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Verkehrsunfall: Mietwagenkosten nach Unfallersatztarif

AG Hamburg, Az.: 644 C 389/05, Urteil vom 19.06.2006

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.001,74 (i.W. eintausendeins 74/100) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.11.2004 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Erstattung restlicher Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges nach einem Verkehrsunfall, um die Höhe des merkantilen Minderwerts sowie um die Zahlung der Nebenkostenpauschale.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Ersatz ihres restlichen Schadens aus einem Verkehrsunfall, der sich am 26.8.2004 gegen 17.45 Uhr auf der Bundesautobahn A1 in Höhe der Abfahrt Hamburg-Harburg zwischen dem Fahrzeug der Klägerin mit dem amtlichen Kennzeichen …-… 600 und dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen …-… 565 ereignete und für dessen Folgen die Beklagte dem Grunde nach unstreitig aufzukommen hat.

Die Klägerin ließ ihren Pkw zwischen dem 31.8. und dem 7.9.2004 instand setzen. Für diesen Zeitraum mietete sie beim Autohaus H. ein Ersatzfahrzeug der Marke Opel Astra 1,7 an, für das ihr ein Mietzins in Höhe von insgesamt EUR 945,40 in Rechnung gestellt wurde. Wegen der Einzelheiten über den Inhalt der Rechnung wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage K 1, Bl. 7 d.A.).

Verkehrsunfall: Mietwagenkosten nach Unfallersatztarif
Symbolfoto: Flynt/Bigstock

Das Fahrzeug der Klägerin, ein Opel Astra Diesel, wurde erstmals am 26.11.2001 zum Verkehr zugelassen. Die Laufleistung betrug am 27.8.2004 68.763 km. Die Kosten der Reparatur für ihr Fahrzeug beliefen sich auf EUR 6.032,98.

Die Klägerin trat zunächst ihre Ansprüche gegen die Beklagte wegen der Mietwagenkosten an die Firma H. ab, später übertrug diese ihr die Forderungen wieder zurück.

Die Beklagte erstattete für die Mietwagenkosten einen Betrag in Höhe von EUR 324,12 und für den merkantilen Minderwert EUR 375,00. Die Beklagte ließ dabei durch das Sachverständigenbüro F. ein Gutachten anfertigen, das zu einem merkantilen Minderwert von EUR 375,00 kommt; wegen der Einzelheiten über den Inhalt des Gutachtens wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage B 2, Bl. 32 d.A.). Die Beklagte leistete weiter einen Betrag von EUR 20,00 an die Klägerin.

Mit Schreiben vom 18.10.2004 forderte die Klägerin die Beklagte zur Begleichung des restlichen Schadens bis spätestens zum 29.10.2004 auf; wegen der Einzelheiten über den Inhalt des Schreibens wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage K 6, Bl. 15-16 d.A.).

Die Klägerin errechnet ihren restlichen Schaden, den sie mit der Klage geltend macht, wie folgt:

………………….

Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe völlig willkürlich einen Betrag gezahlt, der in etwa dem Werkstatttarif der Firma H. entspreche. Ein Anspruch auf Anmietung zu einem solchen Tarif habe aber nicht bestanden. Sie meint, die Beklagte müsse die Mietwagenkosten nach dem sog. Unfallersatztarif erstatten. Ferner sei eine Anmietung zu einem Normaltarif beim Autohaus H. nicht möglich gewesen. Weiter sei hinsichtlich des merkantilen Minderwerts eine Änderung der Rechtsprechung dahingehend zu verzeichnen, dass höhere Beträge bei erheblichen Schäden zugebilligt würden; auch das sog. Hamburger Modell sei nicht mehr aktuell.

Sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, EUR 1.069,01 zuzüglich Zinsen seit 10.11.2004 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins der europäischen Zentralbank an sie zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie meint, hinsichtlich der Mietwagenkosten sei zunächst ein Betrag von 10 % als ersparter Eigenkostenanteil in Abzug zu bringen. Weiter sei die Klägerin nicht berechtigt, nach dem sog. Unfallersatztarif abzurechnen, weil sie gehalten gewesen sei, den für die Schadensbeseitigung wirtschaftlicheren Weg zu beschreiten. Der geltend gemachte Unfallersatztarif sei nicht durch einen unfallbedingten, betriebswirtschaftlich gerechtfertigten Mehraufwand gedeckt. Die Klägerin habe auch ohne weiteres ein Fahrzeug zum sog. Normaltarif anmieten können. Auf dieser Grundlage sei lediglich ein Betrag von EUR 324,12 geschuldet. Hinsichtlich des merkantilen Minderwerts verweist die Beklagte auf das von ihr eingeholte Gutachten. Die Nebenkostenpauschale sei bereits durch die Zahlung von EUR 20,00 ausgeglichen. Angemessen sei eine Pauschale von EUR 15,00, hinsichtlich der restlichen EUR 5,00 erklärt die Beklagte hilfsweise die Aufrechnung gegen etwaige Restforderungen der Klägerin.

Das Gericht hat im Einverständnis mit den Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet (§ 128 Abs. 2 ZPO).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Der Klägerin steht aufgrund des Verkehrsunfalls vom 26.8.2004 gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 Satz 1 StVG, §§ 823 Abs. 1 BGB, 3 Nr. 1 PflVG zu. Dieser Anspruch ist durch die vorgerichtlich erfolgte Zahlung der Beklagten nicht vollständig befriedigt worden. Vielmehr kann die Klägerin die weiteren Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zu einem ganz überwiegenden Teil (unten I.) sowie die restliche merkantile Wertminderung ihres Fahrzeugs (unten II.) verlangen. Hinsichtlich der ebenfalls geltend gemachten Nebenkostenpauschale war die Klage abzuweisen (unten III.).

I.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erstattung der restlichen für die Anmietung des Ersatzfahrzeuges entstandenen Mietwagenkosten zu. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin die vollständigen, durch die Anmietung des Ersatzfahrzeuges bei der Firma Autohaus H. entstandenen Kosten zu erstatten. Hiervon muss sich die Klägerin lediglich einen Anteil für ersparte Eigenkosten in Höhe von 10 % anrechnen lassen. An der Aktivlegitimation der Klägerin besteht nach der unstreitig gebliebenen Rückabtretung durch die Firma H. kein Zweifel.

1. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB kann der Geschädigte verlangen, dass derjenige Zustand hergestellt wird, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann der Geschädigte statt der Herstellung den hierfür „erforderlichen“ Geldbetrag verlangen (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB).

a. Mietet der Geschädigte für die Dauer der Reparatur ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug an, kann er grundsätzlich die hierbei anfallenden Kosten vom Schädiger ersetzt verlangen (BGH, Urt. v. 7.5.1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373 = NJW 1996, 1958 m.w.Nachw.).

Als „erforderlich“ in diesem Sinne sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (s. hierzu nur BGH, Urt. v. 7.5.1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373 = NJW 1996, 1958; BGH, Urt. v. 2.7.1985 – VI ZR 86/84, NJW 1985, 2637).

Unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten hat der Geschädigte jedoch diejenige zu wählen, die die wirtschaftlich vernünftigste Art der Schadensbehebung darstellt; dabei ist der Geschädigte allerdings nicht gehalten, zugunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (BGH, Urt. v. 7.5.1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373 = NJW 1996, 1958 m.w.Nachw.; LG Baden-Baden, Urt. v. 11.10.2002 – 1 S 20/02, ZfS 2003, 16; AG Düsseldorf, Urt. v. 6.1.2005 – 28 C 9029/04; Cavada , Die Unfallersatztarife, Diss. Tübingen 2000, S. 43 ff. m.w.Nachw.).

Auch unter Zugrundelegung des Wirtschaftlichkeitsgebots darf allerdings nicht unberücksichtigt bleiben, dass dem Grundsatz der Totalreparation folgend der Geschädigte einen Anspruch auf einen möglichst vollständigen Schadensausgleich hat (BGH, Urt. v. 7.5.1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373 = NJW 1996, 1958; LG Baden-Baden, Urt. v. 11.10.2002 – 1 S 20/02, ZfS 2003, 16; eingehend Steffen , NZV 1991, 1, 3; Cavada , Die Unfallersatztarife, Diss. Tübingen 2000, S. 42 m.w.Nachw.).

Aus diesem Grund ist bei der Prüfung, ob sich der Geschädigte im Rahmen dessen gehalten hat, was in dem oben genannten Sinn als wirtschaftlich vernünftig anzusehen ist, stets eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen; es ist Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere seine individuellen Erkenntnis- und Einflußnahmemöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGH, Urt. v. 7.5.1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373 = NJW 1996, 1958 m.w.Nachw.; LG Baden-Baden, Urt. v. 11.10.2002 – 1 S 20/02, ZfS 2003, 16; AG Düsseldorf, Urt. v. 6.1.2005 – 28 C 9029/04; eingehend Cavada , Die Unfallersatztarife, Diss. Tübingen 2000, S. 42 f. m.w.Nachw.; formal hieran festhaltend auch BGH, Urt. v. 12.10.2004 – VI ZR 151/03, NJW 2005, 51, 53; LG Halle, Urt. v. 13.5.2005 – 1 S 225/03).

