Oberlandesgericht Saarbrücken, Az.: 4 U 133/13, Beschluss vom 28.04.2014
I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 12.07.2013 verkündete Teil-Grund- und Teil-Endurteil des Landgerichts Saarbrücken (4 O 24/11) wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.
III. Das am 12.07.2013 verkündete Teil-Grund- und Teil-Endurteil des Landgerichts Saarbrücken (4 U 24/11) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.196,89 € festgesetzt.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern nicht eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Gründe für eine gebotene mündliche Verhandlung sind ebenfalls weder dargetan noch ersichtlich.
Diesbezüglich wird auf die zutreffenden Gründe des am 12.07.2013 verkündeten Teil-Grund und Teil-Endurteils des Landgerichts Saarbrücken (Bl. 321 d. A.) sowie auf den Beschluss des Senats vom 01.04.2014 (Bl. 391 d. A.) Bezug genommen.
Im Hinblick auf den Schriftsatz der Beklagten vom 17.04.2014 (Bl. 398 d. A.) wird ergänzend auf Folgendes hingewiesen:
1.
Auf Grund der erstinstanzlichen Beweisaufnahme steht entgegen der Auffassung der Beklagten sehr wohl fest, dass es zu einem direkten Kontakt zwischen dem Fahrrad des Klägers und dem Bus der Beklagten gekommen ist. Insbesondere ist auf Grund der unfallmechanischen Feststellungen des Sachverständigen … davon auszugehen, dass die Verletzungen des Klägers von einer Berührung seines Fahrrades mit dem Bus der Beklagten herrühren. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Beschluss des Senats vom 01.04.2014 Bezug genommen.
2.
Dies gilt unabhängig davon, ob der Kläger bei der Kollision gestanden hat oder gefahren ist und welche genaue Position er auf dem Gehweg eingenommen hat. Wie ebenfalls bereits ausgeführt, folgt aus dem medizinischen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. S., dass es jedenfalls bewiesen ist, dass die Verletzungen des Klägers von einer Berührung des Fahrrades mit dem Bus der Beklagten herrühren. Auch insoweit kommt es nicht entscheidend darauf an, dass die genaue Positionierung des Klägers auf dem Gehweg nicht mehr eindeutig festgestellt werden kann.
Jedenfalls muss bei dieser Sachlage davon ausgegangen werden, dass der Bus der Beklagten das Fahrrad des Klägers berührt hat. Auch wenn das genaue Fahrverhalten des Busses, wie ebenfalls bereits dargelegt, nicht nachvollzogen werden kann, ist es somit ausgeschlossen, dass der Bus in einer Weise ausschließlich auf der Fahrbahn gefahren ist, dass eine Kollision mit dem Fahrrad des Klägers ausgeschlossen werden kann.
3.
Nichts anderes gilt im Hinblick auf die Behauptung der Beklagten, dass an dem Bus keine Spuren gefunden worden seien, die dem klägerischen Fahrrad zugeordnet werden können. Aus dem Fehlen derartiger Spuren kann nicht darauf geschlossen werden, dass es nicht zu einer Kollision gekommen ist, da sowohl die unfallmechanischen Betrachtungen als auch die Verletzungen des Klägers sicher hierauf schließen lassen, wenn auch die genauen Abläufe nicht rekonstruierbar sind.
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Da die Berufung der Beklagten gegen das Teil-Grund- und Teil-Endurteil in vollem Umfang zurückgewiesen wurde, sind den Beklagten als Gesamtschuldnern gemäß §§ 97Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO bereits im vorliegenden Beschluss und nicht erst im Schlussurteil die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (vgl. BGHZ 20, 397; Zöller-Vollkommer, Zivilprozessordnung, 30. Auflage, § 304 ZPO, Rdn. 26).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens war auf insgesamt 6.196,89 € festzusetzen. Bezüglich des dem Grunde nach voll zugesprochenen Klageantrags zu 1) (Zahlungsantrag) ist der volle Wert der Hauptsache in Höhe von 5.196,89 € maßgeblich (vgl. Thomas/Putzo-Hüßtege, 30. Auflage, § 3 ZPO, Rdn. 81), und der voll zugesprochene Klageantrag zu 3) (Feststellungsantrag bezüglich zukünftiger Schäden), ist mit 1.000,– € zu bewerten.
Die Revision war gemäß §§ 522 Abs. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 u. 3 ZPO i. V. m. § 543 Abs. 1 u. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 u. 2 ZPO nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.