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Verkehrsunfall: Kollision zwischen Linksabbieger und Überholer

LG Gera, Az.: 1 S 232/12, Urteil vom 28.06.2013

I.

Auf die Berufung der Beklagten und auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Rudolstadt vom 25.06.2012 (Az. 2 C 46/12) abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 2107,71 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.09.2010 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 411,15 € (vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz bezüglich der Beklagten zu 1 seit dem 22.02.2012 und bezüglich des Beklagten zu 2 seit dem 29.02.2012 zu zahlen.

3. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 668,62 € (Verzugszinsen) zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen

Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz haben zu tragen die Kläger zu 10 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 90 %. Die Kosten der Berufung haben zu tragen der Kläger zu 74 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 26 %.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässigen Berufungen der Parteien sind jeweils teilweise begründet.

zum Klageantrag Ziffer 1:

Die Berufung des Klägers hat, da die Kammer dem Grunde nach eine vollumfängliche Haftung der Beklagten annimmt, teilweise Erfolg. Die Berufung der Beklagten ist insoweit unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gemäß §§ 7, 17 StVG, 823, 249 ff. BGB, 115 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 VVG einen Anspruch auf restlichen Schadensersatz in Höhe von 2107,71 €; im Übrigen ist die Klage unbegründet.

Vorliegend geht es um die Frage der Haftungsverteilung bei Kollision zwischen einem Linksabbieger und einem Überholer. Weder die Beklagten, noch der Kläger berufen sich mangels Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen auf den Haftungsausschluss nach §§ 7 Abs. 2, 17 Abs. 3 StVG. Folglich kommt es auf die Haftungsabwägung nach § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG an, die von den Umständen des Einzelfalls abhängt, insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Maßgebend sind insoweit die unstreitigen als auch bewiesenen Umstände, die sich kausal auf das Unfallereignis ausgewirkt haben müssen. Danach steht für die Kammer fest, dass die Beklagten vollumfänglich haften.

Denn zulasten der Beklagten streitet der Anscheinsbeweis aus § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO. Kommt es im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Linksabbiegen zu einer Kollision mit einem links überholenden Fahrzeug, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Linksabbieger seine Sorgfaltspflicht aus § 9 Abs. 1 StVO verletzt hat (vergleiche Kammergericht Berlin, Urteil vom 13.08.2009, Az. 12 U 223/08). Es obliegt folglich den Beklagten, den Anscheinsbeweis zu erschüttern. Dies ist der beklagten Partei nicht gelungen.

Nach informatorischer Anhörung der unfallbeteiligten Parteien konnte den tatrichterlichen Feststellungen des Amtsgerichts (§ 529 Abs. 1 Nummer 1 ZPO) nach nicht geklärt werden, ob der Beklagte zu 2 rechtzeitig geblinkt hat. Zudem hat der Zweitbeklagte angegeben, sich nicht mittig eingeordnet und die zweite Rückschaupflicht nicht gehalten zu haben.

Demgegenüber ist eine Mithaftung des Klägers nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Kläger aus Sicht der Kammer nicht gegen § 5 Abs. 3 Nummer 1 StVO (Überholverbot) verstoßen. Nach den einzustellenden Umständen geht die Kammer abweichend von der amtsgerichtlichen Entscheidung nicht von einer unklaren Verkehrslage in diesem Sinne aus. Denn eine unklare Verkehrslage liegt nur dann vor, wenn der Überholende nach den gegebenen Umständen mit einem gefährlichen Überholvorgang nicht rechnen darf, wenn also die Verkehrslage unübersichtlich bzw. ihre Entwicklung nach den objektiven Umständen nicht zu beurteilen ist (vergleiche OLG München Urteil vom 09.11.2012, Az. 10 U 1860/12, Heß in Burmann u. a., Straßenverkehrsrecht, 22. Auflage, § 5 Rn. 26). Allein die Tatsache, dass der Zweitbeklagte die Geschwindigkeit verlangsamte (auf etwa 30 km/h) reicht für die Annahme einer unklaren Verkehrslage indes nicht aus. Denn bei einer Verlangsamung der Geschwindigkeit des Vorausfahrenden kommt es auf die konkrete Verkehrssituation und die Örtlichkeit an. Nur wenn diese geeignet sind, Zweifel über die beabsichtigte Fahrweise des vorausfahrenden Fahrzeuges aufkommen zu lassen, kommt eine unklare Verkehrslage in Betracht. Dafür fehlt es vorliegend aber am unstreitigen bzw. bewiesenen Vortrag. Denn nicht bestätigt wurde, dass der Zweitbeklagte links geblinkt und sich eingeordnet hat. Weitere Umstände, die auf eine unklare Verkehrslage schließen lassen, sind nicht ersichtlich.

Der Höhe nach besteht ein Anspruch auf Zahlung von weiteren 2107,71 €.

Als unstreitig ist zunächst der Betrag der Selbstbeteiligung nach Inanspruchnahme der Kaskoversicherung des Klägers (300,00 €) einzustellen.

Verkehrsunfall: Kollision zwischen Linksabbieger und Überholer
Symbolfoto: Rafael Ben Ari/Bigstock

Des Weiteren ist die amtsgerichtliche Entscheidung zum Nutzungsausfallschaden weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden, so dass insoweit ein Betrag in Höhe von 845,00 €, nicht aber die geltend gemachte und mit der Berufung klägerseits weiter verfolgte Schadensposition von 1027,00 € begründet ist.

