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Verkehrsunfall – Zusammenstoß zwischen einem 12-jährigen Radfahrer und einem Fahrradfahrer

OLG Frankfurt –  Az.: 16 U 26/13 –  Urteil vom 27.01.2014

Auf die Berufung der Klägerinnen wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Januar 2013, Az. 2-27 O 27/13, wie folgt abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1.) 1.786,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hinsichtlich des Beklagten zu 1.) seit dem 25. August 2009 und hinsichtlich des Beklagten zu 2.) seit dem 25. April 2013 zu zahlen.

Die Beklagten werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 2.) 2.945,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hinsichtlich des Beklagten zu 1.) aus einem Betrag von € 1.934,68 € seit dem 25. April 2008 und aus weiteren 1.010,96 € seit dem 10. November 2009 und hinsichtlich des Beklagten zu 2.) seit dem 25. April 2013 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der jeweiligen Klägerin jeweils 1/3 sämtlicher weiterer Kosten, Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die diesen aus der Verletzung des Herrn A, In der B-Straße O1, aufgrund des Unfalls vom … 2007, gegen 14.00 Uhr im … in Höhe der Hausnummer … in O1 entstanden sind und noch entstehen werden.

Der Beklagte zu 1.) wird ferner verurteilt, die Klägerinnen von den außergerichtlichen Kosten für ihren Prozessbevollmächtigten in dieser Sache in Höhe von 561,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. August 2009 freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung wird im Übrigen zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils wird dahingehend abgeändert, dass die Klägerinnen von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahren 2/3 und die Beklagten 1/3 jeweils als Gesamtschuldner zu tragen haben. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerinnen und die Beklagten als Gesamtschuldner je zur Hälfte zu tragen.

Das Urteil ist für beide Parteien vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Seite zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerinnen machen gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Unfall zwischen Fahrradfahrern aus übergegangenem Recht geltend.

Am … 2007 kam es gegen 14 Uhr auf dem … in O1 in Höhe der Hausnummer … zu einem Unfall, an dem der Zeuge A und der zum damaligen Zeitpunkt 12 Jahre alten Beklagte zu 1.) beteiligt waren. Der Zeuge A fuhr mit seinem Rennrad auf dem … in Richtung O1, wobei er für den Iron-Man-Wettbewerb trainierte. Bei dem … handelt es sich um eine ehemalige Landstraße, auf der kein Durchgangsverkehr mehr stattfindet. Die Straße wird in der Regel von Fahrzeugen befahren, deren Fahrer Anlieger sind oder die dort parken möchten, um eine der an der Straße gelegenen Liegenschaften zu besuchen. In Höhe der Hausnummer …, wo sich ein Reiterhof befindet, parkten aus Sicht des Zeugen A verschiedene Fahrzeuge. Darunter befand sich ein Wohnwagen. Der Beklagte zu 1.) hielt sich mit seinem Kinderfahrrad im Bereich des Wohnwagens auf. Er befand sich mit seiner Mutter und seinem Vater, dem Beklagten zu 2.), seiner …jährigen Schwester und mehreren weiteren Verwandten, die nicht mit dem Fahrrad unterwegs waren, auf einem Ausflug. Als der Zeuge A gerade dabei war, an dem Wohnwagen vorbei zu fahren, kam es zu einem Zusammenstoß mit dem Beklagten zu 1.) auf seinem Fahrrad. Beide Unfallbeteiligte stürzten. Während der Beklagte zu 1.) nur leicht verletzt wurde, erlitt der Zeuge A erhebliche Verletzungen. Im Krankenhaus, in das er mit dem Rettungswagen gebracht wurde, wurden ein Schlüsselbeinbruch, eine Kapselverletzung am linken Daumen und verschiedene Prellungen festgestellt.

Bei der Klägerin zu 1.) handelt es sich um die Krankenkasse des Zeugen A, bei der Klägerin zu 2.) ist er beschäftigt.

Die Klägerinnen haben behauptet, dass der Zeuge A den … mit ordnungsgemäßem Abstand zu den geparkten Fahrzeugen und mit angemessener Geschwindigkeit, etwa 15-20 km/h, befahren habe. Plötzlich sei der Beklagte zu 1.) mit seinem Fahrrad hinter dem Wohnwagen hervorgekommen und schnell auf die Straße gefahren. Der Zeuge A habe den Beklagten zu 1.) zuvor nicht gesehen und habe ihn auch nicht wahrnehmen können. Die Eltern des Beklagten zu 1.) hätten während des Unfalls auf dem Bordstein gesessen.

