 19.000,00 € nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an sie 6.400,42 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an sie Verzugszinsen in Höhe von 246,85 € zu zahlen.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Beklagte zu 3. hierbei im Rahmen der Deckungssumme, ihr sämtliche zukünftigen materiellen Ansprüche sowie die zukünftigen immateriellen Ansprüche zu ersetzen, soweit diese auf das Unfallereignis vom 31.07.2012 zurückzuführen sind und soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.

5. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 530,62 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Jahresszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

6. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an sie 3.457,07 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Jahreszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil, soweit es ihnen günstig ist; im Übrigen nehmen sie es hin. Sie sind der Auffassung, bereits der Klagevortrag zu dem behaupteten Schieben des Fahrrades sei unschlüssig, weshalb das Landgericht zutreffend habe davon ausgehen dürfen, dass die Klägerin mit dem Fahrrad gefahren sei. Die Darstellung der Klägerin sei widersprüchlich und nicht plausibel. Das Landgericht habe zu Recht das Unfallprotokoll und die ärztlichen Berichte als Indiz herangezogen. Die Beklagten wenden sich auch weiterhin gegen das geltend gemachte Schmerzensgeld sowie den Haushaltsführungsschaden der Höhe nach.

Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 07.07.2015, geändert mit Beschluss vom 04.08.2015, durch Einholung einer schriftlichen Aussage des Zeugen P. gem. § 377 Abs. 3 ZPO. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftliche Aussage des Zeugen P. vom 18.08.2015 (Bl. 272 GA) verwiesen. Der Senat hat darüber hinaus die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung persönlich gem. § 141 ZPO angehört.

Die Akten der Staatsanwaltschaft Potsdam zum Az.: 475 Js 48934/12 lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517 ff ZPO eingelegte Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg.

1.

Die Klägerin kann von den Beklagten dem Grunde nach uneingeschränkt Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen der bei dem Verkehrsunfall vom 31.07.2012 erlittenen Verletzungen nach den §§ 7 Abs. 1, 11 Satz 2, 18 Abs. 1 Satz 1 StVG, §§ 823 Abs. 1, 249 ff, 253 Abs. 2 BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG verlangen. Die Beklagten haben den ihnen obliegenden Beweis, dass der Klägerin ein Mitverschulden nach § 9 StVG, § 254 BGB an der Entstehung des Schadens zuzurechnen ist, nicht geführt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der persönlichen Anhörung der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung ist der Senat – anders als das Landgericht – nicht mit dem für eine Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO erforderlichen Grad an Gewissheit davon überzeugt, dass die Klägerin die Straße … unter Verstoß gegen § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Zeichen 267 auf dem Fahrrad entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung befahren hat.

a) Die Aussage des Zeugen P. reicht für die Überzeugungsbildung des Senats, dass die Klägerin zum Unfallzeitpunkt mit dem Fahrrad gefahren ist, nicht aus. Der Zeuge P. hat in seiner schriftlichen Aussage vom 18.08.2015 angegeben, er habe seinerzeit die Klägerin nach dem Unfall befragt und dabei deren Wortlaut so aufgenommen, als habe die Klägerin das Rad als Fahrzeugführerin geführt. An den genauen Wortlaut der Angaben der Klägerin konnte sich der Zeuge nicht mehr erinnern. Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich der schriftlichen Aussage des Zeugen P. nicht entnehmen, dass sich der Zeuge hinsichtlich der Fahrereigenschaft der Klägerin eindeutig sicher gewesen ist. Dagegen spricht seine bereits im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft eingeholte Stellungnahme vom 16.12.2012 (Anlage B1, Bl. 97 GA), in der der Zeuge seine Angaben bereits dahingehend eingeschränkt hat, er habe die Äußerungen der Klägerin so verstanden, als habe sie ihr Rad gefahren und nicht geschoben. Aus eigener Wahrnehmung konnte der Zeuge hierzu keine Angaben machen. Da jedoch die Klägerin das Fahrrad auch nach ihren eigenen Angaben bis zu dem Verkehrsschild „Einfahrt verboten“ (Zeichen 267) gefahren hat und erst danach abgestiegen ist und das Fahrrad geschoben hat, kann nicht eindeutig ausgeschlossen werden, dass sich die Angabe der Klägerin, die sich nach dem von dem Zeugen P. in der Stellungnahme vom 16.12.2012 geschilderten Eindruck in einem Schockzustand befand, sich auf die Fahrt mit dem Fahrrad bis zu dem Verkehrsschild bezogen hat und der Zeuge P. dies missverstanden hat.

