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Verkehrsunfall – Kollision eines Linksabbiegers mit einem ihn Überholenden

LG Krefeld, Az.: 3 O 449/13, Urteil vom 10.12.2015

1. Der Beklagte zu 1) wird – als Gesamtschuldner mit dem bereits durch Teilversäumnisurteil vom 19.05.2014 verurteilten Beklagten zu 2) – verurteilt, an die Klägerin 3.542,59 Euro zu zahlen.

2. Der Beklagte zu 1) wird – als Gesamtschuldner mit dem bereits durch Teilversäumnisurteil vom 19.05.2014 verurteilten Beklagten zu 2) – verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 375,00 Euro zu zahlen.

3. Der Beklagte zu 1) wird – als Gesamtschuldner mit dem bereits durch Teilversäumnisurteil vom 19.05.2014 verurteilten Beklagten zu 2) – verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 231,31 Euro zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Kosten der Beweisaufnahme tragen die Klägerin zu 32 % und der Beklagte zu 1) zu 68 %. Die anderen Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 25 %, die Beklagten zu 50 % als Gesamtschuldner, der Beklagte zu 1) zu weiteren 15 % und der Beklagte zu 2) zu weiteren 10 %.

6. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 50 %, der Beklagte zu 1) trägt weitere 15 % und der Beklagte zu 2) weitere 10 %.

7. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) zu 32 %.

8. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

9. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Klägerin macht Ansprüche in Folge eines Verkehrsunfalls vom 01.01.2013 geltend, wobei ihr – u.a. mit Blick auf den im Klageentwurf offengelegten Bezug von Leistungen nach dem SGB II (Bl. 1 GA) – am 27.03.2014 Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist.

Verkehrsunfall - Kollision eines Linksabbiegers mit einem ihn Überholenden
Symbolfoto: snowing/Bigstock

Am Unfalltag befuhr die Klägerin gegen 03:00 Uhr die S.-Straße in Krefeld. Der Beklagte zu 2) näherte sich mit einem in Bulgarien zugelassenen Fahrzeug von hinten. Wegen der örtlichen Gegebenheiten wird auf Bl. 162 GA Bezug genommen. Unter in den Einzelheiten streitigen Umständen kam es in Höhe der Hubertusstraße zur Kollision, wobei das Fahrzeug der Klägerin bei einer Fahrbewegung nach links vorne links beschädigt wurde, als es mit der vorderen rechten Seite des vom Beklagten zu 2) gesteuerten Fahrzeugs zusammenstieß.

Nach dem Verkehrsunfall wurden der Klägerin 307,02 Euro Abschleppkosten in Rechnung gestellt (Bl. 24 GA). Außerdem begab sie sich in die Unfallchirurgie des B.-Krankenhauses in Moers. Wegen der Einzelheiten der Verletzungen und Beschwerden wird auf Bl. 28 GA Bezug genommen. Ferner holte die Klägerin ein Gutachten ein, in welchem der Wiederbeschaffungswert – ohne Mehrwertsteuer – auf 4.150,00 Euro bei einem Restwert von 350,00 Euro beziffert wurde (Bl. 12 ff. GA).

Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.02.2013 meldete die Klägerin bei der R.S.-GmbH Schadensersatzansprüche an (Bl. 29 f. GA). Am 27.02.2013 teilte der Beklagte zu 1) mit, dass diese GmbH für die Regulierung zuständig sei (Bl. 31 GA).

Im Sommer 2014 erließ das AG Krefeld gegen den Beklagten zu 2) wegen des Verkehrsunfalls vom 01.01.2013 einen Strafbefehl wegen fahrlässiger Körperverletzung. Der Strafbefehl wurde rechtskräftig.

