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Verkehrsunfall – merkantiler Minderwert – Abzug der Mehrwertsteuer

Münchner Gericht stärkt die Rechte von Unfallgeschädigten mit Vorsteuerabzugsberechtigung. Ein Taxiunternehmer hatte nach einem Unfall vollen Ersatz der Wertminderung seines Fahrzeugs gefordert – und Recht bekommen. Das Amtsgericht München entschied, dass die Versicherung die Umsatzsteuer nicht vom Minderwert abziehen darf, obwohl der Kläger als Unternehmer diese als Vorsteuer geltend machen kann.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht München
  • Datum: 26.09.2022
  • Aktenzeichen: 336 C 1795/22
  • Verfahrensart: Zivilprozess wegen Schadensersatzansprüchen aus Verkehrsunfall
  • Rechtsbereiche: Schadensersatzrecht, Verkehrsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Unternehmer, welcher durch einen Verkehrsunfall geschädigt wurde und vorsteuerabzugsberechtigt ist. Der Kläger verlangt die Zahlung von Schadensersatz für merkantile Wertminderung und Fiktive Reparaturkosten. Er argumentiert, dass die merkantile Wertminderung ohne Abzug der Mehrwertsteuer erstattet werden müsse.
  • Beklagte: Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten Fahrzeugs. Die Beklagte hat die Haftung anerkannt und bereits einen Teil der Kosten beglichen. Sie argumentiert, dass bei der merkantilen Wertminderung aufgrund der Vorsteuerabzugsberechtigung des Klägers die Mehrwertsteuer herauszurechnen sei und Preisnachlässe branchenüblich seien.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger betreibt ein Unternehmen und ist vorsteuerabzugsberechtigt. Sein Fahrzeug wurde bei einem Unfall mit einem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug beschädigt. Die Reparatur des Fahrzeugs wurde nicht durchgeführt; stattdessen machte der Kläger fiktive Reparaturkosten sowie eine merkantile Wertminderung geltend. Der Kläger fordert die Zahlung der Differenz zwischen der gezahlten und der tatsächlichen merkantilen Wertminderung und fiktiven Reparaturkosten.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob die merkantile Wertminderung bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten ohne Abzug der Mehrwertsteuer erstattet werden muss.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 745,77 Euro nebst Zinsen als Differenzbetrag für die fiktiven Reparaturkosten und zu weiteren 63,87 Euro für die merkantile Wertminderung. Darüber hinaus muss die Beklagte die Verfahrenskosten tragen.
  • Begründung: Die merkantile Wertminderung stellt einen Entschädigungsanspruch nach § 251 BGB dar und nicht nach § 249 BGB. Trotz der Vorsteuerabzugsberechtigung des Klägers ist die merkantile Wertminderung ohne Abzug der Mehrwertsteuer zu ersetzen, da die Wertminderung den potenziellen Verlust beim Wiederverkauf des Fahrzeugs nach einer unfallbedingten Reparatur kompensieren soll.
  • Folgen: Die Beklagte muss die zusätzlichen Beträge für die Reparaturkosten und die merkantile Wertminderung zahlen. Das Urteil stellt klar, dass die Mehrwertsteuer bei der Berechnung der merkantilen Wertminderung nicht zu berücksichtigen ist, selbst wenn der Geschädigte vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Verkehrsunfall: Wichtige Urteile zur Schadensregulierung und Wertminderung

Nach einem Verkehrsunfall stehen Geschädigte vor komplexen Herausforderungen bei der Schadensregulierung. Der Ersatzanspruch umfasst nicht nur die direkten Reparaturkosten, sondern berücksichtigt auch wirtschaftliche Aspekte wie den merkantilen Minderwert des beschädigten Fahrzeugs.

Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners ist verpflichtet, sämtliche Schäden zu regulieren. Dabei spielen Faktoren wie Wertminderung, Nutzungsausfall und Gutachterkosten eine entscheidende Rolle bei der Berechnung des Schadensersatzes. Ein professionelles Gutachten kann helfen, die genaue Höhe des Schadens zu ermitteln und die Ansprüche präzise zu definieren.

Der folgende Fall zeigt, wie Gerichte mit der Komplexität von Schadensersatzforderungen nach einem Verkehrsunfall umgehen und welche Aspekte bei der Bewertung eines Wertminderungsanspruchs eine Rolle spielen.