Der Zeuge F. konnte zu der Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe ihm gegenüber angegeben, als Radfahrerin angefahren worden zu sein, nicht mehr gehört werden, weil er zwischenzeitlich verstorben ist. Dies geht zulasten der beweisbelasteten Beklagten. Die Angabe in dem von dem Zeugen F. verfassten ärztlichen Bericht vom 24.10.2012 (Bl. 27 GA), die Klägerin sei als Radfahrer von einem einparkenden Pkw touchiert worden und gestürzt, entfaltet zwar eine gewisse Indizwirkung. Dies reicht jedoch letztlich ebenfalls nicht aus, um den Beweis eines Mitverschuldens als geführt anzusehen, da auch hier nicht ausgeschlossen werden kann, dass im Hinblick darauf, dass die Klägerin an jenem Tag tatsächlich mit dem Fahrrad als Radfahrerin unterwegs war und nach ihren eigenen Angaben lediglich die letzten Meter das Fahrrad geschoben hat, entweder der Zeuge die Angaben der Klägerin falsch verstanden hat oder sich die Angabe der Klägerin „als Radfahrer“ auf die gesamte, an diesem Tag zurückgelegte Fahrstrecke bezog. Es erscheint dem Senat auch nicht fernliegend, wenn sich jemand als Radfahrer bezeichnet, der fast die gesamte Strecke mit dem Fahrrad zurückgelegt hat und lediglich die letzten Meter bis zu seinem Zielort das Fahrrad geschoben hat. Die Klägerin hat im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung angegeben, dass sie ihr Fahrrad unmittelbar vor der am Unfallort befindlichen Physiotherapiepraxis in den Fahrradständer einstellen wollte.

Soweit in dem Entlassungsbericht des DRK-Krankenhauses L. vom 22.08.2012 von einem Fahrradsturz die Rede ist, lässt diese Wortwahl ohnehin nicht allein die Möglichkeit zu, die Klägerin habe bei dem Sturz auf dem Fahrrad gesessen. Aus dem Entlassungsbericht ist zudem nicht ersichtlich, dass die Klägerin gegenüber den sie im Krankenhaus behandelnden Ärzten eigene Angaben zum Unfallhergang gemacht hat. In der Regel wird vielmehr die Unfallursache aus den vorliegenden Krankenunterlagen übernommen worden sein.

b) Der Senat hält nach dem im Termin zur mündlichen Verhandlung von der Klägerin gewonnenen persönlichen Eindruck ihre Schilderung des Unfallherganges, wonach sie bis zu dem Verkehrsschild (Zeichen 267) mit dem Fahrrad gefahren ist und anschließend abgestiegen ist, um die letzten Meter zu Fuß ihr Fahrrad bis zu der Physiotherapiepraxis zu schieben, für glaubhaft. Die Klägerin hat insbesondere glaubhaft geschildert, dass sie den Weg über die Straße … täglich auf dem Weg zur Arbeit mit dem Fahrrad fährt und dabei jeweils in Höhe des Verkehrsschildes (Zeichen 267) vom Fahrrad absteigt, um ihr Fahrrad sodann zu Fuß weiter über die Straße … in Richtung ihrer Arbeitsstelle zu schieben. Auch soweit die Klägerin angegeben hat, sie habe ihr Fahrrad rechts von ihr geführt, das Fahrrad habe sich zwischen ihr und der Hauswand befunden und sei nach dem Anstoß, als der Beklagte zu 1. mit seinem Fahrzeug wieder ein Stück vorgesetzt habe, auf sie gefallen, für nachvollziehbar, insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Klägerin, wie aus dem Entlassungsbericht des Reha-Zentrums L. vom 14.02.2013 ersichtlich, Rechtshänderin ist.

Soweit das Landgericht demgegenüber die Unfallschilderung der Klägerin als nicht plausibel gewertet hat, beruht dies zum Teil auf einer unzutreffenden Würdigung des klägerischen Vortrages, worauf die Klägerin mit der Berufungsbegründung zu Recht hingewiesen hat. Die Annahme des Landgerichts, die Unfallschilderung der Klägerin sei mit den Beschädigungen am Heck des Pkws der Beklagten zu 1. nicht im Einklang zu bringen, lässt nicht erkennen, dass das Landgericht über eine entsprechende unfallanalytische Sachkunde verfügt; darüber hinaus sind entsprechende tatsächliche Feststellungen – etwa hinsichtlich der Größe der Klägerin – vom Landgericht nicht getroffen worden.

