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Verkehrsunfall: Ölspurbeseitigung auf einer öffentlichen Straße

AG Haßfurt, Az.: 2 C 607/11, Urteil vom 09.03.2012

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klagepartei 2.079,01 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.10.2011 zu bezahlen.

2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht die Erstattung von Kosten für eine Straßenreinigung geltend, die aufgrund Motorenölverlustes eines Pkws veranlasst wurde, dessen Halter der Beklagte zu 1) zum Verursachungszeitpunkt war und für dessen Halter die Beklagte zu 2) als Haftpflichtversicherer einstandspflichtig ist.

Am 04.04.2010 verlor der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherte Pkw Golf, mit dem amtlichen Kennzeichen … infolge einer unfallbedingten Beschädigung der Ölleitung Motorenöl auf der Staatsstraße 2278 bei km 25,900 innerorts in der Kapellenstraße im Gemeindebereich 96106 Ebern, Da der Schaden nicht sofort bemerkt wurde, setzte das Fahrzeug trotz Defekts an der Ölleitung seine Fahrt fort unter Verschmutzung des betreffenden Fahrbahnbereichs in der Kapellenstraße mit Öl.

Hiernach wurde die Straßenmeisterei … als untergeordnete Dienststelle des staatlichen Bauamts Schweinfurt über eine größere Ölspur in der Kapellenstraße in Ebern informiert, woraufhin sich ein Mitarbeiter des Straßenmeisterei … vor Ort einen Überblick über die Situation unter Prüfung des Schadensumfangs verschaffte.

Der Straßenwärter … der Straßenmeisterei … übernahm daraufhin die Einleitung von Maßnahmen zur Verkehrsflächenreinigung, indem er die Klägerin, die Firma … zur Abreinigung des betroffenen Fahrbahnbereichs anforderte.

Die Straße wurde sodann von dem ausgelaufenen Motorenöl durch die Klägerin im Rahmen eines sog. Nassreinigungsverfahrens gereinigt.

Mit vorliegender Klage verlangt die Klägerin die im Hinblick auf die Durchführung der gegenständlichen Straßenreinigung zunächst der Straßenmeisterei … in Rechnung gestellten Kosten, wobei ein entsprechender Ersatzanspruch der Straßenmeisterei … gegen den Schadensverursacher wiederum an die Klägerin selbst aufgrund Abtretung vom 17.05.2011 (Bl, 9 d. A.) abgetreten worden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung vom 11.08.2011 (Bl. 8 d. Akte) verwiesen.

Verkehrsunfall: Ölspurbeseitigung auf einer öffentlichen Straße
Symbolfoto: Parilov/Bigstock

Die Klägerin behauptet, die Verschmutzung habe sich an der Schadensstelle über mehrere hundert Meter erstreckt und sei auf bis zu einem Meter Breite verlaufen und zerfahren gewesen, da das Öl durch nachfolgende Fahrzeuge erheblich verfahren worden sei, wodurch die Schadensstelle entsprechend vergrößert worden sei, so dass die Spur erst nach mehreren Kurven in Vertropfungen ausgelaufen sei. Die Spur sei daher von der Klägerin zur Abreinigung mit einer Ölspurreinigungsmaschine abschnittsweise mittels Rückenspritze mit Chemie vorbehandelt und dann in einer Arbeitsbreite abgereinigt worden. An der Schadensstelle selbst hätten sich über 7 m Verfahrungen und Flecken von solcher Breite befunden, so dass dort in 2 versetzten Arbeitsbreiten abgereinigt werden habe müssen. Sämtliche in der Rechnung aufgeführten Arbeiten seien notwendig gewesen und auch durchgeführt worden, um die durch das – bei der Beklagten versicherte – Unfallfahrzeug verursachte Verunreinigung zu beseitigen. Darüberhinaus seien die in der Rechnung aufgeführten Preise üblich und angemessen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Auftrags- und Abnahmeprotokoll (BL 7 d. Akte) verwiesen.

Im Übrigen wird hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Klagepartei auf die klägerischen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt deshalb:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.079,01 € zu bezahlen, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2011.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet die Auftragserteilung der Klägerin durch die Straßenmeisterei … am Main bzw. einen vertretungsberechtigten Mitarbeiter und eine Abnahme durch den Auftraggeber. Desweiteren wird der Aktivlegitimation der Klägerin entgegengetreten, da schon keine wirksame Abtretung durch vertretungsberechtigte Mitarbeiter vorliege, das Staatliche Bauamt gar nicht Geschädigter sei und jedenfalls eine Rückabtretung der Ersatzforderung stattgefunden habe.