Der Fall vor Gericht


Vorsteuerabzug bei Unfallschäden: Gericht spricht vollen Wertminderungsersatz zu

Taxifahrer neben beschädigtem Mercedes-Benz Vito in München, telefoniert mit Versicherung über Unfallschaden.
Wertminderung und Schadensersatz nach Verkehrsunfall | Symbolfoto: Ideogram gen.

Ein Unternehmer erhält nach einem Verkehrsunfall vom Münchner Amtsgericht den vollen Betrag der merkantilen Wertminderung zugesprochen – trotz seiner Vorsteuerabzugsberechtigung. Der Unfall ereignete sich am 29. September 2021, als das Fahrzeug des Klägers mit einem bei der beklagten Versicherung haftpflichtversicherten PKW kollidierte.

Streit um Reparaturkosten und Wertminderung nach Unfall

Die grundsätzliche Haftung der Versicherung stand außer Frage. Während die Kosten für das Sachverständigengutachten und die Auslagenpauschale bereits vollständig erstattet wurden, zahlte die Versicherung auf die fiktiven Reparaturkosten netto 4.749,27 Euro und auf die Wertminderung 336,13 Euro. Der Kläger machte jedoch geltend, dass die fiktiven Reparaturkosten netto tatsächlich 5.431,17 Euro betragen würden und die Wertminderung bei 400 Euro liege. Die Versicherung hatte die Zahlungen mit der Begründung gekürzt, dass bei Taxiunternehmen Preisnachlässe branchenüblich seien und bei der Wertminderung aufgrund der Vorsteuerabzugsberechtigung die Umsatzsteuer herauszurechnen sei.

Sachverständigengutachten bestätigt Ansprüche des Klägers

Das Gericht folgte den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen, der mehrjährige Erfahrung in dieser Fragestellung vorweisen konnte. Der Experte stellte klar, dass allein die Eigenschaft als Taxiunternehmen keinen automatischen Rabattanspruch begründe. Rabatte würden nur bei explizit getroffenen Nachlassvereinbarungen gewährt. Auch die Positionen für das Auslesen des Fehlerspeichers und Maßnahmen vor der Ofentrocknung seien nicht abzugsfähig.

Rechtliche Bewertung der merkantilen Wertminderung

Das Gericht stufte die merkantile Wertminderung nicht als Schadensersatzposition nach § 249 BGB, sondern als Entschädigungsanspruch nach § 251 BGB ein. Dabei verwies es auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die Wertminderung einen unmittelbaren Sachschaden darstellt. Sie beruht darauf, dass das reparierte Unfallfahrzeug trotz technisch einwandfreiem Zustand auf dem Gebrauchtwagenmarkt einen niedrigeren Preis erzielt, da potenzielle Käufer eine Abneigung gegen Unfallfahrzeuge haben.

Voller Wertminderungsersatz ohne Mehrwertsteuerabzug

Das Gericht führte drei zentrale Argumente für den vollen Ersatz der Wertminderung an: Erstens enthält § 251 BGB im Gegensatz zu § 249 BGB keine Regelung zur Mehrwertsteuer. Zweitens ist die Erstattungsfähigkeit der Wertminderung unabhängig von ihrer tatsächlichen Realisierung. Drittens trifft die Annahme, ein Vorsteuerabzugsberechtigter würde das Fahrzeug ohne die übliche Mehrwertsteuer verkaufen, nicht in allen Fällen zu. Zusätzlich betonte das Gericht, dass der Kläger lediglich fiktive Reparaturkosten geltend machte und somit keine Möglichkeit hatte, das Fahrzeug im reparierten Zustand unter Vorsteuerabzug zu verkaufen.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil stellt klar, dass die merkantile Wertminderung eines Unfallfahrzeugs auch bei vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten ohne Abzug der Mehrwertsteuer zu erstatten ist. Dies wird damit begründet, dass es sich bei der merkantilen Wertminderung um einen Entschädigungsanspruch und nicht um eine klassische Schadensersatzposition handelt. Das Gericht bestätigt zudem, dass Werkstattrabatte nicht pauschal, sondern nur bei explizit vereinbarten Nachlassvereinbarungen anzurechnen sind.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Ihr Fahrzeug in einen Unfall verwickelt wurde, haben Sie Anspruch auf die volle Erstattung der merkantilen Wertminderung – auch wenn Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind. Die Versicherung darf hier keine Mehrwertsteuer abziehen. Sie können außerdem die vollen Werkstattreparaturkosten geltend machen, solange Sie keine speziellen Rabattvereinbarungen mit der Werkstatt haben. Bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche müssen Sie sich nicht auf pauschale Kürzungen der Versicherung einlassen.


