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Linienbusfahrer – Pflichten bei dem Anfahren einer Haltestelle

Oberlandesgericht Saarbrücken, Az.: 4 U 192/99 – 139

Urteil vom 14.03.2000

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 19.01.1999 verkündete Teilgrundurteil des Landgerichts Saarbrücken, Az.: 1 O 110/96, wird zurückgewiesen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen weiteren materiellen Schaden, der ihr in Zukunft aus dem Unfall vom 06.12.1993 in …, entstehen wird, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen bzw. übergegangen sind.

3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1 verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen weiteren immateriellen Schaden, der ihr in Zukunft aus dem Unfall vom 06.12.1993 in … entstehen wird, zu ersetzen.

4. Von den Kosten des Berufungsrechtszugs tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 57 % und der Beklagte zu 1 allein 43 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin; die Beklagten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 1 darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 11.000 DM, die Beklagte zu 2 durch Sicherheitsleistung von 6000 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Linienbusfahrer – Pflichten bei dem Anfahren einer Haltestelle
Symbolfoto: blinow61/Bigstock

Am 6. Dezember 1993 fuhr die damals 71 Jahre alte Klägerin mit einem Linienbus der Beklagten zu 2, der von dem Beklagten zu 1 geführt wurde. Bei dem Bus handelte es sich um einen 17,26 m langen Dreiachser-Gelenkbus der Marke Daimler Benz, Baureihe O 303, mit drei Ein- bzw. Ausstiegen.

Vor Erreichen der Haltestelle … begab sich die Klägerin zur mittleren Tür, die sich noch vor dem Gelenk des Busses befand, wartete dort, bis der Bus zum Stillstand gekommen war und sich die Tür geöffnet hatte, und begann sodann, hinter einem weiteren Fahrgast auszusteigen. Das weitere Geschehen ist streitig. Unstreitig war, als sich die Tür wieder geschlossen hatte und der Bus anfuhr, die Klägerin gestürzt. Sie lag so auf dem Bürgersteig, dass sich ihre Beine unter dem Bus befanden und von den mittleren Zwillingsreifen des Busses, die sich unmittelbar hinter der Mitteltür befanden, überrollt wurden. Dabei erlitt die Klägerin folgende schwere Verletzungen:

— Weichteilverletzung des linken Beines,

— hohe Wadenbeinfraktur links,

— Zerreißung des Kapsel-Bandapparates rechtes OSG und Luxation,

— multiple Prellungen im Gesäßbereich.

Die Klägerin hat behauptet (Bl. 5 f. d. A.), als sie sich auf der zweiten Stufe des Busausstiegs befunden habe, habe sich plötzlich die Bustür geschlossen. Sie habe zwischen der Türöffnung stehend versucht, die sich schließende Tür aufzuhalten. Dabei habe sie plötzlich eine starken Druck verspürt, wodurch sie den Halt verloren habe und vorwärts aus dem Bus auf die Straße gefallen sei. Für den Beklagten zu 1 sei der Ausstiegsbereich der mittleren Tür durch Innen- und Außenspiegel deutlich zu erkennen gewesen. Es gebe keinen toten Winkel, auch eine neben dem Ausstieg liegende Person sei im Außenspiegel zu sehen.

Durch den Unfall habe sie einen Dauerschaden in Form einer Fußheber- und Senkerparese links vierten Grades erlitten (Bl. 11 f. d. A.). Eine Besserung sei nicht mehr zu erwarten, das Kompartment-Syndrom im Bereich des linken Unterschenkels mit Schädigung des Nervus peronaeus communis und des Nervus tibialis sei endgültig. Sie bleibe deshalb bis an ihr Lebensende zu 100 % erwerbsunfähig und sei auch nicht mehr in der Lage, ihren Haushalt nebst Garten zu versorgen, den sie bis zum Unfallzeitpunkt allein und selbständig geführt habe. Die Klägerin macht deshalb Kosten von 21.891,92 DM für den Einbau eines behindertengerechten Bades (Bl. 13 d. A.) sowie wegen Beeinträchtigungen bei der Haushaltsführung DM 7000 für die Zeit vom 6. Dezember 1993 bis 31. Januar 1995 (Bl. 14 d. A.) und eine monatliche Geldrente von 500 DM für die Zeit ab dem 1. Februar 1995 bis zur Vollendung ihres 78. Lebensjahres (23.01.2000) geltend (Bl. 15. d. A.).

