AG Köln, Az.: 267 C 41/16, Urteil vom 13.09.2016
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.592,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.02.2016 zu zahlen.
Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin für vorgerichtliche Anwaltskosten 215,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.02.2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 60% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 40%
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Klägerin macht als geschädigte Eigentümerin des PKWs Mercedes, amtliches Kennzeichen K- 0000, Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall gegen den Beklagten zu 2) als Halter des PKWs VW, amtliches Kennzeichen K- 0000, gegen den Beklagten zu 3) als Fahrer und gegen die Beklagte zu 1) als Kfz-Haftpflichtversicherung des letztgenannten Fahrzeugs geltend.
Am 15.12. gegen 14:25 Uhr ereignete sich an der Kreuzung C-Straße/ H-Straße in Köln ein Verkehrsunfall.
Das Beklagtenfahrzeug befuhr die C-Straße stadtauswärts in Fahrtrichtung E. .An der Kreuzung mit der H-Straße hielt es an der Rotlicht zeigenden Lichtzeichenanlage auf der rechten von zwei stadtauswärts führenden Geradeausfahrspuren. Als die Lichtzeichenanlage Grünlicht zeigte, fuhr das Beklagtenfahrzeug an. Im hinteren Kreuzungsbereich kollidierte es mit dem Klägerfahrzeug, dass vom X-Platz aus die H-Straße befuhr und rechts in die C-Straße abbiegen wollte. Dabei kollidierte die vordere linke Stoßstange des Klägerfahrzeugs mit dem vorderen Bereich der rechten Fahrzeugseite des Beklagtenfahrzeugs.
Die Beklagte zu 1) wurde zuletzt mit Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin vom 18.02. unter Fristsetzung bis zum 26.02. zur Regulierung des Schadens aufgefordert.
Die Klägerin behauptet, das Klägerfahrzeug sei während seiner Grünphase von der H-straße nach rechts auf die C- Straße abgebogen. Bevor es diesen Abbiegevorgang beenden konnte, habe es am Fußgängerüberweg, der parallel zur H-Straße über die C-Straße führt, anhalten müssen, da sich auf dem Überweg noch Fußgänger befunden hätten. Dabei habe das Klägerfahrzeug deutlich sichtbar im Winkel von etwa 50 … bis 60 … vor der Straßenecke gestanden und mit seiner Fahrzeugfront bereits mehr als über die Hälfte der Fahrbahn in die C- Straße hineinragt. Erst TV Fußgänger den Überweg geräumt hatten, habe das Klägerfahrzeug seinen Abbiegevorgang fortsetzen können. Das Beklagtenfahrzeug sei in die Kreuzung eingefahren, ohne die Beendigung des Abbiegevorgangs des Klägerfahrzeugs abzuwarten. Die Klägerin behauptet, das Beklagtenfahrzeug habe sich eine nur vermeintliche Vorfahrt erzwingen wollen, indem es mit unangepasster Geschwindigkeit um das bereits weitreichend auf der Fahrbahn der C-Straße stehende Fahrzeug der Klägerin herumzufahren und sich vor das klägerische Fahrzeug zu quetschen versuchte. Das Klägerfahrzeug sei gerade wieder angefahren, als sich beide Fahrzeuge berührt hätten.
Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte zu 3) habe den Unfall alleine verschuldet.
Die Klägerin beziffert ihren Schaden mit insgesamt 4.228,84 EUR (Totalschaden gemäß Gutachten netto 3300,00 EUR, Nutzungsausfall für 14 Kalendertage zu je 50,00 EUR, mithin zusammen 700,00 EUR, Kostenpauschale 30,00 EUR, Lohnfortzahlungsanspruch gegenüber dem bei dem Verkehrsunfall verletzten Zeugen F 198,84 EUR). Zudem macht sie vorgerichtliche Anwaltsgebühren von 413,90 EUR netto geltend (1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 5.000,00 EUR zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale von 20 EUR).