Die Beklagte behauptet, dass eine Nassreinigung der Fahrbahn nicht erforderlich gewesen sei. Weiter werden die Größe der abzureißenden Fläche, die behaupteten Fahrzeiten und Reinigungszeiten, der Fahrzeugeinsatz, der Mitarbeitereinsatz, der Reinigungsmittelverbrauch, die Entsorgung und die Wiederherstellung der Reinigungsmaschine bestritten. Auch eine kleinere Maschine hätte eingesetzt werden können. Die abgerechneten Einheitspreise seien weder angemessen noch üblich, zumal auch eine kostengünstigere Pauschalvergütungsvereinbarung zwischen der Klägerin und der Straßenmeisterei bestehe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beklagtenpartei wird auf die Schriftsätze der Beklagtenpartei nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 14.02.2012 durch die uneidlichen Vernehmungen der Zeugen … . Diesbezüglich wird wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 28.02.2012 (Bl. 146 ff d. Akte) verwiesen. Das Gericht hat im Weiteren den Inhaber der Klägerin, …informatorisch befragt, wobei auch insoweit auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 28.02.2012 (Bl. 146 ff d. Akte) Bezug genommen wird.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird ergänzend vollumfänglich auf die Schriftsätze der Parteien samt Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 07.02.2012 (Bl. 75 ff d. Akte) und vom 28.02.2012 (BL 146 ff d. Akte) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.

I.

Die zulässige Klage ist in der Hauptforderung vollumfänglich begründet.

Der Klagepartei steht gegenüber dem Beklagten zu 1) als Schadensverursacher und Kfz-Halter ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.079,01 € aus abgetretenem Recht gemäß §§ 398 BGB, 7 Abs, 1 StVG, 823 Abs, 1 BGB, 249 BGB bzw. ein inhaltsgleicher Kostenersatzanspruch aus Art. 16Hs.2 BayStrWG zu.

Der Klagepartei steht gleichermaßen gegenüber der Beklagten zu 2) als Haftpflichtversicherer ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.079,01 € aus abgetretenem Recht gemäß §§ 398 BGB, 7 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB, 115 Abs. 1 Nr. 1 WG, 1 PflVG, 249 BGB bzw. ein inhaltsgleicher Kostenersatzanspruch aus Art. 16 Hs, 2 BayStrWG, §§115 Abs. 1 Nr. 1 WG, 1 PflVG, 249 BGB zu.

Hierbei haften der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) als Gesamtschuldner, § 115 Abs. 1 S. 4 VVG.

Im Hinblick auf die Berechtigung zur Entscheidung über den Kostenersatzanspruch aus Art. 16 Hs. 2 BayStrWG ist übrigens auf § 17 Abs. 2 S. 1 GVG zu verweisen.

1. Aktivlegitimation

Die Klägerin ist aktivlegitimiert, da sie den Anspruch wirksam im Wege der Abtretung gemäß § 398 BGB erworben hat.

a)

Eine Abtretung ist nicht ausgeschlossen. Der hier abgetretene Anspruch findet seine Rechtsgrundlage im Deliktsrecht gemäß § 7 Abs, 1 StVG und gemäß § 823 Abs. 1 BGB, im Verhältnis zur Beklagten zu 2) jeweils in Verbindung mit den Bestimmungen des WG und PflVG. Für derartige Ansprüche ist mit der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass diese wirksam abgetreten werden können. Insbesondere besteht kein Vorrang dahingehend, dass durch daneben bestehende öffentlich-rechtliche Ansprüche (hier Art. 16 Hs. 2 BayStrWG) die Geltendmachung bzw. Abtretung auf zivilrechtlicher Grundlage ausgeschlossen wäre (BGH NJW 2007,1205; BGH DAR 2011, 573). Der Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG und § 823 Abs. 1 BGB ist eindeutig privatrechtlicher Natur und damit ohne Weiteres abtretbar.

b)

Im Kern unstreitig wurde durch das aus dem – bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten -Fahrzeug des Beklagten zu 1) am 04.04.2010 ausgetretene Motorenöl, die Staatsstraße 2278 bei km 26»900 innerorts in der Kapellenstraße im Gemeindebereich 96106 Ebern verschmutzt. Diese Staatsstraße steht gem. Art. 9, 41 S.1 Nr. 1 BayStrWG in der Straßenbaulastträgerschaft des Freistaats Bayern, wobei insoweit die staatlichen Bauämter als vertretungsberechtigte Landesbehörden fungieren, Art. 58 Abs. 2 Nr. 1 BayStrWG.

Obschon es sich beim kontaminierten Fahrbahnbereich vorliegend um eine Ortsdurchfahrt der Staatsstraße 2278 durch die Gemeinde Ebern handelt, greift hier nicht die Ausnahme der Straßenbaulastträgerschaft der Gemeinden in Bezug auf Ortsdurchfahrten nach Art. 41 S. 2,42, 58 Abs. 2 Nr. 3 BayStrWG ein, da die Gemeinde Ebern die insoweit verlangte Voraussetzung, eine Einwohnerzahl von mehr als 25.000 Einwohnern, gerichtsbekanntermaßen nicht erfüllt. Deshalb verbleibt es auch im Hinblick auf die gegenständliche Ortsdurchfahrt beim Grundsatz der Trägerschaft der Straßenbaulast für Staatsstraßen seitens des Freistaats Bayern.

