LG Wuppertal – Az.: 6 O 47/16 – Teilurteil vom 11.04.2017
Die Widerklage und Drittwiderklage werden abgewiesen.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten zu 2. und 3. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien nehmen sich gegenseitig auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 29.11.2015 gegen 1:05 Uhr auf der Bundesallee Ecke … Straße in Wuppertal ereignet hat.
Der Drittwiderbeklagte zu 2. befuhr mit dem im Eigentum der Klägerin stehenden PKW Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen …die … Straße Richtung der bevorrechtigten Bundesallee. Von dort bog er nach rechts in die Bundesallee ab. Hierbei kam es zu einer Kollision mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1., der die Bundesallee Richtung … Platz befuhr. Die zulässige Geschwindigkeit auf der Bundesallee an dieser Stelle war zu dem Zeitpunkt aufgrund einer Baustelle auf 30 km/h begrenzt.
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Leistung von Schadensersatz für einen von ihm auf 3489,66 € bezifferten Sachschaden, Sachverständigenkosten i.H.v. 557 €, Nutzungsausfall für 5 Arbeitstage i.H.v. 400 € sowie eine Unfallkostenpauschale von 20 € in Anspruch.
Die Klägerin macht geltend, der Drittwiderbeklagte zu 2. habe sein Fahrzeug zunächst zum Stillstand abgebremst, sich davon überzeugt, dass von links kein bevorrechtigtes Fahrzeug herannahe und sei sodann nach rechts abgebogen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beklagte zu 1. noch etwa 100 m entfernt gewesen. Indes sei der Beklagte zu 1. mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit gefahren, worin der Grund für die Kollision liege.
Die Klägerin beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtschuldner 4467,18 € sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsvergütung i.H.v. 492,54 €, jeweils nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.03.2016 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten tragen vor, der Drittwiderbeklagten zu 2. habe die Bundesallee mit einer Geschwindigkeit von max. 30 km/h befahren; der Kläger habe seine Vorfahrt nicht beachtet. Das Schadensereignis sei ausschließlich aufgrund des nicht verkehrsgerechten Verhaltens des Klägers verursacht worden und stelle für den Beklagten zu 1. ein unabwendbares Ereignis dar.
Der Beklagte zu 1. nimmt die Klägerin und die beiden Drittwiderbeklagten, nachdem er zunächst Zahlung von Schadensersatz in Höhe von insgesamt 6839,31 € nebst Zinsen sowie Erstattung ihm außergerichtlich entstandener anwaltlicher Geschäftsgebühren i.H.v. 546,50 € beantragt hat, nunmehr auf Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 6028,31 € nebst Zinsen sowie auf Freistellung von ihm entstandenen Sachverständigenkosten sowie vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch.
Der Beklagte zu 1. und Widerkläger behauptet hierzu unter Bezugnahme auf ein außergerichtliches Sachverständigengutachten von … vom 14.12.2015 wie Anl. B1, ihm sei durch den streitgegenständlichen Unfall einen Sachschaden i.H.v. 5523,31 € entstanden. Zudem sei ihm Nutzungsausfall für 5 Tage à jeweils 95 €, mithin insgesamt 475 € zu erstatten. Zudem macht er eine Kostenpauschale i.H.v. 30 € geltend.
Die mit der Widerklage geltend gemachten Schäden stammten in ihrer Gesamtheit aus dem streitgegenständlichen Unfall. Teilweise nicht beseitigte Vorschäden seien in dem Sachverständigengutachten aufgeführt und bei der Bemessung des Sachschadens hinreichend gewürdigt worden. Soweit andere Vorschäden an seinem Fahrzeug vorgelegen hätten, seien diese fach- und sachgerecht behoben worden. So seien die drei Vorschäden auf der rechten Fahrzeugseite im Februar 2012, im April 2013 sowie im November 2013 durch einen Herrn … behoben worden, indem die Stoßstange, der Kotflügel auf der rechten Seite und der Stoßdämpfer rechts erneuert worden seien. Ebenso seien die hiermit korrespondierenden Anbauteile ersetzt worden. Die Vorschäden auf der linken Fahrzeugseite seien im März 2014 sowie im Februar 2014 durch einen Herrn … fach- und sachgerecht instand gesetzt worden. Hierbei seien sowohl die Scheinwerfer als auch die Scheinwerferhalterung gewechselt sowie die Stoßstange und der Kotflügel auf der linken Seite nebst den erforderlichen Bauteilen ausgetauscht und erneuert worden. Frühere Schäden seien in die jetzige Kalkulation des Sachschadens nicht eingeflossen.
Sein Fahrzeug sei mittlerweile instandgesetzt. Es sei daher von einem Wiederbeschaffungswert von 8000 € auszugehen. Der Restwert betrage 4222 €. An Nutzungsausfall sei ihm ein Tagessatz i.H.v. 95 € zu erstatten, wobei die Reparatur 5 Tage lang gedauert habe.
