Landgericht Köln, Az.: 11 S 387/14, Urteil vom 25.08.2015
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 28.07.2014, Az.: 266 C 118/13 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
– Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen, §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 ZPO –
Entscheidungsgründe
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
1.
Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte, indem sie das Fahrrad auf der der Straße zugewandten Seite an den bogenförmigen Fahrradständer abstellte, ohne es daran zu befestigen, gegen ihre Verkehrssicherungspflichten verstieß.
a)
Wer ein Fahrrad abstellt, hat grundsätzlich dafür Sorge zu tragen, dass hiervon keine Gefahr für das Eigentum anderer ausgeht (LG Hannover, Urteil vom 08.10.1998, Az.: 3 S 158/98). Dies folgt aus den allgemeinen Grundsätzen über das Bestehen von Verkehrssicherungspflichten, wonach derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle gleich welcher Art für Dritte schafft oder andauern lässt, diejenigen Vorkehrungen zu treffen hat, die erforderlich und ihm zumutbar sind, um eine Schädigung Dritter möglichst zu verhindern (Sprau in Palandt, Kommentar zum BGB, 74. Auflage 2015, § 823 Rn.46). Ein umstürzendes Fahrrad kann Schäden am Eigentum Dritter verursachen; dies zeigt der vorliegende Fall eindrücklich. Soweit das AG Lichtenberg (Urteil vom 28.06.2006, Az.: 14 C 120/06) dies anders sieht, folgt die Kammer dem nicht. Auch insofern schließt sich die Kammer den Feststellungen des Amtsgerichts an. Das Amtsgericht Lichtenberg argumentiert in erster Linie damit, dass von abgestellten Fahrrädern keine große Gefahr ausgehe. Die bloße Möglichkeit, dass ein Dritter mit einem abgestellten Fahrrad fremdes Eigentum verletze, liege nicht so nahe, dass es jedem Fahrradfahrer zuzumuten sei, sich jeweils eine Möglichkeit zu suchen, sein Fahrrad anzuschließen. Dies ist vor dem Hintergrund, dass im vorliegenden Fall ein Schaden von über 1.000,00 EUR entstanden ist, nicht überzeugend. 1.000,00 EUR sind entgegen der von der Beklagten in der Berufungsbegründung vertretenen Ansicht kein kleiner Betrag; es handelt sich vielmehr um einen Schaden, der deutlich über die Bagatellgrenze hinausgeht. Die Sicherungsmaßnahmen, die seitens desjenigen, der das Fahrrad abstellen möchte, zu ergreifen sind, sind auf der anderen Seite nicht hoch und daher im Verhältnis zu dem drohenden Schaden an Rechtsgütern Dritter nicht unverhältnismäßig.
b)
Die Beklagte hat die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht auch verletzt, als sie ihr Fahrrad neben den Fahrradständer stellte, ohne es auch daran anzuketten. Direkt neben dem Fahrradständer ist die Straße, an der Autos parken dürfen; dies ist auf den zur Akte gereichten Lichtbildern gut erkennbar. Die Gefahr, dass das Fahrrad auf ein ordnungsgemäß parkendes Fahrzeug fallen könnte, war ohne Weiteres ersichtlich. Die Beklagte hätte dies berücksichtigen und entweder ihr Fahrrad an den Fahrradständer anketten oder es auf die andere – den Häusern zugewandte – Seite stellen müssen.
Soweit sie in der Berufungsbegründung behauptet, sie habe in der Vergangenheit mehrfach ihr Fahrrad so wie im vorliegenden Fall erfolgt abgestellt, ohne dass etwas passiert sei, viele Kölner täten dies, entlastet sie das nicht. Dass ungesichert abgestellte Fahrräder umfallen können, ist allgemein bekannt. Allein die Tatsache, dass – ihren Vortrag unterstellt – das Fahrrad in der Vergangenheit nicht umgefallen ist, führt nicht dazu, dass sie davon ausgehen durfte, dass das Fahrrad nicht umfallen könnte. Es muss hierbei beachtet werden, dass der von der Beklagten zu verlangende Sorgfaltsmaßstab weder besonders hoch noch mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist (s.o.).