Außerdem hat die Klägerin behauptet, durch den Unfall und die anschließende medizinische Versorgung seien ihr Kleiderschäden von 850 DM entstanden (Bl. 12 d. A.), und für Fahrten ihrer Familienangehörigen während ihrer stationären Behandlung im Krankenhaus, in der Reha-Klinik und bei ambulanten Behandlungen seien 312 DM aufgewandt worden (Bl. 13 d. A.). Diese Beträge macht die Klägerin nebst einer Kostenpauschale von 70 DM ebenfalls im vorliegenden Rechtsstreit geltend.

Schließlich begehrt die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, das einen Betrag von 45.000 DM nicht unterschreiten sollte, sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich sämtlicher materieller und bezüglich des Beklagten zu 1 auch immaterieller Zukunftsschäden.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 30.123,92 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28.03.1996 (Klageerhebung) zu zahlen,

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ab dem 01.02.1995 eine vierteljährlich vorauszahlbare monatliche Rente in Höhe von 500,00 DM, jeweils im voraus zum 1. eines Monats, bis zu ihrem 78. Lebensjahr zu bezahlen,

3. den Beklagten zu 1 zu verurteilen, an sie ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, das jedoch 45.000 DM nicht unterschreiten sollte, nebst 4 % Zinsen seit Klageerhebung,

4. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen weiteren materiellen Schaden, der ihr in Zukunft anlässlich des Unfalles vom 06.12.1993 in … entstehen wird, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen, bzw. übergegangen sind,

5. festzustellen, dass der Beklagte zu 1 verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen weiteren immateriellen Schaden, der ihr in Zukunft anlässlich des Unfalles vom 06.12.1993 in …, entstehen wird, zu ersetzen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie haben behauptet (Bl. 64 d. A.), Polizeibeamte hätten bei der Unfallaufnahme an den Türen frische Fingerabriebspuren bzw. Handballenabdruckspuren vorgefunden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Klägerin ihre Handtasche im Bus vergessen habe und nach dem Aussteigen die bereits geschlossenen Türen von Hand habe aufdrücken oder sich sonst habe bemerkbar machen wollen, um ihre im Bus befindliche Handtasche wieder zu erhalten. Hierbei sei sie durch das Anfahren des Busses, infolge eines Stolperns oder möglicherweise auch durch den nahen Bürgersteig gestürzt.

Außerdem haben die Beklagten behauptet, die neben der Mitteltür auf dem Boden liegende Klägerin sei für den Beklagten zu 1 im rechten Außenspiegel nicht zu erkennen gewesen.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Teilgrundurteil die Klageanträge zu 1 bis 3 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klageansprüche zu 1 bis 3 seien dem Grunde nach gemäß §§ 823, 831, 847 BGB, §§ 7, 8a, 18 StVG gegeben. Der Beklagte zu 1 habe fahrlässig gehandelt, als er angefahren sei, ohne entsprechende Rückschau zu halten, ob ein Fahrgast sich nach dem Aussteigen im Gefahrenbereich des Busses befunden habe. Aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens stehe fest, dass der Beklagte zu 1 die am Boden liegende Klägerin durch einen Kontrollblick in den rechten Rückspiegel hätte erkennen können. Die Beklagte zu 2 hafte gemäß § 831 BGB, weil sie nicht dargetan und unter Beweis gestellt habe, dass sie den Beklagten zu 1 während seiner bisherigen Tätigkeit überwacht und keinen Anlaß gefunden habe, an seiner Eignung zu zweifeln. Ein Mitverschulden der Klägerin am Zustandekommen des Unfalls sei nicht feststellbar. Die Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe in den Bus zurück gewollt, um ihre vergessene Handtasche zu holen, sei von den vernommenen Zeugen nicht bestätigt worden.

Gegen dieses ihnen am 1. Februar 1999 zugestellte Urteil wenden sich die Beklagten mit ihrer am 25. Februar 1999 eingelegten und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 26. April 1999 an diesem Tage begründeten Berufung. Zur Begründung wiederholen sie im wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass es sich bei dem angefochtenen Urteil um ein unzulässiges Teilurteil handeln könnte.

Die Klägerin beantragt deshalb weiter,

1. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen weiteren materiellen Schaden, der ihr in Zukunft anlässlich des Unfalles vom 06.12.1993 in … entstehen wird, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen, bzw. übergegangen sind,

2. festzustellen, dass der Beklagte zu 1 verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen weiteren immateriellen Schaden, der ihr in Zukunft anlässlich des Unfalles vom 06.12.1993 in … entstehen wird, zu ersetzen.