Vor diesem Hintergrund ist der Geschädigte insbesondere nicht gehalten, vor der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges erst eine Art Marktforschung zu betreiben; hält sich der Tarif, zu dem der Geschädigte das Ersatzfahrzeug anmietet, im Bereich des Üblichen, sind diese Kosten stets erstattungsfähig. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn für den Geschädigten ohne weiteres erkennbar ist, dass das von ihm ausgewählte Mietwagenunternehmen Tarife verlangt, die außerhalb des Üblichen liegen (BGH, Urt. v. 7.5.1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373 = NJW 1996, 1958, 1959; LG Baden-Baden, Urt. v. 11.10.2002 – 1 S 20/02, ZfS 2003, 16; AG Düsseldorf, Urt. v. 6.1.2005 – 28 C 9029/04).

b. Diese, vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 7.5.1996 unter Berücksichtigung der allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätze entwickelte Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten hat in jüngerer Zeit, beginnend mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.10.2004 (BGH, Urt. v. 12.10.2004 – VI ZR 151/03, NJW 2005, 51; bestätigt BGH, Urt. v. 26.10.2004 – VI ZR 300/03, NJW 2005, 135, 136 f.; BGH, Urt. v. 15.2.2005 – VI ZR 160/04, NZV 2005, 302, 303; BGH, Urt. v. 19.4.2005 – VI ZR 37/04, NZV 2005, 357 f.; BGH, Urt. v. 15.11.2005 – VI ZR 268/04, VersR 2006, 283; BGH, Urt. v. 4.4.2006 – VI ZR 338/04, NJW 2006, 1726, 1727 f.; zustimmend LG Bonn, Urt. v. 13.4.2005 – 5 S 21/05, VersR 2006, 90; LG Essen, Urt. v. 9.3.2005 – 1 S 153/04; LG Karlsruhe, Urt. v. 28.10.2005 – 1 S 17/05; LG München I, Urt. v. 21.4.2005 – 19 S 17458/04, ZfS 2005, 492; AG Düsseldorf, Urt. v. 17.5.2005 – 230 C 2364/05, Schaden-Praxis 2005, 308; AG Hamburg-Mitte, Urt. v. 21.6.2005 – 56a C 29/05; AG Kehl, Urt. v. 11.1.2005 – 4 C 421/04; AG Köln, Urt. v. 14.4.2005 – 264 C 406/04, Schaden-Praxis 2005, 343), zum Teil erhebliche Einschränkungen erfahren. Danach sollen die dargelegten Grundsätze dann nicht gelten, wenn sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen entwickelt habe, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt werde, sondern die Preise durch weitgehend gleichförmiges Verhalten der Anbieter geprägt seien; in einem solchen Fall könne der Unfallersatztarif nicht ohne weiteres als „erforderlich“ i.S. des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB angesehen werden. Vielmehr sei dann zu prüfen, ob und inwieweit ein solcher Tarif seiner Struktur nach als „erforderlicher“ Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden könne. Dies sei etwa dann der Fall, wenn die gegenüber einem sog. Normaltarif höheren Kosten mit Rücksicht auf die Unfallsituation (Vorfinanzierung etc.) einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigten, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhten, die zu einem aus schadensrechtlicher Sicht als erforderlich zu beurteilenden Aufwand gehörten. Soweit dies nicht der Fall sei, komme es darauf an, ob dem Geschädigten ein günstigerer Tarif zugänglich gewesen sei (grundlegend BGH, Urt. v. 12.10.2004 – VI ZR 151/03, NJW 2005, 51, 53; bestätigt BGH, Urt. v. 26.10.2004 – VI ZR 300/03, NJW 2005, 135, 136 f.; BGH, Urt. v. 15.2.2005 – VI ZR 160/04, NZV 2005, 302, 303; BGH, Urt. v. 19.4.2005 – VI ZR 37/04, NZV 2005, 357 f.; BGH, Urt. v. 15.11.2005 – VI ZR 268/04, VersR 2006, 283; BGH, Urt. v. 4.4.2006 – VI ZR 338/04, NJW 2006, 1726, 1727 f.).

Die Prüfung der Erstattungsfähigkeit soll danach in einem Zweischritt erfolgen. Zunächst soll es darauf ankommen, ob der Unfallersatztarif objektiv durch einen betriebswirtschaftlich gerechtfertigten Mehraufwand begründet ist. Sofern dies nicht der Fall ist, soll es in einem zweiten Schritt darauf ankommen, ob dem Geschädigten ein günstigerer Tarif zugänglich war, wobei auch zu berücksichtigen sein soll, ob der Geschädigte aufgrund der Höhe des Unfallersatztarifs oder der Diskussion um die Erstattungsfähigkeit des Unfallersatztarifs Anlass gehabt hat, sich auf dem Markt nach günstigeren Tarifen zu erkundigen (BGH, Urt. v. 25.10.2005 – VI ZR 9/05, NJW 2006, 360, 361; BGH, Urt. v. 14.2.2006 – VI ZR 126/05, NJW 2006, 1506, 1507; BGH, Urt. v. 19.4.2005 – VI ZR 37/04, NJW 2005, 1933, 1935; ebenso LG Karlsruhe, Urt. v. 28.10.2005 – 1 S 17/05).

Der Bundesgerichtshof hat damit die Erkundigungspflichten des Geschädigten insoweit ausgeweitet, als diese nicht nur dann bestehen sollen, wenn sich der Unfallersatztarif außerhalb dessen bewegt, was als (markt-)üblich angesehen werden kann und was der Geschädigte als einen für die Schadensbeseitigung angemessenen Aufwand halten durfte (so noch BGH, Urt. v. 7.5.1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373 = NJW 1996, 1958; hierzu Körber , NZV 2000, 68, 70; s. ferner Wolff , ZfS 2006, 248, 252), sondern schon dann, wenn der objektiv durch betriebswirtschaftliche Mehrkosten gerechtfertigte Betrag überschritten wird. Nur sofern die Anmietung des Ersatzfahrzeuges vor der Rechtsprechungsänderung im Oktober 2004 erfolgt ist, könnte sich der Geschädigte demnach darauf berufen, er habe mangels Kenntnis der unterschiedlichen Tarifstruktur keinen Anlass gehabt, an der Berechtigung der vereinbarten Miete zu zweifeln. Andernfalls sei der Geschädigte stets gehalten, auf dem Markt nach günstigeren Tarifen zu fragen. Dass er ein Fahrzeug zu einem sog. Normaltarif sodann nicht hätte anmieten können – dass m.w.W. die unterlassene Erkundigung nicht kausal für den geltend gemachten Mehraufwand geworden ist – müsste dann der Geschädigte substantiiert darlegen und auch beweisen (hierzu BGH, Urt. v. 12.10.2004 – VI ZR 151/03, NJW 2005, 51, 53; BGH, Urt. v. 14.2.2006 – VI ZR 126/05, NJW 2006, 1506, 1507).

Hinsichtlich der ersten Stufe hat der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 12.10.2004 angedeutet, dass der Tatrichter den betriebswirtschaftlich gerechtfertigten und damit gegenüber dem Normaltarif als erforderlichen Mehraufwand anzusehenden Betrag gemäß § 287 ZPO schätzen dürfe (BGH, Urt. v. 12.10.2004 – VI ZR 151/03, NJW 2005, 51, 53; weiterführend BGH, Urt. v. 25.10.2005 – VI ZR 9/05, NJW 2006, 360; BGH, Urt. v. 14.2.2006 – VI ZR 126/05, NJW 200, 1506, 1507; BGH, Urt. v. 14.2.2006 – VI ZR 32/05, NJW 2006, 1508).

c. Das erkennende Gericht vermag diesen oben genannten Einschränkungen, insbesondere der damit einhergehenden Ausweitung der Erkundigungspflichten für den Geschädigten, nicht in vollem Umfang zu folgen (ebenso ablehnend bzw. kritisch AG Chemnitz, Urt. v. 12.5.2005 – 21 C 5078/04; AG Nürnberg, Urt. v. 9.2.2005 – 31 C 7470/04; AG Nürnberg, Urt. v. 31.3.2005 – 20 C 701/05; Greger , NZV 2006, 1, 5 f.).

aa. Der Bundesgerichtshof hält zunächst eine Ermittlung des betriebswirtschaftlich gerechtfertigten Mehraufwandes offenbar nur dann für erforderlich, wenn sich der Unfallersatztarif nicht unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet hat. Dabei geht der Bundesgerichtshof ohne weitere Begründung offensichtlich davon aus, dass dies für den sog. Unfallersatztarif stets der Fall ist. Würde man die oben genannten Urteile beim Wort nehmen, müsste der Tatrichter zunächst ermitteln, ob sich der von dem Geschädigten vereinbarte Tarif unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet hat oder nicht. Dies wäre ein offenkundig nicht zu realisierendes Unterfangen. Die oben genannten jüngeren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs können daher nur so verstanden werden, dass sich am Markt ein gegenüber dem Normaltarif erhöhter Unfallersatztarif nicht frei entwickeln könne (in diese Richtung auch LG Essen, Urt. v. 9.3.2005 – 1 S 153/04; Buller , NZV 2005, 36; Reitenspiess , DAR 2005, 76; Schiemann , JZ 2005, 1058, 1059; ausdrücklich Lemcke , r+s 2005, 45; AG Norden, Urt. v. 2.7.2004 – 5 C 154/04; lediglich den sog. Normaltarif als unter marktwirtschaftlichen Bedingungen gebildet bezeichnend LG Bonn, Urt. v. 13.4.2005 – 5 S 21/05, VersR 2006, 90; von einem „Misstand“ spricht Körber , NZV 2000, 68, 75; s. a. Wolff , ZfS 2006, 248, 249 [„Fehl-Entwicklung auf dem Mietwagensektor“]; ganz anders Göhringer , ZfS 2004, 437).

Diese Behauptung entbehrt bislang allerdings eines empirischen Nachweises (hierzu zutreffend Wenning , NZV 2005, 169).