Die Klägerin behauptet mit der – dem Beklagten zu 1) am 02.04.2014 zugestellten – Klageschrift, dass sie, um nach links in die H.-Straße einzubiegen, den linken Fahrtrichtungsanzeiger eingeschaltet und sich ordnungsgemäß zur Mitte eingeordnet habe. Der Beklagte zu 2) habe sie offenbar unter Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn überholen wollen. Nach dem Einleiten des Abbiegevorgangs habe sie ihn zu spät gesehen. Er sei „aus dem Nichts“ gekommen und habe grob verkehrswidrig gehandelt. In der Parteianhörung vom 04.11.2014 hat sie vorgetragen, dass sie nicht auf der – durch eine Baustelle blockierten – rechten Spur, sondern auf der linken Spur gestanden habe, wobei sie zunächst den Gegenverkehr habe passieren lassen. Dann habe sie den Wagen leicht anrollen lassen und das Lenkrad leicht eingeschlagen. Im linken Außenspiegel habe sie sodann das Fahrzeug des Beklagten zu 2) herannahen sehen. Dann habe es auch schon „geknallt“. Im Termin vom 17.11.2015 hat sie ihr Vorbringen im Wesentlichen wiederholt.

Mit der Klageschrift hat die Klägerin die Beklagten als Gesamtschuldner in Anspruch genommen und den Wiederbeschaffungsaufwand (3.800,00 Euro), eine Kostenpauschale (25,00 Euro), Gutachter- und Abschleppkosten (591,43 Euro [Bl. 107 GA] und – laut der Korrektur vom 04.11.2014 – 307,02 Euro) sowie – unter Hinweis auf eine unstreitige Ersatzbeschaffung vom Herbst 2013 (Bl. 25 ff. GA) – Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 532,00 Euro nebst Zinsen geltend gemacht. Der Beklagte zu 2) ist mit Teilversäumnisurteil vom 19.05.2014 im schriftlichen Vorverfahren antragsgemäß verurteilt worden, an die Klägerin 5.265,45 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2015 sowie weitere 500,00 Euro Schmerzensgeld und 285,24 Euro Rechtsanwaltskosten – jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2014 – zu zahlen (Bl. 58 f. GA). Gegen das am 21. und 23.05.2014 zugestellte Versäumnisurteil hat der Beklagte zu 2) keinen Einspruch eingelegt. Mit Schriftsatz vom 17.11.2014 hat die Klägerin ihren Antrag teilweise geändert und – ohne Zinsen – Freistellung von den Sachverständigenkosten begehrt (Bl. 93 f. GA). Schließlich hat die Klägerin im Termin vom 17.11.2015 Zahlung statt Freistellung von den Gutachterkosten beantragt, die Klage allerdings nach dem Hinweis des Gerichts auf § 33 SGB II hinsichtlich der Zinsen, Nutzungsausfallentschädigung und Rechtsanwaltskosten teilweise zurückgenommen. Der Beklagte zu 2) hat die Zustimmung erklärt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist (Bl. 226 f. GA).

Die Klägerin beantragt nunmehr,

1. den Beklagten zu 1) als Gesamtschuldner mit dem insoweit durch Teilversäumnisurteil vom 19.05.2014 bereits verurteilten Beklagten zu 2) zu verurteilen, an sie 4.732,45 Euro zu zahlen,

2. den Beklagten zu 1) als Gesamtschuldner mit dem insoweit durch Teilversäumnisurteil vom 19.05.2014 bereits verurteilten Beklagten zu 2) zu verurteilen, an sie wegen des Verkehrsunfalls in Krefeld vom 01.01.2013 ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen,

3. den Beklagten zu 1) als Gesamtschuldner mit dem insoweit durch Teilversäumnisurteil vom 19.05.2014 bereits verurteilten Beklagten zu 2) zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 285,24 Euro zu zahlen.

Der Beklagte zu 1) beantragt, die Klage abzuweisen.

