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Abschleppen eines abgestellten und nicht zugelassenen Kraftfahrzeuges

VG Düsseldorf, Az: 14 K 54/14, Urteil vom 01.07.2014

Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 04.12.2013 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 573,62 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Abschleppen eines abgestellten und nicht zugelassenen KraftfahrzeugesDer Kläger wendet sich gegen einen Leistungsbescheid nach einer durchgeführten Abschleppmaßnahme.

Am 03.09.2013 ging bei der Beklagten eine Beschwerde über ein auf dem I.-weg gegenüber der Hausnummer 20 in H. im öffentlichen Verkehrsraum geparktes, nicht mehr zugelassenes Kraftfahrzeug vom Typ Renault Twingo ein. Daraufhin stellte ein Außendienstmitarbeiter der Beklagten am 04.09.2013 fest, dass das betreffende Kraftfahrzeug an der angegebenen Stelle geparkt war. Das Fahrzeug war in einem Bereich abgestellt, in dem das Parken ohne Einschränkungen grundsätzlich erlaubt ist. An dem Fahrzeug war das entstempelte Kennzeichen O. -XX 000 angebracht. Ferner befand sich auf der Windschutzscheibe eine grüne Umweltplakette mit der Kennzeichenaufschrift L. -XX 0000. Über das auf der Umweltplakette eingetragene Kennzeichen wurde seitens der Beklagten als letzte eingetragene Halterin zunächst Frau B. N. , H1. Straße 7, 00000 L1. ermittelt.

Die Beklagte veranlasste daraufhin noch am 04.09.2013 eine Abschleppmaßnahme und ließ das Fahrzeug von dem Abschleppunternehmen E. auf einen Verwahrplatz verbringen. Am 05.09.2013 wurde der Beklagten seitens des Abschleppunternehmens die Fahrzeugidentifikationsnummer des Kraftfahrzeuges mitgeteilt.

Auf ein entsprechendes Anhörungsschreiben der Beklagten vom 05.09.2013 hin teilte Frau B. N. der Beklagten unter dem 09.09.2013 mit, dass sie das Fahrzeug am 03.04.2012 abgemeldet und an einen namentlich nicht näher bekannten N1. verkauft habe.

Weitere durch Frau B. N. unter Einbeziehung der Polizei unterstützte Ermittlungen der Beklagten ergaben, dass das Kraftfahrzeug am 29.05.2012 auf einen Herrn D. L2. , Am L3. 7, 00000 H. zugelassen, und am 02.04.2013 wieder außer Betrieb gesetzt wurde.

Auf ein an Herrn D. L2. gerichtetes Anhörungsschreiben der Beklagten vom 24.10.2013 teilte dieser schriftlich mit, dass er das Kraftfahrzeug im April 2013 an den Kläger veräußert und ordnungsgemäß abgemeldet habe.

Daraufhin forderte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 05.11.2013 auf, das Fahrzeug innerhalb von acht Tagen bei dem Abschleppunternehmen E. abzuholen. Ferner wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass er die entstandenen Abschlepp- und Unterstellungskosten zu tragen habe und das Fahrzeug verwertet werde, sofern er es nicht innerhalb der bestimmten Frist abhole. Zugleich wurde der Kläger zum beabsichtigten Erlass eines Leistungsbescheides angehört.

Der Kläger teilte sodann telefonisch mit, er habe das Fahrzeug im September oder Oktober 2013 für 150,00 Euro an einen türkischen Mitbürger mit einem silbernen Mercedes verkauft.

Mit Schreiben vom 06.11.2013 gab die Beklagte das Kraftfahrzeug gegenüber dem Abschleppunternehmen zur sofortigen Verschrottung frei, woraufhin das Fahrzeug entsorgt wurde.

Unter dem 11.11.2013 teilte der Kläger schriftlich mit, er habe das Fahrzeug am 02.04.2013 abgemeldet und ohne die Daten des Käufers zu verlangen im August oder September 2013 an eine türkische Familie verkauft. Der Käufer habe einen silbernen Mercedes der A-Klasse gefahren.