Vielmehr ist der Mietwagenmarkt offen, so dass es anderen Unternehmen möglich ist, in den Markt zu drängen und Unfallersatzfahrzeuge zu günstigeren Konditionen anzubieten (hierzu Neidhardt/Kremer , NZV 2005, 171, 178; ferner AG Chemnitz, Urt. v. 12.5.2005 – 21 C 5078/04), wie dies auch in der Realität geschieht. Insoweit dürften sich etwaige Fehlentwicklungen des Marktes – jedenfalls teilweise – von selbst regulieren. Gleichwohl ist nicht zu verkennen, dass gerade im Bereich der Vermietung von Fahrzeugen an Unfallgeschädigte zumindest die Gefahr besteht, dass bestimmte Tarife gerade im Hinblick darauf vereinbart werden, dass für die Kosten ein Dritter, nämlich der Haftpflichtversicherer des Geschädigten, aufzukommen hat. Für den Geschädigten kann dies dazu führen, dass jeglicher Anreiz zur Schadensgeringhaltung entfällt. Darüber hinaus kann dies dazu führen, dass Mietwagenunternehmen über den teureren Unfallersatztarif in der Lage sind, einen günstigeren Normaltarif anzubieten

(vgl. zu dieser Gefahr LG Freiburg, Urt. v. 9.2.2004 – 1 O 131/03; diesen Gesichtspunkt vernachlässigend AG Chemnitz, Urt. v. 12.5.2005 – 21 C 5078/04; aus diesem Grund zweifelhaft LG Bonn, Urt. v. 13.4.2005 – 5 S 21/05, VersR 2006, 90, das davon ausgeht, dass der „Normaltarif“ als unter marktwirtschaftlichen Bedingungen gebildet anzusehen ist; kritisch dagegen Wenning , NZV 2005, 169, 170 [„Spekulation“]).

Eine solche Quersubventionierung wäre in der Tat als Marktstörung anzusehen. Wenn das Bestreben der Mietwagenunternehmen, einen möglichst großen Gewinn zu machen – und um einen solchen würde es sich bei einem über dem betriebswirtschaftlich gerechtfertigten Mehraufwand in der Sache handeln – noch als marktwirtschaftlich legitimes Ziel bezeichnet werden kann (hierzu AG Chemnitz, Urt. v. 12.5.2005 – 21 C 5078/04; ferner Göhringer , ZfS 2004, 437 ff.), steht außer Frage, dass eine Subventionierung niedrigerer Selbstzahlertarife durch Erstattung überteuerter Unfallersatztarife durch die unfallregulierenden Haftpflichtversicherer nicht mehr als marktgerechte Entwicklung bezeichnet werden kann, insbesondere da die Haftpflichtversicherer diese Zusatzkosten über die Beiträge auf die Versicherungsgemeinschaft umlegen werden. Es besteht damit in der Tat die Gefahr, dass durch eine generelle Erstattungspflicht von Mietwagenkosten eine nicht marktgerechte Entwicklung gefördert würde.

Das Problem, dass der Geschädigte vertragliche Verpflichtungen eingeht, die von dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer zu ersetzen sind, ohne dass diese an den vertraglichen Absprachen beteiligt sind, stellt sich nicht nur bei der Anmietung von Ersatzfahrzeugen, sondern auch etwa bei der Beauftragung eines Sachverständigen mit der Schadensfeststellung. Hier geht es dann um die Frage, inwieweit der Geschädigte diese Kosten erstattet verlangen kann, insbesondere wenn die Sachverständigen ihre Vergütung nicht aufwandsabhängig berechnen, sondern nach der jeweiligen Höhe des Schadens (zum Problem Grunsky , NZV 2000, 4 f.; Hörl , VersR 2003, 305, 306 ff.; Otting , VersR 1997, 1328, 1330 f.; Wortmann , VersR 1998, 1204, 1210 f.; ferner AG Hamburg-Harburg, Urt. v. 20.3.2006 – 644 C 547/05 [n.rkr.]; s. ferner grundsätzlich zur Erstattungsfähigkeit von Mehrkosten BGH, Urt. v. 29.10.1974 – VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182 ff.).

In diesem Zusammenhang ist es (noch) herrschende Meinung, dass die Kosten für die Beauftragung eines Sachverständigen ohne weiteres erstattungsfähig sind, es insbesondere gerade nicht auf die Angemessenheit der Kosten ankommt (so OLG Köln, Urt. v. 16.10.1998 – 6 U 38/98, NZV 1999, 88, 90; OLG Hamm, Urt. v. 5.3.1997 – 13 U 185/96, DAR 1997, 275; LG Hagen, Urt. v. 28.2.2003 – 1 S 3/03, NZV 2003, 337; LG Hamburg, Beschl. v. 3.12.2004 – 331 S 171/04; LG Hamburg, Urt. v. 18.11.2005 – 306 S 82/05; Grunsky , NZV 2000, 4 f.; Hörl , VersR 2003, 305, 306 ff.; Otting , VersR 1997, 1328, 1330 f.; Wortmann , VersR 1998, 1204, 1210 f.; bestätigend jüngst LG Hamburg, Urt. v. 27.2.2006 – 331 S 93/05).

Weitergehende Einschränkungen, insbesondere auch im Hinblick auf das Merkmal der Erforderlichkeit, werden hier (noch) nicht gemacht.

Nach Auffassung des erkennenden Gerichts lässt sich die dargelegte grundlegende schadensrechtliche Problematik nicht dadurch lösen, dass dem Geschädigten eine generelle Pflicht zur Anmietung von Fahrzeugen zum Normaltarif auferlegt wird (so aber LG Essen, Urt. v. 9.3.2005 – 1 S 153/04), denn dies wäre mit einem erheblichen, nicht zu rechtfertigenden Eingriff in den freien Markt verbunden. Wenn man einmal davon ausgeht, dass die Mehrkosten eines Unfallersatztarifs überhaupt betriebswirtschaftlich gerechtfertigt sein können – hierzu sogleich –, würde eine solche Sichtweise dazu führen, dass die Entstehung eines besonderen Markttarifs durch die Rechtsprechung verhindert würde. Auch kann dem Geschädigten nicht zugemutet werden, bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zu einem sog. Unfallersatztarif stets die Gefahr zu laufen, auf den betriebswirtschaftlich nicht gerechtfertigten Teil der Kosten sitzen zu bleiben (s. hierzu bereits BGH, Urt. v. 7.5.1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 381 = NJW 1996, 1958).

Die betriebswirtschaftlichen Zusammenhänge – vor allem auch bezogen auf das jeweilige Mietwagenunternehmen – sind dem Geschädigten am wenigsten bekannt. Das erkennende Gericht hält es aus diesem Grund auch für unangemessen, dem Geschädigten die volle Darlegungs- und Beweislast für die betriebswirtschaftliche Rechtfertigung des Unfallersatztarifs aufzuerlegen (so aber BGH, Urt. v. 12.10.2004 – VI ZR 151/03, NJW 2005, 51, 53; BGH, Urt. v. 14.2.2006 – VI ZR 126/05, NJW 200, 1506, 1507; ebenso OLG Saarbrücken, Urt. v. 29.6.2005 – 1 U 9/05; LG Bonn, Urt. v. 13.4.2005 – 5 S 21/05, VersR 2006, 90; LG Coburg, Urt. v. 9.9.2005 – 32 S 47/05, Schaden-Praxis 2005, 418; LG Dortmund, Urt. v. 27.9.2005 – 4 S 72/04; LG München I, Urt. v. 21.4.2005 – 19 S 17458/04, ZfS 2005, 492; AG Hamburg-Harburg, Urt. v. 2.12.2005 – 648 C 157/05; AG Köln, Urt. v. 14.4.2005 – 264 C 406/04, Schaden-Praxis 2005, 343; AG Saarbrücken, Urt. v. 2.3.2006 – 5 C 937/05; AG Düsseldorf, Urt. v. 17.5.2005 – 230 C 2364/05, Schaden-Praxis 2005, 308; AG Kehl, Urt. v. 11.1.2005 – 4 C 421/04; Unberath , NZV 2003, 497, 499; kritisch bzw. ablehnend AG Nürnberg, Urt. v. 30.3.2005 – 21 C 111/90/04; AG Chemnitz, Urt. v. 12.5.2005 – 21 C 5078/04 [„verfassungswidrige, unzumutbare Rechtsschutzerschwerung“]; AG Würzburg, Urt. v. 29.6.2005 – 12 C 3362/04; Greger , NZV 2006, 1, 5; allgemein BGH, Urt. v. 29.10.1974 – VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 185).

Der Geschädigte ist durch das Schadensereignis unfreiwillig zum Teilnehmer des Vermietungsmarktes geworden und kann als solcher noch weniger Fragen des Marktgeschehens und der Tarifgestaltung der jeweiligen Anbieter abschätzen (so die zutreffende Kritik bei Greger , NZV 2006, 1, 5; ferner AG Nürnberg, Urt. v. 9.2.2005 – 31 C 7470/04; zur Geltendmachung von Kosten für die Erstattung eines Sachverständigengutachtens auch LG Hamburg, Urt. v. 27.2.2006 – 331 S 93/05).

Das geschilderte Problem lässt sich nach Auffassung des Gerichts jedenfalls in den Fällen, in denen der vereinbarte Tarif für den Geschädigten nicht erkennbar überhöht war, nur dadurch lösen, dass die Geschädigten etwaige vertragliche Ersatzansprüche gegen die Mietwagenunternehmen an den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer abzutreten haben, so dass der Streit um die Angemessenheit des Tarifs allein in diesem Rechtsverhältnis auszutragen ist (hierzu bereits BGH, Urt. v. 7.5.1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 381 = NJW 1996, 1958; Greger , NZV 2006, 1, 5 f.; Freyberger , MDR 2005, 301, 303; ebenso für die Erstattung von Kosten für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens OLG Nürnberg, Urt. v. 3.7.2002 – 4 U 1001/02, Schaden-Praxis 2002, 358, 359; überwiegend anders Unberath , NZV 2003, 497, 499 ff. [Durchsetzung des nicht erstattungsfähigen Mehrbetrages durch den Geschädigten gegenüber dem Mietwagenunternehmen]; grundsätzlich BGH, Urt. v. 29.10.1974 – VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 187).

Allerdings kann es sich dabei nach Auffassung des Gerichts nicht um Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung vertraglicher Aufklärungspflichten über die Tarifstruktur handeln, weil die Mietwagenunternehmen nicht verpflichtet sind, ihren Kunden nur den günstigsten Tarif anzubieten (ablehnend auch AG Düsseldorf, Urt. v. 6.1.2005 – 28 C 9029/04; anders Freyberger , MDR 2005, 301, 303 m.w.Nachw. zum Meinungsstand; ferner Cavada , Die Unfallersatztarife, Diss. Tübingen 2000, S. 86 ff.).