Er behauptet, dass die Klägerin zum Unfallzeitpunkt zunächst die rechte Fahrspur befahren habe, während sich der Beklagte zu 2) auf der linken Fahrspur befunden habe. Plötzlich und unerwartet habe die Klägerin ihr Fahrzeug in die linke Fahrspur gelenkt, vermeintlich um nach links abzubiegen. Der Beklagte zu 2) habe noch versucht, auszuweichen, was aber nicht gelungen sei, da sich die Fahrzeuge nebeneinander befunden hätten. Im Übrigen verweist der Beklagte zu 2) hinsichtlich der Gutachter- und Abschleppkosten auf unstreitige Abtretungserklärungen vom 01. und 08.01.2013.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen B. aufgrund der Beschlüsse vom 04.11.2014 und 17.11.2015. Auf Bl. 86 f. und 225 f. GA wird Bezug genommen. Weiterhin ist aufgrund Beschlusses vom 11.12.2014 ein schriftliches Sachverständigengutachten zum Unfallhergang eingeholt worden (Bl. 139 ff. GA). Zudem hat das Gericht nach einem Hinweis auf den Wegfall der Parteirolle (Bl. 180 GA) den Versuch unternommen, den Beklagten zu 2) als Zeugen zu laden. Mit Beschluss vom 16.09.2015 ist dem Beklagten zu 1) eine Frist gem. § 356 ZPO gesetzt worden (Bl. 210 GA), die erfolglos abgelaufen ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hatte in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Wegen des Verkehrsunfalls kann die Klägerin vom Beklagten zu 1) insgesamt Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 3.542,59 Euro sowie Schmerzensgeld in Höhe von 375,00 Euro nebst Rechtsanwaltskosten beanspruchen. Anderes ergibt sich auch nicht aus § 33 Abs. 1 S. 1 SGB II. Soweit es nach dieser Vorschrift zu einem gesetzlichen Forderungsübergang gekommen sein könnte, hat die Klägerin die Klage mit Zustimmung des Beklagten zu 1) zurückgenommen. Im Einzelnen:

I.

Den Beklagten zu 1) trifft dem Grunde nach eine Schadensersatzverpflichtung. Er haftet nach § 6 AuslPflVG wie ein Haftpflichtversicherer. Nach § 17 Abs. 2 StVG ist allerdings eine Haftungsverteilung von 3/4 zu 1/4 geboten und angemessen. § 124 Abs. 1 VVG ergibt nichts anderes. Die rechtskräftige Verurteilung des Beklagten zu 2) hat allenfalls für das sog. Deckungsverhältnis Bedeutung.

1. Der Umfang der Haftung richtet sich nach § 17 Abs. 2 StVG, denn der Unfall stellt für keine der unmittelbar beteiligten Parteien ein unabwendbares Ereignis i.S.v. § 17 Abs. 3 S. 1 StVG dar. Unabwendbar ist lediglich ein Ereignis, das auch durch äußerste mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Letzteres hat weder der Beklagte zu 1) bewiesen noch lässt sich aus dem Vorbringen der Klägerin ein entsprechender Schluss ziehen. Die Verpflichtung zum Schadensersatz hängt daher von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Die gebotene Abwägung der wechselseitigen Beiträge ist aufgrund aller festgestellten, d.h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben. In erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben. Ferner ist ein Verschulden ein Abwägungsfaktor.

a) Das Gericht geht davon aus, dass dem Beklagten zu 2) ein Verstoß gegen die Regelung des § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO zur Last fällt.

Eine unklare Verkehrslage im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO ist gegeben, wenn der Überholende nach den gegebenen Umständen nicht mit einem ungefährlichen Überholen rechnen darf, insbesondere, wenn sich nicht sicher beurteilen lässt, was der Vorausfahrende sogleich tun wird. Dabei schafft allein die Tatsache, dass ein vorausfahrendes Fahrzeug relativ langsam fährt und sich möglicherweise sogar rechts einordnet, für den nachfolgenden Verkehr noch keine unklare Verkehrslage dahingehend, dass dessen Fahrer gleich nach links abzubiegen oder sogar zu wenden beabsichtigt (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.12.2011 – I-1 U 47/11, juris). Um für den nachfolgenden Verkehr eine Ungewissheit im Sinne einer unklaren Verkehrslage zu schaffen, ist vielmehr das Hinzutreten weiterer Umstände erforderlich. Dies ist etwa dann der Fall, wenn zu dem auffälligen Fahrverhalten des Voranfahrenden hinzu kommt, dass der linke Fahrtrichtungsanzeiger betätigt wird, ohne dass dieser sich hinreichend nach links eingeordnet hat. Vorliegend ergab sich für den Beklagten zu 2) eine unklare Verkehrslage daraus, dass sich die Klägerin nach der Überzeugung des Gerichts vor dem Unfallzeitpunkt links mit einem eingeschaltetem Fahrtrichtungsanzeiger befand.