Mit Leistungsbescheid vom 04.12.2013, mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am 06.12.2013, machte die Beklagte gegenüber dem Kläger Kosten für die durchgeführte Abschleppmaßnahme in Höhe von 70,00 Euro sowie Verwahr- und Entsorgungskosten in Höhe von 328,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von 75,62 Euro geltend und setzte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 100,00 Euro fest (Gesamtkosten: 573,62 Euro). Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe sein nicht zugelassenes Kraftfahrzeug auf der Straße I.-weg in H. im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt und hiermit gegen § 32 Abs. 1 StVO bzw. § 18 Abs. 1 StrWG NRW verstoßen. Hierdurch sei eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit hervorgerufen worden, weil nur zum Straßenverkehr zugelassene Fahrzeuge berechtigt seien, den öffentlichen Parkraum in Anspruch zu nehmen. Daher habe die Beklagte die unerlaubte Straßennutzung gemäß § 22 Satz 2 StrWG NRW ohne Erlass eines vorausgehenden Verwaltungsaktes beenden und das Kraftfahrzeug auf Kosten des Klägers beseitigen dürfen. Der Kläger habe als letzter bekannter Eigentümer des Fahrzeuges gemäß § 18 Abs. 1 OBG NRW als Zustandsstörer in Anspruch genommen werden können. Das Vorgehen im Sofortvollzug gemäß § 55 Abs. 2 VwVG NRW ohne vorherigen Erlass eines Verwaltungsaktes sei rechtmäßig, weil es nicht möglich gewesen sei, den Kläger innerhalb angemessener Zeit zur Entfernung des Fahrzeuges aufzufordern.

Nach Erlass des Leistungsbescheides sprach die Lebensgefährtin des Klägers, Frau N2. U. , am 09.12.2013 persönlich bei der Beklagten vor und gab an, sie werde eigene Ermittlungen zum Aufenthaltsort des türkischstämmigen Käufers des Fahrzeuges anstellen. Sodann meldete sie sich am 10.12.2013 erneut telefonisch bei der Beklagten und teilte ihr das amtliche Kennzeichen des Fahrzeuges vom Typ Mercedes A-Klasse des Käufers mit. Daraufhin ermittelte die Beklagte als Halter des Mercedes Herrn T. P. und hörte diesen mit Schreiben vom 10.12.2013 zu dem vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt an. Herr P. sprach sodann unter Vorlage einer schriftlichen Stellungnahme am 11.12.2013 bei der Beklagten vor und teilte mit, das betreffende Fahrzeug vom Typ Renault Twingo mit dem Kennzeichen O. -XX 000 nie in seinem Besitz gehabt zu haben und auch den Kläger nicht zu kennen.

 

Der Kläger hat am 06.01.2014 Klage erhoben.

Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, er habe das Fahrzeug vom Typ Renault Twingo in abgemeldetem Zustand für 150,00 Euro an einen türkischstämmigen jungen Mann verkauft. Ein schriftlicher Kaufvertrag sei nicht geschlossen worden. Er habe insoweit auch keine Bedenken gehabt, weil das Fahrzeug abgemeldet gewesen sei.

Der Kläger hat keinen ausdrücklichen Antrag gestellt.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den streitgegenständlichen Leistungsbescheid und führt ergänzend aus, die Anordnung, das nicht zugelassene Kraftfahrzeug zu entfernen, sei zu dem Zeitpunkt, in dem der straßenrechtswidrige Zustand bemerkt worden sei, nicht möglich gewesen, da der Eigentümer nicht bekannt gewesen sei. Weitere Ermittlungen hätten hinsichtlich des fortbestehenden straßenrechtswidrigen Zustandes sowie der unproblematischen Möglichkeit, das Fahrzeug abschleppen zu lassen, einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet. Das abgemeldete und nicht betriebsbereite Kraftfahrzeug habe eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit begründet, weil das Abstellen nicht zugelassener Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Straßen eine nicht genehmigte Sondernutzung im Sinne von § 18 Abs. 1 StrWG NRW, einen Verstoß gegen § 32 Abs. 1 StVO und überdies eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 StrWG NRW darstelle. Darüber hinaus sei nicht auszuschließen, dass das Fahrzeug Passanten und insbesondere Kinder anziehe. Aus dem hiermit verbundenen erheblichen Verletzungspotenzial resultiere eine gegenwärtige Gefahr für die körperliche Unversehrtheit der Allgemeinheit. Das Abschleppen nicht zugelassener Kraftfahrzeuge aus dem öffentlichen Verkehrsraum ohne vorherigen Erlass eines die Beseitigung des Kraftfahrzeuges anordnenden Grundverwaltungsaktes sei von der Ermächtigungsgrundlage des § 22 Satz 2 StrWG NRW gedeckt.

Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 15.04.2014 (Kläger) und vom 17.04.2014 (Beklagte) mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter und mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, hat Erfolg.

Bei verständiger Auslegung seines Klagebegehrens (vgl. § 88 VwGO) wendet sich der Kläger gegen den Leistungsbescheid vom 04.12.2013 und begehrt dessen Aufhebung.

Die als Anfechtungsklage statthafte, zulässige Klage ist begründet.

Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 04.12.2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Die an den Kläger gerichtete Aufforderung, die für die durchgeführte Abschleppmaßnahme des nicht zugelassenen Kraftfahrzeuges vom Typ Renault Twingo entstandenen Kosten (Abschlepp-, Verwahr- und Entsorgungskosten sowie Verwaltungsgebühren) in Höhe von insgesamt 573,62 Euro zu zahlen, ist nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 77 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW), § 15 Abs. 1 Nr. 8, § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VO VwVG NRW) i.V.m. § 14 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (OBG NRW) bzw. § 22 Satz 1 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW), § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW bzw. § 22 Satz 2 StrWG NRW gedeckt.

Hiernach kann die zuständige Behörde die für eine rechtmäßige Ersatzvornahme entstandenen Kosten (Auslagen und Verwaltungsgebühren) geltend machen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Kostenerstattungspflicht nach den vorgenannten Vorschriften erfordert nämlich zwingend eine rechtmäßige Ersatzvornahme, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.04.2008 – 11 A 1386/05 -, Rn. 18 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.07.1998 – 20 A 5664/96 -, Rn. 20 ff., juris, an der es vorliegend mangelt.

Die Beklagte ist hier im Wege des Sofortvollzuges gemäß § 55 Abs. 2 VwVG NRW tätig geworden, also unter Verzicht auf den vorherigen Erlass einer Ordnungsverfügung im gestreckten Verfahren gemäß § 55 Abs. 1 VwVG NRW. Sie hat es unterlassen, dem Kläger vor Veranlassung der Abschleppmaßnahme durch einen vorausgehenden Grundverwaltungsakt die Entfernung des Kraftfahrzeuges aus dem öffentlichen Verkehrsraum aufzugeben.

Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Abstellen eines nicht zugelassenen und somit aus Rechtsgründen nicht betriebsbereiten Kraftfahrzeuges nicht um ein Parken im straßenverkehrsrechtlichen Sinne gemäß § 12 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) handelt. Es ist mithin kein straßenrechtlicher Gemeingebrauch im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW, sondern eine gemäß § 18 Abs. 1 StrWG NRW grundsätzlich erlaubnispflichtige Sondernutzung gegeben.

Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.04.2004 – 11 A 2594/02 -, Rn. 7 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.12.2000 – 11 A 2870/97 -, Rn. 14, juris.

In diesem Zusammenhang kann offenbleiben, ob ein auf die Entfernung eines nicht zugelassenen Kraftfahrzeuges gerichteter Grundverwaltungsakt, weil es sich insoweit um ein Einschreiten gegen eine unerlaubte straßenrechtliche Sondernutzung handelt, regelmäßig nur auf die spezielle Ermächtigungsgrundlage des § 22 Satz 1 StrWG NRW gestützt werden kann und die allgemeine ordnungsbehördliche Generalklausel des § 14 Abs. 1 OBG NRW insoweit verdrängt wird,

vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.10.2008 – 11 E 1239/08 -, Rn. 3 f., juris,

oder ob, wie beim Abschleppen zugelassener und damit betriebsbereiter Kraftfahrzeuge, auch ein Vorgehen auf Grundlage von § 14 Abs. 1 OBG NRW möglich bleibt.

So wohl OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.11.2002 – 5 A 4177/00 -, Rn. 3, juris; offenlassend VG Aachen, Urteil vom 02.04.2008 – 6 L. 80/08 -, Rn. 22 ff., juris.

 

Denn jedenfalls waren die Voraussetzungen für das von der Beklagten gewählte Vorgehen im Wege des Sofortvollzuges nicht erfüllt.