Für die streitgegenständliche Staatsstraße liegt somit die rechtliche und tatsächliche Straßenbaulastträgerschaft beim zuständigen staatlichen Straßenbauamt Schweinfurt, welches in conreto durch die untergeordnete örtlich zuständige Straßenmeisterei … am Main vertreten wurde. Der Freistaat Bayern hat daher den Schadensersatzanspruch an die Firma … in zulässiger Weise abgetreten. Er wurde hierbei wirksam vertreten durch das Staatliche Bauamt Schwein-furt in Gestalt der untergeordneten Dienstelle Straßenmeisterei … am Main. Die Abtretungserklärung wurde durch den vertretungsberechtigten Zeugen … abgegeben.

Der Zeuge … führte überzeugend aus, dass „Straßenbaulastträger“ der betroffenen Staatsstraße das staatliche Bauamt Schweinfurt sei. Er hat weiter nachvollziehbar dargelegt, dass er berechtigt sei entsprechende Abtretungserklärungen für das Straßenbauamt Schweinfurt abzugeben. Er sei von der obersten Baubehörde in München durch Urkunde zum Straßenmeister ernannt worden und vertretungsberechtigt. Die Abtretungserklärung vom 17.05.2011 habe er persönlich unterschrieben.

Der Inhaber der Klägerin, … erklärte informatorisch angehört, dass die Forderungsabtretung durch die Firma …am 17.05.2011 auch angenommen worden sei.

Die Abtretungserklärung wurde auch in Kopie vorgelegt (Bl. 9 d. A.), woraus im Übrigen angesichts der genauen Bezeichnung des Abtretenden im Kopf des Dokuments eindeutig hervorgeht, dass seitens der Straßenmeisterei … am Main für das Straßenbauamt Schweinfurt und damit letztendlich für den Freistaat Bayern gehandelt wurde, § 164 Abs. 1 S. 2 BGB.

c)

Die abgetretene Forderung war auch hinreichend bestimmt. Aus der Abtretungserklärung vom 17,05.2011 ergibt sich, dass die Forderung aufgrund von öl- und Extremschmutzbeseitigung abgetreten wurde. Zunächst wurde die Zedentin (Straßenbauamt Schweinfurt, hier Straßenmeisterei … am Main) im Kopf der Abtretungserklärung (Bl. 9 d. A,) detailliert bezeichnet. Das verursachende Fahrzeug, der Schadenszeitpunkt und der Schadensort sind ebenfalls genau bezeichnet. Auch aus dem Begriff „Geschädigter“ ergibt sich, dass Schadensersatzansprüche abgetreten wurden.

Insbesondere ist die Abtretung ersichtlich auch nicht auf bloße „Aufwendungen“ etwa im Sinne von § 670 BGB beschränkt. Der Begriff der Aufwendungen wird hier von rechtlichen Laien verwendet und umfasst die gesamte Erstattungsforderung aufgrund der Ölspur- und Extremschmutzbeseitigung.

d)

Des Weiteren steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass keine Rückabtretung der Regressförderungen seitens der Klägerin an die Straßenmeisterei erfolgt ist, auch wenn eine solche Rückabtretungsvereinbarung in der Forderungsabtretung v. 17.05.2011 aufgenommen worden war.

Denn insoweit führte der Zeuge … in Übereinstimmung mit dem Klägervortrag überzeugend aus, dass eine Rückabtretung der Schadensersatzforderung im Hinblick auf den streitgegenständlichen Regressfall nicht erfolgt ist.

Der Kläger … führte weiterhin im Rahmen seiner informatorischen Anhörung aus, dass die in der Forderungsabtretung v. 17.052011 aufgenommene Rückabtretungsvereinbarung keinesfalls eine „automatische“ Rückabtretung bewirken sollte, sondern eine solche allenfalls als schriftlich zusätzlich zu fixierende Rückabtretung in Betracht gezogen wurde, was unbestritten blieb.

Die Klägerin ist demnach weiterhin Zessionarin der wirksam abgetretenen Schadensersatzforderungen gegen die Beklagten.

2. Bestehen des Anspruchs dem Grunde nach

Das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 7 Abs. 1 StVG und § 823 Abs. 1 BGB dem Grunde nach folgt aus der im Kern unstreitigen Tatsache, dass sich am 04.04.2010 die gegenständliche Straßenverunreinigung in Form von Öl durch einen Pkw, dessen Halter der Beklagten zu 1) zum Verursachungszeitpunkt war und für den die Beklagte zu 2) einstandspflichtig ist, verursacht wurde.

Insoweit führten die Zeugen … und … übereinstimmend aus, dass sich auf dem betroffenen Straßenabschnitt Öl, der vom verunfallten gegenständlichen Pkw ausgelaufen war, in erheblichem Umfang auf der Fahrbahnfläche befand, wobei der Zeuge … die insoweit verschmutzte abzureinigende Ölspur nach Ausmessung mittels eines Messrades mit einer Länge von 183,6 m in nachvollziehbarer Weise beschrieben hat. Überdies führte der Zeuge … glaubhaft und glaubwürdig aus, dass sich an der unmittelbaren Schadensverursachungssteile durch unfallbedingten Ölaustritt am Pkw des Beklagten zu 1) eine Ölverschmutzung auf einer Länge von 7 m und einer Breite von 2 m vorfand.

