AG München, Az.: 343 C 20362/15, Urteil vom 25.05.2016
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.860,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.460,65 € seit 03.03.2015 und aus 400,00 € seit 20.08.2015 sowie weitere 650,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.08.2015 zu zahlen
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 31 %und die Beklagte 69 % zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 3.331,91 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall am 27.01.2015 auf der … in München.
An dem Unfall beteiligt waren der Kläger mit seinem PKW der Marke BMW … amtliches Kennzeichen … (im Folgenden: Klägerfahrzeug), sowie das bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … (im Folgenden: Beklagtenfahrzeug).
Die alleinige Haftung der Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig.
Der Kläger ließ seine unfallbedingten Schadensersatzansprüche unter Übersendung sämtlicher zur Regulierung benötigter Unterlagen mit Fristsetzung zum 19.02.2015 gegenüber der Beklagten beziffern und wies auf die Durchführung einer Notreparatur sowie fehlende Veräußerungsabsichten hin. Hierauf teilte die Beklagte nach neuerlicher Mahnung mit Abrechnungsschreiben mit, dass ein Totalschaden vorliege und leistete unter Anrechnung eines nicht vom Kläger realisierten Restwertangebots einen Teilbetrag in Höhe von 3.837,80 €. Auf die hierauf erfolgte letzte Fristsetzung der Klageseite mit Aufforderung zur Zahlung des vollständigen Schadensersatzes sowie Nachweis der Reparaturdurchführung reagierte die Beklagte nicht.
Streitgegenständlich sind folgende Schadensposten:
Fahrzeugschaden netto: 5.352,59 €
Nutzungsausfallersatz (21 Tage zu jeweils 65,00 €): 1.365,00 €
vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten: 729,23 €
Die Beklagte leistet hierauf folgende Zahlungen:
Fahrzeugschaden: 3.837,80 €
Nutzungsausfallersatz (21 Tage zu jeweils 65,00 €): 0,00 €
vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten: 729,23 €
Gegenstand der Klage sind damit weitere Reparaturkosten in Höhe von 1.514,79 € und Nutzungsausfallersatz in Höhe von 1.365,00 € – insgesamt 2.879,79 € – sowie 729,23 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.
Der Kläger behauptet, er können den Reparaturschaden fiktiv abrechnen. Der Wiederbeschaffungswert für das Klägerfahrzeug belaufen sich auf 8.700,00 € brutto, die unfallbedingten Reparaturkosten seien mit 6.369,58 € brutto (entspricht 5.352,59 € netto) zu bemessen. Die Beklagte habe unzulässigerweise auf Totalschadenbasis abgerechnet und hierbei ein von ihr selbst erholtes Restwertangebot zugrunde gelegt.
Weiterhin begehrt der Kläger Nutzungsausfallersatz für 21 Tage. Am 29.01.2015 habe der Kläger einen Gutachter erreichen können, der die Begutachtung aufnahm. Am 04.02.2015 habe der Kläger das Gutachten erhalten. 2 Tage später, am 06.02.2015 habe der Kläger nach Überlegung den Entschluss gefasst, dass Fahrzeug reparieren zu lassen. Die Reparaturdauer habe 7 Arbeitstage angedauert. Einschließlich der Standzeit über das Wochenende habe die Reparaturzeit 9 Tage betragen. Der Kläger habe neben dem Klägerfahrzeug kein weiteres Ersatzfahrzeug. Sowohl für private als auch berufliche Fahrten sei der Kläger auf die Nutzung des Klägerfahrzeug angewiesen.
Der Kläger beantragt mit seiner am 27.08.2015 zugestellten Klage:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.879,79 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.514,79 € seit 20.02.2015 sowie nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.365,00 € seit 06.08.2015 sowie weitere 729,23 € außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte behauptet, die unfallbedingten Reparaturkosten seien mit 3.837,80 € netto zu bemessen. Die von der Klageseite geltend gemachte Reparaturkalkulation sei um die Arbeitsposition Seitenverkleidung aus- und einbauchen/Schachtleiste Seitenfenster links und rechts in Höhe von 85,83 € zu kürzen, da diese in der Hauptposition Ab-/Aufrüstungsarbeiten Seitenwand links und hinten rechts bereits enthalten sei. Verbringungskosten seien wegen der fiktiven Abrechnung nicht zu erstatten. Die Prüfposition Gepäckraumboden/Längsträger links und hinten rechts (Kürzungsbetrag: 37,34 €) sei nicht erforderlich, da diese im Rahmen der Reparaturdurchführung zu den Grundregeln der Instandsetzungen zu zählen seien. Die Beklagte verweist den Kläger auf günstigere Stundenverrechnungssätze der freien Fachwerkstätten Firma E… GmbH in O…, in der eine gleichwertige Reparatur durchgeführt werden kann. Die Beklagten bestreitet darüber hinaus, dass eine Reparatur durchgeführt wurde. Das klägerische Fahrzeug sei aufgrund seines Alters zwei Gruppen tiefer nach den Nutzungsausfalltabellen einzustufen. Einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung habe die Klageseite nicht. Die Reparatur sowie Reparaturdauer seien nicht nachgewiesen. Gleichwohl habe die Beklagten für fünf Tage Nutzungsausfall in Höhe von 50,00 € pro Tag, insgesamt 250,00 €, gezahlt.