Der Beklagte zu 1. beantragt nunmehr,
1. die Klägerin sowie den Drittwiderbeklagten zu 2. sowie die Drittwiderbeklagte zu 3. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 6028,31 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 10.05.2016 zu zahlen,
2. die Klägerin sowie den Drittwiderbeklagten zu 2. sowie die Drittwiderbeklagte zu 3. als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von der Sachverständigengebührenforderung des Sachverständigenbüros Experts24.de in Höhe von 811,00 € freizustellen,
3. die Klägerin sowie den Drittwiderbeklagten zu 2. sowie die Drittwiderbeklagte zu 3. als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von der Gebührenforderung der Rechtsanwälte i.H.v. 546,50 € freizustellen.
Die (Dritt-)Widerbeklagten beantragen, die Widerklage abzuweisen.
Sie bestreiten, dass der von dem Widerkläger geltend gemachte Fahrzeugschaden unfallbedingt sei, da das Taxi des Widerklägers – was insoweit zwischen den Parteien unstreitig ist – vielfach rundum Vorschäden erlitten gehabt habe. Hinsichtlich sämtlicher Vorschadensereignisse sei zu bestreiten, dass die Schäden vollständig, ordnungsgemäß, fachgerecht und nach den Vorgaben der jeweiligen Schadengutachten behoben worden seien. Wenn insoweit überhaupt Arbeiten durchgeführt worden sein, dann seien allenfalls die äußeren Fahrzeugkonturen mit billigsten Mitteln optisch wiederhergestellt worden. Mit Sicherheit habe der Widerkläger jeweils nur einen kleinen Bruchteil der kalkuliertem Beträge investiert. Sämtliche Vorschäden habe er, soweit bekannt, fiktiv auf Gutachtenbasis abgerechnet. Von daher könne nicht ausgeschlossen werden, dass die früheren Schäden noch in die jetzige Kalkulation eingeflossen seien.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften verwiesen.
Das Gericht hat bislang Beweis erhoben zu dem Hergang des Verkehrsunfalls durch Vernehmung der Zeugen …. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 21.03.2017, entsprechend Bl. 205 ff. der Gerichtsakten, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige (Dritt-)Widerklage ist unbegründet.
Insofern war ein Teilurteil gemäß § 301 ZPO zu erlassen, da die Entscheidung über die (Drift-) Widerklage zur Endentscheidung reif ist. Da es diesbezüglich, wie unten ausgeführt, nicht auf eine Haftungsquote zwischen den Beteiligten ankommt, besteht auch durch den Erlass des Teilurteil keine Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen.
Die Widerbeklagten waren bei Stellung ihres Klageabweisungsantrages hinsichtlich der Widerklage auch ordnungsgemäß gemäß § 78 ZPO vertreten.
Soweit der Beklagtenvertreter am Ende der letzten mündlichen Verhandlung die ordnungsgemäße Bevollmächtigung des Widerbeklagtenvertreters gerügt hat, erfolgte diese Rüge rechtsmissbräuchlich und war mithin unbeachtlich. Zwar kann ein Mangel der Vollmacht grundsätzlich in jeder Lage des Rechtsstreits gerügt werden, § 88 Abs. 1 ZPO. Wie alle Prozesshandlungen unterliegt aber auch die Rüge des Mangels der Vollmacht dem Missbrauchsverbot (vergleiche etwa KG, Urteil vom 28. August 2003, 8 U 13/03, BeckRS 2003 30326732). Der Beklagtenvertreter hat die Rüge der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung des Widerbeklagtenvertreters erhoben, nachdem die Parteien ihre wechselseitigen Anträge gestellt haben und der Widerbeklagtenvertreter zudem beantragt hat, die Widerklage abzutrennen oder die Widerklage durch Teilurteil abzuweisen. Vor Stellung seines Antrages, die Widerklage abzutrennen oder durch Teilurteil abzuweisen, hatte der Widerbeklagtenvertreter nochmals darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Vorschäden nach wie vor, auch trotz entsprechenden Hinweises des Gerichts, nicht substantiiert zu deren Behebung dargelegt worden und die Widerklage daher allein aus diesem Grunde abweisungsreif sei. Die sodann erstmals erhobene Rüge der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung erfolgte ersichtlich als Reaktion auf dieses Vorbringen und den Antrag des Widerbeklagtenvertreters und nicht deshalb, weil der Beklagtenvertreter tatsächlich an der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung des Widerbeklagtenvertreters Zweifel hegen würde.
Zudem hat der Widerbeklagtenvertreter auf die Rüge der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung hin ein Bevollmächtigungsschreiben vom 31.05.2018 vorgelegt, das sich ausweislich des im Rubrum in Bezug genommenen Datums des Schadenseintritts und des Kennzeichens auf den streitgegenständlichen Verkehrsunfall bezieht. Hierdurch ist für das Gericht hinreichend die Bevollmächtigung des Widerbeklagtenvertreters nachgewiesen. Soweit hierzu weiter bestritten worden ist, dass das Schreiben von jemandem unterzeichnet worden sei, der zu einer solchen Bevollmächtigung bevollmächtigt sei, ist auch dieses Vorbringen rechtsmissbräuchlich, da es ersichtlich allein zur Verzögerung des Rechtsstreits beitragen sollte.