Das aus dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) ausgelaufenen Motorenöl hat die in der Straßenbaulastträgerschaft des Freistaats Bayern stehende Staatsstraße in deren bestimmungsgemäßer Verwendung nicht unerheblich beeinträchtigt, womit eine Sachbeschädigung vorlag, die dem Betrieb des Beklagtenfahrzeugs zuzurechnen ist. Denn Betriebsstoffe, die von einem im öffentlichen Straßenraum befindlichen Fahrzeug auslaufen und die Straßenverkehrssicherheit beeinträchtigen, sind dem Betrieb des Fahrzeugs zuzurechnen, zumal insoweit § 32 Abs. 1 S. 2 StVO ebenso wie Art. 16 Hs. 1 BayStrWG sogar eine unverzügliche Beseitigungspflicht zulasten des Verursachers statuieren. Die zur Reinigung und Wiederherstellung der gefahrlosen Benutzbarkeit der Straße erforderlichen Aufwendungen sind daher grundsätzlich vom Schädiger zu ersetzen gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 249 Abs. 2 BGB. Dabei ist der Freistaat Bayern als Straßenbaulastträger nach Art, 41 S.1 Nr. 1 BayStrWG und damit Unterhaltsverpflichteter nach Art, 9 Abs. 1 BayStrWG auch Geschädigter und damit Anspruchsinhaber von Regressansprüchen gegenüber dem Schädiger, mithin in concreto das Staatliche Bauamt Schweinfurt in Gestalt der untergeordneten örtlich zuständigen Dienststelle Straßenmeisterei … am Main.

Dem Freistaat Bayern obliegen nämlich nach Art. 9,10 Abs. 1, 16 Hs. 2 BayStrWG sämtliche mit der Unterhaltung der betreffenden Staatsstraße zusammenhängende Aufgaben, Art, 9 Abs. 1 S. 1 BayStrWG, wobei diesen ausweislich Art, 9 Abs. 1 S. 2 BayStrWG insbesondere die Verpflichtung trifft, die Straße in einem dem gewöhnlichen Verkehrsbedürfnis und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung genügenden Zustand zu unterhalten.

Darunter fällt vor allem auch die Pflicht zur unverzüglichen Wiederherstellung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs auf kontaminierten Straßenflächen. Art. 16 Hs. 2 BayStrWG ge~ währt dem Freistaat Bayern diesbezüglich sogar einen ausdrücklichen Kostenersatzanspruch, sofern der Schädiger seiner Pflicht zur unverzüglichen Beseitigung der Verunreinigung aus Art. 16 Hs. 1 BaystrWG und aus § 32 Abs. 1 S. 2 StVO nicht nachkommt.

In Anbetracht des erheblichen Gefährdungsrisikos für die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs sowie die hohen Schutzgüter Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer im Falle der öl-kontamination von Straßenflächen wird regelmäßig das Ermessen des Straßenbaulastträgers dahingehend auf Null reduziert sein, im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht schnellstmögliche Abhilfe zu schaffen, vgl. Art. 9 Abs 1,16 Hs. 2 BayStrWG.

Da der Straßenbaulastträger daher kraft öffentlichen Rechts verpflichtet ist, im Hinblick auf unverzügliche Abhilfemaßnahmen zur schnellstmöglichen Wiederherstellung der Verkehrssicherheit der kontaminierten Straßen – insbesondere der Einleitung der Abreinigung – in Vorleistung zu treten und damit regelmäßig auch eine Vorschusslast bezüglich der Kostentragung von solchen Abhilfemaßnahmen einhergeht, ist dieser allein deswegen Geschädigter im Falle von Straßenkontaminierung durch Ölverlust, völlig unabhängig von den konkreten Eigentumsverhältnisses an der betreffenden Straße.

Aufgrund der Zeugeneinvernahmen sowohl des Zeugen … als auch des Zeugen … konnte nachvollzogen werden, dass die Firma … durch den insoweit für das Staatliche Bauamt Schweinfurt – Dienststelle Straßenmeisterei … am Main – vertretungsberechtigten Zeugen … mündlich beauftragt worden ist. Nach der Abreinigung wurde die Straße durch den Zeugen … nach sorgsamer Überprüfung der wiederhergestellten Verkehrssicherheit abgenommen und freigegeben, womit eine fälligkeitsauslösende Abnahme durch den Auftraggeber i.S.d. §§ 641 Abs, 1 S. 1f 640 Abs. 1 S. 1 BGB erfolgt ist.

Der Zeuge erklärte insoweit, dass es sich bei dem Zeugen … um einen fachlich aus- und fortgebildeten motorisierten Straßenwärter handele. Dieser sei durch den Zeugen … insofern vorgeschlagen und vom Staatlichen Bauamt Schweinfurt als Straßenwärter für das gegenständliche Gebiet ernannt worden. Deswegen sei der Zeuge … dementsprechend autorisiert und vertretungsbefugt, Aufträge gegenüber dem Fachreinigungsunternehmen Firma … zu erteilen.

Der Zeuge … bestätigte, autorisiert und vertretungsberechtigt zu sein, entsprechende Aufträge der Firma … gegenüber zu erteilen. Er sei Straßenwärter vor Ort gewesen und habe die Firma … verständigt, damit diese die Straße von der Ölverschmutzung abreinige. Nach dem Abreinigen habe er sich die Fläche angesehen und sodann nach sorgfältiger Überprüfung der wiederhergestellten Verkehrssicherheit abgenommen und freigegeben.