Vielmehr kann es nur darum gehen, dass der von den Mietwagenunternehmen weder betriebs- noch marktwirtschaftlich gerechtfertigte Anteil an dem vereinbarten Unfallersatztarif auszukehren ist. Denn insoweit verletzt das Mietwagenunternehmen seine vertraglichen Treuepflichten gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB, wenn es gegenüber dem Mieter einen solchen Mehrbetrag geltend macht. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB ist der vereinbarte Mietzins dann um den nicht gerechtfertigten Mehrbetrag zu mindern. Der Geschädigte ist dabei unter dem Gesichtspunkt des Vorteilsausgleichs sowie des schadensrechtlichen Bereicherungsverbots gehalten, etwaige Ersatzansprüche gegen den Autovermieter an den Versicherer abzutreten (hierzu BGH, Urt. v. 29.10.1974 – VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 187; eingehend Cavada , Die Unfallersatztarife, Diss. Tübingen 2000, S. 94 ff. m.w.Nachw. auch zur Anwendung des § 255 BGB).

Hierdurch wird auch die Darlegungs- und Beweislast angemessen verteilt. Zwar obläge es den Versicherern, die Vereinbarung eines nicht gerechtfertigten Mehrbetrages als Teil der vertraglichen Pflichtverletzung darzulegen und zu beweisen. Jedoch dürften an die Darlegungslast insoweit keine hohen Anforderungen gestellt werden. Vielmehr wäre es an den Mietwagenunternehmen, die betriebs- und marktwirtschaftliche Rechtfertigung des erhöhten Tarifs substantiiert darzulegen, um damit den Vorwurf einer Pflichtverletzung zu bestreiten.

bb. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts haben bei der Ermittlung der Erstattungsfähigkeit von Kosten der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges vor diesem Hintergrund folgende Grundsätze zu gelten:

(1) Die Kosten für die Anmietung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges sind zunächst ohne weiteres dann von dem Schädiger zu erstatten, wenn diese objektiv erforderlich waren, um einen Zustand herzustellen, der den Geschädigten so stellt, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde. Mietet der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem Tarif an, der im Vergleich zu einem sog. Selbstzahler- oder Normaltarif höher ist, ist dies stets dann der Fall, wenn dieser besondere Tarif durch unfallbedingte Mehraufwendungen auf Seiten des Vermieters gerechtfertigt ist. Dann sind diese Mehraufwendungen ohne weiteres auch als „erforderlich“ i.S. des § 249 Abs. 1 BGB anzusehen.

(a) Entgegen einer zum Teil im Schrifttum und auch in der Rechtsprechung (LG München I, Urt. v. 21.4.2005 – 19 S 17458/04, ZfS 2005, 492, 493 f.; LG Halle, Urt. v. 13.5.2005 – 1 S 225/03; Cavada , Die Unfallersatztarife, Diss. Tübingen 2000, S. 3 ff.; Griebenow , NZV 2005, 113, 114 ff.; Schiemann , JZ 2005, 1058, 1059; Unberath , NZV 2003, 497, 499 ff.; noch weitergehend Albrecht , NZV 1996, 49 ff, der sogar meint, dass Fahrzeuge im Unfallersatztarifgeschäft in der Regel sogar betriebswirtschaftlich günstiger seien als die im freien Vermietgeschäft) sowie von der Beklagten vertretenen Auffassung kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeuges ein solcher Mehraufwand in keinem bzw. keinem nennenswerten Umfang gerechtfertigt sein kann (hierzu auch Körber , NZV 2000, 68, 72).

Bei der Zusammensetzung der jeweiligen Tarife ist zunächst davon ausgehen, dass diese bestimmte Grundkosten enthalten, die stets anfallen und von der konkreten Unfallsituation völlig unabhängig sind; hierunter fallen etwa Anschaffungs- und Unterhaltungskosten (Finanzierungs-, Überführungs- und Zulassungskosten, Versicherung und Steuern) sowie die Betriebskosten (Gebäudemiete, Personalkosten, Pflege- und Wartungskosten) (hierzu Neidhardt/Kremer , NZV 2005, 171, 172 f.).

Bei Anbietern, die auch Fahrzeuge für Kunden anbieten, die ein Ersatzfahrzeug aufgrund eines Verkehrsunfalls anmieten möchten, erhöhen sich diese Grundkosten bereits dadurch, dass regelmäßig ein Fahrpark angeschafft und unterhalten werden muss, der sämtliche Fahrzeugklassen umfasst (hierzu Neidhardt/Kremer , NZV 2005, 171, 172).

Über diesen „Sockelbetrag“ hinaus können im Zusammenhang mit der Anmietung von Unfallersatzfahrzeugen besondere Kosten entstehen; hierbei handelt es sich um besondere Risiko- und Kostenaufschläge für die Auslastung sowie die Service- und Verwaltungskosten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Fahrpark in der Regel nicht voll ausgelastet ist, sondern die Auslastungsquote (erheblichen) Schwankungen unterliegen kann. Im Einzelkundengeschäft kann der Anbieter diese Schwankungen, die häufig saisonbedingt sind, relativ gut abschätzen, wohingegen nicht voraussehbar ist, welche Fahrzeugklassen aufgrund der konkreten Unfallsituationen jeweils betroffen und daher eher ausgelastet sein werden als andere (hierzu Neidhardt/Kremer , NZV 2005, 171, 173), weil der Kunde regelmäßig ein Fahrzeug der gleichen Klasse anmieten möchte und auch anmieten darf. Im Unfallersatzgeschäft kann der Vermieter diese besonderen Risiken der Auslastung weder genau abschätzen noch durch eigenes Verhalten (Werbemaßnahmen etc.) beeinflussen. Dies führt zu höheren Kosten für die Fahrzeugvorhaltung (hierzu Neidhardt/Kremer , NZV 2005, 171, 173; ferner AG Hamburg-Mitte, Urt. v. 21.6.2005 – 56a C 29/05; anders LG Halle, Urt. v. 13.5.2005 – 1 S 225/03).

Weiter kommen besondere Service-, Verwaltungs- und Werbungskosten in Betracht, die dadurch bedingt sind, dass die Anmietung von Ersatzfahrzeugen bei Verkehrsunfällen in der Regel kurzfristig erfolgen muss. Da die Mieter von dem Unfallereignis selbst überrascht werden, kann der Vermieter auch insoweit die hierbei anfallenden Kosten nicht verlässlich abschätzen (hierzu Neidhardt/Kremer , NZV 2005, 171, 174).

Weiter kommen besondere Betrugs- und Unterschlagungsrisiken hinzu. Die Mietwagenunternehmen sind insbesondere in diesen Fällen durch die vereinbarten Sicherungsabtretungen nicht hinreichend geschützt (hierzu Neidhardt/Kremer , NZV 2005, 171, 175).

Ferner ist zu berücksichtigen, dass bei Anmietung des Ersatzfahrzeuges regelmäßig die Haftungsquote kaum verlässlich feststehen wird. Dies kann dazu führen, dass die Vermieter zumindest mit einem Teil ihrer Forderungen auszufallen drohen, soweit der Haftpflichtversicherer diese nicht übernimmt. Diese besonderen Risiken kann das Mietwagenunternehmen nur dadurch abdecken, dass es sich diese über die Vergütung entlohnen lässt, insbesondere weil die in der Regel vereinbarten Sicherungsabtretungen hier nicht (vollständig) durchgreifen. Hinzukommen Risiken verzögerter Zahlungen, das Risiko von Fahrzeugschäden sowie das Fahrleistungsrisiko (hierzu Neidhardt/Kremer , NZV 2005, 171, 176; anders LG Halle, Urt. v. 13.5.2005 – 1 S 225/03; nicht überzeugend Schiemann , JZ 2005, 1058, 1059).

Diese besonderen Risiken lassen sich nicht dadurch beheben, dass auch im Unfallersatzgeschäft die Vorlage einer Kreditkarte verlangt werden könnte. Während im Einzelkundengeschäft Fahrzeuge in der Regel zu Preisen und Fahrzeugklassen angemietet werden, die den jeweiligen Bedürfnissen und finanziellen Möglichkeiten der Kunden entsprechen, ist dies im Unfallersatzgeschäft nicht der Fall. Dort kann vielmehr ein Fahrzeug zu derselben Fahrzeugklasse angemietet werden. Die Dauer und der Umfang der Anmietung hängen von der Dauer der Reparatur ab, können also regelmäßig weder von dem Mieter noch von dem Vermieter beeinflusst werden (vgl. Neidhardt/Kremer , NZV 2005, 171, 174 f.).

Vor diesem Hintergrund kann von einem mittleren Tagesmietpreis von EUR 204,04 für das Unfallersatzgeschäft gegenüber einem mittleren Tagesmietpreis von EUR 112,26 für das Einzelkundengeschäft ausgegangen werden. Je nach Fahrzeugklasse kann dies zu einem Tagesmietpreis zwischen EUR 117,57 und EUR 436,46 führen (hierzu Neidhardt/Kremer , NZV 2005, 171, 177).

Es trifft schließlich auch nicht zu, dass Unfallersatztarife stets nur gegenüber demjenigen Kunden vereinbart werden, für den ein Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers den Schaden aus einem Verkehrsunfall zu übernehmen hat (so aber Griebenow , NZV 2005, 113).