Allerdings kann der Unfallverlauf nach dem detailliert begründeten Sachverständigengutachten aus technischer Sicht nicht mehr exakt aufgeklärt werden. Für einen Rückgriff auf die Grundsätze der Beweisvereitelung ist kein Raum. Denn es fällt nicht dem Beklagten zu 1) zur Last, dass der Beklagte zu 2) auf eine Verteidigung im Rechtsstreit verzichtet und damit auch keine Bilder von den Beschädigungen an seinem Fahrzeug vorgelegt hat. Ausgeschlossen werden kann auf Grundlage des Sachverständigengutachtens mit Blick auf den Anstoßwinkel lediglich ein reiner Spurwechsel der klagenden Partei (Bl. 150 GA), zumal dies von keiner Partei konkret vorgetragen worden ist. Gleichwohl ist unschädlich, dass der Sachverständige aus technischer Sicht nicht mehr zu beurteilen vermag, ob der Abbiegevorgang von der rechten Fahrspur oder aber von der linken Fahrspur eingeleitet worden ist (Bl. 151 GA). Denn die Klägerin hat den Nachweis eines unfallursächlichen Verstoßes gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO auf anderem Wege erbracht. Nach der (erneuten) Vernehmung des Zeugen B. ist das Gericht davon überzeugt, dass die Klägerin auf der linken Spur an der Ampel stand und dort im Begriff war, einen Abbiegevorgang nach links einzuleiten.

Der Zeuge B. hat angegeben, dass die Klägerin zunächst an der Ampel auf der linken Spur – die der Zeuge als „Linksabbiegerspur“ bezeichnet – gewartet habe. Dann habe die Klägerin nach links abbiegen wollen. Den Beklagten zu 2) habe er erst ganz kurz vor dem Zusammenstoß bemerkt (Bl. 225 f. GA). Dies deckt sich im Wesentlichen mit den Angaben der Klägerin, wenngleich der Zeuge B. weder bestätigt hat, dass die rechte Spur durch eine Baustelle blockiert gewesen sei, noch bekundet hat, dass man erst den Gegenverkehr habe durchfahren lassen. Nach seiner Aussage hat es keinen Gegenverkehr gegeben; auch hätten sich lediglich ganz am Rande Baustellenschilder befunden. Ob Letzteres zutrifft, ist indessen nur von nachrangiger Bedeutung. Denn die letztgenannten Aspekte betreffen nur Nebenpunkte, hinsichtlich derer ein vermindertes Erinnerungsvermögen ohne Weiteres zu erklären ist. Demgegenüber ist die Frage, ob man sich „links zum Linksabbiegen“ befand und zunächst an einer Ampel gewartet hat, Bestandteil des Kerngeschehens. Die Angaben des Zeugen zum Kerngeschehen waren im Übrigen vor allem deshalb glaubhaft, weil er ungefragt Randdetails mitteilen konnte. So hat er etwa spontan erwähnt, dass er noch die Handbremse gezogen habe, und dass letztlich Freunde des Beklagten zu 2) erschienen seien, die dessen Fahrzeug zur Seite geschoben hätten. Ferner konnte er noch Angaben zum weiteren Verlauf des Abends machen.