3. Bestehen des Anspruchs der Höhe nach

Ist wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte statt der Herstellung gem. § 249 Abs. 1 BGB den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Aufgrund . der sich aus § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebenden Ersetzungsbefugnis hat er die freie Wahl der Mittel zur Schadensbehebung.

Dabei ist unter Berücksichtigung der schadensrechtlichen Grundsätze Dispositionsfreiheit zugunsten des Geschädigten sowie Wirtschaftlichkeitspostulat und Bereicherungsverbot zulasten des Geschädigten nur der zur Schadensbehebung erforderliche Betrag zu ersetzen, welcher vorliegend mit den in Rechnung gestellten Beseitigungskosten in Höhe von brutto 2.079,01 € gleichzusetzen ist.

a)

Zur Überzeugung des Gerichts steht zunächst fest, dass die im Rahmen der Rechnung vom 1108.2011 (Bl. 8 d. A.) sowie im Auftrags- und Abnahmeprotokoll vom 04.04.2010 (BL 7 d. A.) beschriebenen Leistungen und Arbeiten tatsächlich in dieser Art und in diesem Umfang ausgeführt und erbracht wurden:

Der Zeuge … legte widerspruchsfrei und schlüssig dar, dass er nach Meldung und Beauftragung seitens der Straßenmeisterei sodann um 8:51 Uhr mit der Großflächenreinigungsmaschine Ganter CA 75 S zur Schadensstelle losgefahren sei und nach Ankunft an der Unfallstelle die Abreinigung der kontaminierten Straßenbereiche zügig durchgeführt habe. Zuvor habe er-nach genauer Feststellung von Ausmaß und Umfang der Ölverschmutzung – zusammen mit dem Straßenwärter vor Ort, Herr … abgesprochen, was für Reinigungsmaßnahmen in welchem Umfang vorzunehmen seien.

Nach Beendigung der Reinigungsmaßnahmen sei er dann unmittelbar wieder zum Betriebshof zurückgefahren, wo er um 11:33 Uhr wieder angelangt sei und danach die Wasser-Öl-Chemie-Emulsion abgelassen, die Reinigungsmaschine gereinigt und für den nächsten Einsatz vorbereitet habe.

Der Zeuge … führte weiterhin nachvollziehbar aus, dass die Maschine Canter CA 75 S für die Reinigungsarbeiten zum Einsatz gekommen sei. Im Zuge der Reinigungsarbeiten seien 17 Liter Ölreinigungsmittelchemie verbraucht worden. Die aufgenommene Öl-Wasser-Emulsion habe -nach genauer Abmessung – 850 Liter betragen und sei auf dem Betriebshof entsorgt worden.

Auf Vorhalt bestätigte der Zeuge … der Sache nach plausibel überdies, dass die Arbeiten, wie sie im schriftlichen Auftrags- und Abnahmeprotokoll vom 04.04.2010 (Bl. 7 d. A.) sowie in der Rechnung vom 1108-2011 (BL 8 d. A.) aufgeführt sind, auch genauso getätigt worden seien und mit seinem – unmittelbar nach Durchführung der gegenständlichen Reinigungsmaßnahmen gefertigten – handschriftlichen Leistungsbericht übereinstimmen würden.

Das schriftliche Auftrags- und Abnahmeprotokoll vom 04.04.2010 korrespondiert wiederum vollumfänglich mit der erst später erstellten Rechnung vom 11.08.2011.

b)

Die Höhe des Schadensersatzanspruches folgt schließlich aus den unstreitig in Rechnung gestellten Beseitigungskosten in Höhe von brutto 2.079,01 €.

Aus Rechtsgründen ist eine Beweiserhebung durch Sachverständigenbegutachtung über die Erforderlichkeit der angewandten Nassreinigungsmethode sowie über die Angemessenheit und Üblichkeit des durch das Abreinigungsverfahren verursachten Kostenaufwands seitens der Klägerin entscheidungsunerheblich, da der in Rechnung gestellte Betrag als zur Schadensbeseitigung „erforderlicher Geldbetrag im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1,2 BGB anzusehen ist:

Gem. § 249 Abs. 1 BGB hat der Schädiger den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Wenn wegen einer Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten ist, so kann der Gläubiger gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB statt der Herstellung des ursprünglichen Zustandes vor dem Eintritt der Schädigung den dazu erforderlichen Betrag verlangen. Dabei ist nur der dazu objektiv erforderliche Betrag zu ersetzen. Dieser umfasst die Aufwendungen, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde, um den Schaden zu beheben (vgl. etwa BGH NJW 2008, 2910 im Rahmen der Mietwagenkosten). Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.

Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BHG, Urteil vom 29.10.1974, Az. VI ZR 42/73, Versicherungsrecht 1975,184) der „erforderliche“ Herstellungsaufwand nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens sowie die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für die Beseitigung eingegrenzt wird, sondern auch von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt wird, so auch durch die Abhängigkeit des Geschädigten von Fachleuten, die er zur Instandsetzung der beschädigten Sache heranziehen muss. In diesem Sinne ist der Schaden nicht „normativ“ zu bestimmen, sondern subjektbezogen.