Die Klägerinnen haben ferner behauptet, dass die Klägerin zu 1.) Heilbehandlungskosten für den Zeugen A in Höhe von insgesamt 5.650,14 € aufgewendet habe. Insbesondere seien zwei Fahrten mit dem Rettungswagen erforderlich gewesen, da der Zeuge A zunächst in das C-Krankenhaus gefahren worden sei. Nachdem der Zeuge nachhause entlassen worden sei, habe er erst am Abend von seinem Operationstermin erfahren und habe nochmals in das Krankenhaus transportiert werden müssen. Der Klägerin zu 2.) seien als Arbeitgeberin des Zeugen A Aufwendungen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz für den Zeitraum vom … (zwei Tage nach dem Unfall) bis zum … 2007 (knapp zwei Monate nach dem Unfall) in einer Gesamthöhe von 7.337,93 € und für den Zeitraum vom 31. Oktober 2008 bis zum 19. November 2008 in Höhe von 3.032,86 € entstanden. Aufgrund der erheblichen Verletzungen des Zeugen A sei mit weiteren Heilbehandlungen zu rechnen.

Die Klägerinnen sind der Ansicht gewesen, dass der Beklagte zu 1.) den Unfall allein verschuldet habe, indem er plötzlich und ohne sich des Verkehrs zu vergewissern hinter dem Wohnwagen vom Gehweg auf die Straße gefahren sei. Der Beklagte zu 1.) habe auch die erforderliche Einsichtsfähigkeit besessen, dass dieses Verhalten nicht rechtmäßig gewesen sei. Der Beklagte zu 2.) habe als Vater des Beklagten zu 1.) seine Aufsichtspflicht gegenüber seinem minderjährigen Kind verletzt.

Die Klägerinnen haben ihre Klage zunächst nur gegen den Beklagten zu 1.) gerichtet und hinsichtlich der Klägerin zu 2.) nur Zahlung eines Betrags von 7.337,93 € nebst Zinsen verlangt. Mit Schriftsatz vom 6. November 2009 haben die Klägerinnen die geforderte Zahlung an die Klägerin zu 2.) auf 10.370,79 € erhöht. Mit Schriftsatz vom 18. Januar 2010 hat die Klägerin zu 2.) den Klageantrag zu 2.) um 1.533,88 € hinsichtlich der Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom … (knapp 1 1/2 Monate nach dem Unfall) bis zum … 2007 (knapp zwei Monate nach dem Unfall) zurück genommen. Die Klägerinnen haben ihre Klage gegen den Beklagten zu 2.) mit Schriftsatz vom 9. November 2010 erweitert.

Sie haben zuletzt beantragt,

1. die Beklagten zu 1.) und zu 2.) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1.) € 5.650,14 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. bezüglich des Beklagten zu 1.) seit dem 25.08.2009 und im Übrigen seit dem 12.11.2010 zu zahlen,

2. die Beklagten zu 1.) und zu 2.) an die Klägerin zu 2.) € 8.836,91 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. hinsichtlich des Beklagten zu 1.) aus 5.804,05 € seit dem 25.04.2008 und aus weiteren 3.032,86 € seit dem 09.11.2009 und hinsichtlich des Beklagten zu 2.) seit dem 12.11.2010 zu zahlen,

3. festzustellen, dass die Beklagten zu 1.) und zu 2.) darüber hinaus gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der jeweiligen Klägerin jeweils sämtliche weiteren Kosten, Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, welche diesen aus der Verletzung des Herrn A, D-Straße …, O1 aufgrund des Unfalles vom ….07, gegen 14:00 Uhr im … Höhe, Hausnummer … in O1 entstanden sind und noch entstehen werden,

4. den Beklagten zu 1.) zu verurteilen, die Klägerinnen von den Anwaltskosten ihres Prozessbevollmächtigten für dessen außergerichtliche Tätigkeit in dieser Sache i.H.v. € 1.105,51 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 25.08.09 freizustellen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben behauptet, dass der Zeuge A mit überhöhter Geschwindigkeit, mindestens mit 45 km/h, gefahren sei. Er habe vor dem Unfall noch gesehen, dass die Ausflugsgruppe bis auf den Beklagten zu 1.) aus seiner Sicht von rechts nach links die Straße überquert hätten. Der Beklagte zu 1.) habe den Zeugen A kommen sehen und sei mit seinem Fahrrad hinter dem Wohnwagen stehen geblieben. Nur ein Teil des Vorderrades habe hinter dem Wohnwagen hervorgeragt. Der Zeuge A habe weder seine Geschwindigkeit verringert noch sei er ausgewichen. Er habe vor dem Zusammenstoß noch „Achtung, Achtung“ gerufen. Aufgrund der hohen Geschwindigkeit des Zeugen A habe der Beklagte zu 1.) sein Fahrrad nicht mehr zurückziehen können und sei der Zeuge mit voller Geschwindigkeit auf das Fahrrad des Beklagten zu 1.) geprallt. Bei der Vernehmung durch die Polizei nach dem Unfall sei ein Dolmetscher hinzugezogen worden, der mangels hinreichender Deutschkenntnisse nicht richtig übersetzt habe. Ferner haben die Beklagten behauptet, dass die Kosten für den Rettungswagen am … 2007 doppelt berechnet worden seien. Die Kosten der Klägerin zu 2.) haben die Beklagten mit Nichtwissen bestritten.

Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, dass der Beklagte zu 1.) das Unrecht seines Handelns nicht habe einsehen können. Der Beklagte zu 1.) sei erst zwei Monate vor dem Unfall mit seiner Familie von Russland nach Deutschland umgezogen. In seiner Herkunftsgegend Sibirien hätten andere Verkehrsverhältnisse geherrscht. Ferner haben die Beklagten die Meinung vertreten, dass sich allein aus der Heftigkeit des Sturzes des Zeugen A ergebe, dass dieser deutlich zu schnell gefahren sei.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen E, F und A.

Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die Feststellungen in dem landgerichtlichen Urteil Bezug genommen, soweit die Sachverhaltsdarstellung nicht von der in diesem Urteil abweicht.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Zeuge A den … ohne genügende Sorgfalt befahren habe. Der Zeuge habe entweder wegen schlichter Unaufmerksamkeit oder weil er in Gedanken an den bevorstehenden Iron-Man-Wettbewerb gewesen sei, nicht den um den Wohnwagen herumfahrenden Beklagten zu 1.) mit seinem Kinderfahrrad wahrgenommen. Eine Haftung des Beklagten zu 2.) scheide mangels schuldhaften Verhaltens des Beklagten zu 1.) aus. Auch bestehe keine Haftung aufgrund einer Aufsichtspflichtverletzung durch den Beklagten zu 2.).Da der Beklagte zu 1.) bereits 1x Jahre alt gewesen sei, hätten die Eltern ihren Sohn alleine im Straßenverkehr fahren lassen können, ohne diesen ständig zu beaufsichtigen.

Gegen das der Klägerin am 10. Januar 2013 zugestellte Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main hat sie am 8. Februar 2013 Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis zum 10. April 2013 an diesem Tag begründet.

Mit der Berufung machen die Klägerinnen nur noch 2/3 ihrer erstinstanzlichen Forderungen geltend. Sie rügen, dass das Landgericht die Würdigung der erhobenen Beweise fehlerhaft vorgenommen habe. So sei die Aussage des Zeugen A ohne nähere Begründung überhaupt nicht berücksichtigt worden. Zudem habe der Zeuge F den überwiegenden Teil des Vorgangs wahrgenommen und dargestellt, dass der Beklagte zu 1.) auf die Straße gefahren und der Zeuge A gestürzt sei. Dies habe das Landgericht aber nicht gewürdigt. Auch habe dieses zu Unrecht angenommen, dass der Zeuge A den Beklagten zu 1.) bereits vor dem Unfall habe wahrnehmen müssen. Schließlich habe das Landgericht nicht genau aufgeklärt, wie oft der Beklagte zu 1.) vor dem Zusammenstoß um den Wohnwagen herum gefahren sei. Auch habe das Landgericht unberücksichtigt gelassen, dass der Zeuge A von den Beklagten bereits einen Vergleichsbetrag von ca. 3.500,- € erhalten und deshalb kein besonderes Interesse an einem bestimmten Prozessausgang besessen habe.

Die Klägerinnen beantragen,

1. die Beklagten zu 1.) und zu 2.) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1.) € 3.766,76 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. bezüglich des Beklagten zu 1.) seit dem 25.08.2009 und im Übrigen seit dem 12.11.2010 zu zahlen,

2. die Beklagten zu 1.) und zu 2.) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 2.) € 6.913,86 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. hinsichtlich des Beklagten zu 1.) aus 4.891,94 € seit dem 25.04.2008 und aus weiteren 2.021,90 € seit dem 09.11.2009 und hinsichtlich des Beklagten zu 2.) seit dem 12.11.2010 zu zahlen,

3. festzustellen, dass die Beklagten zu 1.) und zu 2.) darüber hinaus gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der jeweiligen Klägerin jeweils sämtliche weiteren Kosten, Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, welche diesen aus der Verletzung des Herrn A, D-Straße … O1 aufgrund des Unfalles vom ….07, gegen 14:00 Uhr im … Höhe, Hausnummer … in O1 entstanden sind und noch entstehen werden,

4. den Beklagten zu 1.) zu verurteilen, die Klägerinnen von den Anwaltskosten ihres Prozessbevollmächtigten für dessen außergerichtliche Tätigkeit in dieser Sache i.H.v. € 1.105,51 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 25.08.09 freizustellen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil und wiederholen ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Der Senat hat nochmals Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen A und F gemäß dem Beweisbeschluss vom 25. November 2013, Bl. 420 d.A. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die gerichtliche Niederschrift von diesem Tag, Bl. 419-428 d.A., verwiesen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt.