2.

Im Hinblick auf die bei dem Unfall erlittenen Verletzungen und Beeinträchtigungen erscheint im Streitfall ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 € angemessen. Hierauf hat die Beklagte zu 3. vorgerichtlich bereits 5.000,00 € gezahlt, so dass noch ein weiterer Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 5.000,00 € besteht.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist in erster Linie dessen Ausgleichsfunktion zu beachten. Insoweit kommt es auf die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung an. Maßgeblich sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden, Entstellungen und psychischen Beeinträchtigungen, wobei Leiden und Schmerzen wiederum durch die Art der Primärverletzung, die Zahl der Schwere der Operationen, die Dauer der stationären und der ambulanten Heilbehandlungen, den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit und die Höhe des Dauerschadens bestimmt werden (vgl. BGH VersR 1955, 615; Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 11. Aufl., Rn. 274 ff). Dabei muss die Entschädigung zur Art und Dauer der erlittenen Schäden in eine angemessene Beziehung gesetzt werden (vgl. BGH VersR 1976, 968; OLG Hamm MDR 2003,1249). Im Rahmen der bei normalen Straßenverkehrsunfällen nur eingeschränkt zu berücksichtigenden Genugtuungsfunktion ist insbesondere die Schwere des Verschuldens des Schädigers in Ansatz zu bringen (vgl. BGH NJW 1955, 1675; BGH NJW 1982, 985; BGH VersR 1992, 1410). Schließlich ist das Schmerzensgeld an Urteilen für vergleichbare Fälle zu orientieren (vgl. BGH VersR 1970, 134; Küppersbusch/ Höher, a.a.O., Rn. 281). Im Streitfall hat die Klägerin infolge des Unfalls eine Tibiamehrfragmentfraktur mit ausgeprägter Defekt-/Trümmerzone des lateralen Tibiaplateaus des linken Kniegelenks (Schienbeinkopfknochenbruch) erlitten und wurde 13 Tage stationär im Krankenhaus behandelt. Im Verlauf der stationären Behandlung musste sie sich einer Operation unterziehen, bei der die Gelenkfläche partiell aufgerichtet und mit einer implantierten Platte stabilisiert wurde. Nach Entlassung aus dem Krankenhaus war die Klägerin zunächst für eine Woche auf den Rollstuhl angewiesen. Danach konnte sie sich über einen Zeitraum von vier Monaten nur an Unterarmgehstützen fortbewegen. Im Zeitraum vom 17.01. bis zum 14.02.2013 schloss sich eine stationäre Behandlung im Reha-Zentrum L. an. Seit November 2013 ist die Klägerin wieder in ihrem erlernten Beruf als Friseurin tätig, allerdings nur noch über 25 Wochenstunden. Die Klägerin hat auch durch Vorlage des von der Beklagten zu 3. eingeholten ärztlichen Berichts ihre Hausärztin Dipl.-Med. St. vom 27.10.2012 (Bl. 19 f GA) hinreichend belegt, dass bei ihr infolge des Unfalls noch Bewegungseinschränkungen im linken Kniegelenk bestehen und der Eintritt einer Arthrose mit möglichem Einsatz eines künstlichen Hüftgelenkes nicht auszuschließen ist. Eine weitere erforderliche Operation zur Materialentfernung ist bislang nach den Angaben der Klägerin im Termin noch nicht erfolgt. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ist nicht verblieben. Auch führt die von der Klägerin vorgetragene psychische Beeinträchtigung nicht zu einer signifikanten Erhöhung des Schmerzensgeldes, da diese geschilderten Befürchtungen letztendlich mit jedem verbleibenden Dauerschaden eines Erwerbstätigen verbunden sind und insoweit nicht signifikant messbar sind.