Denn im Zeitpunkt der Anmietung ist häufig völlig unklar, ob und in wie weit der Kfz-Haftpflichtversicherer für den Schaden einzustehen hat. In der Regel ist die Frage der Haftungsverteilung nicht völlig eindeutig, zumindest hinsichtlich der Betriebsgefahr besteht regelmäßig jedenfalls eine Mithaftungsquote. Wenn zudem die These zutreffen sollte, dass Unfallersatztarife nur bei Übernahme der Kosten eines Haftpflichtversicherers vereinbart werden, dürfte es diejenigen (zahlreichen) Prozesse nicht geben, in denen die Mietwagenunternehmen den Unfallersatztarif gegenüber den Kunden einklagen und in denen sich dann die Frage stellt, ob und in wie weit das Mietwagenunternehmen verpflichtet ist, den Kunden über die unterschiedlichen Tarifarten aufzuklären (hierzu nur die Nachw. bei Griebenow , NZV 2005, 113, 114 in Fußn. 4).

Im Übrigen geht auch der Bundesgerichtshof in seinen o.g. Entscheidungen davon aus, dass eine betriebswirtschaftlich gerechtfertigte Erhöhung gegenüber dem Normaltarif möglich ist, denn andernfalls würde es keinen Sinn machen, diesen zu ermitteln, sei es durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, sei es durch richterliche Schätzung.

(b) Für die Frage, wie der Umfang des betriebswirtschaftlich gerechtfertigten Mehraufwands zu bestimmten ist, kann es nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht auf den konkret bei dem jeweiligen Unternehmen geltenden Tarif ankommen. Insbesondere könnte dies nicht durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ermittelt werden. Dies würde voraussetzen, dass das Mietwagenunternehmen seine wirtschaftlichen und betrieblichen Grundlagen offen legt. Letztlich müsste ein entsprechendes Gutachten auch eine Beurteilung durch einen Betriebs- und Wirtschaftsprüfer beinhalten. Ein solches Vorgesehen stößt im Hinblick auf die grundgesetzlich geschützte Unternehmensfreiheit der betroffenen Mietwagenunternehmen nicht nur an verfassungsrechtliche Grenzen (hierzu auch Wenning , NZV 2005, 169, 170), sondern ist weder praktisch umsetzbar noch erforderlich (zu weiterer Kritik Greger , NZV 2006, 1, 5).

Dem Gericht ist aus anderen Verfahren vor dem Amtsgericht Hamburg-St. Georg ein Gutachten über die betriebswirtschaftliche Rechtfertigung eines Unfallersatztarifs zur Kenntnis gelangt. Auch in diesem Gutachten werden keinerlei konkrete Aussagen über die betriebswirtschaftliche Rechtfertigung angestellt, sondern lediglich geprüft, ob unter Zugrundelegung einer Modellrechnung der verlangte Tarif betriebswirtschaftlich abstrakt nachvollzogen werden kann.

Auch der Bundesgerichtshof ist in Abkehr zu seiner wohl noch in der Entscheidung vom 14.10.2004 vertretenen Auffassung, es sei der betriebswirtschaftliche gerechtfertigte Mehraufwand des konkreten Anbieters unter Hinzuziehung eines Sachverständigen zu ermitteln, mittlerweile dazu übergegangen, dass nicht die Rechtfertigung des Mehraufwandes bei dem konkreten Anbieter zu prüfen sei. Vielmehr sei lediglich zu klären, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte den Mehrpreis rechtfertigen (BGH, Urt. v. 14.2.2006 – VI ZR 126/05, NJW 2006, 1506, 1507; BGH, Urt. v. 14.2.2006 – VI ZR 32/05, NJW 2006, 1508; BGH, Urt. v. 4.4.2006 – VI ZR 338/04, NJW 2006, 1726, 1727).

Inwieweit dies der Fall sei, habe grundsätzlich der bei der Schadensberechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter zu schätzen, wobei auch ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif in Betracht komme (BGH, Urt. v. 25.10.2005 – VI ZR 9/05, NJW 2006, 360; BGH, Urt. v. 14.2.2006 – VI ZR 126/05, NJW 2006, 1506, 1507 ; BGH, Urt. v. 4.4.2006 – VI ZR 338/04, NJW 2006, 1726, 1727).

Das erkennende Gericht vermag vor diesem Hintergrund auch der Auffassung nicht zu folgen, der Geschädigte habe für die Schätzung darzulegen und ggf. zu beweisen, dass die jeweiligen Anknüpfungstatsachen bei dem konkreten Anbieter vorliegen (LG Karlsruhe, Urt. v. 28.10.2005 – 1 S 17/05; wohl auch Wolff , ZfS 2006, 248, 250).

Wollte man dies von dem Geschädigten verlangen, würde ein „pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif“ keinen Sinn machen und würde auch den prozessökonomischen Sinn einer solchen richterlichen Schätzung wieder in Frage stellen.

(c) Bislang vom Bundesgerichtshof unerörtert geblieben ist die Frage, was der richterlichen Schätzung zugrunde zu legen ist, wie also der pauschale Aufschlag auszusehen hat. In Rechtsprechung und Literatur sind hierzu unterschiedliche Konzepte entwickelt worden.

Teilweise findet sich die Auffassung, der Aufschlag habe sich an den Beträgen über den Nutzungsausfall der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch zu orientieren (hierfür LG Freiburg, Urt. v. 9.2.2004 – 1 O 131/03; Oswald/Tietz , NJW 2006, 1483, 1484; Wenning , NZV 2005, 169, 170 f.).

Das erkennende Gericht vermag dem nicht zu folgen. Wie bereits dargelegt, besteht die besondere Gefahr der Abrechnung von Mietwagenkosten auf der Grundlage sog. Unfallersatztarife darin, dass durch diese günstigere Normaltarife quer subventioniert werden könnten. Um einer solchen Entwicklung entgegenzuwirken, hat sich der Aufschlag nach Auffassung des Gerichts gerade an dem Normaltarif zu orientieren (i.E. ebenso LG Bonn, Urt. v. 13.4.2005 – 5 S 21/05, VersR 2006, 90; LG Karlsruhe, Urt. v. 28.10.2005 – 1 S 17/05; AG Köln, Urt. v. 14.4.2005 – 264 C 406/04, Schaden-Praxis 2005, 343; AG Hamburg-Mitte, Urt. v. 21.6.2005 – 56a C 29/05; Körber , NZV 2000, 68, 71; ebenso BGH, Urt. v. 25.10.2005 – VI ZR 9/05, NJW 2006, 360; BGH, Urt. v. 14.2.2006 – VI ZR 126/05, NJW 2006, 1506, 1507 ; BGH, Urt. v. 4.4.2006 – VI ZR 338/04, NJW 2006, 1726, 1727).

Dabei ist nach Auffassung des Gerichts nicht an den Normaltarif des konkreten Anbieters anzuknüpfen (insoweit greift auch das Argument, bei einigen Anbietern gebe es nur einen Einheitstarif – Oswald/Tietz , NJW 2006, 1483, 1484 – nicht durch.).

Insoweit obliegt es dem Geschädigten nur, den üblichen Normaltarif darzulegen und ggf. zu beweisen, wobei ggf. ein Sachverständigengutachten eingeholt werden müsste. Allerdings kann der im Rahmen der Schätzung zugrunde zu legende Normaltarif nach Auffassung des Gerichts auch anhand dem sog. „Schwacke-Automietpreisspiegel“ ermittelt werden (ebenso LG Bonn, Urt. v. 13.4.2005 – 5 S 21/05, VersR 2006, 90; LG Mannheim, Urt. v. 19.8.2005 – 1 S 14/04, Schaden-Praxis 2005, 381; AG Köln, Urt. v. 14.4.2005 – 264 C 406/04, Schaden-Praxis 2005, 343).

Für unpraktikabel hält das Gericht die im Schrifttum vorgeschlagene Lösung, wonach auf den höchsten, gerade noch üblichen Mietpreis ein Zuschlag von 10 % zu machen sei ( Körber , NZV 2000, 68, 73), denn was noch üblich ist, soll durch die Schätzung gerade geklärt werden.

(d) Vom Bundesgerichtshof ebenfalls bislang nicht geklärt ist die Frage, wie hoch der pauschale Aufschlag auf den Normaltarif sein soll. Auch diesbezüglich werden völlig unterschiedliche Aufschläge vorgeschlagen (hierzu LG Mannheim, Urt. v. 19.8.2005 – 1 S 14/04, Schaden-Praxis 2005, 381 [100 %]; AG Köln, Urt. v. 14.4.2005 – 264 C 406/04, Schaden-Praxis 2005, 343 [20 %]; AG Hamburg-Mitte, Urt. v. 21.6.2005 – 56a C 29/05 [50 %]; AG Speyer, VersR 2003, 222 [100 %]; AG Lüneburg, Urt. v. 18.3.2005 – 39 C 2/05 [100 %]).

Das Gericht hält jedenfalls für die Frage, welcher Aufschlag bei der Ermittlung des betriebswirtschaftlich gerechtfertigten Mehrkostenanteils zu machen ist, einen Aufschlag in Höhe von 40 % auf den Normaltarif für angemessen. Das Gutachten von N. und K. (vgl. NZV 2005, 171 ff.) kommt zwar zu einem höheren Abschlag (80 %). Das Gericht hält jedoch unter kritischer Würdigung der dort getroffenen Feststellungen, insbesondere im Hinblick darauf, dass die dort berücksichtigten Positionen sich nicht alle mit der besonderen Situation bei der Anmietung eines Unfallersatztarifs rechtfertigen lassen, einen geringeren Aufschlag für angemessen. Dabei ist allerdings – auch bei der Anmietung über einen längeren Zeitraum – von dem jeweiligen Tagesmietpreis für einen Selbstzahler auszugehen, da ein wesentliches Kriterium des Unfallersatztarifs gerade ist, dass die Anmietdauer regelmäßig nicht sicher abgeschätzt werden kann.

Unter Zugrundelegung des Schwacke-Mietpreis-Spiegels für 2003 ergibt sich für ein Fahrzeug der Gruppe 4 in dem hier maßgeblichen Postleitzahlengebiet 212 ein Normaltarif-Tagespreis in Höhe von EUR 79,00. Danach ergibt sich ein erstattungsfähiger Netto-Mietpreis von EUR 884,80. Die von der Klägerin geltend gemachten Mietwagenkosten sind damit schon als objektiv gerechtfertigter Schadensbeseitigungsaufwand zu erstatten.