Sie ist auch teilweise begründet. Das Landgericht Frankfurt am Main hat zu Unrecht angenommen, dass die Beklagten für den Unfall am … 2007 nicht haften.

Die Klägerin zu 1.) kann von den Beklagten Zahlung von € 1.786,26 € als Gesamtschuldner verlangen. Die Klägerin zu 2.) hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner Anspruch auf Zahlung von € 2.945,64.

Dem Zeugen A steht gegen die Beklagten sowohl nach § 823 Abs. 1 BGB als auch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 2 StVO dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch wegen des Unfalls am … 2007 im … in O1 zu. Ein Anspruch aus Gefährdungshaftung scheidet aus, da Radfahrer dieser nicht unterliegen.

Der Schadensersatzanspruch des Zeugen A ist aufgrund des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 116 SGB X auf die Klägerin zu 1.) und aufgrund der erfolgten Abtretung durch den Zeugen A vom 12. März 2008 gemäß § 398 BGB auf die Klägerin zu 2.) übergangen, soweit sie jeweils Leistungen für den Zeugen erbracht haben.

Der zum Unfallzeitpunkt 12-jährige Beklagte zu 1.) haftet nach §§ 823Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 2 StVO, 828 Abs. 3 BGB für den streitgegenständlichen Unfall. Er hat den Zeugen A in rechtswidriger Weise verletzt, indem er ohne auf den fließenden Verkehr zu achten plötzlich hinter dem im … abgestellten Wohnwagen mit seinem Fahrrad auf die Straße gefahren und dabei mit dem ebenfalls auf dem Fahrrad fahrenden Zeugen A zusammengestoßen ist. Durch den Zusammenstoß im Bereich der Vorderräder ist der Zeuge A über den Lenker geschleudert worden und hat sich bei dem Aufprall das Schlüsselbein gebrochen sowie eine Kapselverletzung am linken Daumen und verschiedene Prellungen zugezogen. Dem Beklagten zu 1.) mangelte es dabei auch nicht gemäß § 828 Abs. 3 BGB an der erforderlichen Einsicht in das Unrecht seines Handelns.

Das plötzliche Auffahren auf die Straße mit einem Fahrrad von einem Ort auf dem Bürgersteig, der für heranfahrende Fahrzeuge oder Fahrräder nicht einsehbar war, stellt auch einen Verstoß gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 1 Abs. 2 StVO, Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB, dar. Ein Verstoß gegen das Verbot für Radfahrer, die über zehn Jahre alt sind, auf dem Gehweg zu fahren nach §§ 2 Abs. 1 und 5 StVO, liegt zwar vor. Diese Norm dient aber nicht dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer, sondern soll auf dem Bürgersteig eine Art Schutzraum für Fußgänger und besonders schwache Verkehrsteilnehmer, wie etwa Kleinkinder auf Fahrrädern, schaffen.