Die Behauptung, in Köln stellten viele Fahrradfahrer ihr Fahrrad neben einem fest installierten Fahrradständer auf der zur Fahrbahn gewandten Seite ab, ist bereits zu pauschal und unsubstantiiert, um zu einer Entlastung führen zu können. Das Argument überzeugt aber auch deswegen nicht, weil die Tatsache, dass möglicherweise eine Vielzahl von Fahrradfahrern ihre Verkehrssicherungspflichten nicht beachtet, nicht dazu führen kann, dass dann das Bestehen oder die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht an sich verneint wird.
Ob im vorliegenden Fall auch ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO vorliegt, kann dahinstehen; die Verkehrssicherungspflicht und deren Verletzung ergeben sich, wie dargelegt, aus den allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts.
2.
Der am Fahrzeug der Klägerin eingetretene Schaden ist auch adäquat kausal auf die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zurückzuführen. Die von der Beklagten vertretene Ansicht, die Tatsache, dass das Fahrrad zunächst ein paar Tage „ohne Unfall“ dort stand, müsse bedeuten, dass ein Dritter das Fahrrad umgestoßen habe, überzeugt die Kammer nicht. Es könnte auch ein Windstoß gewesen sein, der das Fahrrad zum Umfallen brachte. Der Vortrag zum möglichen Drittverschulden ist rein pauschal und zu vage. Er liefert keinen tatsächlichen Anhaltspunkt für ein Fremdverschulden, sondern zeigt lediglich die (abstrakte) Möglichkeit auf, dass ein Dritter das Fahrrad umgestoßen haben könnte. Dies jedoch entlastet die Beklagte nicht. Vielmehr bleibt es dabei, dass sich im vorliegenden Fall die vom unbefestigt abgestellten Fahrrad ausgehende Gefahr in adäquat kausaler Weise realisiert hat.
3.
Zu Recht hat das Amtsgericht schließlich ein Mitverschulden zu Lasten der Klägerin verneint.
Da die Klägerin persönlich das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt nicht selbst nutzte, käme ein Mitverschulden nur dann in Betracht, wenn man ihr ein Verschulden des Zeugen T zurechnen müsste. Dies könnte nur über §§ 254 Abs. 2 S. 2, 278 BGB oder über eine erhöhte Betriebsgefahr wegen Fahrerverschuldens erfolgen (vgl. Grüneberg in Palandt, § 254 Rn.52).
Der Zeuge T war kein Erfüllungsgehilfe der Klägerin, sodass eine Zurechnung über § 278 BGB ausscheidet. Auch eine erhöhte Betriebsgefahr des Fahrzeugs bestand nicht, da es ordnungsgemäß geparkt war. Schließlich bestehen auch keine Anhaltspunkte für ein Verschulden des Zeugen T, welches anspruchsmindernd zu berücksichtigen wäre. Zwar kann auch bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten ein Mitverschulden des Geschädigten zu berücksichtigen sein (vgl. Grüneberg, a.a.O., Rn.24ff.). Im vorliegenden Fall war allerdings die Gefahr für den Zeugen T nicht ohne weiteres ersichtlich. Das Fahrrad der Beklagten befand sich direkt an einem Fahrradständer. Bei flüchtigem Blick – und mehr ist nicht zu verlangen – durfte der Zeuge davon ausgehen, dass das Fahrrad ordnungsgemäß befestigt war. Er musste insbesondere nicht kontrollieren, ob die Beklagte das Fahrrad auch angekettet hatte. Etwas anderes würde dann gelten, wenn das Fahrrad völlig frei, d.h. ohne fest installierten Fahrradständer, auf der Straße gestanden hätte. Dann hätte sich auch dem Zeugen T die Gefahr des Umkippens aufgedrängt. Für den konkreten Fall gilt dies jedoch gerade nicht. Ein Mitverschulden kam daher auch aus diesem Grund nicht in Betracht.
4.
Der Höhe nach hat die Beklagte den klägerischen Anspruch in der Berufungsinstanz nicht mehr angegriffen.
Die Berufung war daher insgesamt zurückzuweisen.
5.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Berufungsstreitwert: 1.225,80 €.