Soweit der Sachverständige den klägerischen Vortrag als unplausibel gewertet hat, weil das – nur von der Klägerin, nicht vom Zeugen geschilderte – Abwarten von Gegenverkehr durch die Klägerin kaum mit einem Überholmanöver des Beklagten zu 2) unter Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn zu vereinbaren sei (Bl. 149 ff. GA), ist keine abweichende Beurteilung gerechtfertigt. Es mag zutreffen, dass die Schilderung des Schadenshergangs im Termin vom 04.11.2014 aus gutachterlicher Sicht Widersprüche hervorrufen kann, wenngleich insoweit noch zu klären sein könnte, ob die Fahrgeschwindigkeit des Gegenverkehrs und die Annäherungsgeschwindigkeit des Beklagten zu 2) im Rahmen der gutachterlichen Beurteilung hinreichende Berücksichtigung gefunden haben. Entscheidend ist nämlich, dass sich die Klägerin diejenigen Angaben des Zeugen B., die mit der gutachterlichen Einschätzung ohne Weiteres zu vereinbaren sind, jedenfalls stillschweigend zu Eigen gemacht hat. Im Übrigen liegt es mit Blick auf die Unterscheidung zwischen Rand- und Kerngeschehen ohnehin nahe, dass etwaige unplausible Angaben der Klägerin auf Erinnerungsfehler zurückzuführen sein könnten. Schließlich ergeben sich Unstimmigkeiten auch dann, legt man den Geschehensablauf zu Grunde, den der Beklagte zu 1) vorträgt: Wäre der Beklagte zu 2) tatsächlich als ordnungsgemäß fahrender Verkehrsteilnehmer auf der linken Fahrspur von einem plötzlichen Abbiegen überrascht worden, hätte nichts näher gelegen, als gegen den Strafbefehl Einspruch einzulegen.

In der Gesamtschau geht das Gericht weiterhin davon aus, dass die Klägerin auch den linken Fahrtrichtungsanzeiger betätigt hatte. Zwar hat der Zeuge B. dies nicht konkret geschildert. Allerdings ist seine Angabe, die Klägerin habe nach links abbiegen wollen, mit der Behauptung, der Fahrtrichtungsanzeiger sei rechtzeitig betätigt worden, zu vereinbaren. Für die Richtigkeit des klägerischen Vorbringens spricht weiterhin, dass der Beklagte zu 2) den Strafbefehl ohne Weiteres akzeptiert hat.

Eine weitere Beweisaufnahme ist nicht veranlasst.

Das Gericht hat mit dem Hinweis vom 12.06.2015 rechtzeitig zu erkennen gegeben, dass die zuvor verfolgte Rechtsauffassung nach dem Richterwechsel aufgegeben wird und eine Vernehmung des Beklagten zu 2) als Zeugen möglich ist (Bl. 180 GA). Trotz der großzügigen Terminierung und der – mit einem Hinweis auf Bedeutung und Folgen versehenen – Fristsetzung gem. § 356 ZPO konnte eine Ladung mangels Angabe einer ladungsfähigen Anschrift nicht erfolgen. Weitere Ladungsversuche würden zu einer Verzögerung des entscheidungsreifen Rechtsstreits führen.

b) Demgegenüber ist unklar, ob die Klägerin die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 StVO vollumfänglich beachtet hat.

Gem. § 9 Abs. 1 StVO muss derjenige, der abbiegen will, dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Beim Linksabbiegen ist das Fahrzeug rechtzeitig bis zur Mitte einzuordnen. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

In der Rechtsprechung ist in den Einzelheiten umstritten, unter welchen Voraussetzungen der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Abbiegers spricht, wenn er im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Linksabbiegen mit einem links überholenden Fahrzeug kollidiert (vgl. z.B. OLG Hamm, NZV 2007, 77 f.). Nach Auffassung des Gerichts ist dies im konkreten Fall trotz der Besonderheiten des Unfallortes und der Tatsache, dass die Klägerin zunächst an der Ampel gewartet hatte, zu bejahen, zumal dem Vorbringen der Klägerin bereits nicht entnommen werden, dass sie den rückwärtigen Verkehr vor (also nicht erst nach) dem Einleiten des Abbiegens überhaupt beobachtet hat.

c) Unter Abwägung aller Umstände kommt dem Fehlverhalten der Klägerin nur ein geringes Gewicht zu. Ausschlaggebend für diese Erwägung ist aus Sicht des Gerichts insbesondere, dass der Überholvorgang angesichts der konkreten Unfallumstände für die Klägerin besonders überraschend war.