Die Beklagten beantragen auch insoweit, die Klage abzuweisen.

Im übrigen wird auf das Gutachten des Sachverständigen Henn (Bl. 132 ff. d. A), das angefochtene Urteil (Bl. 198 ff. d. A.) und die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A. Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.

I. Soweit sich das landgerichtliche Urteil auf eine Entscheidung über die Zahlungsanträge beschränkt und die Entscheidung über die Feststellungsanträge vorbehält, liegt zwar ein unzulässiges Teilurteil nach § 301 ZPO vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 4. Februar 1997 — VI ZR 69/96 = NJW 1997, 1709) darf bei einer objektiven Klagehäufung von Zahlungs- und Feststellungsansprüchen nicht durch Teilurteil allein über den Grund der Zahlungsansprüche entschieden werden, wenn die Gefahr eines dieser Erkenntnis widersprechenden Schlußurteils über die Feststellungsansprüche besteht. Diese Gefahr ist insbesondere dann gegeben, wenn mehrere aus demselben tatsächlichen Geschehen hergeleitete prozessuale Ansprüche im Klagegrund übereinstimmen. Das ist hier der Fall.

Da die Entscheidung über den Grund der Zahlungsansprüche hinsichtlich der mit den Feststellungsanträgen geltend gemachten weiteren Schadensersatzansprüche weder Rechtskraftwirkung entfaltet noch das Gericht nach § 318 ZPO bindet, besteht die prozessuale Möglichkeit, dass das Landgericht nach weiterer Verhandlung über die Feststellungsanträge insoweit bereits den Grund der Haftung verneint oder zumindest ein Mitverschulden der Klägerin annimmt. Die dadurch begründete Gefahr einander widersprechender Entscheidungen macht das angefochtene Teilgrundurteil unzulässig.

Dieser Verfahrensfehler verpflichtet den Senat indes nicht nach § 539 ZPO zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Gemäß § 540 ZPO ist er bei einem unzulässigen Teilurteil befugt, zur Beseitigung des Verfahrensfehlers den im ersten Rechtszug anhängig gebliebenen Teil des Rechtsstreits an sich zu ziehen und darüber mit zu entscheiden (BGH, Urteil vom 12. Januar 1994 — XII ZR 167/92 = NJW-RR 1994, 379, 381; Urteil vom 10. Oktober 1991 — III ZR 93/90 = NJW 1992, 511, 512; Urteil vom 29. Oktober 1986 — IV b ZR 88/85 = NJW 1987, 441 f.; Urteil vom 19. November 1959 — VII ZR 93/59 = NJW 1960, 339, 340).

Der Senat hält es für sachdienlich, zusätzlich zur Entscheidung über die Berufung (s. unter II) die Entscheidung über die im ersten Rechtszug verbliebenen Feststellungsanträge an sich zu ziehen, weil der Rechtsstreit auch insoweit zur Entscheidung reif ist (s. unter B.). Der Verfahrensfehler wird dadurch beseitigt. Dem Landgericht bleibt weiter die Entscheidung über die Höhe der mit den Klageanträgen zu 1 bis 3 geltend gemachten Zahlungsansprüche vorbehaltenen. Insoweit besteht eine Gefahr sich widersprechender Erkenntnisse wegen des Grundurteils nicht.

II. In der Sache ist die Berufung der Beklagten unbegründet.

1. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 1 dem Grunde nach aus §§ 18, 7 Abs. 1 StVG und aus § 823 Abs. 1, § 847 BGB Anspruch auf Ersatz ihrer bei dem streitgegenständlichen Unfall erlittenen Schäden zusteht.

Die Klägerin ist beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG verletzt worden. Ihre Verletzungen rühren unstreitig daher, dass sie von dem Bus überfahren worden ist, nachdem sie diesen verlassen und sich auch die Türen des Busses bereits geschlossen hatten. Auf die (unzweifelhaft vorliegenden) besonderen Haftungsvoraussetzungen des § 8 a StVG kommt es deshalb ebensowenig an wie auf die Frage, ob und inwieweit das Aussteigen noch zur Beförderung im Sinne dieser Vorschrift gehört und eine dabei erlittene Verletzung dem Betrieb des Fahrzeugs zuzurechnen ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1969 — III ZR 111/69 = VersR 1970, 179; Senatsurteil vom 14. Dezember 1999 — 4 U 122/99-134 –). Die Klägerin war im Zeitpunkt ihrer Verletzung jedem anderen Verkehrsteilnehmer vergleichbar, der sich zufällig während des Anfahrens unmittelbar neben einem Bus befindet, sei es, dass er vorher ausgestiegen ist, dass er noch mitfahren will oder lediglich als Passant an dem Bus vorbeigeht.