(2) Letztlich kann vorliegend offen bleiben, welcher Aufschlag für die Ermittlung des betriebswirtschaftlich gerechtfertigten Mehraufwands zu machen ist. Denn auch wenn nach dem eben Gesagten die von dem Geschädigten geltend gemachten Mietwagenkosten den objektiv gerechtfertigten Betrag übersteigen sollten, würde dies noch nicht automatisch dazu führen, dass die weitergehenden Kosten nicht erstattungsfähig wären. Wie der Bundesgerichtshof in seinen jüngeren Entscheidungen zum Unfallersatztarif ausführt, kann ein darüber hinausgehender Erstattungsanspruch dann bestehen, wenn der günstigere Normaltarif für den Geschädigten nicht zugänglich gewesen ist, wofür der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast trägt. Bei der Frage der Zugänglichkeit ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs auch zu berücksichtigen, ob der Geschädigte aufgrund der Höhe des geforderten Tarifs oder aufgrund der Diskussion um die Erstattungsfähigkeit des Unfallersatztarifs Zweifel an der Angemessenheit des Tarifs haben musste (hierzu nur BGH, Urt. v. 25.10.2005 – VI ZR 9/05, NJW 2006, 360, 361; BGH, Urt. v. 14.2.2006 – VI ZR 126/05, NJW 2006, 1506, 1507; BGH, Urt. v. 19.4.2005 – VI ZR 37/04, NJW 2005, 1933, 1935).

Der Bundesgerichtshof stellt mit dem Merkmal der Zugänglichkeit auf die auch nach wie vor für erforderlich gehaltene subjektbezogene Betrachtungsweise ab. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist hierbei jedoch zu beachten, dass eine Erstattungsfähigkeit des Mehrbetrages nur dann ausscheidet, wenn der Geschädigte die Angemessenheit des vereinbarten Tarifs in Zweifel hätte ziehen müssen. Nur in diesem Fall wäre der Geschädigte nach Auffassung des erkennenden Gerichts gehalten gewesen, nach einem günstigeren Tarif durch Einholung anderer Angebote zu suchen. Der Mehrbetrag wäre in diesem Fall nur dann erstattungsfähig, wenn dem Geschädigte selbst bei einer solchen Nachfrage nur ein Unfallersatztarif angeboten worden wäre, denn dann hätte sich die unterlassene Nachfrage auf den entstandenen Schaden nicht ausgewirkt (vgl. LG Baden-Baden, Urt. v. 11.10.2002 – 1 S 20/02, ZfS 2003, 16).

Die Darlegungs- und Beweislast für eine solche Unzugänglichkeit eines günstigeren Tarifs trüge dann in der Tat der Geschädigte.

Für die Frage, wann der Geschädigte Zweifel an der Angemessenheit des Tarifs haben musste, ist darauf abzustellen, ob ein wirtschaftlich denkender Geschädigter diesen Tarif ebenfalls vereinbart hätte. Ohne weiteres hätte der Geschädigte jedenfalls dann an der Angemessenheit des Tarifs zweifeln müssen, wenn der vereinbarte Tarif die Schwelle zur Sittenwidrigkeit überschritten hat (hierzu AG Velbert, Urt. v. 6.5.2005 – 11 C 694/04, ZfS 2005, 495, 497 [„Mondpreis“]; AG Kehl, Urt. v. 25.4.2006 – 4 C 79/06 [400 %]) oder evident überhöht war (AG Chemnitz, Urt. v. 12.5.2005 – 21 C 5078/04).

Allerdings ist dies nur eine äußerste Grenze, ab der unwiderleglich zu vermuten ist, dass der Geschädigte Zweifel an der Angemessenheit haben musste (anders AG Chemnitz, Urt. v. 12.5.2005 – 21 C 5078/04, das erst hier die Grenze für die Erstattungsfähigkeit zieht, da es legitim sei, einen möglichst hohen Gewinn zu erzielen; hiergegen vor allem LG Halle, Urt. v. 13.5.2005 – 1 S 225/03).

Denn unter Zugrundelegung der allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätze geht es darum, die Grenzen des Grundsatzes der Totalreparation zu ermitteln. Hierbei kommt das sog. Wirtschaftlichkeitsgebot zum Tragen, das eine Grenze für die Erstattungsfähigkeit der Mietwagenkosten bereits dort zieht, wo ein wirtschaftlich denkender Mensch den Mietwagen nicht einfach zu dem verlangten Tarif abgeschlossen, sondern Angebote von Konkurrenzanbietern eingeholt hätte. Auch insoweit ist nach Auffassung des Gerichts allerdings ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif angezeigt. Es ist davon auszugehen, dass ein Geschädigter dann Zweifel an der Angemessenheit des Tarifs hätte haben müssen, wenn dieser um 80 % höher liegt als der übliche Normaltarif (hierzu [jeweils 100 % ansetzend] LG Mannheim, Urt. v. 19.8.2005 – 1 S 14/04, Schaden-Praxis 2005, 381; AG Lüneburg, Urt. v. 18.3.2005 – 39 C 2/05; anders Freyberger , MDR 2005, 301, 304).

Soweit in der Rechtsprechung zum Teil die Auffassung vertreten wird, die Grenze sei bereits bei 50 % des Normaltarifs zu ziehen (so AG Hamburg-Mitte, Urt. v. 21.6.2005 – 56a C 29/05), vermag das erkennende Gericht dem nicht zu folgen. Es entspricht keiner neuen Lebenseinstellung („Geiz ist geil“), sondern der Natur der Sache, dass jeder Mensch Dienstleistungen zu einem möglichst günstigen Preis in Anspruch nehmen möchte. Maßgeblich ist vorliegend jedoch die Frage, ab wann ein wirtschaftlich denkender Mensch in keinem Fall den verlangten Mietwagenpreis hingenommen, sondern Konkurrenzangebote eingeholt hätte. Diese Grenze ist nach Auffassung des Gerichts erst bei einer Überschreitung um 80 % des Normaltarifs erreicht. Sonach wäre vorliegend ein Unfallersatztarif sogar bis zu einem Betrag von EUR 1.137,60 erstattungsfähig.

Soweit der Bundesgerichtshof weiter anführt, der Geschädigte sei bereits bei einer Diskussion über die Erstattungsfähigkeit der Unfallersatztarife gehalten, Konkurrenzangebote einzuholen, vermag das erkennende Gericht dem nicht zu folgen. Denn in diesem Fall hätten es die Versicherer in der Hand, durch eine rigorose Weigerung zur Übernahme bestimmter Schadenspositionen – wie dies etwa bei der Erstattung von Kosten für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens zu beobachten ist – den Umfang der Erstattungspflicht selbst zu bestimmen.

Auch vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit des Unfallersatztarifs hat nach Auffassung des Gerichts nichts anderes zu gelten, insbesondere ist der Geschädigte auch nach Bekannt werden dieser Rechtsprechung nicht generell gehalten, nach einem günstigeren Tarif Ausschau zu halten. Denn wenn man mit dem Bundesgerichtshof davon ausgeht, dass es einen durch die besondere Unfallsituation gerechtfertigten, gegenüber dem Normaltarif höheren Unfallersatztarif geben kann und dass dieser Betrag auch erstattungsfähig ist, würde eine solche Schlussfolgerung zu einem erheblichen Eingriff in den freien Markt bedeuten. Denn wenn der Geschädigte ständig Gefahr liefe, auf den Mietwagenkosten sitzen zu bleiben, würde er stets zu einem Normaltarif anmieten, was letztlich zur Folge hätte, dass es einen Unfallersatztarif – jedenfalls in der jetzigen Form – am Markt nicht mehr gäbe. Wenn aber man einmal – wie auch der Bundesgerichtshof dies tut – davon ausgeht, dass mit der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen für Vermieter besondere Kosten und Gefahren einhergehen, kann es den Mietwagenunternehmen nicht verwehrt werden, diese Kosten und Gefahren über den Preis auf die Mieter umzulegen (ganz anders LG Halle, Urt. v. 13.5.2005 – 1 S 225/03, das von einer „Manipulation“ der Marktüblichkeit spricht; ferner AG Lörrach, Urt. v. 30.11.2005 – 3 C 1266/05, VersR 2006, 384).

Da – wie dargelegt – diese Risiken und Kosten durch Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen nur partiell abgedeckt werden können, muss es auch vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Erstattungsfähigkeit des Unfallersatztarifes dabei bleiben, dass die Grenze der Erstattungsfähigkeit erst dort erreicht ist, wo der Geschädigte aufgrund der Höhe des Tarifs Zweifel an der Angemessenheit haben musste (ebenso BGH, Urt. v. 7.5.1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373 = NJW 1996, 1958, 1959; LG Baden-Baden, Urt. v. 11.10.2002 – 1 S 20/02, ZfS 2003, 16; AG Düsseldorf, Urt. v. 6.1.2005 – 28 C 9029/04; Körber , NZV 2000, 68, 70).

Auch vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – in der mehrfach betont wird, der Geschädigte verstoße nicht schon durch die Vereinbarung eines Unfallersatztarifes gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit – können die Kosten der Anmietung eines Fahrzeugs zu einem Unfallersatztarif erstattungsfähig sein, sofern sich diese nur im Rahmen der betriebswirtschaftlich Gerechtfertigten halten. Da der Geschädigte dies aber nicht zu erkennen vermag, verläuft die Grenze der Erstattungsfähigkeit erst dort, wo der Unfallersatztarif diesen gerechtfertigten Mehrbetrag für den Geschädigten nicht erkennbar übersteigt. Dies ist – wie dargelegt – erst dann der Fall, wenn der vereinbarte Unfallersatztarif den Normaltarif um mehr als 80 % übersteigt. Dies führt für alle Beteiligten zur Rechtssicherheit, insbesondere auch für die rechtsberatende Praxis.

