Skip to content
Menü

Verwendung von ungestempelten oder entstempelten Kennzeichen – Strafbarkeit

LG Koblenz, Az.: 2 OLG 4 Ss 158/15, Beschluss vom 19.05.2016

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 2. kleinen Strafkammer des Landgerichts Mainz vom 24. Juli 2015 im Schuldspruch zu Fall 1 dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Gebrauch eines Fahrzeugs auf öffentlichen Wegen ohne den für das Fahrzeug erforderlichen Haftpflichtversicherungsvertrag und mit Kennzeichenmissbrauch schuldig ist.

angewendete Vorschriften insoweit:

§§ 21 Abs. 1 Nr. 1, 22 Abs. 1 Nr. 1 StVG, 6 Abs. 1 PflVG, 52 StGB.

Im Übrigen wird das vorgenannte Urteil im Schuldspruch zu Fall 2 sowie im Rechtsfolgenausspruch, jeweils mit den zugehörigen Feststellungen, aufgehoben.

 

Verwendung von ungestempelten oder entstempelten Kennzeichen - StrafbarkeitDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere als Berufungsgericht zuständige kleine Strafkammer des Landgerichts Mainz zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht Worms verurteilte den Angeklagten am 3. Dezember 2014 wegen Diebstahls (im besonders schweren Fall), wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Urkundenfälschung, Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte unbeschränkt Berufung ein.

In der Berufungshauptverhandlung hat die Strafkammer das Verfahren wegen Diebstahls auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Unter Verwerfung der Berufung im Übrigen hat die Kammer den Angeklagten mit dem im Tenor genannten Urteil wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz in zwei Fällen, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.

Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte an seinem außer Betrieb gesetzten und nicht mehr für den Straßenverkehr zugelassenen Wohnmobil die entstempelten Kfz-Kennzeichen … angebracht, bevor er mit diesem Fahrzeug am 29. April 2014 gegen 02.00 Uhr nachts öffentliche Straßen in W. befuhr, ohne im Besitz der hierfür erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein. Auch bestand für dieses Fahrzeug kein Haftpflichtversicherungsvertrag (Fall 1).

Am 28. Juli 2014 befuhr der Angeklagte mit einem nicht angemeldeten Motorroller öffentliche Straßen in W., nachdem er an dem Fahrzeug das für das Jahr 2009 gültige Versicherungskennzeichen „…“ angebracht hatte. Ihm war bekannt, dass das Fahrzeug in der Lage war, Höchstgeschwindigkeiten über 25 km/h zu erreichen; gleichwohl verfügte er nicht über die für ein solches Fahrzeug erforderliche Fahrerlaubnis. Hinsichtlich der tateinheitlich begangenen fahrlässigen Körperverletzung hat die Strafkammer folgende Feststellungen getroffen:

„Gegen 18.00 Uhr befuhr der Angeklagte mit dem Roller einen Waldweg in der Gemarkung A. und kollidierte beim Einbiegen auf einen Wirtschaftsweg mit dem von links kommenden Radfahrer J. G. […] Der Angeklagte hatte beim Einfahren auf den Wirtschaftsweg nicht auf den dort herrschenden Verkehr geachtet, bei Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt und entsprechend angepasster Fahrweise hätte er den Radfahrer erkennen und hätte auch rechtzeitig abbremsen können, um eine Kollision zu vermeiden“.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte am 29. Juli 2015 Revision eingelegt; er rügt die Verletzung materiellen Rechts.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

 

II.

Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge einen jedenfalls vorläufigen Erfolg.

Der Schuldspruch zu Fall 1 ist auf der Grundlage der insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen dahingehend abzuändern, dass sich der Angeklagte neben dem vorsätzlichen Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit dem Verstoß gegen § 6 Abs. 1 PflVG nicht wegen weiterer tateinheitlich begangener Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB, sondern wegen Kennzeichenmissbrauchs gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbar gemacht hat.

 

Kfz-Kennzeichenschilder sind Beweiszeichen, die die Erklärung enthalten, dass das betreffende Fahrzeug für den im Fahrzeugregister eingetragenen Halter zum öffentlichen Verkehr zugelassen ist. Das Kennzeichenschild bildet zusammen mit dem Dienststempel der Zulassungsbehörde und dem Fahrzeug eine zusammengesetzte Urkunde (vgl. Senat, 2 OLG 3 Ss 98/15 v. 07.09.2015; BayObLG, RReg 1 St 13/77 v. 29.04.1977 – BayObLGSt 1977, 74 <Rn. 6 n. juris>; Fischer, StGB, 63. Aufl. § 267 Rn. 7 mwN.; Heine/Schuster, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. § 267 Rn. 36a). Bei Verwendung von ungestempelten oder – wie hier – entstempelten Kennzeichenschildern lässt die mit der Anbringung des Kennzeichens am Fahrzeug verbundene Erklärung den Aussteller nicht (mehr) erkennen, so dass es an der Urkundsqualität fehlt und eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung ausscheidet (vgl. BGH, 1 StR 279/91 v. 06.06.1991 – BGHR StGB § 259 Abs. 1 Sichverschaffen 5 <Rn. 2 n. juris>; 1 StR 227/89 v. 16.05.1989 – BGHR StGB § 267 Abs. 1 Urkunde 3 <Rn. 1 n. juris>; 4 StR 266/62 v. 07.09.1962 – BGHSt 18, 66 <Rn. 14 n. juris>). In diesen Fällen kommt lediglich eine Strafbarkeit wegen Kennzeichenmissbrauchs in Betracht. Gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1 StVG wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu einem Jahr bestraft, wer ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger, für die ein amtliches Kennzeichen nicht ausgegeben oder zugelassen worden ist, mit einem Zeichen versieht, das geeignet ist, den Anschein amtlicher Kennzeichnung hervorzurufen. Dies umfasst auch die Fälle, in denen ein Fahrzeug abgemeldet und das dafür ausgegebene Kennzeichen von der Zulassungsbehörde entstempelt, jedoch vom Fahrzeughalter weiter verwendet wird, um im Straßenverkehr den Anschein zu erwecken, das betreffende Fahrzeug sei für den im Fahrzeugregister eingetragenen Halter (noch immer) zum öffentlichen Verkehr zugelassen (vgl. König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. StVG § 22 Rn. 2).