2. Nach alledem haftet der Beklagte zu 1) – insoweit als Gesamtschuldner mit dem bereits zur Zahlung verurteilten Beklagten zu 2) – auf Schadensersatz mit einer Haftungsquote von 75 %. Der Antrag zu 1) hat daher in Höhe von insgesamt 3.542,59 Euro Erfolg.

a) Die Klägerin kann im Ausgangspunkt Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands verlangen (3.800,00 Euro), unter Berücksichtigung von § 17 Abs. 2 StVG allerdings nur Zahlung von 2.850,00 Euro.

b) Darüber hinaus steht der Klägerin nach Maßgabe der Haftungsquote ein Anspruch auf Ersatz der Abschleppkosten zu (75 % von 307,02 Euro = 230,27 Euro).

Soweit der Beklagte zu 1) auf einen Verlust der Aktivlegitimation durch Abtretung verweist, ist keine andere Entscheidung gerechtfertigt. Zuzugeben ist, dass es die klagende Partei unterlassen hat, konkret dazu vorzutragen, ob sie von dem Abschleppunternehmen zur Prozessführung und Einziehung der Forderung ermächtigt worden ist. Hierauf kommt es aber nicht an, weil die Abtretungserklärung vom 01.01.2013 unbestimmt ist und daher nicht geeignet war, einen Forderungsübergang zu bewirken. Denn die Erklärung bezieht sich auf die „Abtretung der Schadensersatzansprüche – jedoch auf die Höhe der Abschlepp-Stand-Verwertungs-Kosten“. Eine solche Abtretung entfaltet keine Rechtswirkungen, weil unklar ist, welche selbständige Forderung bis zu welcher Höhe von der Abtretung erfasst werden soll (vgl. BGH, Urt. v. 07.06.2011 – VI ZR 260/10, juris).

d) Entsprechendes gilt für die Sachverständigenkosten. Auch hier ist die Abtretung aus den vorgenannten Gründen unwirksam. Die Klägerin kann daher Ersatz in Höhe von 443,57 Euro verlangen. Mit Blick darauf, dass die Klägerin im Termin vom 17.11.2015 vom Freistellungs- wieder zum Zahlungsanspruch übergangen ist, kann im Tenor ohne Weiteres das Vorliegen einer Gesamtschuld mit dem bereits zur Zahlung verurteilten Beklagten zu 2) ausgesprochen werden.

e) Darüber hinaus steht der Klägerin nach Maßgabe der Haftungsquote ein Anspruch auf Ersatz von Auslagen zu (18,75 Euro).

f) Nach alledem ergibt sich die folgende Forderung: 2.850,00 Euro

(75 % von 3.800,00 Euro); 230,27 Euro

(75 % von 307,02 Euro); 443,57 Euro

(75 % von 591,43 Euro); 18,75 Euro

(75 % von 25,00 Euro); 3.542,59 Euro

(75 % von 4.723,45 Euro).

3. Weiterhin steht der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes zu. Dabei ist die Mitverantwortlichkeit der Klägerin ein Bemessungselement (vgl. BGH, NZV 1991, 305), wobei das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere mit Blick auf den Umfang der Verletzung und die Mitverantwortlichkeit der Klägerin, einen Betrag von 375,00 Euro für angemessen hält.

4. Ersatz von Rechtsanwaltskosten kann die Klägerin auf der Grundlage eines Gegenstandswerts bis 4.000,00 Euro verlangen. Legt man – wie die klagende Partei – nach § 15a Abs. 1 RVG und § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO für die vorgerichtliche Tätigkeit eine Gebühr von 0,65 zu Grunde, was trotz des Kanzleiwechsels mit Blick auf die „Mitnahme des Mandats“ zu billigen ist, ergibt sich nach dem bis zum 31.07.2013 geltenden RVG eine Forderung von 213,31 Euro (159,25 Euro zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer).