Dass der Beklagte zu 1.) hinter dem Wohnwagen plötzlich hervorgefahren ist, steht fest aufgrund der Aussagen der Zeugen F und A. Der Zeuge F hat bei seiner Vernehmung vor dem Oberlandesgericht ausgesagt, dass er in seiner Mittagspause beobachtet habe, dass der Beklagte zu 1.) mit einer Gruppe von Leuten auf der dem Wohnwagen gegenüberliegenden Straßenseite den … hinaufgekommen sei. Der Beklagte zu 1.) sei als einziger auf seinem Fahrrad unterwegs gewesen und sei über die Straße auf den anderen Bürgersteig gefahren. Dort habe er mehrfach auf neben dem Bürgersteig abgestellten Wohnwagen entgegen dem Uhrzeigersinn umfahren. Nach den Angaben des Zeugen sei dies deutlich mehr als drei Mal der Fall gewesen. Nachdem der Beklagte zu 1.) den Wohnwagen etwa zwei Mal umfahren habe, habe der Zeuge seinen Blick etwas abgewendet. Aus dem Augenwinkel habe er aber weiter wahrgenommen, dass der Beklagte zu 1.) den Wohnwagen umkreist habe. Plötzlich habe es einen Schlag gegeben und der Zeuge habe gesehen, dass ein Fahrradfahrer auf die Straße gestürzt sei. Diesem sei er dann zur Hilfe gekommen. Der Zeuge F hat ferner erklärt, dass das Fahrrad relativ weit weggeflogen und der Fahrradfahrer über die Straße gerutscht sei. Der Zeuge habe auch den Jungen, den Beklagten zu 1.) auf der Straße liegen sehen, der aber nicht verletzt worden sei. Aus dem Vorderrad seines Kinderfahrrades sei sofort die Luft entwichen. Zwar hat der Zeuge F nicht unmittelbar gesehen, wie der Beklagte zu 1.) hinter dem Wohnwagen hervorgefahren und mit dem Zeugen A zusammen gestoßen ist. Seine Angaben lassen aber keinen anderen Schluss als auf den oben dargelegten Hergang zu. Der Zeuge hat beobachtet, dass der Beklagte zu 1.) mehrfach den Wohnwagen mit seinem Fahrrad umrundet hat. Er hat nicht bemerkt, dass der Beklagte zu 1.) damit aufgehört habe. Kurz darauf hat der Zeuge einen Schlag gehört und danach die beiden Fahrradfahrer auf dem Boden liegen sehen. Den Zeitraum vom Wegschauen vom Wohnwagen bis zur Wahrnehmung des Schlags hat der Zeuge mit unter einer Minute, ungefähr 35 bis 40 Sekunden, angegeben. Dabei hatte der Zeuge hatte nach seinen Angaben den Wohnwagen im Augenwinkel im Blick. Es kann sich demnach nur um Bruchteile einer Sekunde gehandelt haben, in denen der Zeuge F das Geschehen vor dem Wohnwagen nicht wahrgenommen hat. Dass der Beklagte zu 1.) in diesem kurzen Moment hinter dem Wohnwagen angehalten hätte und sein Vorderrad auf die Straße geragt hätte, ist äußerst unwahrscheinlich. Die Aussage des Zeugen F war glaubhaft. Er hat flüssig und ausführlich geschildert, was er zum Unfallzeitpunkt mitbekommen hat. Seine Aussage steht auch nicht im Widerspruch zu seiner Aussage im Ermittlungsverfahren. Denn auch vor dem Oberlandesgericht hat er erklärt, dass er den eigentlichen Zusammenstoß nicht gesehen habe. Seine Schilderungen beziehen sich nur auf seine Wahrnehmungen vor und nach dem Zusammenstoß. Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen F bestehen nicht. Er war weder Beteiligter des Unfalls noch sind ihm die Beklagten und der Zeuge A vor dem Unfall bekannt gewesen. Ein besonderer Belastungseifer war bei seiner Vernehmung nicht feststellbar.

Die Aussage des Zeugen F wird von der des Zeugen A gestützt. Anders als das Landgericht angenommen hat, kann die Aussage des Zeugen A nicht einfach unberücksichtigt bleiben. Denn nur weil ein Zeuge Unfallbeteiligter war, kann nicht zwingend darauf geschlossen werden, dass der Zeuge die Unwahrheit sagt. Der Zeuge A hat ausgesagt, dass er mittig auf seinem Fahrstreifen den … herunter gefahren sei. Am rechten Fahrbahnrand haben mehrere Fahrzeuge, darunter ein Wohnwagen, gestanden. Plötzlich sei ein Junge hinter dem Wohnwagen hervorgefahren. Die Fahrräder seien an den Vorderrädern leicht zusammen gestoßen. Diese leichte Berührung habe aber ausgereicht, dass es ihn aus dem Sattel gehoben habe und er auf die Straße gestürzt sei. Diese Aussage des Zeugen A ist glaubhaft. Er hat bei seiner Vernehmung klar geschildert, was er vor dem Unfall und danach mitbekommen hat. Auch hat der Zeuge einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Bei seiner Vernehmung hat er insbesondere auch Angaben zu seinen Ungunsten gemacht und sich nicht auf ein Vergessen berufen. So hat er geschildert, dass er etwa mit 30 km/h gefahren sei, was deutlich höher ist, als prozessual von den Klägerinnen vorgetragen wurde. Auch hat der Zeuge erklärt, dass er nicht wisse, ob der Beklagte zu 1.) vor dem Zusammenstoß den Wohnwagen mit seinem Fahrrad umfahren habe. Er habe jedenfalls nichts gesehen. Aus dieser Erklärung lässt sich schließen, dass der Zeuge A nicht behaupten wollte, dass er ausschließen könne, dass der Beklagte zu 1.) den Wohnwagen vor dem Unfall mehrfach umrundet habe. Damit hat der Zeuge in einem für die Beurteilung der Unfallverursachung maßgeblichen Punkt den Beklagten zu 1.) gerade nicht in übermäßig belastet.