Genauso liegt der Sachverhalt hier. Die Straftat des Kennzeichenmissbrauchs nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 StVG steht zu den weiteren Taten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG) und des Verstoßes gegen § 6 Abs. 1 PflVG im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB; vgl. auch BGH, 4 StR 266/62 v. 07.09.1962 – BGHSt 18, 66 <Beck LSK 1962, 844650>; König aaO. Rn. 12). Der Senat hat den Schuldspruch zu Fall 1 deshalb auf die zulässige Sachrüge hin in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO berichtigt (vgl. hierzu Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl. § 345 Rn. 12 ff.).

Die Berichtigung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung der zu Fall 1 verhängten Einzelfreiheitsstrafe nach sich. Denn durch den Wegfall des tateinheitlich begangenen schwerwiegendsten Delikts der Urkundenfälschung (Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis fünf Jahre oder Geldstrafe) hat sich die Strafzumessung an einem jetzt deutlich herabgesetzten Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe) zu orientieren.

2.

Hinsichtlich Fall 2 kann die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Urkundenfälschung und fahrlässiger Körperverletzung keinen Bestand haben.

a) Die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen tragen eine Verurteilung wegen § 267 Abs. 1 StGB nicht.

Versicherungskennzeichen sind gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 FZV dazu bestimmt, den Nachweis für das Bestehen eines dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechenden Haftpflichtversicherungsvertrags zu erbringen. Der Versicherer händigt das Versicherungskennzeichen dem Versicherungsnehmer nicht zur beliebigen Verwendung, sondern ausschließlich zur Anbringung an dem im Versicherungsvertrag bezeichneten Fahrzeug aus. Dies bedeutet, dass der Versicherungsnehmer bei der Anbringung des Versicherungskennzeichens als verlängerter Arm des Versicherers tätig wird und auf Grund der ihm vom Versicherer erteilten Ermächtigung Versicherungskennzeichen und versichertes Fahrzeug zu einer Urkunde verbindet. Dementsprechend betrachtet die Verkehrsauffassung ein an einem Fahrzeug angebrachtes Versicherungskennzeichen als Erklärung des Versicherers mit dem Inhalt, dass gerade für dasjenige Fahrzeug, an dem sich das Kennzeichen befindet, ein Haftpflichtversicherungsvertrag abgeschlossen ist. Hieraus folgt, dass der Versicherungsnehmer (oder ein Dritter), der in Überschreitung der ihm vom Versicherer erteilten Ermächtigung (oder überhaupt ohne solche Ermächtigung) ein Versicherungskennzeichen an einem anderen Fahrzeug als demjenigen anbringt, für das es ausgegeben wurde, den Tatbestand der Urkundenfälschung verwirklicht (BayObLG, RReg 1 St 13/77 v. 29.04.1977 – BayObLGSt 1977, 74 <Rn. 7 ff. n. juris). Urkundenfälschung ist auch dann gegeben, wenn zur Täuschung darüber, dass ein gültiges Versicherungsverhältnis besteht, Manipulationen am Versicherungskennzeichen vorgenommen werden, etwa durch Veränderung der Farbe eines durch Zeitablauf ungültig gewordenen Kennzeichens (vgl. OLG Koblenz, 1 Ss 447/80 v. 11.09.1980 – VRS 60, 436 <438>).

Nach den bislang getroffenen Feststellungen benutzte der Angeklagte das vom Versicherer für den Motorroller ausgegebene Versicherungskennzeichen des Jahres 2009 (Jahresfarbe blau, vgl. § 27 Abs. 1 S. 1 FZV) zum Tatzeitpunkt am 28. Juli 2014 weiter. Dass er Manipulationen an dem Kennzeichen vornahm, um den Anschein zu erwecken, die Versicherung habe ihm das Kennzeichen für das Jahr 2014 erteilt, hat die Kammer nicht festgestellt. Es handelt sich damit zwar um eine zusammengesetzte Urkunde, diese hat der Angeklagte jedoch nicht verfälscht, da er den Erklärungsinhalt – das Vorliegen eines Haftpflichtversicherungsvertrages für das Jahr 2009 – nicht verändert hat. Eine Strafbarkeit wegen Kennzeichenmissbrauchs nach § 22 StVG kommt nicht in Betracht, weil es sich bei Versicherungskennzeichen nicht um amtliche Kennzeichen im Sinne dieser Vorschrift handelt (König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. StVG § 22 Rn. 1).