Die vorgenannten Umstände rechtfertigen nach Ansicht des Senats ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 €. Der Senat orientiert sich dabei insbesondere an der Entscheidung des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 14.04.2010 (4 U 139/08; veröffentlicht bei Slizyk, Schmerzensgeldtabelle, 11. Aufl., Nr. 4129). Seinerzeit wurde bei einer Schienbeinfraktur im oberen Drittel des Schienbeins mit bis in das Knie reichendem Frakturspalt, einer zwölftägigen stationären Behandlung, vier Wochen Rehabilitationsaufenthalt, einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 % für sechs Monate und von 70 % für drei weitere Wochen und einer Bewegungseinschränkung und Belastungseinschränkung des linken Kniegelenks als Dauerschaden ein Schmerzensgeld von 12.500,00 € zugesprochen, wobei die dortige Klägerin zusätzlich einen Kniebänderriss und eine Meniskusverletzung erlitten hatte. Die von der Klägerin zur Begründung ihrer Schmerzensgeldvorstellungen angeführten Entscheidungen sind demgegenüber nicht zu berücksichtigen. Der Entscheidung des OLG Stuttgart vom 21.10.2009 (3 U 86/09) lagen gravierendere Verletzungen zugrunde, die die Beeinträchtigungen der Klägerin deutlich übersteigen. Auch die weiteren, von der Klägerin mit Schriftsatz vom 02.07.2014 angeführten Vergleichsentscheidungen vermögen eine anderweitige Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Den Entscheidungen des OLG Saarbrücken vom 04.12.2012 (4 U 219/11, zitiert nach Hacks/Wellner/Häcker, Schmerzensgeldbeträge, 32. Aufl., Nr. 499), des Landgerichts München I vom 19.01.2006 (19 O 4075/04, zitiert nach Hacks/Wellner/Häcker, a.a.O., Nr. 32.493) und des OLG Hamm vom 06.08.2012 (6 U 14/12, zitiert nach Hacks/Wellner/Häcker, a.a.O., Nr. 32.192) lagen neben der Schienbeinkopfknochenfraktur weitere Frakturen bzw. Verletzungen zugrunde. Bei den Entscheidungen des Landgerichts Augsburg vom 10.01.1989 (3 O 8/86, zitiert nach Hacks/Wellner/Häcker, a.a.O., Nr. 24.1877) und des Landgerichts München I vom 11.12.2003 (19 O 16437/02, zitiert nach Hacks/Wellner/Häcker, a.a.O., Rn. 32.512) kam es zu mehrmonatigen Krankenhausaufenthalten. In den Fällen, die der Entscheidung des Landgerichts Münster vom 28.05.2001 (11 O 254/00, zitiert nach Hacks/Wellner/Häcker, a.a.O., Nr. 32.2849) und des Kammergerichts vom 15.03.2004 (12 U 333/02, zitiert nach Hacks/Wellner/Häcker, a.a.O., NR. 32.518) zugrunde lagen, verblieben gravierendere Dauerschäden, zudem war in den dortigen Fällen bereits eine Arthrose sowie zum Teil eine Beinverkürzung eingetreten. Ob bei der Klägerin wegen einer fortschreitenden Arthrose ein künstliches Kniegelenk eingesetzt werden muss, steht zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht fest, daher ist bei der Bemessung des Schmerzensgeldes der mögliche Einsatz eines künstlichen Kniegelenks nicht gesondert zu berücksichtigen, sondern vielmehr Gegenstand des immateriellen Vorbehalts beim Feststellungsantrag.

Die von den Beklagten in der Klageerwiderung aufgeführten Entscheidungen sind im Streitfall ebenfalls nicht als Vergleichsentscheidungen heranzuziehen, da sie weit überwiegend aus den achtziger und neunziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts stammen und daher bereits infolge der seitdem eingetretenen Geldentwertung nicht als Vergleichsmaßstab dienen können.

3.

Die Klägerin hat ferner Anspruch auf Ersatz der ihr entstandenen materiellen Schäden.

a)

Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten Verdienstausfalles für den Zeitraum bis einschließlich Februar 2014 in Höhe von 2.904,67 €.

Darauf hat die Beklagte zu 3. einen Betrag von 457,53 € gezahlt, so dass ein Betrag von 2.447,14 € verbleibt.

Die Klägerin hat ferner Anspruch auf Ersatz der ihr entgangenen und der Höhe nach unstreitigen Trinkgelder in Höhe von 1.025,00 €.

Darauf hat die Beklagte zu 3. einen Betrag von 390,00 € gezahlt, so dass ein Betrag von 635,00 € verbleibt.

Die Klägerin hat ferner Anspruch auf Ersatz der darüber hinaus unstreitigen weiteren materiellen Schadenspositionen

Heilbehandlungskosten 250,89 €

Reparaturkosten Fahrrad 198,90 €

Fahrtkosten 247,50 €.

Soweit in diesen Fahrtkosten auch Fahrtkosten des Ehemannes der Klägerin enthalten sind, haben die Beklagten die Behauptung der Klägerin, dass die Fahrten des Ehemannes zum Besuch der Klägerin im Krankenhaus und in der Reha-Klinik aus medizinischer Sicht zur Begünstigung des Heilungsverlaufes notwendig waren (vgl. BGH NZV 1991, 225; OLG Hamm r+s 1993, 20), nicht bestritten.