Der Beklagte zu 1.) hat auch schuldhaft gehandelt. Er hat fahrlässig gehandelt, indem mit seinem Fahrrad einfach auf die Straße aufgefahren ist und dabei für Fahrzeuge auf der Spur, auf die er gefahren ist, hinter dem Wohnwagen verdeckt war. Er musste damit rechnen, dass auf dem … Pkw, Motorräder oder Fahrräder fuhren, die durch sein plötzliches Auffahren zu einem sofortigen Bremsen veranlasst wurden. Dabei bestand offensichtlich die Gefahr, dass es zu einem Zusammenstoß mit dem eigenen Fahrrad oder infolge einer Ausweichbewegung mit anderen Verkehrsteilnehmern oder geparkten Fahrzeugen kommen könnte. Dies gilt auch, obwohl der … keinen Durchgangsverkehr mehr besaß und die meisten Fahrzeuge nur zum Parken in die Straße fuhren. Denn es handelte sich nicht um eine verkehrsberuhigte Zone, in der nur Schrittgeschwindigkeit vorgeschrieben war. Vielmehr konnten die Fahrzeuge, die auf dem … unterwegs waren, mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h fahren.

Der Beklagte zu 1.) besaß auch die von § 828 Abs. 3 BGB bei über Zehnjährigen vermutete Einsichtsfähigkeit in das Unrecht seines Handelns. Mit … Jahren war er alt genug, um zu erkennen, dass auf dem … zwar geringer Verkehr herrschte, es sich aber trotzdem um eine normale Straße handelte. Auf beiden Seiten der Straße waren Fahrzeuge abgestellt und befanden sich Einfahrten, die von Fahrzeugen benutzt wurden. Ihm musste auch bewusst sein, dass er durch das Umfahren des Wohnwagens mit seinem Fahrrad immer dann für die Fahrzeuge auf seiner Fahrbahnseite verdeckt war, wenn er gerade hinter dem Wohnwagen fuhr. Insofern musste ihm klar sein, dass er beim Auffahren auf die Straße sich zunächst vergewissern musste, ob nicht ein Verkehrsteilnehmer herangefahren kam. Mit zwölf Jahren konnte er erkennen, dass das plötzliche und für herannahende Fahrzeuge nicht vorher erkennbare Auffahren auf die Straße die erhebliche Gefahr mit sich brachte, mit einem solchen Fahrzeug zusammenzustoßen, da dieses nicht mehr ausweichen konnte.

Den Zeugen A trifft an der Unfallverursachung ein Mitverschulden nach § 254 Abs. 1 BGB. Dabei ist von einer Mitverursachung von 2/3 auszugehen. Der Zeuge A hat bei dem Unfall seinerseits gemäß § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 2 StVO rechtswidrig gehandelt. Denn er hat, als er den … hinunter fuhr, die vor ihm liegende Verkehrssituation nicht hinreichend beobachtet. Er hat nicht wahrgenommen, dass der Beklagte zu 1.) bereits mehrfach den Wohnwagen mit seinem Kinderfahrrad umkreist hatte und er deshalb damit rechnen musste, dass er nochmals hinter dem Wohnwagen herausfahren würde. Dies hätte für ihn Anlass sein müssen, die rechte Fahrbahn nicht nur mittig zu befahren, sondern bereits frühzeitig nach links auszuweichen und seine Geschwindigkeit so zu reduzieren, dass er kurzfristig anhalten konnte. Indem er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, hat auch gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme im Straßenverkehr nach § 1 Abs. 2 StVO verstoßen. Dass der Beklagte zu 1.) sich selbst nicht rechtmäßig verhalten hat, lässt die Rücksichtnahmepflicht des Zeugen A nicht entfallen. Denn auch wenn ein Verkehrsteilnehmer ein rechtswidriges Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers bemerkt, muss er den Versuch unternehmen, einen sich daraus ergebenden Zusammenstoß zu vermeiden.

Eine Geschwindigkeitsüberschreitung war dem Zeugen A nicht vorzuwerfen. Mit der von ihm eingeräumten Geschwindigkeit von 30 km/h ist er im Rahmen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit geblieben. Es handelte sich nicht um eine verkehrsberuhigte Zone.