Wertminderung nach Unfall? Wir helfen Ihnen weiter.

Unfallschäden sind ärgerlich genug – lassen Sie sich nicht auch noch bei der Wertminderung benachteiligen. Gerade bei der Abrechnung mit Versicherungen ist es wichtig, Ihre Rechte zu kennen. Ob Werkstattrechnung oder merkantile Wertminderung: Wir prüfen Ihren individuellen Fall und sorgen dafür, dass Sie die Ihnen zustehende Entschädigung erhalten. Sprechen Sie uns an und lassen Sie uns gemeinsam Ihre Ansprüche sichern.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist eine merkantile Wertminderung nach einem Verkehrsunfall?

Die merkantile Wertminderung bezeichnet den finanziellen Wertverlust, den ein Fahrzeug allein durch seine Unfallgeschichte erleidet – selbst wenn es vollständig und fachgerecht repariert wurde. Stellen Sie sich vor, auf einem Automarkt stehen zwei identische Fahrzeuge zum gleichen Preis: Für welches würden Sie sich entscheiden – für das unfallfreie oder das reparierte Unfallfahrzeug?

Entstehung der Wertminderung

Der Wertverlust entsteht durch die bloße Tatsache der Unfallbeschädigung, da potenzielle Käufer bei einem Unfallfahrzeug:

  • mögliche verborgene Mängel befürchten
  • einen geringeren Wiederverkaufswert erwarten
  • generell eine gewisse Skepsis gegenüber reparierten Unfallfahrzeugen haben

Praktisches Beispiel

Ein konkretes Beispiel verdeutlicht dies: Bei zwei identischen VW Golf, Baujahr 2020, mit 25.000 km Laufleistung und einem Verkaufspreis von jeweils 20.000 €, wird das unfallbeschädigte und reparierte Fahrzeug einen deutlich niedrigeren Preis erzielen müssen, um überhaupt einen Käufer zu finden. Die Differenz zwischen beiden Preisen stellt die merkantile Wertminderung dar.

Rechtliche Grundlage

Die rechtliche Basis für den Anspruch auf Ersatz der merkantilen Wertminderung findet sich in § 249 BGB. Nach aktueller Rechtsprechung des BGH vom Juli 2024 wird die Wertminderung auf Basis des Nettoverkaufspreises ermittelt. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie das Fahrzeug tatsächlich verkaufen möchten oder nicht.

Ein Anspruch auf merkantile Wertminderung besteht in der Regel nur bei Fahrzeugen, die nicht älter als 5 Jahre sind und weniger als 100.000 gefahrene Kilometer aufweisen. Die Höhe der Wertminderung wird durch einen Kfz-Sachverständigen individuell ermittelt und hängt von Faktoren wie Fahrzeugalter, Schadensumfang und Marktsituation ab.


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Welche Voraussetzungen müssen für einen Anspruch auf Wertminderung erfüllt sein?

Wenn Ihr Fahrzeug in einen Unfall verwickelt wurde, können Sie einen merkantilen Minderwert geltend machen, sofern bestimmte grundlegende Voraussetzungen erfüllt sind.

Grundvoraussetzungen für den Anspruch

Der Unfall muss unverschuldet sein, und es muss ein erheblicher Schaden vorliegen. Ein Schaden gilt als erheblich, wenn die Reparaturkosten mehr als 10% des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs betragen.

Fahrzeugbezogene Kriterien

Die früher geltende starre Regel, dass ein Fahrzeug nicht älter als 5 Jahre sein und weniger als 100.000 Kilometer Laufleistung haben darf, ist heute nicht mehr relevant. Aufgrund der gestiegenen Lebenserwartung moderner Kraftfahrzeuge werden diese Grenzen von den Gerichten nicht mehr angewandt.