Der Beklagte zu 1 hat die Verletzungen der Klägerin fahrlässig verursacht, so dass er für den eingetretenen materiellen Schaden gemäß § 823 Abs. 1, § 18 Abs. 1 StVG und für den immateriellen Schaden gemäß § 847 BGB haftet. Er hätte vor dem Anfahren durch einen Blick in den rechten Außenspiegel kontrollieren müssen, ob sich keine Personen im Gefahrenbereich des Busses aufhalten, und dabei die auf dem Boden neben der Mitteltür liegende Klägerin erkennen müssen.

a. Ein Verschulden des Beklagten zu 1 ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht deshalb zu verneinen, weil sich ein Busfahrer nach der Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 16. November 1971 — VI ZR 69/70 = MDR 1972, 226; Urteil vom 1. Dezember 1992 — VI ZR 27/92 = NJW 1993, 654, 655) vor dem Anfahren in aller Regel nicht vergewissern muss, ob jeder Fahrgast einen Platz oder Halt im Wagen gefunden hat, vielmehr für die Standsicherheit und das Standvermögen beim Besteigen des Busses und bei der Fahrt jeder Fahrgast selbst zu sorgen hat. Wie oben bereits ausgeführt, ist die Klägerin nicht während ihres Aufenthaltes im Bus verletzt worden, sondern auf dem Bürgersteig liegend, nachdem sie den Bus verlassen hatte und sich auch die Türen des Busses bereits geschlossen hatten. Maßgeblich sind deshalb im vorliegenden Fall nicht die Sorgfaltspflichten des Busfahrers gegenüber den Fahrgästen im Bus, sondern seine Sorgfaltspflichten gegenüber solchen Verkehrsteilnehmer, die sich während des Anfahrens unmittelbar neben dem Bus befinden.

aa. Selbst wenn man die sich aus § 10 StVO ergebende besondere Sorgfaltspflicht des Fahrers gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern beim Anfahren im Hinblick auf den Zweck der Vorschrift entgegen ihrem Wortlaut nur gegenüber dem fließenden Verkehr annimmt und nicht auf alle Verkehrsteilnehmern ausdehnt (zum Streitstand vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., § 10 StVO Rn 7), ist der Fahrer jedenfalls gemäß § 1 Abs. 2 StVO verpflichtet, sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt oder gefährdet wird. Gegenüber den Fahrgästen hat der Fahrer darüber hinaus gemäß § 7 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) die besondere Sorgfalt anzuwenden, die sich daraus ergibt, dass ihm Personen zur Beförderung anvertraut sind.

Dazu gehört für einen Busfahrer, dass er sich vor dem Anfahren vergewissert, ob dadurch Fahrgäste oder sonstige Verkehrsteilnehmer auf der Türseite außerhalb des Busses gefährdet werden. Nach der Lebenserfahrung muss er damit rechnen, dass sich ausgestiegene Fahrgäste noch nicht hinreichend vom Fahrzeug entfernt haben oder Nachzügler den abfahrbereiten Bus im letzten Augenblick erreichen wollen und dabei nahe an das Fahrzeug herantreten, um sich bemerkbar zu machen. Das gilt auch und gerade dann, wenn der Fahrgast wie im vorliegenden Fall die Türen nicht selbst von außen öffnen kann. Außerdem sind die an einer Haltestelle Wartenden nach aller Erfahrung weniger auf Verkehrsvorgänge konzentriert und neigen oft dazu, sich dem haltenden Verkehrsmittel derart zu nähern, dass sie durch seine plötzliche Abfahrt gefährdet werden können. Entgegen der Ansicht der Beklagten muss deshalb der Busfahrer — auch wenn er keine konkreten Anhaltspunkte für eine Gefahrensituation hat — vor Abfahrt von einer Haltestelle durch einen Blick in den Außenspiegel kontrollieren, ob sich an der Türseite niemand mehr aufhält, der durch das Anfahren gefährdet werden könnte (OLG Köln — Urteil vom 27. Februar 1996 — Ss 687/95 = NJW 1997, 2190; s. auch BGH, Urteil vom 6. November 1984 — VI ZR 26/83 = VersR 1985, 86, 87; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. Dezember 1994 — 1 U 264/93 = VersR 1996, 345, 346).

