Dem Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers steht regelmäßig kein Anspruch auf die Besichtigung bzw. Nachbesichtigung des unfallbeschädigten Fahrzeugs des Geschädigten zu, außer wenn z.B. ein begründeter Verdacht auf eine Unfallmanipulation vorliegt oder wenn von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers behauptet wird, dass bestehende Vorschäden am Fahrzeug durch den Geschädigten verschwiegen worden sind.
Nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes in § 119 Absatz 3 Satz 2 VVG hat der Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers zwar das Recht, vom Geschädigten Auskunft über die Höhe der entstandenen Schäden zu verlangen, soweit dies zur Feststellung des Schadensereignisses und der Höhe des Schadens erforderlich ist. Der Geschädigte ist zur Vorlegung von Schadensbelegen jedoch nur insoweit verpflichtet, als ihm die Beschaffung derselben zugemutet werden können. Der Geschädigte schuldet gegenüber der Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers in diesem Zusammenhang nicht die Vorstellung seines verunfallten Fahrzeugs zu einer Besichtigung durch Beauftragte der Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers. Zwar wird eine Fahrzeugbesichtigung bzw. Nachbesichtigung einen Geschädigten in der Regel nicht über Gebühr belasten, andererseits ergibt sich eine solche Verpflichtung nicht aus dem Gesetz und der Geschädigte schuldet auch keine Begründung dafür, warum er sein Fahrzeug nicht besichtigen lassen will. Legt der Geschädigte der Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers ein mit Lichtbildern des Fahrzeugs und aller daran festgestellten Schäden versehenes Schadensgutachten eines zertifizierten Kfz-Sachverständigen vor, in welchem nicht nur die Schäden beschrieben sind, sondern auch deren genaue Lage am Fahrzeug und ihr Umfang sowie die zur Beseitigung erforderlichen Arbeiten verzeichnet sind, genügt dies der dem Geschädigten in § 119 Abs. 3 S. 2 VVG auferlegten Pflicht. Die Überlassung eines beschädigten Gegenstandes zu Prüfungszwecken ist etwas grundsätzlich anderes als die Vorlegung von Belegen. Deshalb steht dem Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers regelmäßig kein Anspruch auf die Besichtigung bzw. Nachbesichtigung des unfallbeschädigten Fahrzeuges zu. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn z.B. ein begründeter Verdacht auf eine Unfallmanipulation vorliegt oder von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung behauptet wird, dass der Geschädigte bestehende Vorschäden an seinem Fahrzeug verschwiegen hat (vergleiche BGH, ZfSch 1989, 299; LG München, Urteil vom 20.12.1990, Az.: 19 S 11609/90; LG Kleve, Urteil vom 29.12.1998, Az.: 3 O 317/98 – in diesem wird ausgeführt: „Grundsätzlich darf der Geschädigte seinen Schaden allein auf der Grundlage des von ihm eingeholten Gutachtens abrechnen, sofern dieses Gutachten nicht derart gravierende Mängel aufweist, dass dessen Mangelhaftigkeit auch für ihn ohne weiteres erkennbar ist. Ein Anspruch auf Nachbesichtigung des Unfallfahrzeuges steht dem Schädiger grundsätzlich nicht zu.“; AG Hannover; Urteil vom 10.12.2010; Az.: 408 C 5293/10; AG Ansbach, Beschluss vom 15.07.2010, Az.: 3 C 2406/09; Landgericht Berlin, Urteil vom 13.07.2011, 42 O 22/10; AG Solingen, Urteil vom 14.12.2007; Az.: 11 C 236/05).