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagen als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 4228,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.02. zu zahlen,
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie für vorgerichtliche Anwaltskosten 413,90 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.02. zu zahlen,
3. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, auf die von der Klägerin verauslagten Gerichtskosten Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 S. 2 BGB) nach § 247 BGB seit dem Zeitpunkt der Einzahlung bis zur Beantragung der Kostenfestsetzung nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, das Klägerfahrzeug sei erst bei Rotlicht in den Kreuzungsbereich eingefahren. Weder habe es vor Beendigung des Abbiegevorgangs anhalten und warten müssen, bis Fußgänger den Überweg verlassen hatten, noch habe es deutlich sichtbar im Winkel von etwa 50 … bis 60 … vor der Straßenecke gestanden und mit der Fahrzeugfront dabei mehr als über die Hälfte der Fahrbahn in die C- Straße hineinragt. Das Beklagtenfahrzeug habe aufgrund des plötzlich auftauchenden Klägerfahrzeugs eine Bremsung eingeleitet und noch versucht, nach links auszuweichen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Klägerin bei fiktiver Abrechnung den im Wiederbeschaffungswert enthaltenen Differenzsteueranteil von 140,63 EUR ohne Nachweis einer steuerpflichtigen Ersatzbeschaffung nicht beanspruchen könne.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
I.
Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagten in Höhe von 1.592,19 EUR gemäß §§ 7, 18 StVG, 115 VVG zu.
1.
Der Unfall stellt für keine der Parteien ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG dar, so dass die Ersatzpflicht der einen oder anderen Seite nicht von vornherein ausgeschlossen ist. In derartigen Fällen hängt gemäß § 17 Abs. 1 StVG die Verpflichtung zum Schadensersatz wie auch der Umfang der Ersatzpflicht von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Im Rahmen der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge unter Berücksichtigung der von beiden Kraftfahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahren nach §§ 17 Abs. 1 StVG, 254 BGB sind nach der ständigen Rechtsprechung neben unstreitigen und zugestandenen Tatsachen nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen, wobei auch die Regeln des Anscheinsbeweises Anwendung finden.
Es ist vorliegend nicht aufzuklären, welches von beiden Fahrzeugen einen Verkehrsverstoß begangen hat.
Die Klägerin hat nicht nachweisen können, dass der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs einen Vorfahrtsverstoß begangen hat, indem er den Nachzüglervorrang des Klägerfahrzeugs als „echtem Nachzügler“ missachtete. Die Klägerin hat nicht nachweisen können, dass das Klägerfahrzeug bei für es geltendem Grünlicht bereits in den eigentlichen Kreuzungsbereich eingefahren war und dort bereits mehr als über die Hälfte in die Fahrbahn der C-Straße hineinragte. Zwar hat der Zeuge F dies glaubhaft bekundet, auch wenn er – anders als der Klägervortrag – sicher war, dass das Klägerfahrzeug beim Zusammenstoß stand. Demgegenüber hat der Beklagte zu 3) im Rahmen seiner persönlichen Anhörung erklärt, es habe sich niemand auf der Kreuzung befunden, als er losgefahren sei; das Klägerfahrzeug sei erst von rechts gekommen, als er sich bereits in der Kreuzung befunden hätte. Die Aussage des Zeugen D., der sich an der Ampel zunächst auf der linken Geradeausspur neben dem Beklagtenfahrzeug befand, ist letztlich unergiebig. Der Zeuge hat zwar bekundet, gesehen zu haben, wie der Wagen – das Klägerfahrzeug – einfach von rechts – der H-straße – auf die Kreuzung herausgefahren sei, und ausschließen zu können, dass das Klägerfahrzeug vor dem Abbiegevorgang gestanden hat. Aus der von ihm gefertigten Skizze ergibt sich jedoch, dass er das Klägerfahrzeug das erste Mal wahrnahm, als dieses sein Abbiegemanöver bereits hälftig absolviert hatte; zu diesem Zeitpunkt soll das Klägerfahrzeug