Dass der Zeuge A bereits vor dem Unfall hätte wahrnehmen können, dass der Beklagte zu 1.) den rechts abgestellten Wohnwagen umkreiste, ergibt sich aus der Aussage des Zeugen F. Dieser hat klar und ohne eigene Zweifel ausgesagt, dass der Beklagte zu 1.) den Wohnwagen vor dem Unfall mindestens drei Mal, wahrscheinlich aber viel öfter umkreist hat. Da der … an der Unfallstelle gerade verläuft und der Zeuge A abwärts gefahren ist, hätte er den Beklagten zu 1.) bereits einige Zeit vor dem Unfall wahrnehmen müssen. Auch war die Sicht auf die Straße nicht durch irgendwelche anderen Fahrzeuge oder Gegenstände versperrt. So hat auch der Zeuge F bekundet, dass nach seiner Einschätzung, ein Radfahrer, der die Straße von oben herunter fährt, eine Person vor dem Wohnwagen hätte sehen müssen. Dass der Zeuge A den Beklagten zu 1.) nach eigener Erklärung nicht bereits vor dem Unfall gesehen hat, steht der Annahme, dass das Kind bereits vorher wahrnehmbar war, nicht entgegen. Der Zeuge A hat bei seiner Vernehmung selbst nicht behauptet, dass der Beklagte zu 1.) vor dem Unfall nicht zu sehen gewesen sei, sondern dass er ihn nicht bemerkt habe. Dies lässt nur den Schluss zu, dass der Zeuge den Beklagten zu 1.) schlichtweg übersehen hat. Dabei hat der Zeuge A fahrlässig gehandelt.

Das Mitverschulden des Zeugen A an dem Unfall ist mit 2/3 zu bewerten. Dies ergibt die nach § 254 Abs. 1 BGB vorzunehmende Abwägung der Verursachungsbeiträge. Das Verschulden des Zeugen A wiegt erheblich schwerer, als das des Beklagten zu 1.). Denn der Zeuge befuhr den … mit nicht unerheblicher Geschwindigkeit. Bei einer solchen von 30 km/h musste der Zeuge in Erwägung ziehen, dass er bei unerwarteten Vorgängen nicht ohne weiteres sofort anhalten konnte. Zwar durfte er mit dieser Geschwindigkeit fahren. Allerdings hätte er dann den vor ihm liegenden Straßenverkehr sorgfältig beobachten müssen. Dies hat er gerade nicht getan und hat aus Unachtsamkeit den Beklagten zu 1.), obwohl dieser mehrfach den Wohnwagen mit seinem Fahrrad umkreiste, übersehen. Demgegenüber stellt sich das Verschulden des Beklagten zu 1.) als deutlich geringer da. Ihm ist bei der Abwägung der Verschuldensanteile zu Gute zu halten, dass der … nicht mehr als Landstraße fungierte, sondern nur wenig Verkehr aufwies. Zwar hätte er nicht einfach hinter dem Wohnwagen auf die Straße fahren dürfen. Aufgrund des geringen Verkehrs und insbesondere dem Umstand, dass die meisten Fahrzeuge nur zum Parken die Straße befuhren, war die Wahrscheinlichkeit, dass ein Fahrzeug mit schneller Geschwindigkeit herannahte eher gering.

Der Beklagte zu 2.) haftet nach § 832 Abs. 1 BGB für den vom Beklagten zu 1.) verursachten Schaden. Denn er hat seine Aufsichtspflicht gegenüber seinem damals 1x Jahre alten Sohn verletzt. Er hätte den Beklagten zu 1.), nachdem dieser begonnen hatte, immer um den Wohnwagen herumzufahren, darauf hinweisen müssen, dass er von anderen Fahrzeugen nicht rechtzeitig wahrgenommen werden konnte, als er sich jeweils hinter dem Wohnwagen befand. Denn der Beklagte zu 1.) schien diese Gefahr zu ignorieren, indem er mehrfach um den Wohnwagen herumfuhr, ohne auf den Straßenverkehr zu achten. Insbesondere hätte der Beklagte zu 2.) seinen Sohn konkret vor dem auf dem Fahrrad schnell herannahenden Zeugen A hinweisen müssen. Dazu hätte ein einfacher Zuruf wie „Vorsicht“ genügt, um den Beklagten zu 1.) zum Anhalten zu veranlassen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts konnte der Beklagte zu 2.) seinen Sohn zum Unfallzeitpunkt nicht ohne jegliche Aufsicht mit seinem Fahrrad herumfahren lassen. Zwar bedarf ein Zwölfjähriger nicht der beständigen Aufsicht im Straßenverkehr und kann sich hier auch alleine bewegen, wie etwa auf dem Weg zur Schule. Wenn allerdings die aufsichtspflichtige Person anwesend ist, während eine Gefahrensituation entsteht, ist sie gehalten, die erforderlichen Maßnahmen zur Abwendung eines Schadens bei dem Aufsichtspflichtigen zu ergreifen. Hier konnte der Beklagte zu 2.) erkennen, dass sein Sohn immer wieder um den Wohnwagen herumfuhr, ohne auf herannahende Fahrzeuge zu achten. Nach der Aussage des Zeugen F war der Beklagte zu 1.) zunächst mit seinen Eltern und weiteren Verwandten auf dem dem Wohnwagen gegenüber liegenden Bürgersteig unterwegs. Bis auf den Beklagten zu 1.) seien alle zu Fuß gegangen. Dann sei der Beklagte zu 1.) schräg auf die andere Straßenseite gefahren, während die Gruppe weitergegangen sei und sich unterhalten habe. Der Beklagte zu 2.) musste demnach mitbekommen haben, dass sein Sohn den Wohnwagen umfuhr und hätte ihn hierbei schon durch einen Zuruf darauf aufmerksam machen müssen, dass er hinter dem Wohnwagen nicht von herannahenden Fahrzeugen wahrgenommen werden konnte. Jedenfalls aber als sich der Zeuge A von oben auf der Straße in erheblicher Geschwindigkeit näherte, hätte der Beklagte zu 2.) durch Rufen auf die nahende Gefahrenquelle hinweisen müssen. Der Beklagte zu 2.) musste den Zeugen A auch bemerkt habe, denn er ging direkt auf ihn zu.