Die Klageseite hat daraufhin vorgetragen, es seien der Reparaturkostenkalkulation bereits der mittlere ortsübliche Stundenverrechnungssatz einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt in der Region des Klägers zugrunde gelegt worden. Ein Verweis auf günstigere Stundenverrechnungssätze sei daher nicht möglich. Zudem scheitere eine Verweisung bereits an der massiven Entfernung des Wohnorts des Klägers zum Sitz der Referenzwerkstatt. Verbringungskosten seien zu erstatten, da sie üblicherweise anfallen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen … …
Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt durch Erklärungen vom 22.02.2016 und 03.03.2016
Zur Ergänzung wird verwiesen auf die Schriftsätze der Parteien und das Gutachten des Sachverständigen sowie die übrigen Aktenbestandteile.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist zum Teil begründet.
I.
Der hat gegen die Beklagte einen weiteren Schadensersatzanspruch in Höhe 1.860,65 € aus § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG in Verbindung mit § 1 PflVG.
Die Haftung dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.
Reparaturkosten
Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung weiterer Reparaturkosten in Höhe von 1.460,65 €.
Der vom Gericht bestellte Sachverständige … kommt in seinem Gutachten nachvollziehbar und überzeugend zu dem Ergebnis, dass durch den streitgegenständlichen Unfall am Klägerfahrzeug ein Sachschaden entstanden sei in Höhe von 5.298,45 € netto (S. 18 des Gutachtens; Bl. 85 d.A.).
Das Gericht hat keinen Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen und an der Richtigkeit des Gutachtens. Einwendungen gegen das Gutachten wurden nicht erhoben.
Der Sachverständige hat die durchschnittlichen Stundenverrechnungssätze nicht markengebundener Fachwerkstätten zugrunde gelegt. Der Kläger hat seiner Reparaturkostenkalkulation die mittleren ortsübliche Stundenverrechnungssatz einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt in seiner Region zu Grunde gelegt. Auf eine günstigere Reparatur zu den Stundenverrechnungssätzen der von der Beklagtenseite benannten Referenzwerkstatt kann er nicht verwiesen wird. Das Gericht schließt sich der ständigen Rechtsprechung im hiesigen OLG-Bezirk an. Das OLG München verneint mit überzeugender Begründung die Verweisung auf (noch) günstigere Stundenverrechnungssätze, wenn der Geschädigte seiner Kalkulation bereits die mittleren ortsüblichen Stundenverrechnungssatz einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde gelegt hat: „Ziel des Schadensersatzes ist die Totalreparation. Zwar ist der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Doch genügt im allgemeinen, dass er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden. Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll. Die Schadensrestitution darf nicht beschränkt werden auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache. Der Geschädigte ist in den durch das Wirtschaftlichkeitsgebot und das Verbot der Bereicherung gezogenen Grenzen grundsätzlich frei in der Wahl und in der Verwendung der Mittel zur Schadensbehebung. Das gilt auch bei fiktiver Abrechnung. Er ist weder dazu verpflichtet, sein Fahrzeug zu reparieren noch es zur Reparatur in eine bestimmte Werkstatt zu geben. Es bleibt ihm überlassen, ob und auf welche Weise er sein Fahrzeug tatsächlich instand setzt. Diesen Grundsätzen widerspräche es, wenn der Geschädigte bei der fiktiven Abrechnung letztlich auf bestimmte Stundenverrechnungssätze der billigsten, von der Versicherung ausgesuchten Werkstatt in der Region beschränkt wäre, weil dies in die freie Dispositionsbefugnis des Geschädigten eingreift, etwa wenn er sein Fahrzeug gar nicht repariert, sondern veräußert. Der zur Schadensbeseitigung erforderliche Betrag im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB wird nicht durch die besonders günstigen Stundenverrechnungssätze einer von der Versicherung ausgesuchten Werkstatt bestimmt sondern bemisst sich auch bei fiktiver Abrechnung danach, welche Reparaturkosten anfallen und maßgeblich sind insoweit die durchschnittlichen ortsüblichen Sätze in seiner Wohngemeinde. Der Geschädigte ist nicht gehalten, die billigste Werkstatt zu wählen.“ (OLG München, Urteil vom 13.09.2013, 10 U 859/13).