bb. Von dieser Verpflichtung ist er auch dann nicht befreit, wenn — wie die Beklagten vortragen — seine Aufmerksamkeit durch starken Verkehr und einen von Schulkindern frequentierten Fußgängerüberweg auf der Straße, in die er sich einfädeln muss, in erheblichem Maße in Anspruch genommen wird. Die Sorgfaltspflicht gegenüber dem fließenden Verkehr entbindet den Fahrer nicht von seiner Sorgfaltspflicht gegenüber den sonstigen Verkehrsteilnehmer, ohne dass damit eine Überforderung seiner Beobachtungsfähigkeit verbunden wäre. Zunächst braucht er seine Aufmerksamkeit erst dann auf die Straße zu richten, wenn er sich zuvor durch einen Blick in den rechten Außenspiegel davon überzeugt hat, dass sich keine Personen mehr im Gefahrenbereich des Busses auf der Türseite aufhalten. Wenn dann aufgrund der Verkehrslage eine längere Zeit vergeht, bis ein Einfädeln möglich ist, ist es dem Fahrer auch zumutbar, einen weiteren kurzen Kontrollblick in den rechten Außenspiegel zu werfen, um festzustellen, ob die Situation auf der rechten Fahrzeugseite unverändert ist (s. auch OLG Köln, Urteil vom 20. Juli 1990 — 11 U 17/90 = DAR 1990, 455, 456).

b. Aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen … ist davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1 die auf dem Boden neben dem Bus liegende Klägerin durch den erforderlichen Kontrollblick in den rechten Außenspiegel hätte erkennen müssen.

aa. Nach den Feststellungen des Sachverständigen (Bl. 153 d. A.) kann mit dem rechten Außenspiegel des von dem Beklagten zu 1. gefahrenen Bustyps gleichzeitig die Fahrzeugseite im Bereich der Mitteltür bis zum Boden als auch der daneben befindliche Verkehrsraum eingesehen werden. Die Einwendungen der Beklagten gegen dieses Gutachten, die sich darauf gründen, dass der Sachverständige nicht das Unfallfahrzeug, welches nicht mehr existiert, sondern einen in Frankreich als Schülerbus zugelassenen Bus gleichen Typs untersucht hat, greifen nicht durch.

Eine Rückfrage des Sachverständigen beim Hersteller hat ergeben (Bl. 136 d. A.), dass insbesondere der Mittelausstieg (abgesehen von kleineren Türvarianten) während der gesamten Bauzeit konstruktiv nicht geändert wurde. Dass der begutachtete Bus Öffnungsvorrichtungen von außen hat, ist auf das Sichtfeld im rechten Außenspiegel ebenso ohne Einfluss wie der Umstand, dass der Fahrzeugboden in den Einstiegsbereichen anders beplankt ist und der Bus im Innern andere Halteeinrichtungen aufweist (Bl. 139 d. A.).

Die Behauptung der Beklagten, die Eingangsbereiche seien anders konstruiert und die Austritte in den Eingangsbereichen hätten andere Funktionen, ist auf der Grundlage der vom Sachverständigen vorgelegten Fotos des begutachteten Busses (Bl. 146 f. d. A.) und der von ihm zum Vergleich herangezogenen polizeilichen Fotoaufnahme des streitgegenständlichen Busses (Bl. 148 d. A.) nicht nachvollziehbar. Der Sachverständige hat vielmehr aufgrund dieser Fotos die Darstellung des Herstellers bestätigt, dass jedenfalls im Hinblick auf die Außenmaße und die Gestaltung des Mittelausstiegs keine konstruktiven Änderungen vorliegen (Bl. 139 d. A.).

Entgegen der Behauptung der Beklagten ist bei einem Vergleich der im Rechtsstreit vorgelegten Fotos des Unfallfahrzeugs einerseits (Bl. 161 d. A.) und des vom Sachverständigen untersuchten Busses andererseits (Bl. 155 ff. d. A.) auch nicht erkennbar, dass die Spiegel — maßgeblich ist insoweit nur der rechte Außenspiegel — nicht identisch seien.

bb. Vergeblich berufen die Beklagten sich darauf, dass der rechte Außenspiegel vorschriftsmäßig eingestellt sei, wenn er ein Sichtfeld in Höhe von 1200 mm, beginnend mit einem Seitenabstand von 1 m und auf 3,5 m innerhalb einer Strecke von 20 m auslaufend, erfasst, und dass bei dieser Einstellung der Bereich des Erdbodens neben dem Mittelausstieg nicht einzusehen sei.

