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Haushaltsführungsschaden – zeitliche Begrenzung an das Lebensalter des Geschädigten

OLG Koblenz, Az.: 12 U 996/15, Urteil vom 18.04.2016

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 11.08.2015 wie folgt abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.138,94 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.2014 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab dem 01.01.2015 eine alle drei Monate im Voraus fällige Rente in Höhe von 704,16 € je Kalender-Vierteljahr zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin sämtliche zukünftige materielle und immaterielle Schäden aus dem Unfallereignis vom 09.06.2011 auf der Landstraße zwischen …[Z] und …[Y] zu ersetzen hat, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin 23 % und die Beklagte 77 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die Berufung der Klägerin ist erfolgreich.

Mit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin (ausschließlich) gegen die Begrenzung der unter Ziff. 2 des Urteils vom 11.08.2015 ausgeurteilten Rente bis zur Vollendung des 75. Lebensjahres.

Nach der Überzeugung des Senats ist es im Rahmen der Zuerkennung eines Haushaltsführungsschadens nicht gerechtfertigt, diesen auf das 75. Lebensjahr zu begrenzen. Angesichts der als allgemein bekannt zu unterstellenden Tatsache, dass die Lebenserwartung der Bevölkerung und deren Selbständigkeit im Alter fortgehend steigt (entsprechende statistische Nachweise unter anderem: Gräfenstein/Deller, zfs 2014, 69), muss nach der Überzeugung des Senats davon ausgegangen werden, dass die überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Klägerin ohne das Schadensereignis wie die weit überwiegende Zahl der Bevölkerung den Haushalt auch nach dem 75. Lebensjahr noch selbständig führen wird. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn ganz konkret in der Person der Klägerin Umstände erkennbar wären, die dazu führen würden, die überwiegende Wahrscheinlichkeit dieses Verlaufs in Zweifel zu ziehen. Solche Umstände sind aber weder von der Beklagtenseite vorgetragen worden, noch für den Senat ersichtlich.

Der Klägerin war damit die Rente „unbefristet“ zuzuerkennen.

Im Übrigen nimmt der Senat vollumfänglich Bezug auf die Ausführungen des Landgerichts in dem Urteil vom 11.04.2015.

Die ausgeurteilte Zinsforderung rechtfertigt sich aus §§ 291, 288 BGB.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.858,24 € festgesetzt.

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