nach den Bekundungen des Zeugen D. gefahren sein. Fraglich ist bereits, ob der Zeuge D. das Klägerfahrzeug zu diesem Zeitpunkt erkennen konnte, da er sich auf der linken Geradeausspur befand und angegeben hat, die Fahrzeuge auf der rechten Seite sein etwas zügiger losgefahren. Auch aus der von ihm gefertigten Skizze ergibt sich, dass sich das Beklagtenfahrzeug möglicherweise zwischen dem Zeugen D. und dem Klägerfahrzeug befunden hat. Selbst wenn der Zeuge D. das Klägerfahrzeug zu diesem Zeitpunkt fahrend wahrgenommen hat, lassen sich hieraus keine Rückschlüsse darauf ziehen, ob das Klägerfahrzeug möglicherweise zuvor gestanden hat und nach Passierenlassen der Fußgänger wieder angefahren ist oder seinen Abbiegevorgang ohne vorheriges Anhalten durchführte. Anhaltspunkte, dass den Angaben des Zeugen oder den Angaben des Beklagten zu 3) mehr Glauben geschenkt werden kann, sind nicht ersichtlich. Allein die Tatsache, dass es sich beim Beklagten zu 3) um eine Partei des Rechtsstreits und beim Zeugen F. um einen Fahrer der Klägerin handelt, führt nicht dazu, einer der beiden Personen die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Hiernach ist nicht ausgeschlossen, dass das Klägerfahrzeug zwar die es geltende Lichtzeichenanlage bei grün passierte, jedoch noch außerhalb des eigentlichen Kreuzungsbereichs wartete, um die Fußgänger passieren zu lassen. In diesem Fall handelte es sich bei ihm um einen „unechten Nachzügler“, für den der Nachzüglervorrang nicht gilt (vgl. König, in: Hentschel/König/Dauer, 43. Aufl. 2015, § 30 StVO Rn. 17). Weitere Beweismittel stehen nicht zur Verfügung. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist zur weiteren Aufklärung des Unfalls ungeeignet, da der Sachverständige nicht feststellen kann, ob das Klägerfahrzeug während des Abbiegevorgangs bereits auf der C-Straße stehen geblieben ist. Nach dem übereinstimmenden Vortrag beider Parteien befand es sich zum Zeitpunkt der Kollision in Fahrt, denn auch nach der Behauptung des Klägers fuhr es bei der Berührung gerade an.
Die Beklagten wiederum haben nicht nachweisen können, dass der der Fahrer des Klägerfahrzeugs einen Rotlichtverstoß beging. Sie haben nicht nachweisen können, dass das Klägerfahrzeug nicht hinter der für ihn geltenden Lichtzeichenanlage zum Stehen kam, um Fußgängern das Passieren zu ermöglichen. Zwar hat der Beklagte zu 3) im Rahmen seiner Anhörung ausgesagt, es hätten sich keine Fußgänger mehr auf der Kreuzung befunden, als er losgefahren sei. Er konnte sich allerdings vorstellen, dass dort vorher Fußgänger entlanggelaufen seien. Der Zeuge D. hat immerhin bekundet, dass sich Fußgänger auf der Kreuzung befunden hätten, als die Ampel für das Beklagtenfahrzeug Rotlicht zeigte. Der Zeuge F. als Fahrer des Klägerfahrzeugs hat ebenfalls ausgesagt, dass er abwarten musste, bis sich die Fußgänger auf dem Fußgängerüberweg, den er nach rechts beim abbiegen passieren musste, entfernt hätten. Hiernach kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Klägerfahrzeug tatsächlich nach Passieren der Lichtzeichenanlage für längere Zeit zum Stehen kam. Die Beiziehung des Ampelphasendiagramm für die Kreuzung vermag aufgrund des nicht auszuschließenden Standes des Klägerfahrzeugs nach Passieren der Lichtzeichenanlage einen Rotlichtverstoß des Fahrers des Klägerfahrzeugs somit ebenfalls nicht zu belegen.
Die Beklagten haben auch einen Vorfahrtsverstoß des Fahrers des Klägerfahrzeugs nicht nachweisen können. Ein solcher läge nur dann vor, wenn die Beklagte nachgewiesen hätten, dass das Klägerfahrzeug noch vor dem eigentlichen Kreuzungsbereich zum Stehen gekommen wäre und seine Fahrt dann fortgesetzt hätte, nachdem der Fußgängerüberweg frei war. Ein solches Verhalten behaupten die Beklagten nicht einmal; nach der durchgeführten Beweisaufnahme wäre dies auch nicht nachzuweisen.
2.
Unter Berücksichtigung der Unaufklärbarkeit des Unfallhergangs und der unstreitigen Betriebsgefahren bewertet das Gericht die Verursachungsbeiträge beider Fahrzeugführer jeweils mit 50%
3.