Reparaturbezogene Voraussetzungen

Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:

  • Das Fahrzeug muss fachgerecht repariert werden
  • Die Reparaturkosten müssen über der Bagatellschadengrenze von etwa 750 Euro liegen
  • Der Schaden darf kein reiner Blechschaden sein
  • Es darf kein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegen

Besonderheiten bei Neuwagen

Bei einem Neuwagen gelten nach dem BGH-Urteil (Az. VI ZR 110/08) besondere Voraussetzungen für die Erstattung des Neupreises:

  • Laufleistung unter 1.000 Kilometer
  • Zulassungsdauer weniger als 1 Monat
  • Erheblicher Unfallschaden
  • Nachweis über den Kauf eines neuen Fahrzeugs

Berechnung und Erstattung

Der merkantile Minderwert wird seit dem BGH-Urteil vom 16. Juli 2024 auf Basis des Nettoverkaufspreises ermittelt. Die Höhe der Wertminderung hängt dabei von der Schwere des Schadens ab – je stärker tragende Teile des Fahrzeugs betroffen sind, desto höher fällt die Wertminderung aus.


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Wie wird die Höhe der Wertminderung nach einem Unfall berechnet?

Die Berechnung der Wertminderung nach einem Unfall erfolgt durch einen Kfz-Sachverständigen im Rahmen des Schadensgutachtens. Es existiert keine allgemein verbindliche Berechnungsmethode, jedoch greifen Gerichte überwiegend auf die Wertminderungstabelle nach Ruhkopf/Sahm zurück.

Grundlegende Berechnungsfaktoren

Für die Ermittlung der Wertminderung sind folgende Faktoren maßgeblich:

  • Wiederbeschaffungswert (Zeitwert des Fahrzeugs)
  • Reparaturkosten
  • Fahrzeugalter bzw. Zulassungsjahr
  • Verhältnis der Reparaturkosten zum Wiederbeschaffungswert

Berechnung nach Ruhkopf/Sahm

Die am häufigsten verwendete Berechnungsformel lautet: Wertminderung = (Wiederbeschaffungswert + Reparaturkosten) × Wertminderungsfaktor ÷ 100

Der Wertminderungsfaktor wird anhand des Fahrzeugalters und der Schadenshöhe bestimmt. Bei einem Fahrzeug im ersten Jahr liegt er zwischen 5% und 7%, im zweiten Jahr zwischen 4% und 6% und im dritten/vierten Jahr zwischen 3% und 5%.

Aktuelle rechtliche Besonderheiten

Nach einem aktuellen BGH-Urteil vom 16.07.2024 muss die Wertminderung grundsätzlich von Nettoverkaufspreisen ausgehen. Wurde die Wertminderung vom Gutachter auf Basis von Bruttopreisen ermittelt, ist ein dem Umsatzsteueranteil entsprechender Betrag (19%) abzuziehen.

Praktisches Rechenbeispiel

Bei einem 10 Monate alten Audi A5 mit Reparaturkosten von 3.800 Euro ergibt sich nach der Faustformel im ersten Betriebsjahr eine merkantile Wertminderung von etwa 950 Euro (25% der minderwerterheblichen Reparaturkosten).

Die Wertminderung wird nicht erstattet bei:

  • Fahrzeugen mit einem Alter über 5 Jahre
  • Fahrzeugen mit einer Laufleistung über 100.000 Kilometer

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Welche Rolle spielt die Mehrwertsteuer bei der Erstattung der Wertminderung?

Der Bundesgerichtshof hat im Juli 2024 eine grundlegende Entscheidung zur Berechnung der Wertminderung getroffen: Die Schätzung des merkantilen Minderwerts muss stets von Nettoverkaufspreisen ausgehen. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind oder nicht.

Grundsätzliche Behandlung der Mehrwertsteuer

Der merkantile Minderwert unterliegt nicht der Umsatzsteuer, da es sich um einen echten Schadensersatz handelt. Anders als bei Reparaturkosten findet hier kein Leistungsaustausch statt, der eine Umsatzsteuerpflicht begründen würde.

Berechnung der Wertminderung

Wenn Sie ein unfallbeschädigtes Fahrzeug besitzen, wird die Wertminderung wie folgt ermittelt:

Der Wertverlust ergibt sich aus der Differenz zwischen dem hypothetischen Verkaufspreis eines unfallfreien und eines reparierten Unfallfahrzeugs – dabei werden stets die Nettopreise zugrunde gelegt. Wurde die Wertminderung ursprünglich vom Bruttoverkaufspreis geschätzt, muss ein entsprechender „Umsatzsteueranteil“ abgezogen werden.