Sollte sich jedoch herausstellen, dass der Angeklagte das Kennzeichen durch Abänderung der Jahresfarbe in die für das Jahr 2014 gültige Jahresfarbe (Schwarz, vgl. § 27 Abs. 1 S. 1 FZV) manipulierte, um den Anschein zu erwecken, es bestehe ein Versicherungsschutz zum Tatzeitpunkt, dann wäre er auch wegen tateinheitlich begangener Urkundenfälschung zu bestrafen.

b) Ferner tragen die zu Fall 2 getroffenen Feststellungen nicht die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäß § 229 StGB. Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden (§ 267 Abs. 1 S. 1 StPO). Zur Darstellung einer Verkehrsstraftat gehört der gesamte Verkehrsvorgang mit allen Tatsachen, die das Verhalten des Angeklagten und die daraus entstandenen Folgen kennzeichnen (vgl. KK-StPO/Kuckein, § 267 Rn. 9 mwN.).

Die Ausführungen der Kammer beschränken sich im Kern auf die Feststellung, dass der Angeklagte beim Einfahren auf den Wirtschaftsweg nicht auf den dort herrschenden Verkehr achtete und demzufolge den von links kommenden Fahrradfahrer übersah und verletzte. Aus dieser knappen Schilderung wird schon nicht deutlich, worin die – aus konkreten Sondernormen abzuleitende – Sorgfaltspflichtverletzung des Angeklagten zu sehen sein soll. Diese könnte sich etwa daraus ergeben, dass er die Vorfahrt des – immerhin von links kommenden – Fahrradfahrers missachtete oder zu schnell fuhr, was nähere Feststellungen zur Unfallstelle sowie zum Fahrverhalten des Angeklagten und des Unfallgegners voraussetzt. In Verkehrsstrafsachen setzt der Vorwurf der Pflichtwidrigkeit zudem in besonderer Weise voraus, dass festgestellt wird, wie der Angeklagte sich hätte verkehrsgerecht verhalten können und müssen; hierzu fehlen ebenfalls jegliche Feststellungen. Auch die Frage des Ursachenzusammenhangs ist in Verkehrsstrafsachen von besonderer Bedeutung und erfordert eine sorgfältige Prüfung. Als ursächlich für einen schädlichen Erfolg darf ein verkehrswidriges Verhalten nämlich nur dann angenommen werden, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass es bei verkehrsgerechtem Verhalten nicht zu dem Erfolg gekommen wäre, wobei die Prüfung der Ursächlichkeit eines verkehrsgerechten Verhaltens erst mit dem Eintritt der konkreten kritischen Verkehrslage, die unmittelbar zu dem schädlichen Erfolg geführt hat, einzusetzen hat (vgl. BGH, 4 StR 26/70 v. 26.11.1970 – BGHSt 24, 31 <Rn. 8 n. juris>). Wird der ursächliche Zusammenhang bejaht, kommt es schließlich für die Schuld des Angeklagten noch auf die Voraussehbarkeit des eingetretenen Erfolges an (ausführlich zu den Darlegungsanforderungen an die Verurteilung wegen einer fahrlässigen Tat: vgl. Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 27. Aufl. Rn. 318 ff.).

Soweit die Strafkammer ausgeführt hat, der Angeklagte hätte „bei Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt und entsprechend angepasster Fahrweise“ den Radfahrer erkennen und deshalb durch rechtzeitiges Abbremsen den Unfall vermeiden können, wird dies den an die Feststellung einer Fahrlässigkeitstat zu stellenden Anforderungen in keiner Weise gerecht. Es handelt sich um eine Leerformel, die nur den Anschein erweckt, die darin genannten Elemente der Fahrlässigkeitsprüfung seien geprüft und zur Überzeugung des Tatrichters festgestellt worden. Aus welchem Grund die Fahrlässigkeitstat gerade dem Angeklagten und nicht dem Radfahrer zuzurechnen ist, wird nicht deutlich gemacht.

3.

Die Abänderung des Schuldspruchs zu Fall 1 und die Aufhebung des Schuldspruchs zu Fall 2 zieht die Aufhebung im gesamten Rechtsfolgenausspruch nach sich. Da hinsichtlich Fall 2 weitere Feststellungen möglich sind, liegen die Voraussetzungen für eine eigene Sachentscheidung des Senats nicht vor. Die Sache ist deshalb gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO zurückzuverweisen.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Verkehrsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Verkehrsrecht und Verkehrsstrafrecht. Gerne beraten und vertreten wir Sie in allen verkehrsrechtlichen Angelegenheiten.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Rechtstipps aus dem Verkehrsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!