Die Beklagten haften nach § 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner.

Der Höhe nach kann die Klägerin zu 1.) Zahlung von 1.786,26 € der von ihr gezahlten Heilbehandlungskosten verlangen. Dabei handelt es sich um 1/3 der von ihr geltend gemachten und unbestrittenen Kosten in Höhe von 5.650,14 € abzüglich der Kosten für eine Rettungswagenfahrt in Höhe von 291,35 €. Die Klägerin zu 1.) hat nicht substantiiert dargelegt, weshalb zwei Fahrten mit dem Rettungswagen erforderlich waren. Zum einen hat sie vorgetragen, dass der Zeuge A noch zu einem anderen Behandler gefahren worden sei. Auf das Bestreiten der Beklagten hat die Klägerin zu 1.) behauptet, dass der Geschädigte zunächst nachhause und abends, als er von seinem Operationstermin erfahren habe, wieder in das Krankenhaus gebracht worden sei. Aus den als Anlagen K 1 und K 2 vorgelegten Abrechnungsunterlagen des Krankenhauses ist als Fahrtziel wiederum „Wohnung“ und „anderer Beha“ (anderer Behandler) angegeben. Aufgrund der Widersprüchlichkeit des Vortrags konnte nur eine Fahrt mit dem Rettungswagen als erforderlich angesehen werden.

Der Klägerin zu 2.) steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 2.945,64 € zu. Diese Summe stellt 1/3 der von der Klägerin beanspruchten Entgeltfortzahlung an den Zeugen A abzüglich der teilweisen Klagerücknahme dar. Zwar haben die Beklagten zunächst die Entgeltfortzahlung mit Nichtwissen bestritten. Dieses Bestreiten haben sie nach Vorlage der Abrechnungsunterlagen der Klägerin zu 2.), Bl. 166, 167 und 183 f. d.A., nicht weiter aufrecht erhalten.

Der Zinsanspruch der Klägerinnen ergibt sich jeweils aus §§ 286Abs. 1, 288 Abs. 1,291 BGB.

Der geltend gemachte Feststellungsantrag ist zu 1/3 begründet. Da der Zeuge A bei dem Unfall einen Knochenbruch erlitten hat, können zukünftige weitere Behandlungen nicht ausgeschlossen werden.

Der Anspruch auf Freistellung von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist in Höhe von 627,13 € gemäß §§ 280Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB berechtigt. Dabei handelt es sich um eine Geschäftsgebühr von 1,5 nach §§ 13, 14, Nr. 2300 VV RVG aus einem Gegenstandswert von 4.731,90 €. Dabei handelt es sich um die berechtigten Forderungen der Klägerinnen. Zu der 1,5-Geschäftsgebühr von 451,50 € kommt die Telekommunikationspauschale von 20,-. Aus dem Gesamtbetrag von 471,50 € sind 19 % als Mehrwertsteuer hinzuzusetzen, woraus sich eine Summe von 561,09 € ergibt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92Abs. 2 in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO und entspricht dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen. Hierbei war zu berücksichtigen, dass mit der Berufung nur noch 2/3 der in der ersten Instanz geltend gemachten Ansprüche verfolgt wurden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern.

 

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