Eine Verwaltungsvollstreckung im Sofortvollzug nach § 55 Abs. 2 VwVG NRW ist nur zulässig, wenn diese zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Vollzugsbehörde hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt. Notwendig ist ein Handeln im Wege des Sofortvollzuges nur dann, wenn zur Abwehr der Gefahr ein Vorgehen im gestreckten Verfahren nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW nicht ausreicht. Besteht für die Behörde die Möglichkeit, im Wege des gestreckten Verfahrens vorzugehen, gegebenenfalls auch mittels mündlicher Ordnungsverfügung gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 OBG NRW, unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und mittels kurzer Fristen, so muss sie davon Gebrauch machen. Denn der Sofortvollzug ist ein besonders schwerwiegender Eingriff, der im Interesse des rechtsstaatlichen Schutzes des Betroffenen auf besonders dringliche Ausnahmefälle begrenzt bleiben muss.

Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.04.2008 – 11 A 1386/05 -, Rn. 18 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.07.1998 – 20 A 5664/96 -, Rn. 20 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.12.1988 – 20 A 2659/87 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2014- 14 L. 6956/13 -, Rn. 25, juris; VG L1. , Urteil vom 04.06.2009 – 20 L. 2276/08 -, Rn. 15 ff., juris; VG L1. , Urteil vom 19.06.2007 – 2 L. 1999/06 -, Rn. 23 ff., juris.

Nach Maßgabe dieser Kriterien war ein Tätigwerden im Wege des Sofortvollzuges gemäß § 55 Abs. 2 VwVG NRW nicht geboten. Es ist nicht erkennbar, dass ein Vorgehen im gestreckten Verfahren gemäß § 55 Abs. 1 VwVG NRW untunlich und die unmittelbare Durchführung der Vollstreckung im Sofortvollzug gemäß § 55 Abs. 2 VwVG NRW notwendig gewesen wäre.

Zwar wurde durch das im öffentlichen Verkehrsraum abgestellte, nicht zugelassene Kraftfahrzeug wegen des objektiven Verstoßes gegen § 18 Abs. 1 StrWG NRW bzw. gegen § 32 Abs. 1 StVO eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit hervorgerufen.

Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2014 – 14 L. 6956/13 -, Rn. 19, juris.

Ein Vorgehen der Beklagten im Wege des Sofortvollzuges war jedoch nicht notwendig im Sinne von § 55 Abs. 2 VwVG NRW, weil von dem streitgegenständlichen Kraftfahrzeug keine darüber hinaus gehenden Gefahren ausgingen, die ein sofortiges Einschreiten der Behörde rechtfertigten.

Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2014 – 14 L. 6956/13 -, Rn. 31, juris.

Den im Verwaltungsvorgang befindlichen Lichtbildern, die das äußere Erscheinungsbild des Fahrzeuges zeigen, sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass das Fahrzeug in technischer Hinsicht nicht betriebsfähig gewesen wäre. Es zeigen sich keine sichtbaren Schäden an der Verglasung, der Karosserie, den Reifen oder dem Lack. Ferner ist nicht ersichtlich, dass von dem äußerlich unversehrten Kraftfahrzeug Brandgefahren bzw. Gefahren für die Umwelt ausgingen, das Fahrzeug von Unbefugten hätte bewegt bzw. von Kindern oder Jugendlichen als Spielobjekt genutzt werden können, von dem Fahrzeug Verletzungsgefahren für Passanten ausgingen, der fließende oder ruhende Verkehr behindert oder der Durchgang für Fußgänger erschwert worden wäre.

Wird ein – wie hier – äußerlich unversehrtes Kraftfahrzeug ohne die erforderliche Zulassung im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt und zwar in Bereichen, in denen das Parken für zugelassene Kraftfahrzeuge regelmäßig ohne Einschränkung erlaubt ist, erfordert eine rechtmäßige Abschleppmaßnahme nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts daher grundsätzlich ein Vorgehen im gestreckten Verfahren gemäß § 55 Abs. 1 VwVG NRW.

Vgl. zuletzt VG Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2014 – 14 L. 6956/13 -, Rn. 24 ff., juris.

Hierzu bedarf es des Erlasses einer wirksamen Grundverfügung. Das Anbringen eines Aufklebers am betreffenden Kraftfahrzeug mit der Aufforderung, dieses aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen, ist insoweit nicht ausreichend, weil es sich hierbei nicht um einen vollstreckbaren Verwaltungsakt handelt. Eine wirksame Grundverfügung mit Zwangsmittelandrohung kann in einer derartigen Aufforderung schon deshalb nicht liegen, weil diese dem Adressaten bekannt gegeben und darüber hinaus zugestellt werden müsste, § 63 Abs. 6 Satz 1 VwVG NRW.

Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.11.2012 – 5 E 214/12 -.