Schließlich hat die Klägerin Anspruch auf Erstattung einer Auslagenpauschale, die nach ständiger Rechtsprechung des Senats jedoch nur 20,00 € beträgt.

Hierauf hat die Beklagte zu 3. 15,00 € gezahlt, so dass ein Restanspruch von 5,00 € verbleibt.

Insgesamt errechnet sich ein zu erstattender Betrag in Höhe von 3.784,43 €.

b)

Die Klägerin hat ferner Ersatz des ihr entstandenen Haushaltsführungsschadens in Höhe von 2.893,85 €.

aa)

Grundsätzlich steht dem haushaltführenden Ehegatten ein Schadensersatzanspruch nach §§ 842, 843 BGB zu. Dafür muss der verletzte Haushaltsführende darlegen und im Rahmen der Beweiserleichterung des § 287 ZPO beweisen, welche Tätigkeiten er ohne den Unfall im Haushalt ausgeübt hätte und welche er infolge der konkreten, unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr oder nur noch in reduziertem Umfang hat ausüben können. Dabei kommt es darauf an, welche Arbeitsleistungen der Haushaltsführende ohne den Unfall tatsächlich erbracht hätte. Dabei ist der verletzte Haushaltsführende im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht verpflichtet, durch den Einsatz technischer Hilfsmittel, durch Umorganisation des Haushalts, durch andere Einteilung und Umverteilung der Hausarbeit die Auswirkungen der Behinderung möglichst gering zu halten (vgl. Küppersbusch/Höher, a.a.O., Rn. 186 m.w.N.). Sodann sind die Kosten einer Ersatzkraft in dem Umfang heranzuziehen, wie sie erforderlich wären, um den Ausfall des Haushaltsführenden auszugleichen und den Haushalt in seinem bisherigen Standard aufrechtzuerhalten (vgl. Küppersbusch/Höher, a.a.O., Rn. 187).

bb)

Der Senat schätzt den von der Klägerin ohne den Unfall aufgewendeten wöchentlichen Zeitaufwand für die Haushaltsführung auf den von der Klägerin geltend gemachten Umfang von 30 Stunden (§ 287 ZPO). Die Klägerin hat zu dem Umfang ihrer Haushaltsführung mit Schriftsatz vom 02.07.2014 im Einzelnen detailliert und substanziiert vorgetragen. Die sich danach ergebende Stundenanzahl erscheint im Hinblick auf die Berechnungen von Pardey (Der Haushaltsführungsschaden, 8. Aufl.) dort Tabelle 1 und dem dort ermittelten Arbeitszeitaufwand von 33,1 Stunden pro Woche bei einem mittleren Zweipersonenhaushalt für einen erwerbstätigen Ehepartner durchaus nachvollziehbar. Dabei ist noch nicht berücksichtigt, dass wegen der für die Reinigungsarbeiten zu berücksichtigenden Wohnungsgröße von insgesamt 85 m² und der Gartenarbeit noch weitere Zuschläge Berücksichtigung finden können. Der von dem Landgericht im angefochtenen Urteil angesetzte Stundenaufwand von 18 Stunden pro Woche für die Führung des Haushalts erscheint dem Senat gerade im Hinblick auf die den vom Landgericht angesetzten Zeitaufwand für die Zubereitung von Mahlzeiten von einer Stunde pro Tag äußerst knapp bemessen.

cc)

