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Verkehrsunfall – ersatzfähige Mietwagenkosten

AG Auerbach (Vogtland), Az.: 2 C 110/15, Urteil vom 18.08.2015

1 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 785,84 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.10.2014 zu bezahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der zu vollstreckenden Forderung abwenden, sofern nicht die Klägerin vorab Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Streitwert: 785,84 €

Tatbestand

Verkehrsunfall - ersatzfähige Mietwagenkosten
Symbolfoto: Von Supavadee butradee /Shutterstock.com

Die Klägerin macht im Wege der Abtretung offene Mietwagenkosten geltend.

Zwischen der Zedentin und dem Versicherungsnehmer der Beklagten kam es zu einem Verkehrsunfall, der in seinem Hergang unstreitig ist.

Die Zedentin hat für die Zeit der Reparatur einen Mietwagen bei der Klägerin für die Dauer von 23 Tagen für die Mietwagengruppe 3 in Anspruch genommen, für die die Klägerin 1.935,01 € in Rechnung stellte.

Auf diese Rechnung hat die Beklagte vorgerichtlich 722,00 € geleistet, so dass die Klägerin – unter Zugrundelegung der Mietwagenrechtsprechung des AG Auerbach – noch den Differenzbetrag in Höhe von 785,84 € (netto) begehrt.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 785,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.10.2014 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, Klageabweisung.

Sie bestreitet zum einen die wirksame Abtretung und zum anderen weitere Ansprüche auf Mietwagenkosten.

Wegen der Abtretung hat das Gericht im Wege der Amtshilfe durch das AG Böblingen den Zeugen D. vernommen.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 29.06.2015 (Bl. 53 f.) verwiesen.

Mit Zustimmung der Parteien hat das Gericht das Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO und Verkündungstermin auf den 18.08.2015 bestimmt.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der offenen Mietwagenkosten, § 249 BGB.

I.

1. Die Klägerin ist aktiv legitimiert.

Soweit die Beklagte die Aktivlegitimation bestritten hat, hat das Gericht im Wege der Amtshilfe den Zeugen D. durch das AG Böblingen vernehmen lassen; dieser hat die Berechtigungen der Frau G. zur Abtretung bestätigt.

Im Übrigen hat die Beklagte bereits vorgerichtlich auf den Schaden teilweise geleistet, so dass das nunmehrige Bestreiten treuwidrig ist; § 242 BGB.

2.

Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen der Verletzung einer Person oder der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Dementsprechend kann derjenige, der sein Fahrzeug infolge des schädigenden Ereignisses nicht nutzen kann, grundsätzlich Ersatz der für die Anmietung eines gleichwertigen Fahrzeugs entstehenden Kosten beanspruchen (vgl. Senatsurteile vom 17. März 1970 – VI ZR 108/68, VersR 1970, 547, 548; vom 2. März 1982 – VI ZR 35/80, VersR 1982, 548, 549). Allerdings hat der Geschädigte auch das in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB verankerte Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Danach hat der Geschädigte im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbegehung zu wählen. Für den Bereich der Mietwagenkosten bedeutet dies, dass er Ersatz nur derjenigen Kosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zum Ausgleich des Gebrauchsentzugs seines Fahrzeugs für erforderlich halten durfte.

Auszugleichen sind nur solche Vorteile, die für den Gebrauch des Fahrzeugs von wesentlicher Bedeutung sind, vgl. BGH, NJW 2012, 2026 f.

Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat, vgl. BGH a.a.O, m.w.N.

Zur Berechnung der Mietwagenkosten legt das Gericht in ständiger Rechtsprechung die Schwacke-Mietwagenliste 2012, arithmetisches Mittel, zu Grunde. Diese ist, wie auch die von der Versicherungsbranche angewandte Fraunhofer Tabelle geeignet, die Mietwagenkosten, ohne Sachverständigenbeauftragung, zu schätzen.

Die Schwacke-Liste stellt auch nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes eine zulässige Schätzgrundlage dar, vgl. BGH, NJW 2011, 1947.

Dies hat auch das Landgericht Zwickau als Berufungsgericht mit seiner Entscheidung vom 10.10.2004 in 6 S 40/14, vormals AG Auerbach in 2 C 808/11 bestätigt.

Demgemäß ergibt sich folgende Berechnung:

Mietwagengruppe 3, PLZ 082…, 23 Tage

791,35 € : 7 x 23 = 2.600,15 € abzüglich 10 % EE = 2.340,14 € (brutto)

Begehrt hat die Klägerin 1.794,33 € brutto / 1.507,84 € netto, auf die die Beklagte 722,00 € geleistet hat, so dass die geltend gemachte Klageforderung begründet ist.

Hinsichtlich dieses Betrages befand sich die Beklagte auch in Verzug, so dass die Nebenforderung begründet ist.

II.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt §§ 708Ziffer 11, 711 ZPO.

 

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