Das beschriebene Vorgehen im gestreckten Verfahren ist jedenfalls dann geboten, wenn das Fahrzeug noch über (entstempelte) Kennzeichen verfügt oder sich das bisherige Kennzeichen aus einer am Fahrzeug angebrachten Umweltplakette ersehen lässt oder die Fahrzeug-Identifikationsnummer (FIN) bzw. Fahrgestellnummer von außen sichtbar am Fahrzeug angebracht ist bzw. sich in anderer Weise unschwer vor Ort feststellen lässt. Denn in diesen Fällen ist eine Ermittlung des letzteingetragenen Halters über das örtliche Fahrzeugregister der Zulassungsbehörde oder über das Zentrale Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes (ZFZR), welches von der zuständigen Behörde online über das Zentrale Verkehrsinformationssystem (ZEVIS) abgefragt werden kann, regelmäßig ohne größeren Aufwand möglich.

So lag der Fall hier. Das streitgegenständliche Kraftfahrzeug verfügte noch über das entstempelte amtliche Kennzeichen O. -XX 000 sowie über eine Umweltplakette, in der das amtliche Kennzeichen L. -XX 0000 eingetragen war. Beide Kennzeichen waren dem Fahrzeug in der Vergangenheit zugeteilt. Dies ergibt sich aus den in den Verwaltungsvorgängen befindlichen ZEVIS-Auskünften. Demzufolge wäre die Beklagte gehalten gewesen vor Durchführung der Abschleppmaßnahme – so wie erst nach dem Abschleppvorgang geschehen – den letzteingetragenen Halter ausfindig zu machen und diesem im Wege des gestreckten Verfahrens nach vorheriger Anhörung unter Anwendung kurzer Fristen mittels Ordnungsverfügung, gegebenenfalls unter Anordnung der sofortigen Vollziehung, die Beseitigung des Fahrzeuges aufzugeben.

In diesem Zusammenhang weist das Gericht ergänzend darauf hin, dass einerseits der zweifelsfrei feststellbare Eigentümer gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW bzw. Inhaber der tatsächlichen Gewalt gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 OBG NRW als Zustandsstörer richtiger Adressat einer auf die Beseitigung des Kraftfahrzeuges gerichteten Ordnungsverfügung sein kann. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass in den Fällen des Abstellens nicht zugelassener Kraftfahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum – und so auch hier -, die genaue zivilrechtliche Eigentumslage für die handelnde Behörde regelmäßig nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand feststellbar sein dürfte. Es begegnet daher im Hinblick auf die Störerauswahl grundsätzlich keinen rechtlichen Bedenken, wenn die zuständige Behörde bei Vorliegen unklarer Eigentumsverhältnisse den im Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes letzteingetragenen Halter als Verhaltensstörer gemäß § 17 Abs. 1 OBG NRW in Anspruch nimmt und diesem mittels Ordnungsverfügung die Beseitigung des nicht zugelassenen Kraftfahrzeuges aus dem öffentlichen Verkehrsraum aufgibt. Der letzteingetragene Halter kann regelmäßig über das örtliche Fahrzeugregister der Zulassungsbehörde oder das ZFZR via ZEVIS ermittelt werden. Sofern sich der letzteingetragene Halter bei seiner Inanspruchnahme auf eine zwischenzeitliche Veräußerung des Kraftfahrzeuges an eine dritte Person beruft, steht dies seiner Inanspruchnahme nur dann entgegen, wenn er bei der behaupteten Fahrzeugveräußerung seinen Mitteilungspflichten nach § 13 Abs. 4 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (vormals: § 27 Abs. 3 StVZO a.F.) in vollem Umfang nachgekommen ist. § 13 Abs. 4 Sätze 1 und 2 FZV verlangt insoweit, dass jeder Wechsel in der Person des Halters unter Angabe des (bisherigen) Kennzeichens sowie des Namens, Vornamens und der vollständigen Anschrift des Erwerbers unverzüglich der Zulassungsbehörde zum Zwecke der Berichtigung des Fahrzeugregisters mitzuteilen ist. Wurde den Mitteilungspflichten nicht genüge getan, kann der letzteingetragene Halter regelmäßig wegen Verletzung seiner Pflichten aus § 13 Abs. 4 FZV gemäß § 17 Abs. 1 OBG NRW als Verhaltensstörer in Anspruch genommen werden.

Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.11.2002 – 5 A 4177/00 -, Rn. 4 ff., juris, m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.02.2005 – 11 E 1364/04 -, Rn. 5, juris.

Vorliegend waren die Eigentumsverhältnisse bezüglich des streitbefangenen Kraftfahrzeuges unklar, weil der Kläger insoweit vorgetragen hat nicht (mehr) Eigentümer des Fahrzeuges zu sein, nachdem er dieses für 150,00 Euro an einen türkischstämmigen Mitbürger veräußert habe. Ungeachtet des Nichtvorliegens der Voraussetzungen für ein Vorgehen im Sofortvollzug gemäß § 55 Abs. 2 VwVG NRW hätte es daher nahe gelegen, gegen den im ZFZR letzteingetragenen Halter vorzugehen. In diesem Zusammenhang weist das Gericht darauf hin, dass die von der Beklagten über einen Zeitraum von rund drei Monaten vorgenommenen Ermittlungsmaßnahmen entbehrlich gewesen wären, sofern sie die ZEVIS-Recherche sorgfältig durchgeführt und sodann unter Zugrundelegung der vorgenannten Rechtsprechung, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.11.2002 – 5 A 4177/00 -, Rn. 4 ff., juris, m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.02.2005 – 11 E 1364/04 -, Rn. 5, juris, dem im ZFZR eingetragenen letzten Halter nach entsprechender Anhörung mittels Ordnungsverfügung, gegebenenfalls unter Anordnung der sofortigen Vollziehung, die Beseitigung des Kraftfahrzeuges aus dem öffentlichen Verkehrsraum aufgegeben hätte. Hierzu hätte die Beklagte lediglich die vollständige Zulassungshistorie zu dem Kennzeichen O. -XX 000 über ZEVIS aufrufen müssen, so wie es die Polizei am 16.09.2013 auf Veranlassung von Frau B. N. getan hat (vgl. Bl. 36 und 38 des Verwaltungsvorganges). In diesem Fall hätte die Beklagte nämlich ohne weiteres zeitnah den letzteingetragenen Halter (hier: Herrn D. L2. ) ermittelt, der das streitgegenständliche Kraftfahrzeug (hier: am 02.04.2013) augenscheinlich unter Verletzung seiner Mitteilungspflichten gemäß § 13 Abs. 4 FZV in abgemeldetem Zustand an den Kläger veräußert hat. Sofern der letzteingetragene Halter einer entsprechenden Beseitigungsanordnung nicht innerhalb der darin bestimmten Frist nachgekommen wäre, hätte die Beklagte das Fahrzeug nach Androhung und Festsetzung im Wege der Ersatzvornahme abschleppen lassen und die hierdurch entstehenden Auslagen und Verwaltungsgebühren durch entsprechenden Kostenbescheid gegenüber dem Pflichtigen geltend machen können. Diese Möglichkeit besteht freilich, nachdem das Kraftfahrzeug nunmehr im Wege des Sofortvollzuges entfernt und verwertet worden ist, zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr.

Schließlich greift auch der Einwand der Beklagten nicht durch, die Entfernung des streitgegenständlichen Kraftfahrzeuges im Wege des Sofortvollzuges sei auf Grundlage von § 22 Satz 2 StrWG NRW rechtmäßig erfolgt.

Nach der Systematik des § 22 StrWG NRW kann die für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde zunächst die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen, wenn eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt wird oder der Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt (Satz 1). Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, so kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen (Satz 2). Satz 1 bezieht sich hierbei auf das gestreckte Verfahren (Erlass einer Grundverfügung und Vollstreckung dieser Grundverfügung nach den Vorschriften des VwVG NRW). Satz 2 lässt demgegenüber ausnahmsweise ein adressatneutrales Verwaltungshandeln ohne Erlass eines vorherigen Grundverwaltungsaktes zu.

Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.07.1999 – 23 B 334/99 -, Rn. 10, juris.

Es handelt sich mithin bei § 22 Satz 2 StrWG NRW um eine gegenüber § 55 Abs. 2 VwVG NRW spezialgesetzlich normierte Möglichkeit, das Zwangsmittel der Ersatzvornahme im Wege des Sofortvollzuges anzuwenden.

Vgl. Hengst/Majcherek, Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen, Stand: 10. Ergänzungslieferung, Dezember 2013, § 22 StrWG NRW, Ziffer 3.

