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Verkehrsunfall zwischen Linksabbieger und dem nachfolgenden Verkehr

AG Mönchengladbach – Az.: 11 C 1436/15 – Urteil vom 12.08.2016

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von den Beklagten restlichen Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls.

Am 20.01.2015 kam es gegen 15:16 Uhr auf Höhe der Einmündung H-straße/A-Straße in Mönchengladbach zu einem Verkehrsunfall zwischen dem klägerischen Fahrzeug, einem Smart, und dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Fahrzeug, einem Ford Fiesta, welches der Beklagte zu 1) führte.

Ein von der Klägerin eingeholter Kostenvoranschlag der Firma K. GmbH aus K. vom 20.01.2015 bezifferte die Reparaturkosten für das klägerische Fahrzeug mit 1.478,09 Euro netto.

Die Beklagte zu 2) überprüfte den vorgenannten Kostenvoranschlag mit Prüfbericht vom 13.03.2015 und kam zu dem Ergebnis, dass die Reparatur in dem Reparaturbetrieb … S. GmbH & Co. KG aus W. für 1.282,11 Euro durchgeführt werden könne. In dem Prüfbericht heißt es weiter, dass der Klägerin der Reparaturbetrieb Karosseriebau K. GmbH aus K. zur Verfügung stehe, bei welcher die Reparaturkosten 1.449,00 Euro betrügen.

Mit Schreiben vom 19.03.2015 teilte die Beklagte zu 2)der Klägerin mit, dass sie den Schaden wie folgt abrechne:

„Abrechnung laut Prüfbericht

1.282,11 Euro

Von der Haftung haben wir abgesetzt:

Mithaftung 50 %

– 641,06 Euro

Endsumme

641,05 Euro“

Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.04.2015 machte die Klägerin zusätzlich eine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 Euro geltend und forderte die Beklagte zu 2) vergeblich zur Zahlung von insgesamt 862,04 Euro bis zum 20.04.2015 auf.

Die Klägerin behauptet, sie habe sich mit ihrem Fahrzeug zur Mitte der Straße eingeordnet, den linken Blinker gesetzt und kurz nach hinten geblickt, bevor sie links abgebogen sei. Als sie bereits mit ihrem Fahrzeug nahezu in die Alfons-Schulz-Straße eingebogen sei, habe sie der hinter ihr fahrende Beklagte zu 1) überholt, wobei es zur Kollision gekommen sei.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagten zu verurteilen, an sie restlichen Schadenersatz in Höhe von 862,04 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 21.04.2015 zu zahlen;

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie außergerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 Euro zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, die Klägerin habe ihr Fahrzeug in Höhe der Einmündung zur Alfons-Schulz-Straße zu einem vollständigen Stillstand gebracht und den rechten Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt. Der Beklagte zu 1) sei daher davon ausgegangen, sie habe in eine auf der rechten Fahrbahnseite gelegene Parklücke einfahren wollen. Um ihr das Einparken zu ermöglichen habe er seinerseits den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt und begonnen, links am stehenden klägerischen Fahrzeug vorbeizufahren. Als er sich etwa auf Höhe des klägerischen Fahrzeugs befunden habe, sei die Klägerin plötzlich und unerwartet angefahren, um entgegen des gesetzten rechten Fahrtrichtungsanzeigers nach links in die Alfons-Schulze-Straße einzubiegen. Auf die plötzliche Anfahrt der Klägerin habe er nicht mehr unfallvermeidend reagieren können, so dass es zu der Kollision gekommen sei. Zudem habe die Klägerin gegen ihre Pflicht zur doppelten Rückschau verstoßen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten (Bl. 95 ff. GA) sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 06.11.2015 (Bl. 77 ff. GA) und 22.07.2016 (Bl. 130 ff. GA) Bezug genommen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen (§ 313 Abs. 2 S. 2 ZPO) sowie auf die in den nachfolgenden Entscheidungsgründen niedergelegten Feststellungen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs in Höhe von 862,04 Euro aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, Abs. 3, 17 Abs. 2 StVG i.V.m. § 115 VVG.

Zwar ergibt sich die grundsätzliche Haftung der Parteien hinsichtlich des Verkehrsunfalls für die Klägerin und den Beklagten zu 1) aus §§ 7, 18 StVG, für die Beklagte zu 2) in Verbindung mit § 115 VVG.

Der Unfall stellte für beide Beteiligte kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG dar.

Unabwendbar gemäß § 17 Abs. 3 StVG ist nur ein Ereignis, das auch durch äußerste Sorgfalt – nämlich durch ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den persönlichen Maßstab hinaus – nicht abgewendet werden kann (vgl. BGH NZV 2005, 305). Dies erfordert die Berücksichtigung aller möglichen Gefahrmomente einschließlich erheblicher fremder Fehler (vgl. OLG Celle, Urteil vom 28.03.2012, Az. 14 U 156/11, Rn. 11; zitiert nach juris). Die Darlegungs- und Beweislast für ein unabwendbares Ereignis liegt jeweils bei derjenigen Partei, die sich auf eine Unabwendbarkeit beruft.