Die (Dritt-)Widerklage ist unbegründet, und zwar unabhängig davon, inwieweit die beteiligten Fahrzeugführer bzw. -halter für die entstandenen Schäden dem Grunde nach haften.
Es lässt sich nämlich nicht feststellen, inwieweit dem Widerkläger überhaupt ein Schaden entstanden ist.
Hinsichtlich des Umfangs des von ihm geltend gemachten Schadens trägt grundsätzlich der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast. Hierbei kann ihm zwar die Vorschrift des § 287 ZPO zugute kommen, sobald ein unfallbedingter Primärschaden feststeht (vergleiche OLG Düsseldorf, NJOZ 2016,1405 ff.).
Eine Schätzung nach § 287 ZPO ist aber dann unzulässig, wenn nicht hinreichend gesicherte Anhaltspunkte für eine solche Schätzung vorliegen.
Der beklagte Widerkläger hat seinen Schaden trotz entsprechender Hinweise auf diese Problematik durch die Widerbeklagten und das erkennende Gericht der Höhe nach nicht substantiiert dargelegt, indem er nicht hinreichend zu den erlittenen Vorschäden bzw. den hierzu behaupteten teilweisen Instandsetzungen derselben vorgetragen hat.
Der Widerkläger hat zwar zur Darlegung seines Schadens ein Gutachten des Sachverständigenbüro … vorgelegt. In diesem ist der Schadenumfang beschrieben, sowie sind Angaben zu Wiederbeschaffungswert, Restwert und voraussichtlichen Reparaturkosten gemacht. Indes hatte das Fahrzeug des Widerklägers unstreitig mehrere Vorschäden erlitten war, unter anderem drei hiervon auf der rechten, nunmehr wieder betroffenen Fahrzeugseite.
Es ist nicht hinreichend feststellbar, dass diese fach- und sachgerecht behoben worden sind, so dass davon ausgegangen werden könnte, dass der nunmehr geltend gemachte Schaden tatsächlich nur die Schäden aus dem streitbefangenen Unfallereignis betrifft.
ln dem Gutachten ist unter „Vorschäden/Altschäden“ aufgeführt; „Dellen Tür und Radlauf hinten rechts. Seite rechts vorn (Streifschaden Stoßfänger. Kotflügel an der Befestigung mit dem Stoßfänger leicht deformiert (ohne Lackschaden). Kratze Felge) und behobener Schaden ringsum.“
Der Widerkläger hat hierzu vorgetragen, dass der Sachverständige die aufgeführten Vorschäden, die teilweise nicht beseitigt gewesen sein, bei der Bemessung des Sachschadens im Gutachten ausdrücklich gewürdigt habe. Gleichzeitig hat er ausgeführt, dass nach den drei Unfällen, bei denen sein Fahrzeug vorne rechts beschädigt worden sei, diese Vorschäden fach- und sachgerecht behoben worden seien. Dieser Vortrag ist in sich schon widersprüchlich, da nicht hinreichend ersichtlich ist, welche Vorschäden aus welchem Unfallereignis nicht beseitigt worden sein sollen. Zudem hat der Widerkläger zu den behaupteten Reparaturen nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. So hat er zwar ausgeführt, was jeweils durch wen erneuert worden sein soll. Indes fehlt jeglicher Vortrag dazu, bei wem es sich um den insoweit benannten Zeugen handeln soll (handelt es sich hierbei überhaupt um Kfz-Betriebe?), noch ist sein entsprechender Vortrag durch Vorlage von Reparaturbelegen, Fotografien oder ähnlichem näher untermauert. Ob die von ihm nur knapp beschriebenen Maßnahmen zur Behebung der Vorschäden überhaupt hinreichend geeignet waren, die entstandenen Vorschäden zu beheben, noch, ob eine solche Reparatur tatsächlich sach- und fachgerecht erfolgt ist, kann seinem Vortrag nicht hinreichend entnommen werden. Die Vernehmung der insoweit benannten Zeugen wäre damit einer reinen Ausforschung gleichgekommen und mithin unzulässig. Mithin kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass die unstreitigen Vorschäden lediglich mit einer oberflächlichen Reparatur kaschiert worden sind, um dem Fahrzeug den äußeren Schein der Ordnungsgemäßheit zu vermitteln. Insbesondere sind auch die Ausführungen in dem von dem Widerkläger eingeholten außergerichtlichen Gutachten zu den vorhandenen Vorschäden nicht aussagekräftig genug, um eine zuverlässige Schätzung des durch den streitgegenständlichen Unfall entstandenen Schadens zu ermöglichen.
Mangels hinreichend feststellbarem Primärschaden sind auch die von dem Widerkläger geltend gemachte Nutzungsausfallentschädigung sowie die weiteren Nebenforderungen (Freistellung von Sachverständigenkosten und ihm außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten) nicht zu erstatten.
Die getroffene Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die weiteren Entscheidungen bleiben dem Schlussurteil vorbehalten.