Für den vorliegenden Fall bedarf die Frage, welche Bedeutung die geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Frage die Zugänglichkeit hat, allerdings keiner abschließenden Entscheidung. Denn die Klägerin hat das Ersatzfahrzeug im August 2004 und damit vor Erlass der neueren Entscheidungen des Bundesgerichtshofes angemietet. Vor diesem Hintergrund kommt der Klägerin – entgegen der Auffassung der Beklagten – jedenfalls ein sog. prozessualer Vertrauensschutz zu gute (LG Karlsruhe, Urt. v. 28.10.2005 – 1 S 17/05).

Auch soweit der Bundesgerichtshof die Auffassung vertritt, der Geschädigte sei unter Umständen gehalten, eine Kreditkarte zur Anmietung zu einem sog. Unfallersatztarif einzusetzen (so BGH, Urt. v. 14.2.2006 – VI ZR 126/05, NJW 2006, 1506, 1508; BGH, Urt. v. 19.4.2005 – VI ZR 37/04, NJW 2005, 1933, 1935; ebenso LG Coburg, Urt. v. 9.9.2005 – 32 S 47/05, Schaden-Praxis 2005, 418), vermag das erkennende Gericht dem nicht zu folgen (ebenso AG Nürnberg, Urt. v. 14.03.2005 – 17 C 8636/04; Wenning , NZV 2005, 169, 170).

Weshalb der Geschädigte unter Zurückstellung der allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätze gehalten sein soll, für den Schädiger in Vorleistung zu treten, erschließt sich dem Gericht nicht. Im Übrigen ist auch insoweit nicht erkennbar, weshalb es den Mietwagenunternehmen – unterstellt man einem die Möglichkeit einer sachlichen Rechtfertigung des Unfallersatztarifs – im Ergebnis verwehrt sein soll, ihren Kunden einen Tarif ohne Vorleistungspflicht anzubieten. Letztlich bedarf aber auch dieser Punkt vorliegend keiner abschließenden Entscheidung, weil sich der von der Klägerin vereinbarte Tarif – wie dargelegt – im Rahmen des objektiv Erforderlichen hält und damit ohne weiteres erstattungsfähig ist.

2. Nach alledem kann die Klägerin den mit ihrer Klage geltend gemachten restlichen Schadensbetrag für die Anmietung des Ersatzfahrzeuges überwiegend ersetzt verlangen.

a. Unter Zugrundelegung des Schwacke-Mietpreis-Spiegels sind Mietwagenkosten für ein Ersatzfahrzeug der Gruppe 4 bis zu einem Betrag von EUR 884,80 netto erstattungsfähig. Hierbei ist für den Normaltarif bei einer Anmietung für 8 Tage von dem Tagesmietpreis von EUR 79,00 auszugehen. Damit sind die für die Anmietung tatsächlich angefallenen EUR 815,00 (ca. 28 % über dem Normaltarif) ohne weiteres erstattungsfähig.

b. Die Klägerin muss sich allerdings auf ihren Erstattungsanspruch nach den Grundsätzen des sog. Vorteilsausgleichs einen Kostenanteil für ersparte Eigenaufwendungen anrechnen lassen. Diese schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO unter Berücksichtigung der mittlerweile maßgeblichen technischen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf 10 % der Netto-Mietwagenkosten (ebenso OLG Hamm, Urt. v. 20.3.2000 – 13 U 181/99, VersR 2001, 206; LG Baden-Baden, Urt. v. 11.10.2002 – 1 S 20/02, ZfS 2003, 16; LG Freiburg, VersR 1992, 250; LG Mannheim, Urt. v. 19.8.2005 – 1 S 14/04, Schaden-Praxis 2005, 381; LG Ravensburg, NJW-RR 1994, 796; LG Wuppertal, Schaden-Praxis 2005, 198; AG Düsseldorf, Urt. v. 11.11.2005 – 26 C 8275/05; AG Essen, Urt. v. 27.5.2004 – 16 C 104/04, NJOZ 2004, 2393; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl. 2006, § 249 Rn. 32 m.w.Nachw. auch zu abw. Ansichten [15-20 %]).

Soweit die Klägerin meint, der ersparte Eigenkostenanteil sei auf höchstens 5 % zu schätzen (ebenso OLG Stuttgart, NJW-RR 1994, 921; OLG Karlsruhe, DAR 1996, 56; OLG Düsseldorf, VersR 1996, 987; OLG Nürnberg, VersR 2001, 208 [3 %]; LG Karlsruhe, Urt. v. 28.10.2005 – 1 S 17/05; AG Lörrach, Urt. v. 30.11.2005 – 3 C 1266/05, VersR 2006, 384; AG Kehl, Urt. v. 25.4.2006 – 4 C 79/06; Meinig, DAR 1993, 281), vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Es ist nicht erkennbar, dass der technische Fortschritt so weit gediehen ist, dass sich die ersparten Eigenkosten derart weitgehend reduziert haben. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich diese Kosten zum Teil sogar erhöht haben, insbesondere was die Wartungskosten sowie die Kosten für die Bereifung, Reinigung und Pflege angeht (vgl. AG Düsseldorf, Urt. v. 11.11.2005 – 26 C 8275/05; Notthoff , NZV 2003, 509, 513).

Gründe, die es geboten erscheinen lassen, von einem Abzug für ersparte Eigenkosten ganz abzusehen, hat die Klägerin weder dargelegt noch sind sie sonst ersichtlich.

c. Unter Zugrundelegung des oben Gesagten ergibt sich der erstattungsfähige Teil der Klagforderung wie folgt:

geltend gemachte Nettomietkosten EUR 815,00

abzgl. Eigenkostenanteil 10 % EUR 81,50

erstattungsfähige Nettomietkosten EUR 733,50

zzgl. 16 % MWSt. EUR 117,36

EUR 850,86 abzgl. Zahlung der Beklagten EUR 324,12

begründeter Restbetrag EUR 526,74

3. Die Beklagte kann gegen diese Restforderung nicht die Aufrechnung erklären. Soweit die Beklagte in Höhe von EUR 5,00 die Aufrechnung erklärt hat, greift diese nicht durch, weil ihr in dieser Höhe kein Erstattungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB gegen die Klägerin zusteht. Es ist zwar unstreitig geblieben, dass die Beklagte vorgerichtlich EUR 20,00 als Nebenkostenpauschale an die Klägerin geleistet hat. Jedoch hat die Klägerin diesen Betrag gerade nicht ohne Rechtsgrund erlangt. Vielmehr hat die Beklagte mit ihrer Zahlung den von der Klägerin bereits vorgerichtlich geltend gemachten Betrag für die Nebenkostenpauschale in Höhe von EUR 20,00 auch der Höhe nach hingenommen und ausgeglichen. Die Beklagte kann sich nunmehr nicht darauf berufen, eine Nebenkostenpauschale sei lediglich in Höhe von EUR 15,00 geschuldet. Die Beklagte selbst hat vorgetragen, einen Betrag von EUR 20,00 „auf“ diese Schadensposition gezahlt zu haben.

II.

Der Klägerin steht darüber hinaus ein Anspruch auf Ersatz eines weitergehenden merkantilen Minderwerts jedenfalls in der geltend gemachten Höhe (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO) zu.

1. Die Bemessung des merkantilen Minderwerts richtet sich nicht nach mathematischen Formeln, sondern beruht auf dem Umstand, dass der Geschäftsverkehr einem Unfallfahrzeug selbst dann einen geringeren Wert beimisst, wenn das Fahrzeug nach einer ordnungsgemäßen Reparatur keinen technischen Minderwert aufweist (hierzu BGH, Urt. v. 23.11.2004 – VI ZR 357/03, NJW 2005, 277, 279 m.w.Nachw.; Eggert , VersR 2004, 280, 282; Notthoff , VersR 1995, 1399; Splitter , DAR 2000, 49).

Die Höhe des merkantilen Minderwerts unterliegt dabei der tatrichterlichen Schätzung gemäß § 287 ZPO (hierzu nur BGH, Urt. v. 23.11.2004 – VI ZR 357/03, NJW 2005, 277, 279 m.w.Nachw.).

2. Entgegen der Auffassung der Klägerin findet hierbei das sog. Hamburger Modell (hierzu eingehend HansOLG Hamburg, Urt. v. 6.10.1981 – 7 U 105/80, VersR 1981, 1186 ff.; zustimmend LG Dresden, Urt. v. 29.4.1996 – 6 O 122/96, Schaden-Praxis 1996, 284; LG Koblenz, Urt. v. 5.10.1989 – 3 S 100/89, ZfS 1990, 49 f.; AG Hamburg-St. Georg, Urt. v. 16.9.2003 – 911 C 361/03, DAR 2004, 33; AG Hamburg-Mitte, Urt. v. 25.8.2004 – 53a C 24/94; AG Hamburg-Mitte, Urt. v. 15.5.1997 – 55c C 119/97, Schaden-Praxis 1999, 165; AG Hamburg-Harburg, Urt. v. 27.4.1988 – 642 C 177/88, ZfS 1989, 232; AG Köln, Urt. v. 25.5.1994 – 262 C 12/94, Schaden-Praxis 1994, 320 ; AG Maulbronn, Urt. v. 28.11.1988 – 2 C 757/88, ZfS 1989, 232 ; AG Michelstadt, Urt. v. 2.9.1987 – 22 C 1120/86, ZfS 1988, 10; AG Lörrach, Urt. v. 2.4.1987 – C 372/86, ZfS 1988, 353; AG Viersen, Urt. v. 24.10.1986 – 17 C 294/86, ZfS 1987, 40 ; AG Viersen, Urt. v. 24.10.1985 – 17 C 294/86, DAR 1987, 228 f.) weiterhin Anwendung (so ausdrücklich auch die von der Klägerin selbst zitierte Entscheidung AG Hamburg-Mitte, Urt. v. 25.8.2004 – 53a C 24/94; ferner AG Hamburg-St. Georg, Urt. v. 16.9.2003 – 911 C 361/03, DAR 2004, 33).

