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Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – Vorliegen eines bedeutenden Schadens

LG Darmstadt – Az.: 3 Qs 27/18 – Beschluss vom 01.02.2018

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts Offenbach vom 18.12.2017 aufgehoben. Der Beschuldigten wird die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen. Der Führerschein des Beschuldigten, ausgestellt durch die Stadt Mannheim am 23.06.2003, wird eingezogen. Die Anordnung gilt zugleich als dessen Beschlagnahme.

Gründe

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist begründet, das Amtsgericht Offenbach hat zu Unrecht die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis abgelehnt.

Denn die Beschuldigte ist nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen dringend verdächtig, sich bei der Fahrt am 04.05.2017 des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig gemacht zu haben. Sie befuhr danach am Vormittag des Tages kurz vor 09:10 Uhr in Neu-Isenburg mit dem Pkw der Marke BMW mit dem Kennzeichen … die Dornhofstraße. Dabei stieß sie beim Rückwärtswenden mit dem Heck des von ihr führten BMW gegen die Fahrertür des ordnungsgemäß* in einer Parkbucht in Fahrtrichtung geparkten Pkw Opel Adam des Geschädigten …. Es entstand ein bedeutender Sachschaden von circa 2.000,- €. Anschließend setzte sie ihre Fahrt fort, ohne ihren Pflichten als Unfallbeteiligte zu genügen, erst nachdem die Polizei den Halter des von geführten Wagens kontaktiert hatte, meldete sie sich am späten Nachmittag bei der Polizei.

Der dringende Tatverdacht beruht auf den Angaben der Beschuldigten, den Feststellungen der eingesetzten Polizeibeamten und der Aussage der unbeteiligten Zeugin … . Die Beschuldigte räumt ein, den BMW zur Tatzeit am Tatort geführt zu haben, sie will jedoch den Unfall nicht bemerkt haben. Nach Auffassung der Kammer ist dies sowohl durch die Lichtbilder von dem geschädigten Fahrzeug als auch durch die Aussage der Zeugin … mit dem ausreichenden Grad eines dringenden Tatverdachtes widerlegt. Die Zeugin hat, obwohl sie sich selbst in einer Entfernung von etwa 25 Meter vom Unfallort aufhielt, einen lauten Knall gehört. Dies passt zur Beschädigung der Fahrertür, die in einem erheblichen Umfang eingedrückt wurde, was erfahrungsgemäß nicht nur mit einer erheblichen Geräuschentwicklung verbunden ist sondern auch taktil wahrgenommen wird, da hierfür mehr als nur ein ganz leichtes Berühren erforderlich ist. Insoweit wertet die Kammer die entgegenstehende Einlassung der Beschuldigten als bloße Schutzbehauptung. Auch das mögliche Radiohören steht dem nicht entgegen, denn die Beschuldigte gibt hierzu keine Lautstärke an und des Aufprallgeräusch auf sich verformendes Metall der Seitentür unterscheidet sich deutlich von harmonischer Musik.

Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschuldigte gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB als zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet anzusehen ist. Dieser Begriff stellt eine allgemeine gesetzliche Definition dar, der unabhängig von der Person der hier Beschuldigten für jeden vermutet wird, der eine Unfallflucht mit einem derartigen Schaden begeht. Danach hat auch der Schutz der Allgemeinheit vor einer voraussichtlich ungeeigneten Kraftfahrerin Vorrang vor den Interessen der Beschuldigten, weshalb ihr bereits jetzt vorläufig die Fahrerlaubnis zu entziehen war. Es bestehen daher dringende Gründe für die Annahme, dass der Beschuldigten durch Strafurteil die Fahrerlaubnis endgültig entzogen werden wird.

Eine Kostenentscheidung ist noch nicht veranlasst.

 

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