5. Schließlich steht dem teilweisen Klageerfolg auch die Bestimmung des § 33 Abs. 1 S. 1 SGB II nicht entgegen, obwohl die Klägerin Leistungen nach dem SGB II bezogen hat (und weiterhin bezieht). Soweit ein Anspruchsübergang in Betracht kommt, hat die Klägerin die Klage mit Blick auf die zum Teil noch ungeklärte Rechtslage zurückgenommen. Im Einzelnen:

a) Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach dem SGB II über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären, § 33 Abs. 1 S. 1 SGB II. Diese Regelung sieht – neben der vorrangigen, hier nicht einschlägigen Sondervorschrift des § 116 SGB X – eine Legalzession vor, welche voraussetzt, dass die Nichterfüllung des Anspruchs kausal für die Leistungsgewährung nach dem SGB II war. Um dies zu prüfen, ist zunächst eine rechtzeitige Erfüllung des Schuldners zu unterstellen. Sodann ist zu klären, inwieweit in diesem Fall Leistungen erbracht worden wären. Ausgenommen vom Anspruchsübergang sind mithin Ansprüche, die für die Leistungserbringung nicht kausal gewesen sein können. Insoweit ist es insbesondere von Bedeutung, ob es sich bei den Zahlungen auf den jeweiligen Anspruch um relevantes Einkommen oder Vermögen gehandelt hätte (vgl. LSG Hessen, Urt. v. 17.08.2015 – L 9 AS 618/14, juris).

b) Welche Bedeutung die Vorschrift des § 33 SGB II im Schadensersatzprozess nach einem Verkehrsunfall hat, ist bislang nur vereinzelt erörtert worden (vgl. etwa Hußmann, FPR 2007, 354, 355; s. allgemein Wietz, MDR 2015, 64 ff.). Höchst- oder obergerichtliche Rechtsprechung der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist – soweit ersichtlich – zu dieser Frage noch nicht ergangen. Da sich die Bedeutung des § 33 SGB II allerdings nicht auf das Unterhaltsrecht beschränkt, ist eine Prüfung auch im Rahmen eines Schadensersatzprozesses nach einem Verkehrsunfall geboten. Hiernach gilt Folgendes:

aa) Hinsichtlich des begehrten Schmerzensgeldes ist die Klägerin ohne Weiteres anspruchsberechtigt (vgl. Wietz, MDR 2015, 64, 66). Denn Schmerzensgeld ist entweder privilegiertes Einkommen oder Vermögen, dessen Verwertung unzumutbar ist. Auch eine gedachte Leistung des Beklagten zu 1) im Zeitpunkt der Fälligkeit hätte mithin keinen Einfluss auf die Bedürftigkeit der Klägerin gehabt. Für eine Legalzession gem. § 33 Abs. 1 S. 1 SGB II ist daher kein Raum.

bb) Durchaus zweifelhaft ist demgegenüber, ob Ansprüche auf Prozesszinsen i.S.v. § 291 BGB gem. § 33 Abs. 1 SGB II übergehen können (zu Zinserträgen aus angelegtem Schmerzensgeld vgl. BSG, Urt. v. 22.08.2012 – B 14 AS 103/11 R, juris) und ggf. nach Maßgabe von § 265 ZPO geltend zu machen sind. Es erscheint denkbar, dass monatliche Zinszahlungen auf eine (noch) nicht erfüllte Hauptforderung als Einkommen i.S.v. § 11 SGB II zu berücksichtigen gewesen wären. Allerdings hat eine Sachentscheidung wegen der entsprechenden Klagerücknahme zu unterblieben.

cc) Mit Blick auf die Klagerücknahme kann ebenfalls offenbleiben, ob eine Nutzungsausfallentschädigung bei der Prüfung der Bedürftigkeit als Einkommen i.S.v. § 11 SGB II zu berücksichtigen ist (s. hierzu LSG NRW, Beschl. v. 25.06.2014 – L 12 AS 477/14 NZB, juris).