Weiterhin darf der Kläger in seiner Reparaturkostenkalkulation Verbringungskosten ansetzen. Es ist gerichtsbekannt, dass bei der Firma B… im Großraum München stets Verbringungskosten in die Lackiererei anfallen (AG München Az. 332 C 29546/14). Diese sind auch fiktiv erstattungsfähig, soweit sie – wie vorliegend – üblicherweise anfallen.
Da die Beklagte vorgerichtlich einen Betrag in Höhe von 3.837,80 € gezahlt hat, verbleibt dem Kläger ein Restanspruch in Höhe von 1.460,65 €.
Nutzungsausfall
Als Nutzungsausfall ist lediglich ein Betrag von 400,00 € zu ersetzen.
Ein Anspruch auf Nutzungsausfall setzt voraus, dass das Fahrzeug tatsächlich ausgefallen ist und für den Geschädigten nicht nutzbar war.
Im vorliegenden Fall hat der Kläger konkret vorgetragen, von wann bis wann das Fahrzeug nicht nutzbar gewesen ist.
Allerdings bestreitet die Beklagtenseite, dass das Fahrzeug überhaupt repariert wurde. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Kläger das Fahrzeug repariert hat. Der Sachverständige hat insoweit in seinem Gutachten festgestellt, dass zwischenzeitlich eine Instandsetzung vor genommen wurde (vgl. S. 10 des Gutachtens; Bl. 77 d.A.). Indes hat die Klageseite nicht bewiesen, wie lange die Reparatur gedauert hat. Ein diesbezüglicher Nachweise wurde nicht vorgelegt. Das Gericht hat am 15.10.2015 darauf hingewiesen, dass die Klageseite darlegungs- und beweispflichtig ist, dass das Fahrzeug tatsächlich für einen bestimmten Zeitraum nicht genutzt werden konnte. Da aus Sicht des Gerichts nur bewiesen ist, dass überhaupt repariert wurde, ist dem Kläger im Hinblick auf die Reparatur des Fahrzeugs lediglich für einen Tag Nutzungsausfallentschädigung zuzusprechen.
Weiterer Nutzungsausfall steht dem Kläger zu für den Zeitraum der Gutachtenerstellung (10 Tage) und Überlegungsdauer (2 Tage). Das Fahrzeug war nicht in verkehrssicherem Zustand und konnte folglich nicht genutzt werden. Die Beklagtenseite hat nicht bestritten, dass das Gutachten erst am 04.02.2015 vorlag. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Kläger den Gutachter erst zwei Tage nach dem Unfall beauftragte. Die Klageseite hat vorgetragen, ein Gutachter war vorher nicht zu erreichen. Hiergegen hat die Beklagtenseite nichts eingewendet. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte bis zum Reparaturauftrag die von ihm behaupteten 2 Tage verstreichen ließ. Denn es ist allgemein anerkannt, dass dem Geschädigten nach Zugang des Gutachtens eine angemessene Überlegungsfrist zuzubilligen ist für die Entscheidung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Reparatur durchgeführt werden soll (LG Bonn, Urteil vom 05.06.2012, 8 S 84/12). Dies gilt auch, wenn der Reparaturaufwand den Wiederbeschaffungsaufwand nicht erreicht. Dem Geschädigten ist zuzubilligen, innerhalb der angemessenen Überlegungsfrist zu entscheiden, ob eine Reparatur tatsächlich durchgeführt, auf Basis des Gutachtens eine fiktive Schadensabrechnung vorgenommen oder trotz etwaiger finanzieller Einbußen eine Ersatzbeschaffung vorgenommen werden soll. Die Entscheidung hierüber obliegt allein der Dispositionsfreiheit des Geschädigten (LG Bonn, Urteil vom 05.06.2012, 8 S 84/12). Ein Überlegungszeitraum von zwei Tagen erscheint angemessen (vgl. etwa AG Wiesbaden, Urteil vom 11.07.2012, 92 C 224/12, und AG Hamburg-Wandsbeck, Urteil vom 13.11.2013, 712 C 114/13, wonach fünf Tage angemessen sind)
Im Hinblick auf die tägliche Höhe, die das Gericht gem. § 287 ZPO schätzt, schließt sich das Gericht der ständigen Rechtsprechung an, wonach bei älteren Fahrzeugen eine Herabstufung um 2 Stufen in der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch vorzunehmen ist (so OLG München, Urteil vom 24.11.2006,10 U 4845/06 bezüglich eines fast 10 Jahre alten Fahrzeugs; vgl auch etwa OLG Düsseldorf v. 2.7.2008, I-1W 24/08 OLG Brandenburg v. 1.3.2007, 12 U 160/06). Die tägliche Höhe ist damit mit 50,00 € zu bemessen.
