AG Oldenburg – Az.: 1 C 1390/13 (XX) – Urteil vom 18.11.2013
1 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 28,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.10.2013 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3 Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Streitwert: bis zu 300,– EUR.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Dem Kläger stehen aus abgetretenem Recht der Unfallgeschädigten T. aus dem Unfall vom … 2013 in Oldenburg noch restliche 28,75 EUR gemäß Rechnung vom 25.6.2013 zu.
Die Beklagte zahlte auf die Rechnung bereits 494,74 EUR und einen weiteren Betrag von 41,65 EUR und 1,– EUR. Der Kläger rechnete in seiner Rechnung gegenüber der Unfallgeschädigten neben einem Grundhonorar von 375,– EUR netto Foto-, Telefon-, Fahrtkosten sowie auch EDV-Gebühren von netto 25.– EUR ab. Die Erstattung von gesonderten EDV-Kosten lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 14.8.2013 ab bzw. bat um Nachweis des tatsächlichen Anfalls und dass das Grundhonorar derartige Kosten nicht schon abdecke. Darauf erwiderte der Kläger mit Schreiben vom 16.8.2013, dass für das Programm E. eine monatliche Grundgebühr von 149,– EUR anfielen und für das Kalkulationsprogramm A. pro Abfrage 18,50 EUR anfielen.
Die Beklagte verweigert eine Begleichung mit der Begründung, es handele sich um eine originäre Sachverständigenleistung, die mit dem Grundhonorar abgedeckt sei.
Der Kläger kann auch die geltend gemachte Restzahlung aus abgetretenem Recht verlangen. Weder ist ersichtlich, dass der Kläger diesen Anspruch nicht wirksam gegenüber der Auftraggeberin des Unfallgutachtens hätte noch dass der Unfallgeschädigten gegenüber der Beklagten dieser Anspruch der Höhe nach nicht zugestanden hätte. Der Kläger ist als Sachverständiger nicht gehalten in bestimmter Weise abzurechnen. Wie er seine Vergütung kalkuliert und in der Rechnung ausweist, ist frei verhandelbar. Im Verhältnis zur Beklagten ist einzig zu prüfen, ob ein Unfallgeschädigter diese hier abgerechneten Aufwendungen zur Schadensfeststellung für erforderlich halten durfte. Zur Marktforschung ist der Unfallgeschädigte nach einem Unfall nicht verpflichtet Es gibt hier keinerlei Anhaltspunkte im Vortrag der Beklagten, die es für einen verständigen Unfallgeschädigten ersichtlich machen würden, dass die hier abgerechneten Beträge nicht erforderlich waren, zumal selbstverständlich nicht alle Sachverständigen gleich abrechnen, sondern hier unterschiedliche Beträge verlangt werden und der Unfallgeschädigte auch nicht gehalten ist, den günstigsten zu beauftragen. Bei einer Abweichung von 28,75 EUR ist schon der Größenordnung nach ohnehin für einen Unfallgeschädigten nicht ersichtlich, wieso dieser Sachverständige nicht beauftragt werden dürfte.
Im Übrigen ist hier der verlangte Nebenkostenbetrag insgesamt mit etwas über 25 % des Grundhonorars innerhalb des auch nach der Rechtsprechung des Landgerichts Oldenburg für angemessen gehaltenen Bereichs.
Die Zinsen rechtfertigen sich als Rechtshängigkeitszins.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11,711,713 ZPO.