Weder die Klägerin noch die Beklagten konnten den Beweis dafür erbringen, dass es sich bei dem Verkehrsunfall um ein für sie unabwendbares Ereignis gehandelt hat.

Verkehrsunfall zwischen Linksabbieger und dem nachfolgenden Verkehr
(Symbolfoto: Photo Spirit/Shutterstock.com)

Denn aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme vermochte das Gericht im Rahmen der ihm nach § 286 Abs. 1 ZPO zustehenden freien Beweiswürdigung nicht zu der Überzeugung zu gelangen, die Unfalldarstellung der Klägerin oder der Beklagten als bewiesen anzusehen. Gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalte der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. Eine unumstößliche Gewissheit, ob eine Behauptung wahr und erwiesen ist, ist dabei nicht erforderlich. Vielmehr genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der Zweiteln Schweigen gebietet. Entscheidend ist, ob das Gericht die an sich möglichen Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann (st. Rspr. BGH, Urt. v. 18.01.2000 – VI ZR 375/98 m.w.N.). Ein solcher Grad an Gewissheit ist vorliegend nicht gegeben.

Insoweit stehen sich die jeweiligen Parteidarstellungen, jeweils inhaltlich gestützt durch die in der mündlichen Verhandlung vom 06.11.2015 getätigten persönlichen Einlassungen der Klägerin und des Beklagten zu 1), unvereinbar gegenüber.

Nach der Darstellung der Klägerin beabsichtigte diese, nach links in die Alfons-Schulz-Straße abzubiegen. Sie habe sich daher vor dem Abbiegevorgang mit ihrem Pkw zur Mitte der Fahrbahn der Hansastraße orientiert, den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt, in den Rück- und Seitenspiegel geschaut und einen Schulterblick gemacht. Als sie bereits mit ihrem Pkw nahezu in die Alfons-Schulz-Straße abgebogen sei, habe der Beklagte zu 1) beabsichtigt, sie zu überholen, wodurch es zur Kollision gekommen sei.

Nach der Darstellung des Beklagten zu 1) habe die Klägerin ihren Pkw zum Stillstand gebracht und den rechten Fahrtrichtungsanzeiger betätigt. Er sei daher davon ausgegangen, dass sie rechts in eine Parklücke einfahren wollte. Daraufhin habe er den linken Blinker gesetzt und begonnen, das Fahrzeug der Klägerin linksseitig zu passieren. Als sich sein Fahrzeug etwa in Höhe des Fahrzeugs der Klägerin befand, sei diese plötzlich nach links in die Alfons-Schulz-Straße abgebogen, so dass er keine Möglichkeit mehr gehabt habe, den Unfall zu vermeiden.

Das Gericht vermochte nicht zu entscheiden, welcher der sich widersprechenden Angaben grundsätzlich zutrifft. Beide Unfallbeteiligten beschreiben ihre jeweiligen Wahrnehmungen lebensnah und schlüssig, ohne dass innerhalb der Angaben der beiden Lager Widersprüche aufgetreten sind. Objektive Kriterien, anhand derer jedenfalls dem Vortrag der einen oder anderen Seite der Vorzug eingeräumt werden könnte, bestehen nicht. Dabei erscheinen beide Varianten der Unfalldarstellung in gleicher Weise plausibel, der Unfall könnte sich ebenso gut auf die eine wie die andere Weise ereignet haben. Auch kann aus Glaubwürdigkeitsaspekten keiner der Aussagen ein Vorzug eingeräumt werden.

Es steht jedoch fest, dass es sich für die Klägerin um kein unabwendbares Ereignis gehandelt. hat. Nach den in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 04.04.2016, denen sich das Gericht in freier Überzeugung anschließt, hätte die Klägerin das Unfallgeschehen in jedem Fall vermeiden können, wenn sie vor dem Abbiegen in die Alfons-Schulz-Straße den rückwärtigen Verkehr beobachtet, den bereits überholenden und durch den linken Außenspiegel bzw. durch Schulterblick erkennbaren Beklagtenwagen als Gefahr erkannt, den Abbiegevorgang zurückgestellt und den Beklagtenwagen linksseitig hätte passieren lassen.

Auch die Beklagten konnten nicht beweisen, dass es sich um ein für den Beklagten zu 1) unabwendbares Ereignis gehandelt hat. Sie konnten schon nicht beweisen, dass die Klägerin den rechten Fahrtrichtungsanzeiger betätigt und ihr Fahrzeug zum Stillstand gebracht hätte.