Der Grad der konkreten haushaltsspezifischen Behinderung der Klägerin ist zunächst für die Zeiträume der stationären Aufenthalte der Klägerin vom 31.07.2012 bis zum 13.08.2012 sowie in der Reha-Klinik L. vom 17.01.2013 bis zum 14.02.2013 mit 100 % anzusetzen. Im Übrigen erscheint die vom Landgericht vorgenommene Schätzung der jeweiligen Minderung der Haushaltsfähigkeit nicht unangemessen. Die Klägerin hat mit der Berufungsbegründung hiergegen auch keine substanziellen Einwände vorgebracht. Soweit sie ausführt, sie sei nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus im August 2012 zunächst für eine Woche auf den Rollstuhl angewiesen gewesen, folgt daraus nicht, dass ihr zumindest leichte Tätigkeiten im Haushalt nicht möglich waren. Zutreffend ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass nicht ersichtlich ist, dass die Klägerin Schriftverkehr mit Behörden, Versicherungen sowie die Mietverwaltungstätigkeit trotz ihrer verletzungsbedingten Einschränkungen nicht hat durchführen können. Hinsichtlich des Zeitraums ab dem 15.02.2013 geht die Klägerin selbst von einer Minderung der Haushaltsfähigkeit von nicht mehr als 20 % aus. Eine solche Behinderung hat jedoch grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, da sie durch technische Hilfsmittel, Umorganisation und Umverteilung der Hausarbeit aufgefangen werden kann (vgl. Küppersbusch/Höher, a.a.O., Rn. 197). Die Klägerin hat über das Ausmaß ihrer haushaltspezifischen Behinderungen nach Abschluss des Aufenthalts in der Reha-Klinik nach dem 15.02.2013 auch nicht weiter substanziiert vorgetragen. Allein der Umstand, dass sie bis November 2013 arbeitsunfähig geschrieben war, sagt über den Grad der haushaltsspezifischen Behinderung nichts aus.

dd)

Hinsichtlich der Entlohnung einer fiktiven Hilfskraft ist im Streitfall auf die Entgeltgruppe 2 nach TVöD (= BAT-O IX b) und für die Zeit, in der die Klägerin zu mehr als 50 % in der Haushaltsführung ausgefallen ist, auf die Entgeltgruppe 3 nach TVöD (= BAT-O VIII) abzustellen (vgl. Tabelle 7.2 bei Pardey a.a.O.). Dies entspricht einem Nettostundenlohn in Höhe von 7,66 € (Entgeltgruppe 2) bzw. 8,28 € (Entgeltgruppe 3, vgl. Tabelle 7.3 bei Pardey a.a.O.).

ee)

Somit ergibt sich für den Haushaltsführungsschaden folgende Berechnung:

August 2012 12 Tage x 4,3 Stunden x 8,28 € x 100 % = 427,25 €

18 Tage x 4,3 Stunden x 8,28 € x 75 % = 448,61 €

September 2012 30 Tage x 4,3 Stunden x 7,66 € x 40 % = 395,27 €

Oktober 2012 30 Tage x 4,3 Stunden x 7,66 € x 40 % = 395,26 €

November 2012 30 Tage x 4,3 Stunden x 7,66 € x 25 % = 247,04 €

Dezember 2012 30 Tage x 4,3 Stunden x 7, 66 € x 25 % = 247,04 €

Januar 2013 16 Tage x 4,3 Stunden x 7,66 € x 25 % = 131,75 €

14 Tage x 4,3 Stunden x 8,28 € x 100 % = 498,46 €

Februar 2013 14 Tage x 4,3 Stunden x 8,28 € x 100 % = 498,46 €

gesamt: 2.893,85 €.

Darauf hat die Beklagte zu 3. einen Betrag von 1.114,50 € gezahlt, so dass noch ein Restanspruch der Klägerin in Höhe von 1.779,35 € verbleibt.

4.

Der weitergehende, mit dem Antrag zu 3. geltend gemachte Anspruch auf Zahlung außergerichtlicher Verzugszinsen ist unbegründet. Da die Klägerin das Anwaltsschreiben vom 06.11.2012 nicht vorgelegt hat, lässt sich nicht feststellen, wie sich der in diesem Schreiben angemahnte Betrag von 21.362,64 € zusammensetzt und mit welchen Schadenspositionen sich die Beklagten vorgerichtlich in Verzug befunden haben.

Entsprechendes gilt für die Forderung auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

5.

Der geltend gemachte Feststellungsantrag ist nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig und auch in vollem Umfang begründet. Das Feststellungsinteresse liegt vor, wenn die Möglichkeit eines weiteren Schadenseintritts besteht, die nur zu verneinen ist, wenn aus Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines derartigen Schadens wenigstens zu rechnen (vgl. BGH NJW 2001, 1431). Dies ist im Streitfall bei der Klägerin im Hinblick auf die möglicherweise eintretende Arthrose und die Möglichkeit weiterer materieller und immaterieller Schäden durch eine erforderlich werdende medizinische Behandlung der Fall.

Der Feststellungsantrag ist auch in vollem Umfang begründet, da ein Mitverschulden der Klägerin nicht erwiesen ist.

6.

Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB jeweils ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Der Senat entscheidet anhand der hier vorliegenden Umstände des Einzelfalles und weicht dabei nicht von bestehender höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung ab, so dass weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz wird gem. § 3 ZPO i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG auf bis zu 35.000,00 € festgesetzt.

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