Ebenso wie bei § 55 Abs. 2 VwVG NRW ist jedoch ein Einschreiten ohne den Erlass eines Grundverwaltungsaktes auch auf Grundlage des § 22 Satz 2 StrWG NRW nur möglich, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm erfüllt sind. Daran fehlte es vorliegend, so dass ein adressatneutrales Vorgehen ohne vorausgehenden Grundverwaltungsakt nicht gerechtfertigt war. Denn angesichts der vorstehend dargelegten Möglichkeit, den letzteingetragenen Fahrzeughalter über das am Fahrzeug vorhandene Kennzeichen O. -PG 780 ausfindig zu machen und diesen wegen Verletzung der Mitteilungspflichten aus § 13 Abs. 4 FZV als Verhaltensstörer im Sinne von § 17 Abs. 1 OBG NRW in Anspruch zu nehmen, ist nicht erkennbar, dass der vorherige Erlass einer entsprechenden Ordnungsverfügung im Sinne von § 22 Satz 2 StrWG NRW nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend war.

2. Die an den Kläger gerichtete Aufforderung, die für die durchgeführte Abschleppmaßnahme des nicht zugelassenen Kraftfahrzeuges vom Typ Renault Twingo entstandenen Kosten (Abschlepp-, Verwahr- und Entsorgungskosten sowie Verwaltungsgebühren) in Höhe von insgesamt 573,62 Euro zu zahlen, ist schließlich auch nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 77 Abs. 1 VwVG NRW, § 15 Abs. 1 Nr. 8 VO VwVG NRW, § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 VO VwVG NRW i.V.m. § 24 Nr. 13 OBG NRW, § 46 Abs. 3, § 43 Nr. 1 PolG NRW gedeckt.

Ungeachtet des Umstandes, dass die Beklagte ausweislich der Gründe des angefochtenen Leistungsbescheides davon ausgegangen ist gemäß § 14 Abs. 1 OBG NRW bzw. § 22 Satz 1 StrWG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW bzw. § 22 Satz 2 StrWG NRW eine (hypothetische) Beseitigungsmaßnahme als vertretbare Handlung im Wege der Ersatzvornahme durchzuführen, wäre die an den Kläger gerichtete Aufforderung zur Zahlung der durch die Abschleppmaßnahme entstandenen Kosten selbst dann nicht gerechtfertigt, wenn man die Abschleppmaßnahme als Sicherstellung gemäß § 24 Nr. 13 OBG NRW, § 46 Abs. 3, § 43 Nr. 1 PolG NRW qualifiziert. Denn nach der vorzitierten Ermächtigungsgrundlage kann die zuständige Behörde nur die für eine rechtmäßige Sicherstellung entstandenen Kosten (Auslagen und Verwaltungsgebühren) beim Pflichtigen geltend machen. Vorliegend fehlt es jedoch an der für eine Kostenerstattung erforderlichen rechtmäßigen Sicherstellung.

Wird nämlich ein äußerlich unversehrtes Kraftfahrzeug ohne die erforderliche Zulassung im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt und zwar in Bereichen, in denen das Parken für zugelassene Kraftfahrzeuge regelmäßig ohne Einschränkungen erlaubt ist, ist es für eine rechtmäßige Sicherstellung unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten grundsätzlich erforderlich, dem feststellbaren letzteingetragenen Halter durch vorherigen Erlass einer (gegebenenfalls auch mündlichen) Ordnungsverfügung die Möglichkeit einzuräumen, das nicht zugelassene Fahrzeug selbst aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen.

Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2014 – 14 L. 6956/13 -, Rn. 16 ff., juris.

In derartigen Fällen verstößt daher die sofortige Sicherstellung eines nicht zugelassenen Kraftfahrzeuges ohne vorausgehende Ordnungsverfügung nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Denn eine sofortige Sicherstellung ist unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nur gerechtfertigt, wenn andere Verkehrsteilnehmer konkret behindert oder Verkehrsflächen in ihrer Funktion beeinträchtigt werden sowie wenn dies aus Gründen der Generalprävention geboten erscheint. Für alle diese und weitere Abschleppfälle gilt, dass die Nachteile, die mit einer Abschleppmaßnahme für den Betroffenen verbunden sind, nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg stehen dürfen, was sich aufgrund einer Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalles beurteilt.

Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2014 – 14 L. 6956/13 -, Rn. 16 ff., juris, m.w.N.; vgl. zu den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes beim Abschleppen (zugelassener) Kraftfahrzeuge auch BVerwG, Beschluss vom 18.02.2002 – 3 B 149.01 -, Rn. 4, juris.