Zum einen ist bereits fraglich, ob ein toter Winkel den Busfahrer überhaupt entlasten könnte oder ob er sich nicht in diesem Fall auf andere Weise als durch einen bloßen Blick in den Außenspiegel Gewissheit darüber verschaffen müsste, dass sich beim Anfahren niemand im Gefahrenbereich auf der Türseite des Busses aufhält.

Zum anderen bestimmt § 56 StVZO lediglich, dass Kraftfahrzeuge Spiegel haben müssen, die so beschaffen und angebracht sind, dass der Fahrzeugführer nach rückwärts und seitwärts alle für ihn wesentlichen Verkehrsvorgänge beobachten kann. Diese Regelung gilt gemäß § 16 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft), die keine Sondervorschriften über die Anbringung und Einstellung von Außenspiegeln enthält, auch für im Personenverkehr eingesetzte Kraftfahrzeuge. Soweit die Beklagten auf von den zuständigen Ministern und Senatoren der Länder erarbeitete Anforderungskataloge verweisen (Bl. 249 d. A), ist nicht erkennbar, dass es sich dabei um Rechtsnormen handelt.

Nach der normativen Regelung müssen also die Sichtverhältnisse für den Fahrzeugführer so beschaffen sein, dass er aus normaler Sitzposition den sicherheitsrelevanten äußeren Bereich des Kraftomnibusses beobachten kann. Dazu gehört, dass er über die Außenspiegel die äußeren Bereiche der Ein- und Ausstiege einsehen kann. Nur wenn der Außenspiegel so eingestellt ist, dass er den gesamten Bereich des Mittelausstiegs bis zum Boden erfasst, kann der Busfahrer seitwärts alle für ihn wesentlichen Verkehrsvorgänge wahrnehmen. Eine solche Einstellung bedeutet auch keine neigungsbedingte Einschränkung des Sichtfeldes in den sicherheitsrelevanten rückwärtigen Verkehrsraum, wie die von dem Sachverständigen gefertigten Fotos (Bl. 155 — 157 d. A.) zeigen.

Danach hat der Beklagte zu 1 schuldhaft gehandelt, weil er entweder die Klägerin im rechten Außenspiegel nicht bemerkt hat, obwohl sie im Spiegel zu sehen war, oder weil der rechte Außenspiegel fehlerhaft eingestellt war, so dass er die Klägerin deswegen nicht wahrgenommen hat.

2. Die Beklagte zu 2 hat für die durch den Unfall verursachten materiellen Schäden der Klägerin gemäß § 7 Abs. 1 StVG, 831 BGB einzustehen. Für das Vorliegen eines unabwendbares Ereignisses im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG besteht angesichts der oben dargelegten Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten zu 1 als Fahrzeugführer kein Anhaltspunkt.

Das Landgericht ist auch zutreffend und von den Beklagten in ihrer Berufungsbegründung nicht beanstandet davon ausgegangen, dass die Beklagte zu 2 einen Sachverhalt, der sie gemäß § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB entlasten würde, nicht dargelegt hat. Die Beklagte zu 2 hat nur vorgetragen, der Beklagte zu 1 sei seit über 30 Jahren Berufskraftfahrer und seit länger als 21 Jahren im Personenverkehr bei ihr tätig, ohne in diesem Zeitraum in verkehrsrechtlicher Hinsicht in irgendeiner Art und Weise in Erscheinung getreten zu sein. Das reicht für eine Entlastung der Beklagten zu 2 nicht aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 15. November 1983 — VI ZR 57/82 = VersR 1984, 67) sind an den nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB zu führenden Beweis einer ausreichenden Überwachung des Fahrers im Interesse der Verkehrssicherheit strenge Anforderungen zu stellen. Zwar darf der Arbeitgeber für sein Urteil über die Fahrerqualität die Tatsache des langjährigen unfallfreien und verkehrsrechtlich unbeanstandeten Fahrens mit berücksichtigen, er muss aber daneben grundsätzlich den Fahrer auch bei der Ausführung der Fahrten, d.h. in seiner Fahrweise überwachen, z. B. durch Kontrollfahrten, bei denen er dessen Fahrten aus einem anderen Fahrzeug heraus beobachtet. Überwachungsmaßnahmen in diesem Sinne hat die Beklagte zu 2 nicht geltend gemacht.