Die Klägerin kann somit von den Beklagten als Gesamtschuldner 50% ihres Schadens von 3.184,37 EUR, mithin 1.592,19 EUR, ersetzt verlangen.
a.
Dem Kläger entstand ein Fahrzeugschaden i.H.v. 3159,37 EUR. Bei dem vom Kläger angegebenen Totalschaden von 3300,00 EUR ist nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Beklagten bei fiktiver Abrechnung der im Wiederbeschaffungswert enthaltene Differenzsteueranteil von 140,63 EUR abzuziehen, die die Klägerin ohne Nachweis einer steuerpflichtigen Ersatzbeschaffung nicht beanspruchen kann. Zwar hat die Klägerin behauptet, bei dem Totalschaden von 3300,00 EUR handele es sich um einen Nettobetrag. Der Vortrag der Beklagten, hierin sei noch ein Differenzsteueranteil von 140,63 EUR enthalten, ist insoweit als Bestreiten der Tatsache, dass es sich um einen Nettobetrag handelt, anzusehen. Die Klägerin ist diesem Vortrag der Beklagten nicht entgegengetreten. Das außergerichtliche Schadensgutachten wurde nicht vorgelegt.
b.
Nutzungsausfall kann die Klägerin nicht beanspruchen, da insoweit – hierauf hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 06.05. bereits hingewiesen – jegliches Vorbringen fehlt.
c.
Die Kostenpauschale ist in ständiger Rechtsprechung der erkennenden Abteilung auf 25,00 EUR zu bemessen (vgl. auch LG Köln, Beschluss vom 23.02.2016 – 11 S 499/15)
d.
Ein Schadenersatz aus einem Lohnfortzahlungsanspruch kann die Klägerin ebenfalls nicht beanspruchen, da die Klägerin insoweit keinen Sachvortrag liefert und insbesondere keine konkrete Verletzung des Zeugen Emre darlegt oder unter Beweis stellt. Die Beklagte hat eine Verletzung des Zeugen F. bestritten.
4.
Der Zinsanspruch der Klägerin folgt insoweit aus §§ 286, 288 BGB. Es konnten nicht Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB zugesprochen werden, da es sich bei dem Unfall nicht um ein Rechtsgeschäft handelt.
II.
Der Kläger kann zudem die Zahlung vorgerichtlicher Anwaltsgebühren aus einem Gegenstandswert von 1.592,19 EUR in Höhe von 215,00 EUR (1,3 Geschäftsgebühr von 195,00 EUR zuzüglich Post- und Telekommunikationpauschale von 20,00 EUR) verlangen. Der Zinsanspruch folgt insoweit aus §§ 286, 288 BGB,
III.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verzinsung verauslagter Gerichtskosten. Es kann offenbleiben, ob dem Geschädigten neben dem Zinsanspruch aus § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO ein Anspruch auf Ersatz eines konkreten Zinsschadens – sei es in Form entgangener Zinsen, sei es in Form der Kosten für die Inanspruchnahme von Fremdmitteln zur Finanzierung des Gerichtskostenvorschusses – zusteht (vgl. auch BGH, Urteil vom 07.04.2011 – I ZR 34/09, NJW 2011, 2787; OLG Karlsruhe, NJW 2013, 473, 474 f.; OLG Brandenburg, Urteil vom 04.07.2012 – 7 U 204/11, a.A. OLG Naumburg, Urteil vom 24.08.1999 – 13 U 87/98). Denn einen derartigen Anspruch macht die Klägerin nicht geltend. Für einen Anspruch aus § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB fehlt es an einer schlüssigen Begründung. Gemäß dieser Bestimmung ist eine Geldschuld während des Verzugs zu verzinsen. Es ist aber weder ersichtlich noch dargetan, dass sich die Beklagten mit der Erfüllung der Schuld, deren Verzinsung der Kläger begehrt, in Verzug befanden. Gegenstand des Feststellungsantrags ist nämlich nicht ein Anspruch auf Verzinsung der Sachverständigenkosten, sondern ein solcher auf Verzinsung der verauslagten Gerichtskosten für die Zeit von deren Einzahlung bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrags.
IV.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
Streitwert: 4228,84 EUR