Nach Maßgabe dieser Kriterien verstieß die durchgeführte Abschleppmaßnahme – sofern diese als Sicherstellung qualifiziert wird – im konkreten Einzelfall gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Eine konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer war offensichtlich nicht gegeben, denn das Fahrzeug war sicher im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt. Es ist – wie unter Ziffer 1.) dargelegt – auch nicht ersichtlich, dass von dem äußerlich unversehrten Kraftfahrzeug Brandgefahren bzw. Gefahren für die Umwelt ausgingen, das Fahrzeug von Unbefugten hätte bewegt bzw. von Kindern oder Jugendlichen als Spielobjekt genutzt werden können, von dem Fahrzeug Verletzungsgefahren für Passanten ausgingen, der fließende oder ruhende Verkehr behindert oder der Durchgang für Fußgänger erschwert worden wäre. Auch war die Funktionsfähigkeit der Verkehrsfläche nicht in einer Weise beeinträchtigt, die eine sofortige Sicherstellung erforderte. Das Kraftfahrzeug stand auf einer Fläche, auf der regelmäßig ohne Einschränkungen geparkt werden darf. Zwar ist der öffentliche Parkraum grundsätzlich ordnungsgemäß zugelassenen Kraftfahrzeugen vorbehalten, so dass auch das erkennende Gericht ein Entfernen nicht zugelassener Kraftfahrzeuge aus dem öffentlichen Verkehrsraum für geboten ansieht.

Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2014 – 14 L. 6956/13 -, Rn. 31, juris.

Allerdings ist dies nicht als so eilig anzusehen, dass dies in Form einer sofortigen Sicherstellung vorgenommen werden müsste. Vielmehr hält es das Gericht im konkreten Einzelfall für geboten, den letzteingetragenen Halter des Fahrzeuges zunächst per Ordnungsverfügung, gegebenenfalls unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und mittels kurzer Fristen, über den Vorfall zu informieren und ihn zur Beseitigung des Kraftfahrzeuges aufzufordern. Angesichts des am streitgegenständlichen Kraftfahrzeug vorhandenen entstempelten Kennzeichens O. -XX 000 und der ebenfalls am Fahrzeug angebrachten Umweltplakette, in der das amtliche Kennzeichen L. -XX 0000 eingetragen war, bestand für die Beklagte – wie unter Ziffer 1.) dargelegt – auch tatsächlich die Möglichkeit, den letzteingetragenen Halter zeitnah über das örtliche Fahrzeugregister der Zulassungsbehörde oder eine ZEVIS-Abfrage ausfindig zu machen und diesen zur Beseitigung des Fahrzeuges aufzufordern. Dass der Parkraum in dieser Zeit einige Tage nicht den zugelassenen Fahrzeugen zur Verfügung steht, ist hier in Abwägung der Interessen des letzten eingetragenen Halters, das Fahrzeug ohne bzw. auf eigene Kosten beseitigen zu können, noch als hinnehmbar anzusehen. Im Übrigen ist weder ersichtlich, noch dargetan, dass im betreffenden Bereich in H. ein außergewöhnlich hoher Parkdruck gegeben wäre, der möglicherweise ein sofortiges Abschleppen rechtfertigen könnte. Hinzu kommt, dass im betreffenden Bereich auch die Parkzeit nicht im Sinne von § 13 StVO eingeschränkt war.

Vgl. VG Aachen, Urteil vom 02.04.2008 – 6 L. 80/08 -, Rn. 22 ff., juris, zum sofortigen Abschleppen eines nicht zugelassenen Anhängers auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz wegen Verstoßes gegen § 13 StVO.

Schließlich sind auch keine generalpräventiven Zwecke ersichtlich, die eine sofortige Sicherstellung des streitgegenständlichen Kraftfahrzeuges vorliegend im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als angemessen erscheinen lassen. Dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund, als einige Kommunen für das Abstellen nicht zugelassener Kraftfahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum auf Grundlage von § 19a StrWG NRW i.V.m. einer entsprechenden Gebührensatzung Sondernutzungsgebühren erheben.

Vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.04.2004 – 11 A 2594/02 -, Rn. 11 ff., juris.

Letztlich bestanden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der letzteingetragene Halter vorliegend nicht auf eine Ordnungsverfügung reagiert hätte.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) erfolgt.

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