Diese nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB mit zu berücksichtigenden Umstände schlagen sich letztlich in Umfang und Verlauf der Instandsetzungsarbeiten sowie in den Kosten nieder, die dem Geschädigten von Fach unternehmen berechnet werden. Zwar sind diese Kosten begrifflich nur ein Anhalt zur Bestimmung des erforderlichen Beseitigungsaufwandes im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, der sich nach dem richtet, was zur Instandsetzung der beschädigten Sache von den Geschädigten bei wirtschaftlich vernünftigem Vorgehen aufgewendet werden muss. Auch muss sich der Geschädigte bei der Auftragserteilung sowie bei den weiteren Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße, zügige Durchführung der Wiederherstellung von wirtschaftlich vertretbaren, das Interesse des Schädigers an einer Geringhaltung des Schadens mit berücksichtigenden Erwägungen leiten lassen. Es darf aber nicht außer Acht gelassen werden, dass eben der Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeit bei der Schadensregulierung regelmäßig Grenzen gesetzt sind, sobald der Wiederherstellungsauftrag erteilt und das Geschehen in die Hände von Fachleuten übergeben wird; auch diese Grenzen bestimmen das mit, was „erforderlich“ ist. Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der ihm durch das Gesetz eingeräumten Ersetzungsbefugnis – sei es aus materiellrechtlichen Gründen, etwa gar in Anwendung des § 278 BGB oder aufgrund der Beweislastverteilung – im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten, wohl auch nicht vom Schädiger kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss. Insoweit besteht kein Sachgrund, dem Schädiger das „Werkstattrisiko“ bzw. „Prognoserisiko“ abzunehmen, das er auch zu tragen hätte, wenn der Geschädigte ihm die Beseitigung des Schadens nach § 249 Abs. 1 BGB überlassen würde (vgl. dazu auch Palandt, BGB, 71 Auflage 2012, § 249 Rn. 13).

Weist der Geschädigte demnach nach, dass er die Instandsetzungsarbeiten unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze veranlasst hat, so können deshalb die „tatsächlichen“ Beseitigungskosten regelmäßig auch dann für die Bemessung des „erforderlichen“ Herstellungsaufwandes herangezogen werden, wenn diese Kosten ohne Schuld des Geschädigten etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit, wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise im Vergleich zu dem, was für eine derartige Schadensbeseitigung sonst üblich ist, unangemessen sind.

Diese Grundsätze führen freilich nicht dazu, die Kostenrechnung des Fachunternehmens dem nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB für die Instandsetzung der Straßenverkehrsfläche geschuldeten Betrag ungeprüft gleichzusetzen. Bei der Bemessung des erforderlichen Herstellungsaufwandes sind die Positionen auszuscheiden, die nur bei Gelegenheit der Instandsetzungsarbeiten mit ausgeführt worden sind. Ferner dürfen die dargestellten Bemessungsgrundsitze nicht dazu führen, dass sich letztlich zum Schaden der Allgemeinheit mangels Interesse der Vertragsbeteiligten an einer marktgerechten Abwicklung der Instandsetzung im Kostenniveau niederschlägt An den vom Geschädigten zu führenden Nachweis, dass er wirtschaftlich vorgegangen ist, also bei der Beauftragung aber auch bei der Überwachung des Reinigungsunternehmens, den Interessen des Schädigers an Geringhaltung des Wiederherstellungsaufwandes Rechnung getragen hat, dürfen deshalb nicht zu geringe Anforderungen gestellt werden.

Die vorgenannten Überlegungen gelten auch in der hier vorliegenden Sonderkonstellation bei Abtretung des Ersatzanspruches an das Abreinigungsunternehmen (hier die Klägerin selbst) und damit faktische Rechnungstellung des Instandsetzungsunternehmens an sich selbst. Der Schädiger ist auch hier ausreichend über die oben genannten Grundsätze der Pflicht zur Beachtung wirtschaftlicher Schadensbeseitigung und des Vorteilsausgleichs (vgl. BGH, Urteil vom 29,10.1974, Az. VI ZR 42/73, Versicherungsrecht 1975,184) gestützt, zumal er die Abtretung etwaiger Ansprüche des Geschädigten gegen das Entkontaminierungsunternehmen verlangen kann, was im konkreten Fall jedoch nicht verlangt wurde.

Nach Überzeugung des Gerichts steht fest, dass die Geschädigte (Straßenmeisterei …) entsprechend dieser Vorgaben sich sowohl bei Beauftragung als auch bei Überwachung der Durch -führung der Reinigungsarbeiten von wirtschaftlichen Erwägungen hinreichend hat leiten lassen:

(1)

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war der in Rechnung gestellte Betrag nämlich deswegen erforderlich im Sinne des § 249 BGB, weil seitens des Straßenbauamts Schweinfurt, vertreten durch die Dienststelle Straßenmeisterei …, in zulässiger Weise eine Fachfirma mit der Beseitigung der Ölspur beauftragt wurde.