3. Die Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Klägerin gemäß §§ 9 StVG, 254 BGB hat das Landgericht jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

a. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist nicht zu beanstanden, dass der erstinstanzliche Richter den von den Beklagten behaupteten Unfallhergang, nach dem die Klägerin nach dem Aussteigen zum Bus zurückgekehrt sein soll, um ihre vergessene Tasche zu holen, als nicht bewiesen angesehen hat. Die von den Beklagten angeführten Wischspuren auf der Außenseite der Mitteltür reichen dafür nicht aus, die Aussagen der Zeugen Speicher und Hoffmann sprechen eher für die Darstellung der Klägerin.

Die Zeugin … hat angegeben (Bl. 86 d. A.), die Klägerin habe bei dem Unfall eine Tasche bei sich gehabt, die sie ihr übergeben habe. Nach der Aussage des Zeugen … (Bl. 91 d. A.) hat die Klägerin bereits unmittelbar nach dem Unfall das Schließen der Türen, während sie noch aussteigen wollte, als Ursache für ihren Sturz genannt. In welcher Lage die Zeugen die Klägerin nach dem Unfall vorgefunden haben, ist für den Unfallhergang nicht aussagekräftig, weil keiner der Zeugen den Unfall unmittelbar beobachtet hat. Da die Klägerin unstreitig mit den Beinen unter den Bus geraten ist, kann sie sich in die von der Zeugin … beschriebene Lage mit dem Hinterkopf in Richtung Bus (Bl. 86 d. A.) erst nach dem Unfall gedreht haben. Daraus, dass der Zeuge … die Klägerin mit den Beinen in Richtung Straße auf dem Bordstein sitzend gesehen hat (Bl. 91 d. A.), lässt sich für die Beantwortung der Frage, warum die Klägerin mit den Beinen unter den Bus geraten ist, nichts herleiten.

b. Soweit ihrer Verletzung nach den eigenen Angaben der Klägerin (Bl. 112 d. A.) vorausgegangen ist, dass sie beim Aussteigen die sich schließende Tür mit beiden Armen aufhalten wollte und dabei aus dem Bus gefallen ist, könnte zwar ein Mitverschulden der Klägerin anzunehmen sein, wenn es sich bei ihrem Verhalten nicht um eine reine Abwehrbewegung gegenüber den auf sie zukommenden Türhälften gehandelt hat. In Betracht kommt insoweit ein Verstoß gegen das Verbot des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BOKraft, ein Fahrzeug zu betreten oder zu verlassen, wenn die Türen geschlossen werden.

Entscheidend für den Eintritt der Verletzungen war jedoch erst der Umstand, dass der Beklagte zu 1 nach dem Sturz der Klägerin angefahren ist und mit dem Bus ihre Beine überfahren hat. Gegenüber dieser unmittelbar schadensursächlichen Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten zu 1 tritt bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile nach § 254 Abs. 1 BGB der Mitverursachungsbeitrag der Klägerin zurück.

4. Die Klageanträge zu 1 bis 3 sind danach dem Grunde nach gerechtfertigt. Gegen die Zulässigkeit eines entsprechenden Grundurteils bestehen keine Bedenken.

Die Vorabentscheidung über den Grund setzt nur voraus, dass der geltend gemachte Anspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit wenigstens in irgendeiner Höhe besteht. Dies ergibt sich, soweit die Klägerin mit dem Klageantrag zu 1 Schadensersatz wegen Beschädigung ihrer Kleidung und wegen Fahrtkosten von Familienangehörigen für Krankenhausbesuche und mit dem Klageantrag zu 3 ein Schmerzensgeld geltend macht, schon aus der Art und Schwere der Verletzungen, die sie bei dem Unfall erlitten hat.

Soweit die Klägerin mit dem Klageantrag zu 1 Kosten für den Einbau eines behindertengerechtes Bades und mit den Klageanträgen zu 1 und 2 den durch Ausfall ihrer Arbeitsleistung im eigenen Haushalt entstandenen Schaden geltend macht, kommt es für die Zulässigkeit des Grundurteils darauf an, ob durch den Unfall mit hoher Wahrscheinlichkeit zumindest in irgendeiner Höhe eine entsprechende Vermehrung der Bedürfnisse der Klägerin im Sinne von § 843 BGB eingetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 1960 — VI ZR 138/59 = MDR 1961, 133). Davon ist auch nach dem Vortrag der Beklagten auszugehen. Diese bestreiten zwar unter Hinweis auf eine Vorschädigung der Klägerin, die zur Zuerkennung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70% geführt habe, einen Dauerschaden bzw. eine unfallbedingte Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit um 100 %. Sie verweisen aber zugleich auf ein (in diesem Rechtsstreit nicht vorgelegtes) privatärztliches Gutachten des Chefarztes der St.-Elisabeth-Klinik, Saarlouis — dort ist die Klägerin nach dem Unfall behandelt worden (Bl. 12 d. A.) –, nach dem trotz der Vorschädigung auf Dauer eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin um 30 % besteht (Bl. 68, 230 f. d. A.).