dd) Demgegenüber ist das Gericht der Auffassung, dass es hinsichtlich des Wiederbeschaffungsaufwands nicht zu einem Anspruchsübergang gekommen ist. Denn eine gedachte (anteilige) Erstattung des Wiederbeschaffungsaufwands im Zeitpunkt der Fälligkeit wäre nicht als Einkommen gem. § 11 SGB II zu berücksichtigen gewesen. Der Ersatzanspruch der Klägerin ist lediglich an die Stelle eines von § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB II erfassten Fahrzeug getreten. Der bloße Ersatz für etwas, was jemand bereits hatte, ist keine Einnahme, sondern – wie das Ersetzte – unmittelbar Vermögen (vgl. BVerwG, NJW 1999, 3137, 3138; SG Karlsruhe, Urt. v. 16.08.2011 – S 13 AS 1617/10, juris). Zweifelhaft ist lediglich, ob Schadensersatzleistungen in Geld in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwands nach § 12 SGB II vollumfänglich außer Betracht zu bleiben haben, weil der Ersatz ein Surrogat für das an sich geschützte Fahrzeug ist, oder aber zu berücksichtigen sind, wenn der Ersatzbetrag zusammen mit weiterem Vermögen zu einer Überschreitung der Grenzen gem. § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB II führt. Diese Frage kann vorliegend indessen dahinstehen. Denn das Gericht hat auch unter Berücksichtigung des zugesprochenen Betrags keine ernsthaften Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Schonvermögensgrenzen.

ee) Schließlich geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin auch anteiligen Ersatz ihrer Auslagen sowie Erstattung der Gutachter-, Abschlepp- und Rechtsanwaltskosten verlangen kann.

Das Gericht verkennt nicht, dass Mittel, die dem Hilfebedürftigen zufließen, nach dem Grundsatz der Subsidiarität staatlicher Hilfe primär für die Lebensführung – und gerade nicht zum Zwecke der Schuldentilgung – verwendet werden müssen. Allerdings darf nicht verkannt werden, dass die Klägerin Verbindlichkeiten in Höhe der Gutachter-, Abschlepp- und Rechtsanwaltskosten letztlich nur deshalb eingegangen ist, weil es ihr nach § 12 SGB II gestattet war, ein angemessenes Fahrzeug zu halten und – wie unter 5. b) dd) ausgeführt – im Schadensfall den Wiederbeschaffungsaufwand geltend zu machen. Sie durfte also nicht nur aus Sicht des Schadensersatzrechts, sondern auch aus der Perspektive des Sozialrechts Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung verursachen. Die Ersatzansprüche der Klägerin sind vor diesem Hintergrund letztlich nur Kehrseite derjenigen Verbindlichkeiten, die sie aufgrund des haftungsbegründenden Verhaltens des Beklagten zu 2) eingegangen ist. Die Lage ähnelt derjenigen, die das BSG dazu bewogen hat, Einnahmen in Geld, die als Darlehen mit einer zivilrechtlich wirksam vereinbarten Rückzahlungsverpflichtung belastet sind, nicht als Einkommen zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urt. v. 17.06.2010 – B 14 AS 46/09 R, juris). Alternativ kommt in Betracht, Ersatzleistungen in Höhe von Gutachter-, Abschlepp- und Rechtsanwaltskosten, die aus dem Vermögen des Hilfebedürftigen bereits bestritten wurden, als Vermögen einzuordnen, dessen Verwertung für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. In beiden Fällen scheidet ein Anspruchsübergang gem. § 33 Abs. 1 S. 1 SGB II aus. Selbiges gilt für die Auslagenpauschale.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 2 bis Abs. 4, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Hinsichtlich der Kosten der Beweisaufnahme ist eine Kostentrennung nach § 100 Abs. 3 ZPO geboten. Ferner war dem Ausscheiden des Beklagten zu 2) durch Teilversäumnisurteil Rechnung zu tragen. Die Nebenentscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Streitwert: bis 6.000,00 Euro

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