Insgesamt ergibt sich daher ein Anspruch auf Nutzungsausfall in Höhe von 13 Tage zu jeweils 50,00 €, insgesamt 650,00 €. Die Beklagtenseite hat vorgetragen, vorgerichtlich sein ein Nutzungsausfall in Höhe von 250,00 € gezahlt worden. Die Klageseite hat hierauf nicht repliziert. Damit ist nach Auffassung des Gerichts der Anspruch in Höhe von 250,00 € erfüllt worden, § 362 Abs. 1 BGB. Es verbleibt ein Restanspruch in Höhe von 400,00 €.
Ergebnis
Insgesamt steht dem Kläger daher weiterer Schadensersatz in Höhe von 1.860,65 € zu. Die weitergehende Klage war abzuweisen.
II.
Der Kläger kann zudem außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 650,34 € verlangen. Das Gericht hat einen Gegenstandswert in Höhe von 6.748,38 € (5.298,45 € [Fahrzeugschaden] + 30,00 [Unkostenpauschale] + 769,93 [Sachverständigenkosten] + 650,00 € [Nutzungsausfall]) zugrunde gelegt. Der Kläger hat Anspruch auf eine 1,3 Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 € zuzüglich der Mehrwertsteuer hieraus.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1 und 3, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
Bezüglich des Anspruchs auf Ersatz der Reparaturkosten war die Beklagte seit 03.03.2015 in Verzug. Nach Auffassung des Gerichts ist das Schreiben vom 20.02.2015 als Mahnung im Sinne des § 286 Abs. 1 BGB zu qualifizieren. Mit Verstreichen der Frist befand sich die Beklagte daher in Verzug. Indes war das Schreiben vom 05.02.2016 nicht verzugsbegründend. Es handelt sich um ein erstes Bezifferungsschreiben. Eine Aufforderung unter erstmaliger Benennung eines Zahlungsziels genügt nicht, um eine Leistungszeit nach dem Kalender zu bestimmen im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB und stellt auch keine Mahnung darstellt (BGH, Urteil vom 25.10.2007, III ZR 91/07). Die Formulierung des Schreibens lassen – im Unterschied zu dem Schreiben vom 05.02.2016 – aus Sicht des Schädigers nicht zwingend den Schluss zu, dass zur Leistung bestimmt und eindeutig aufgefordert wird.
Im Hinblick auf den geltend gemachten Nutzungsausfall waren dem Kläger Zinsen ab dem 20.08.2015 zuzusprechen. Es gilt im Hinblick auf das Schreiben vom 22.02.2015, mit dem erstmals der Anspruch auf Nutzungsausfall beziffert wurde, das oben Dargestellte entsprechend.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht für den Kläger auf §§ 709 S. 1 und 2 ZPO, für die Beklagte auf §§ 708 Nr. 11,711 S. 1 und 2, 709 S. 1 und 2 ZPO.
IV.
Die mit eingeklagten außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten erhöhen den Streitwert insoweit nicht, als sie von der Hauptforderung abhängig sind (BGH vom 30.1.2007, X ZB/06). Hier ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Kläger seine außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 7.517,52 € errechnete und nicht nur aus den eingeklagten 2.879,79 €. Damit waren nicht alle außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten von der Hauptforderung abhängig. Sie dürfen damit nicht komplett, sondern nur zum Teil beim Streitwert unberücksichtigt bleiben (BGH vom 4.12.2007, VI 73/06). Da nur ca. 38 % des Gegenstandswertes der Anwaltskosten eingeklagt wurden (2.879,79 € von 7.517,52 €), ist es angemessen, 62 % (=100 – 38) der außergerichtlich geltend gemachten Anwaltskosten streitwerterhöhend zu berücksichtigen, hier also 452,12 €. Diese sind zum Streitwert von 2.879,79 zu addieren, so dass sich ein Streitwert von 3.331,91 € ergibt.