Eine Ölkontamination auf einer Staatsstraße, vorliegend noch im oben aufgeführten nicht unerheblichen Ausmaß von 183,6 m, beinhaltet ein erhebliches Gefährdungsrisiko für die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs sowie die hohen Schutzgüter Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer, sodass im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht die Straßenmeisterei gehalten ist, schnellstmögliche Abhilfe zu schaffen, vgl Art. 9 Abs. 1,16 Hs. 2 BayStrWG, Insofern musste laut nachvollziehbarer Angabe des Zeugen … dieser etwa während der gesamten Durchführung der Reinigungsarbeiten den Verkehr vor Ort regeln.

Die konkrete Auswahl der Abreinigungsfirma … war insoweit nicht zu beanstanden, weil diese schnell vor Ort sein konnte. Insofern fehlt es auch an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass die Straßenmeisterei in Kenntnis bzw. fahrlässiger Unkenntnis von effizienteren und günstigeren Ab-reinigungsfachunternehmen gehandelt hätte, die in der damaligen konkreten zeitlichen und örtlichen Situation zeitnah ebenfalls zur Verfügung gestanden hätten.

Der Zeuge … gab insbesondere auch an, dass die Ölspuren stets der Breite und Länge nach nur noch umso weiter verfahren werden, je länger es dauere, bis die Abreinigung durchgeführt werden könne. Der Zeuge AHM! führte wiederum nachvollziehbar aus, dass er alleine durch Aufbringen von bloßem Ölbindemittel die Verkehrssicherheit der Straße gar nicht hätte wiederherstellen können, vielmehr er einzig die Vornahme einer Nassreinigung durch ein Fach unternehmen für die erforderliche und zweckentsprechende Gefahrenabwehrmaßnahme gehalten habe, um die Verkehrsfähigkeit des mit Öl verschmutzten Straßenabschnittes bestmöglich und zügig wieder herzustellen.

Der vor Ort stets anwesende Zeuge Straßenwärter … gab außerdem schlüssig an, den Einsatz vor Ort mit dem Mitarbeiter … der Firma … abgesprochen zu haben, insbesondere im Hinblick auf das von ihm für erforderlich erachtete Nassreinigungsverfahren und eine zügige Durchführung, sowie auch maßgeblich darüber mitentschieden zu haben, was und wie gereinigt werde.

Zuvor fuhr nach übereinstimmender Aussage auch der Vorgesetzte des Straßenwärters … der Straßenmeister … zur Schadensstelle, um mit diesem das weitere Vorgehen abzusprechen, insbesondere welche Gefahrenabwehrmaßnahmen im Hinblick auf eine möglichst zügige Abreinigung einzuleiten seien, nachdem beide Umfang und Ausmaß der Ölverschmutzung überprüft und festgestellt hatten.

Auch der Zeuge … führte übereinstimmend in glaubhafter und glaubwürdiger Weise aus, dass er – am Schadensort eingetroffen – zusammen mit Straßenwärter … Ausmaß und Umfang der Ölverschmutzung genau überprüft habe und insoweit auch die Ölspur abgefahren sei, um deren genaue Länge festzustellen und daraufhin die notwendigen Reinigungsmaßnahmen sachgerecht treffen zu können.

Ebenso steht für das Gericht nach Aussage der Zeugen … und … fest, dass diese fachlich aus- und fortgebildet sind, betreffend die Beurteilung von Erforderlichkeit, Art und Umfang von Abreinigungsmaßnahmen infolge Ölkontamination auf Straßenflächen: So schilderte der Zeuge … plausibel, dass er selbst ebenso wie der Straßenwärter … über die entsprechende fachliche straßenverkehrssicherheitsmäßige Ausbildung verfüge, was vom Zeugen … auch bestätigt wurde. Überdies belegte der Zeuge … eine entsprechende fachliche Ausbildung seinerseits zur Abreinigung von Ölspuren durch Vorlage eines Nachweises über seine Teilnahme an einem Fachkundelehrgang Ölspurbeseitigung (Bl. 155 d. A.).

Zudem war der Zeuge … als zuständiger Straßenwärter nach dessen glaubhaften und glaubwürdigen Angaben während der gesamten Abreinigungsarbeiten durch die Firma … vor Ort und hat die Reinigung erst abgenommen, als er das Ergebnis nach sorgfältiger Überprüfung der Wiederherstellung der Verkehrssicherheit für ausreichend empfunden habe, woraufhin erst die Straße freigegeben worden sei. Dies wurde übereinstimmend vom Zeugen … bestätigt.

Schließlich wurden auch Auftragsbestätigung und Arbeitsprotokoll (Bl. 7 d. A.) erst nach Prüfung durch den Zeugen … im Namen der Straßenmeisterei … unterzeichnet und hat dieser nach seiner glaubhaften Aussage auch die Abtretungserklärung erst nach Prüfung der seitens der Klägerin in Rechnung gestellten Leistungen, insbesondere ob diese mit dem tatsächlich vorhandenen Ölschaden übereinstimmten, erteilt.