B. Die Anträge auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich sämtlicher materieller und bezüglich des Beklagten zu 1 auch immaterieller Zukunftsschäden sind zulässig und begründet.

Zur Bejahung eines rechtlichen Interesses an alsbaldiger Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz zukünftiger Unfallschäden genügt bereits das Bestreiten dieses Anspruchs durch die Beklagten in Verbindung mit der drohenden kurzen Verjährung nach § 852 BGB (BGH, Urteil vom 11. Juli 1989 — VI ZR 234/88 = DAR 1989, 379).

Hinsichtlich der Begründetheit eines solchen Anspruchs hat die Rechtsprechung stets maßvolle Anforderungen gestellt. Ausreichend ist, dass eine nicht nur entfernt liegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Schadenersatzpflicht durch das Auftreten weiterer, bisher noch nicht erkennbarer und voraussehbarer Leiden besteht (BGH, Urteil vom 11. Juli 1989 a.a.O; Urteil vom 19. März 1991 — VI ZR 199/90 = VersR 1991, 779, 780). Das trifft bei schweren Unfallverletzungen in aller Regel zu. Der Feststellungsanspruch kann in Fällen dieser Art — auch hinsichtlich des immateriellen Schadens — nur verneint werden, wenn aus der Sicht des Klägers bei verständiger Beurteilung kein Grund bestehen kann, mit Spätfolgen wenigstens zu rechnen; es ist nicht erforderlich, dass der Kläger von dem späteren Schaden eine bestimmte Vorstellung hat (BGH, Urteil vom 11. Juli 1989 a.a.O; Urteil vom 15. Juli 1997 — VI ZR 184/96 = NJW 1998, 160).

Nach diesen Grundsätzen sind die Feststellungsansprüche im vorliegenden Fall begründet, ohne dass es auf die erst bei der weiteren Verhandlung über die Höhe der Zahlungsansprüche zu klärende Frage ankommt, ob oder in welchem Umfang die derzeit noch bestehenden Beschwerden Unfallfolgen sind oder auf eine bereits vor dem Unfall bestehende Gesundheitsbeeinträchtigung der Klägerin zurückzuführen sind (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 1973 — VI ZR 51/72 = VersR 1974, 248). Zumindest mit der Möglichkeit auch weiterer Unfallfolgen kann bei dem Schweregrad der zugefügten Verletzungen in jedem Fall gerechnet werden. Nach der Lebenserfahrung können alle Knochenverletzungen zu Komplikationen und Folgeschäden führen (BGH, Urteil vom 30. Januar 1973 — VI ZR 4/72 = VersR 1973, 371, 372). Die Befürchtung der Klägerin, dass es zu möglichen zukünftigen Schäden kommen kann, ist deshalb nicht bloß theoretischer Natur.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1, § 100 Abs. 4 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Der Wert der gemäß §§ 2 ff., 546 ZPO festzusetzenden Beschwer des Beklagten zu 1 durch dieses Urteil beträgt 113.123,92 DM. Zu berücksichtigen sind für den Klageantrag zu 1 DM 30.123,92, für den Klageantrag zu 3 DM 45.000 und für die Klageanträge zu 4 und 5 jeweils DM 5.000. Beim Klageantrag zu 2 sind gemäß § 9 ZPO DM 21.000 und zusätzlich die bis zur Klageerhebung fälligen Beträge für 14 Monate à 500 DM = 7.000 DM anzusetzen (BGH, NJW 1960, 1459; Zöller-Herget, ZPO 21. Aufl., § 9 Rn 5; Musielak-Smid, ZPO, § 9 Rn 4).

Der Wert der Beschwer der Beklagten zu 2, bei dessen Festsetzung die Klageanträge zu 3 und 5 außer Betracht bleiben, beträgt DM 63.123,92.

Der Streitwert des Berufungsrechtszugs ist gemäß §§ 12, 14, 17, 25 Abs. 2 GKG auf 115.123,92 DM (Klageantrag zu 1 DM 30.123,92, Klageantrag zu 2 DM 30.000, Klageantrag zu 3 DM 45.000, Klageanträge zu 4 und 5 jeweils DM 5.000) festzusetzen.

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