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Wertminderung des Fahrzeugs nach Verkehrsunfall

Bei dem sog. merkantilen Minderwert handelt es sich um die Minderung des Verkaufswertes eines Fahrzeugs nach einem Unfallschaden. Dieser Minderwert verbleibt bei einem Unfallfahrzeug häufig trotz völliger und ordnungsgemäßer Reparatur. Dem liegt zugrunde, dass auf dem Gebrauchtwagenmarkt Unfallfahrzeuge einen geringeren Preis erzielen als unfallfreie, weil verborgene technische Mängel nicht auszuschließen sind und das Risiko höherer Schadensanfälligkeit infolge nicht fachgerechter Reparatur trotz aller Fortschritte der Reparaturtechnik nach wie vor besteht, zumal die technische Entwicklung im Fahrzeugbau insoweit auch immer höhere Anforderungen stellt. Bis zu welchem Alter eines Fahrzeuges bzw. bis zu welcher Laufleistung ein merkantiler Minderwert bei einem Unfallfahrzeug besteht, ist höchstrichterlich nicht abschließend geklärt. Die Bewertung eines Unfallschadens durch den Markt entzieht sich einer schematischen Betrachtung, schon weil der Markt nicht einheitlich ist. Da sich ein merkantiler Minderwert aus einer Bewertung des unfallbeschädigten, reparierten Fahrzeugs am Markt ergibt, kann im Einzelfall auch ein mit verhältnismäßig geringem finanziellem Aufwand zu behebender Schaden eine Wertminderung des verunfallten Fahrzeugs begründen, wenn auf dem allgemeinen Automarkt unfallbedingt nur ein geringerer Preis für das Fahrzeug zu erzielen ist. Eine zeitliche Obergrenze, ab der eine Wertminderung eines Unfallfahrzeuges bei dem Wiederverkauf ausgeschlossen ist, existiert nicht, da Unfallfahrzeuge in der Regel zu einem geringen Preis gehandelt werden, als unfallfreie Fahrzeuge (LG Saarbrücken, Urteil vom 22.03.2013, Az: 13 S 191/12).

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