Besonderheiten für Unternehmer

Wenn Sie als Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt sind, wirkt sich die unfallbedingte Wertminderung für Sie geringer aus. Dies liegt daran, dass Sie bei einem späteren Verkauf des Fahrzeugs ohnehin Umsatzsteuer abführen müssten. Eine Erstattung der Wertminderung auf Bruttobasis würde daher zu einer ungerechtfertigten Bereicherung führen.

Die Wertminderung ist dabei unabhängig davon zu ersetzen, ob Sie das Fahrzeug tatsächlich verkaufen oder weiter nutzen. Der Anspruch besteht in dem Moment, in dem das Fahrzeug nach der Reparatur wieder in Betrieb genommen wird.


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Wie lange nach einem Unfall kann die Wertminderung geltend gemacht werden?

Die Wertminderung nach einem Unfall können Sie innerhalb von drei Jahren nach dem Unfallereignis geltend machen. Diese Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Unfall passiert ist.

Zeitlicher Ablauf der Geltendmachung

Die gutachterlich festgestellte Wertminderung wird im Rahmen der Schadensregulierung von der gegnerischen Versicherung innerhalb von 4 bis 8 Wochen nach Einreichung der Ansprüche ausgezahlt. Wenn Sie Ihre Ansprüche geltend machen, sollten Sie zeitnah nach dem Unfall ein unabhängiges Schadensgutachten in Auftrag geben.

Voraussetzungen für die Geltendmachung

Die Wertminderung muss durch ein qualifiziertes Gutachten nachgewiesen werden. Der Gutachter beziffert dabei sorgfältig alle Schadenersatzansprüche – von der Schadenshöhe über die Nutzungsausfallentschädigung bis zum Wiederbeschaffungswert für Ihr Fahrzeug.

Berechnung der Wertminderung

Die Höhe der Wertminderung richtet sich nach verschiedenen Faktoren. Im ersten Zulassungsjahr beträgt der merkantile Minderwert etwa 25 % der Reparaturkosten, im zweiten Jahr 20 %, im dritten 15 % und im vierten 10 %. Diese Werte dienen als Orientierung, die genaue Höhe wird im Einzelfall durch den Gutachter ermittelt.

Bei der Berechnung spielt auch das Alter des Fahrzeugs eine wichtige Rolle. Die Wertminderung wird bei Fahrzeugen, die älter als 5 Jahre sind oder mehr als 100.000 km gelaufen sind, meist nicht mehr anerkannt. Ausnahmen können bei hochwertigen oder seltenen Fahrzeugen gemacht werden.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Merkantiler Minderwert

Der merkantile Minderwert ist die Werteinbuße, die ein Fahrzeug trotz fachgerechter Reparatur allein dadurch erleidet, dass es als „Unfallfahrzeug“ gilt. Diese Wertminderung entsteht, weil potenzielle Käufer auf dem Gebrauchtwagenmarkt für Unfallfahrzeuge weniger zahlen, selbst wenn diese technisch einwandfrei repariert wurden. Der Anspruch basiert auf § 251 BGB und ist unabhängig davon, ob das Fahrzeug tatsächlich verkauft wird. Beispiel: Ein zwei Jahre alter Mercedes hat nach einem Unfallschaden trotz perfekter Reparatur einen um 2.000 Euro geringeren Marktwert als ein unfallfreies Vergleichsfahrzeug.


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Vorsteuerabzugsberechtigung

Die Vorsteuerabzugsberechtigung ist das Recht eines Unternehmers, die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (Vorsteuer) bei Geschäftsausgaben von seiner eigenen Umsatzsteuerschuld gegenüber dem Finanzamt abzuziehen. Geregelt in § 15 UStG, ermöglicht dies Unternehmern, geschäftliche Ausgaben effektiv ohne Mehrwertsteuer zu tätigen. Beispiel: Ein Taxiunternehmer kann bei einer Reparaturrechnung von 119 Euro (inkl. 19% MwSt.) die enthaltenen 19 Euro Mehrwertsteuer vom Finanzamt zurückerhalten.