Auch das Urteil des BGH vom 23.11.2004 (BGH, Urt. v. 23.11.2004 – VI ZR 357/03, NJW 2005, 277, 279) nötigt entgegen der Auffassung der Klägerin zu keiner anderen Sichtweise. Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung lediglich dargelegt, dass die Gewährung einer rein merkantilen Wertminderung nach wie vor zulässig ist und dies auch bei älteren Fahrzeugen mit einer höheren Laufleistung. Hieraus lassen sich keinerlei Rückschlüsse auf die konkrete Schätzung der Wertminderung im hier zugrunde liegenden Sachverhalt ziehen.

a. Unter Zugrundelegung des sog. Hamburger Modells werden für die Schätzung des Minderwerts zunächst zwei Bezugsgrößen herangezogen, nämlich (1.) die Betriebsleistung des Pkw bis zum Unfallzeitpunkt und (2.) die Höhe der Reparaturkosten. Je nach der Betriebsleistung wird der Minderwert nach einem bestimmten Prozentsatz der Reparaturkosten ermittelt, und zwar nach folgender Tabelle:

Betriebsleistung: merkantiler Minderwert:

  • bis 20.000km 30% der Reparaturkosten
  • bis 50.000km 20% der Reparaturkosten
  • bis 75.000km 15% der Reparaturkosten
  • bis 100.000km 10% der Reparaturkosten

Dabei ist im Rahmen der Schätzung der Höhe des merkantilen Minderwerts auf die Gepflogenheiten des Gebrauchtwagenmarkts Rücksicht zu nehmen. Wer einen Gebrauchtwagen, der nach einem Unfallschaden repariert worden ist, zum Verkauf anbietet, wird vom Händler nach der Höhe der Reparaturkosten gefragt werden (vgl. HansOLG Hamburg, Urt. v. 6.10.1981 – 7 U 105/80, VersR 1981, 1186); bestimmte Prozentsätze der Reparaturkosten bilden regelmäßig die Verhandlungsbasis für die Minderbewertung. Beim merkantilen Minderwert geht es gerade darum, dass unfallbeschädigte Fahrzeuge trotz ordnungsmäßiger Reparatur eine Minderung des Marktwertes erleiden, weil sie im Käuferkreis als Unfallwagen angesehen werden. Dies drückt sich darin aus, dass sich der Käufer regelmäßig zu einem niedrigeren Angebot veranlasst sieht als im Fall eines entsprechenden unfallfreien Wagens (vgl. HansOLG Hamburg, Urt. v. 6.10.1981 – 7 U 105/80, VersR 1981, 1186).

Der merkantile Minderwert ist demnach gerade keine abstrakt zu berechnende Größe, sondern hängt von den Gegebenheiten des Gebrauchtwagenmarkts und des jeweiligen Einzelfalls ab.

b. Die dargelegten Grundsätze führen gleichwohl nicht dazu, dass der merkantile Minderwert nicht anhand starrer Regeln sicher erfasst werden kann (vgl. HansOLG Hamburg, Urt. v. 6.10.1981 – 7 U 105/80, VersR 1981, 1186; HansOLG Hamburg, Urt. v. 21.11.1967 – 7 U 114/67, VersR 1968, 974), sondern dass sie allenfalls den bestimmenden Anhaltspunkt für die Schätzung des Minderwerts bilden, ohne dass die sonstigen Umstände des Einzelfalls vernachlässigt werden dürfen. So liegt z. B. auf der Hand, dass die oben angeführten Tabellensätze, die eine jährliche Betriebsleistung von 15.000 bis 20.000 km voraussetzen, entsprechend zu korrigieren sind, wenn die jährliche Fahrleistung im konkreten Fall erheblich höher oder niedriger ist. Ferner ist anerkannt, dass die Prozentsätze der Tabelle den Marktverhältnissen nicht entsprechen, wenn es um ein aufwendiges Fahrzeug der oberen Preiskategorien geht; der nach der Betriebsleistung in Betracht kommende Prozentsatz ist dann um eine „Stufe“ oder noch mehr zu erhöhen. Umgekehrt können Umstände, die auch den Zeitwert von Kfz negativ beeinflussen (z. B. Eigentümerwechsel, Vorschäden, schlechter Erhaltungszustand), zur Herabsetzung des für den Minderwert maßgebenden Prozentsatzes führen. Weiter sind die Art der Beschädigung des Kfz und die Art der Reparatur näher zu berücksichtigen. Auch dies entspricht nämlich den Gegebenheiten auf dem Gebrauchtwagenmarkt: Wenn und soweit der Verkäufer eines Gebrauchtwagens nachweisen kann, dass der Unfallschaden keine tragenden oder sonst lebenswichtigen Teile des Fahrzeugs betroffen hatte und/oder dass die Reparatur zu einem nennenswerten Anteil durch Einbau von Neuteilen erfolgt ist, wird er den Abzug für Minderwert gering halten, also den Käufer zu einem entsprechend höheren Gebot veranlassen können (vgl. HansOLG Hamburg, Urt. v. 6.10.1981 – 7 U 105/80, VersR 1981, 1186).

Auch unter Zugrundelegung dieser zum Teil einschränkenden Voraussetzungen ergibt sich vorliegend entgegen der Auffassung der Beklagten kein niedrigerer merkantiler Minderwert. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, welchen Umfang der Schaden hatte. Insbesondere dann, wenn die Reparaturkosten 10 % des Wiederbeschaffungswerts übersteigen, ist im Rahmen des merkantilen Minderwerts zu berücksichtigen (hierzu AG Hamburg-St. Georg, Urt. v. 16.9.2003 – 911 C 361/03, DAR 2004, 33; weiter AG Hamburg-Mitte, Urt. v. 15.5.1997 – 55c C 119/97, Schaden-Praxis 1999, 165).

Ungeachtet des Alters des Fahrzeuges kann sich selbst bei Vorliegen schwerwiegender Beschädigungen und einer Laufleistung von ca. 60.000 km eine Wertminderung in Höhe von 15 % der Reparaturkosten ergeben (hierzu AG Lörrach, Urt. v. 2.4.1987 – C 372/86, ZfS 1988, 353).

Auch aufgrund des Alters des Fahrzeuges ist allenfalls ein Abzug in Höhe von 5 % gerechtfertigt (hierzu AG Hamburg-St. Georg, Urt. v. 16.9.2003 – 911 C 361/03, DAR 2004, 33), der jedoch an der Berechtigung eines weitergehenden merkantilen Minderwerts nichts ändert. Da das Fahrzeug der Klägerin in dem hier zur Entscheidung stehenden Sachverhalt in einem ganz erheblichen Umfang beschädigt wurde – die Reparaturkosten beliefen sich auf über EUR 6.000,00 – ist nach Auffassung des Gerichts die Anwendung des Hamburger Modells nicht ausgeschlossen; auch eine „Umstufung“ kommt nach Auffassung des Gerichts nicht in Betracht. Wenn die Klägerin bei einem Verkauf des Fahrzeuges die Höhe des Schadens nennen würde, kann – insbesondere vor dem derzeitigen Angebot auf dem Gebrauchtwagenmarkt – nicht davon ausgegangen werden, dass sie den merkantilen Minderwert unter Nachweis der ordnungsgemäßen Reparatur und selbst dann nicht, wenn sie darlegen könnte, es seien keine tragenden Teile betroffen gewesen, niedrig halten könnte.

Von dem sonach errechneten Minderwert in Höhe von ca. EUR 900,00 kann allenfalls – im Hinblick auf das Alter des Fahrzeuges – ein Abzug von 5 % gemacht werden. Danach verblieben als Mindert noch EUR 855,00. Abzüglich der von der Beklagten erbrachten Zahlung in Höhe von EUR 375,00 verbliebe ein restlicher Anspruch in Höhe von EUR 480,00. Der von der Klägerin geltend gemachte restliche merkantile Minderwert von EUR 475,00 ist damit jedenfalls begründet.

3. Auch soweit die Beklagte das Gutachten des Sachverständigenbüros F. vorlegt (Anlage B 2, Bl. 32 d.A.), ändert dies nach Auffassung des Gerichts nichts. Dem vorgelegten Gutachten lässt sich nicht entnehmen, nach welcher konkreten Methode der Minderwert dort berechnet worden ist. Je nach dem, welche Berechnungsmethode zugrunde gelegt wird, ergeben sich beträchtliche Unterschiede bei der Bewertung des merkantilen Minderwerts (vgl. HansOLG Hamburg, Urt. v. 6.10.1981 – 7 U 105/80, VersR 1981, 1186).

Unter Zugrundelegung des vom Gericht für maßgeblich erachteten Hamburger Modells ergibt sich jedenfalls der von der Beklagten behauptete merkantile Minderwert nicht.

III.

Soweit die Klägerin eine Nebenkostenpauschale in Höhe von EUR 20,00 geltend macht, war die Klage abzuweisen.

Es ist unstreitig geblieben, dass die Beklagte die Nebenkostenpauschale in dieser Höhe bereits außergerichtlich an die Klägerin gezahlt und damit den Schadensersatzanspruch der Klägerin insoweit zum Erlöschen gebracht hat (§ 362 Abs. 1 BGB). Für einen noch weitergehenden Anspruch auf eine Nebenkostenpauschale ist nichts ersichtlich, insbesondere vermag das Gericht diese nicht pauschal auf EUR 40,00 zu schätzen. Für einen weitergehenden Anspruch hat die Klägerin auch nichts substantiiert vorgetragen.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung der Klägerin war verhältnismäßig geringfügig und hat auch keine höheren Kosten veranlasst.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf EUR 1.074,01 (i.W. eintausendvierundsiebzig 01/100) festgesetzt (§§ 63 Abs. 2 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1, 45 Abs. 3 GKG, 3 ZPO).

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