Skip to content
Menü

Verkehrsunfall – Verbringungskosten und UPE-Aufschläge

Der geschädigte Fahrzeugeigentümer kann nach einem Verkehrsunfall den Ersatz der fiktiven Verbringungskosten sowie der UPE-Aufschläge verlangen, wenn beide Schadenspositionen bei der Fahrzeugreparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt angefallen wären (LG Hanau, Urteil vom 09.04.2010, Az: 2 S 281/09).

Grundsätzlich ist der Schadensersatzanspruch auf vollständige Restitution gerichtet, d.h. der Geschädigte soll so gestellt werden, als wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre, § 249 Abs. 1 BGB. Zu dem Ersatzanspruch in Geld gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gehört auch die Verbringung des beschädigten Gegenstandes zum Ort der Reparatur, wenn und soweit dies erforderlich. Das gilt entsprechend auch für Verbringungskosten. Dass bei der fiktiven Abrechnung ihre Entstehung nicht sicher ist, rechtfertigt einen Abzug zu Lasten des Geschädigten nicht. Der nach dem Willen des Gesetzgebers zugelassenen fiktiven Schadensberechnung ist immanent, dass der Geschädigte frei über den erforderlichen Ausgleichsbetrag verfügen kann. Er braucht nicht nachzuweisen, dass die Kosten der Verbringung des Fahrzeugs in eine Lackiererei tatsächlich angefallen sind. Eine Ausnahme normiert § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB ausdrücklich nur für die Mehrwertsteuer, die nur dann erstattungsfähig ist, wenn sie tatsächlich anfällt (LG Hildesheim, Urteil vom 01.04.2010, Az: 7 S 254/09).

Nehmen alle für die Reparatur in Frage kommenden markengebundenen Fachwerkstätten einen Aufschlag auf die Ersatzteilpreise und verfügen sie ferner nicht über einen eigene Lackiererei, so dass insoweit im Reparaturfall stets Verbringungskosten anfallen, gehören sowohl die UPE-Zuschläge als auch die Verbringungskosten zu den zu ersetzenden fiktiven Reparaturkosten, sie sind also nicht anders zu behandeln als die teuren Stundensätze der markengebundenen Werkstätten (vgl. BGH, Urt. v. 13.07.10 – VI ZR 259/09, NJW 2010, 2941, juris Rn. 10; OLG München, Urt. v. 27.05.10 – 10 U 3379/09, juris Rn. 26; OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.01.10 – 1 U 140/09, juris Rn. 42; Urt. v. 16.06.08 – 1 U 246/07, DAR 2008, 523, juris Rn. 59; KG, Urt. v. 10.09.07 – 22 U 224/06; KGR Berlin 2008, 610; OLG Dresden, Urt. v. 13.06.01 – 13 U 600/01, DAR 2001, 455, juris Rn. 11; LG Hanau, NZV 2010, 574; LG Hildesheim, NZV 2010, 575; LG Kiel, DAR 2010, 270; LG Lübeck, BeckRS 2009, 0478; LG Aachen, NZV 2005, 649; MünchKomm/BGB-Oetker, 5. Aufl., § 249 Rn. 350). Die Gegenansicht (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 22.04.96 – 6 U 144/95, DAR 1996, 400; Palandt-Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 249 Rn. 14 mwN) ist durch die BGH-Rechtsprechung zu den Stundensätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt überholt (vgl. BGH, Urt. v. 29.04.03 – VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1), so das LANDGERICHT ROSTOCK, Az.: 1 S 240/10, Urteil vom 02.02.2011.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Verkehrsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Verkehrsrecht und Verkehrsstrafrecht. Gerne beraten und vertreten wir Sie in allen verkehrsrechtlichen Angelegenheiten.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Rechtstipps aus dem Verkehrsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!