Steht somit die grundsätzliche Haftung der Parteien fest, so ist die Haftungsverteilung anhand des § 17 Abs. 1, 2 StVG vorzunehmen. Dabei ist der jeweilige Haftungsanteil der Parteien an Hand der Umstände des Einzelfalls zu ermitteln, insbesondere danach, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Daneben ist ein etwaiges Verschulden der Beteiligten zu berücksichtigen. Berücksichtigung finden – wie grundsätzlich – allerdings nur Aspekte, die unstreitig oder bewiesen sind. Nimmt der Verursachungsanteil oder das Verschulden einer Partei ein derart hohes Maß an, dass dahinter die Mitursächlichkeit der anderen Partei nicht ins Gewicht fällt, so hat diese den Schaden alleine zu tragen. Andernfalls ist die Haftung im Rahmen einer umfassenden Abwägung anhand der jeweiligen Beiträge nach § 17 Abs. 1, 2 StVG aufzuteilen (vgl. Burmann u.a., 22. Aufl., § 17 StVG Rn. 11 ff.). Jeder Halter hat dabei die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen und aus welchen er die nach der Abwägung für sich günstigen Rechtsfolgen herleiten will (BGH NZV 1996, 231).

Die vorzunehmende Abwägung ergibt vorliegend, dass die Klägerin den Schaden allein zu tragen hat.

Die Klägerin hat durch ihre Fahrweise gegen § 9 Abs. 1 S. 4 StVO verstoßen. Nach dieser Vorschrift ist vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr zu achten. Vor dem Abbiegen ist es nur dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

Dieser Sorgfaltsanforderung ist die Klägerin durch ihre Fahrweise nicht gerecht geworden. Bei dem Zusammenstoß mit einem links abbiegenden Fahrzeug und einem anderen Verkehrsteilnehmer spricht bereits der erste Anschein für ein Verschulden des Linksabbiegers. Denn ereignet sich der Unfall in unmittelbarem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Linksabbiegevorgang des links abbiegenden Fahrzeuges, ist davon auszugehen, dass der Linksabbieger ohne die gebotene Sorgfalt gegenüber dem nachfolgenden Verkehr begonnen hat, nach links abzubiegen (LG Mönchengladbach, Urteil vom 11. Dezember 2007 – 5 S 74/07 -, Rn. 12, juris). Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass der Beklagte zu 1) sich bereits in einem linksseitigen Überholvorgang befand, als es zur Kollision kam. Dies hat der Sachverständige in seinem Gutachten vom 04.04.2016 nachvollziehbar und überzeugend bestätigt. Das Gericht schließt sich den in sich schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen in freier Überzeugung an.

Soweit die Beklagten der Klägerin zudem ein Verstoß gegen § 10 S. 1 StVO vorwerfen, konnten sie einen dahingehenden Verstoß nicht beweisen. Nach § 10 S. 1 StVO hat derjenige, der vom Fahrbahnrand anfahren will, sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Die Beklagten konnten schon nicht beweisen, dass die Klägerin tatsächlich den rechten Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt und ihr Fahrzeug am rechten Fahrbahnrand zum Stillstand gebracht hat.

Die Klägerin hat dagegen nicht den ihr obliegenden Beweis erbracht, dass auch den Beklagten zu 1) ein unfallursächliches Verschulden trifft. Insbesondere ist nicht bewiesen, dass dem Beklagten zu 1) ein Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO vorzuwerfen ist, wonach ein Überholen bei unklaren Verkehrslagen unzulässig ist. Die Klägerin konnte nicht beweisen, dass der Beklagte zu 1) aus ihrer angeblichen Fahrweise ihres Fahrzeugs auf eine ungeklärte Verkehrssituation hätte schließen müssen. Im Übrigen würde ein auffälliges Langsamfahren und Einordnen zur Fahrbahnmitte ohne Betätigung des linken Blinkers für sich alleine auch noch keine unklare Verkehrslage bedeuten, weil ein Fahrzeugführer bei dieser Sachlage nicht damit zu rechnen braucht, dass der Vorausfahrende links abbiegen werde und weil das Verlegen der Fahrlinie zur Mittellinie auch andere Gründe haben kann. Dass die Klägerin den Blinker links gesetzt hat, hat sie nicht beweisen können. Der Sachverständige konnte in seinem Gutachten keine Aussage dazu treffen, ob und wenn ja, welcher Blinker vor der Kollision gesetzt worden ist.

Bei der nach § 17 StVG gebotenen Abwägung hält das Gericht eine alleinige Haftung der Klägerin für gerechtfertigt. Die entscheidende Ursache ist hier von der Klägerin gesetzt worden, indem sie es unterlassen hat, vor dem Abbiegevorgang den rückwärtigen Verkehr zu beobachten. Dadurch hat sie das bereits überholende Fahrzeug des Beklagten zu 1) nicht als Gefahr erkannt und vorbeifahren lassen, was letztlich zu der Kollision geführt hat.

Mangels Hauptanspruch hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen oder außergerichtliche Rechtsanwaltskosten.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 862,04 EUR festgesetzt.

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