(2)

Demzufolge steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich die Geschädigte – die Straßenmeisterei … vertreten durch ihre Mitarbeiter … und … – in Bezug auf Beauftragung, Überwachung und Abnahme der durchgeführten Reinigungsarbeiten durch die Klägerin von hinreichenden wirtschaftlichen Erwägungen hat leiten lassen, zumal diese wesentlichen Einfluss auf das Ob und Wie der Gefahrenabwehrmaßnahme qua Ölspurabreinigung stets in der eigenen Hand behielt und auch Abnahme und Rechnungsprüfung einer ausreichenden Kontrolle unterzog.

Im Interessen einer zügigen und sachgerechten Wiederherstellung der Verkehrsfähigkeit des kontaminierten Straßenabschnitts durfte die Geschädigte daher in vorliegender nicht zu beanstandender Art und Weise die Klägerin mit der Durchführung der Abreinigungsmaßnahmen betrauen.

(3)

Im Hinblick auf die Frage der Erforderlichkeit, Angemessenheit und Üblichkeit der (nachgewiesenermaßen) tatsächlich ausgeführten Reinigungsarbeiten und der in Rechnung gestellten Kostensätze ist deshalb die Einholung eines Sachverständigengutachtens nach Überzeugung des Gerichts aus Rechtsgründen ohne Relevanz, so dass einem entsprechenden Beweisantrag der Beklagtenseite mangels Entscheidungserheblichkeit in Anlehnung an § 244 Abs. 3 S. 2 Var. 2 StPO nicht nachzukommen war (vgl. dazu Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, Vor § 284 Rn. 9).

(4)

Der pauschale Vortrag der Beklagtenpartei, es läge ein gespaltener Markt vor unter Verweis auf die Ölspurproblematik bei weiteren Firmen im Bundesgebiet bzw. in anderen Bundesländern, konnte schon mangels jeglichen Bezugs zum vorliegenden Streitfall keine Berücksichtigung finden.

Auch die Existenz eines etwaigen Pauschalvergütungsvertrags der Firm … mit der Stadt Bad Staffelstein hat keinen Bezug zum vorliegenden Fall.

Die bestritte Behauptung der Beklagtenparteien, ein entsprechender Pauschalvergütungsvertrags bestehe auch zwischen der Straßenmeisterei … und der Klägerin, ist gemessenen an der Einlassung der Klagepartei bereits unsubstantiiert, wobei die für diesen anspruchsmindernden Umstand darlegungs- und beweisbelastete Beklagtenseite insoweit gar keinen Beweis angeboten hat und mithin auch ihrer formellen Beweisführungslast nicht genügte.

Im Gegenteil erklärte der Zeuge … überzeugend insofern sogar, dass vorliegend zwar ein Rahmenvertrag mit der Firma … existiere, hierin jedoch lediglich die Eckpunkte festgelegt seien. Eine Festlegung, dass eine bestimmte Streckenlänge zu einem bestimmten Preis zu reinigen sei, sei nicht erfolgt. Preisliche Absprachen seien also gerade nicht getroffen worden.

c)

Soweit die Beklagtenpartei ohne entscheidungserhebliches Beweisangebot einen Verstoß gegen die Schadensminderungsobliegenheit des geschädigten Straßenbaulastträgers sinngemäß geltend macht, ist ein solcher (jedenfalls konkludent) bestritten.

Dabei wurde beklagtenseits bereits nicht einmal vorgetragen, dass die Straßenmeisterei … vor dem Hintergrund der damaligen zeitlichen, örtlichen und situativen Verhältnisse ein anderes Fachreinigungsunternehmen beauftragen hätte können, welches die Abreinigung günstiger und/oder (vermeintlich) fachgerechter hätte vornehmen können.

Vielmehr werden lediglich pauschale Einwendungen erhoben, ohne jeglichen konkreten Bezug zu einer zeitnahen wirtschaftlicheren Abreinigungsmöglichkeit betreffend den hiesigen Einzelfall – Fahrbahnkontaminierung mit Öl durch den streitgegenständlichen Pkw am 04.04.2010 auf der Staatstraße 2278 bei Kilometer 25,900 in der Kapellenstraße in Ebern.

Ein Verstoß gegen die Schadensminderungsobliegenheit wegen etwaiger überhöhter (unangemessener) Preise der Firma … scheidet zudem auch deswegen aus, weil das mit der Schadensbeseitigung beauftragte Fachunternehmen kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten im Sinne von § 254 Abs. 2 S. 2 i. V, m, § 278 BGB ist (vgl. Palandt, BGB, 71. Auflage 2012, § 254 Rn. 55).

II.

Zinsen ab dem 01.10.2011 waren gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 zuzuerkennen, da die Beklagte zu 2) jeglichen Leistungsausgleich mit Schreiben vom 30.09.2011 (Bl. 13 d. A.) ernsthaft und endgültig verweigerte, wodurch nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB Verzug eintrat.

Insoweit vertrat die Beklagte zu 2) als Haftpflichtversicherer nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch den Beklagten zu 1) als Versicherungsnehmer, so dass auch in Bezug auf den Beklagten zu 1) Verzug ausgelöst wurde.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 2 ZPO.

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