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Fiktive Reparaturkosten

Fiktive Reparaturkosten sind die kalkulierten Kosten einer möglichen, aber nicht tatsächlich durchgeführten Reparatur nach einem Unfall. Nach § 249 BGB kann der Geschädigte diese auf Basis eines Sachverständigengutachtens von der gegnerischen Versicherung verlangen, auch wenn er das Fahrzeug gar nicht oder günstiger reparieren lässt. Beispiel: Ein Gutachter kalkuliert Reparaturkosten von 3.000 Euro – der Geschädigte kann diesen Betrag verlangen, auch wenn er die Reparatur selbst für 2.000 Euro durchführt oder ganz darauf verzichtet.


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Nutzungsausfall

Der Nutzungsausfall bezeichnet den Entschädigungsanspruch für den Zeitraum, in dem ein Geschädigter sein Fahrzeug unfallbedingt nicht nutzen kann. Die Höhe richtet sich nach Tabellen (z.B. Sanden/Danner/Küppersbusch) und berücksichtigt Fahrzeugtyp und Ausfallzeit. Basierend auf §§ 249, 251 BGB wird damit der Verlust der Nutzungsmöglichkeit ausgeglichen. Beispiel: Für einen Mittelklassewagen können pro Tag etwa 29-49 Euro Nutzungsausfall berechnet werden, auch wenn kein Ersatzwagen angemietet wurde.


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Auslagenpauschale

Die Auslagenpauschale ist ein pauschaler Ersatzanspruch für unfallbedingte Mehraufwendungen wie Telefonate, Porto, Fahrtkosten zur Werkstatt oder zum Gutachter. Sie wird von Gerichten ohne detaillierten Nachweis in Höhe von etwa 25-30 Euro anerkannt, basierend auf § 249 BGB. Bei nachweislich höheren tatsächlichen Kosten kann auch mehr verlangt werden. Beispiel: Für mehrere Telefonate mit der Versicherung und Fahrten zur Werkstatt erhält der Geschädigte pauschal 25 Euro ersetzt.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 251 BGB: Dieser Paragraph regelt die Entschädigung statt der Leistung bei Leistungsstörungen. Er bestimmt, dass der Geschädigte einen angemessenen Ersatz für den Wegfall der Leistung verlangen kann. Im vorliegenden Fall wird die merkantile Wertminderung als Entschädigungsanspruch gemäß § 251 BGB betrachtet, da das Fahrzeug nach dem Unfall auf dem Gebrauchtwagenmarkt geringer bewertet wird, obwohl es technisch repariert wurde.
  • § 249 BGB: Dieser Paragraph befasst sich mit Art und Umfang des Schadensersatzes. Er legt fest, dass der Geschädigte den Zustand erstrebt, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Im vorliegenden Fall wird die merkantile Wertminderung nicht als Schadensersatz im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB anerkannt, sondern als Entschädigungsanspruch gemäß § 251 BGB behandelt.
  • § 7 Abs. 1 StVG: Das Straßenverkehrsgesetz regelt unter anderem den Anspruch auf Schadensersatz bei Verkehrsunfällen. § 7 Abs. 1 StVG beschreibt die Voraussetzungen, unter denen der Geschädigte Ersatz der durch den Unfall entstandenen Schäden verlangen kann. In diesem Fall stützt sich der Schadensersatzanspruch des Klägers auf diesen Paragraphen, da der Unfall die Grundlage für die geltend gemachten Ansprüche bildet.
  • § 115 VVG: Das Versicherungsvertragsgesetz regelt die Rechte und Pflichten aus Versicherungsverträgen. § 115 VVG betrifft die Haftpflichtversicherung und die daraus resultierenden Schadensersatzpflichten des Versicherers. Die Beklagte als haftpflichtversicherte Partei ist gemäß § 115 VVG verpflichtet, die festgestellten Schäden, einschließlich der merkantilen Wertminderung, zu ersetzen.
  • Umsatzsteuergesetz (UStG): Das Umsatzsteuergesetz regelt die Besteuerung von Lieferungen und sonstigen Leistungen sowie den Vorsteuerabzug. Im vorliegenden Fall ist der Kläger vorsteuerabzugsberechtigt, weshalb die Wertminderung ohne Abzug der Mehrwertsteuer erstattet werden muss. Dies ist relevant, da die Umsatzsteuer bei der Berechnung der Schadensersatzansprüche entsprechend berücksichtigt werden muss.

Das vorliegende Urteil


AG München – Az.: 336 C 1795/22 – Endurteil vom 26.09.2022


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