Mit dem Amtsgericht geht die Kammer im Ergebnis davon aus, dass der begehrte Nutzungsausfall für die geltend gemachten 13 Tage begründet ist. Das verunfallte Fahrzeug stand dem Kläger vom 04.04.2010 bis einschließlich 21.04.2010 nicht zur Verfügung. Während eines Zeitraumes vom 12.04. bis 16.04.2010 beanspruchte der Kläger einen Mietwagen; die angefallenen Mietwagenkosten sind bereits vollumfänglich reguliert. Der Reparaturauftrag wurde am 07.04.2010 (Mittwoch) erteilt und das Fahrzeug wurde am 12.04.2010 (Montag) in die Werkstatt verbracht. Das Gutachten lag erst am 14.04.2010, mithin nach Beginn der Reparaturarbeiten vor. Im Grundsatz gilt, dass sich der Anspruch auf Nutzungsausfall auf die für die Reparatur notwendige Zeit, d. h. auf die tatsächliche und objektiv erforderliche Ausfallzeit beschränkt. Hinzu kommt allerdings eine Prüfung- und Überlegungszeit, die dem Geschädigten zuzubilligen ist. Der Unfall ereignete sich am Sonntag dem 04.04.2010. Eine Überlegungszeit, nämlich ob das Fahrzeug reparaturwürdig ist oder nicht, ist vorliegend zwar nicht einzustellen, da sich der Kläger bereits ohne Vorlage des Gutachtens für die Reparatur entschlossen hat. Allerdings ist ihm Zeit einzuräumen, um notwendige Dispositionen zu treffen. Die Zeit zwischen dem Unfall (04.04.2010) bis zum Reparaturauftrag (07.04.2010), mithin eine Dispositionszeit von 3 Tagen ist nach Auffassung der Kammer nicht zu beanstanden. Im Übrigen gilt das Werkstattrisiko. Folglich sind 13 Tage Nutzungsausfall begründet. Des Weiteren streiten die Parteien zum Tagessatz. Insoweit dringt die Berufungsrüge des Klägers, das Amtsgericht habe sich fehlerhaft auf den vom Beklagten vorgegebenen Betrag berufen, nicht durch. Denn zu Recht weist die beklagte Partei bereits mit der Klageerwiderung darauf hin, dass es am hinreichenden Vortrag des Klägers fehlt, um das verunfallte Fahrzeug entsprechend eingruppieren zu können. Der Vortrag in erster Instanz erschöpft sich darin, dass mitgeteilt wird, dass es sich bei dem Unfallfahrzeug um einen PKW Audi A4 Avant mit Erstzulassung 09.10.2009 handelt. Insoweit ist der maßgeblichen Tabelle in der Beilage zur NJW 1-2/2010 ein täglicher Ausfallbetrag zwischen 50,00 und 79,00 € je nach Ausstattung zu entnehmen. Ohne weiteren Vortrag zum verunfallten Fahrzeug konnte weder das Amtsgericht noch kann die Kammer einen höheren als den von den Beklagten anerkannten Betrag zusprechen. Folglich sind 65,00 € täglich einzustellen, so dass lediglich ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 845,00 € (13 T. x 65,00 €) begründet ist.

Das Amtsgericht hat dem Grunde, jedoch nicht der Höhe nach, auch zutreffend die Kosten für die anwaltliche Inanspruchnahme der Kaskoversicherung als erstattungsfähigen Schaden berücksichtigt. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch ist insofern grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (vergleiche BGH, Urteil vom 08.05.2012, Az. VI ZR 196/11; OLG Frankfurt, Urteil vom 09.10.2012, Az. 22 U 109/11; Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 01.02.2013, Az. 13 S 176/12, Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 26.10.2011 Az. 7 U1088/10). Entgegen der Rechtsansicht des Klägers besteht die Notwendigkeit im vorliegenden Einzelfall nicht bereits deswegen, weil sich der Sachverhalt als schwierig dargestellt hat. Im vorliegenden Fall handelt es sich rechtlich um eine eher einfach gelagerte Unfallkonstellation. Entgegen der Darlegungen des Klägers ließ auch der Umstand, dass die beklagte Haftpflichtversicherung mit Schreiben vom 15.06.2010 (Blatt 31 der Akte) diesen wegen §§ 37 Abs. 2,117 Abs. 3 VVG an die bestehende Kaskoversicherung verwiesen hat, nicht Rückschlüsse auf das Regulierungsverhalten des mit dem Kläger vertraglich verbundenen Kaskoversicherers zu. Die Leistungsverweigerung durch den gegnerischen Haftpflichtversicherer hatte keine Auswirkung auf die vertragliche Beziehung des Klägers zum Kaskoversicherer. Auch ist nicht ersichtlich, warum der Kläger, der Arzt ist, zunächst nicht ohne anwaltliche Hilfe die ihm wegen der Beschädigung des Fahrzeuges zustehenden Ansprüche bei seiner Kaskoversicherung anmelden und diese zur Zahlung auffordern konnte. Insofern sieht die Kammer nicht schon die Notwendigkeit der Erstattungspflicht aufgrund der Inanspruchnahme der Kaskoversicherung als solcher. Denn im Zeitpunkt der Anmeldung des Schadensfalles war eben nicht erkennbar, dass der Kaskoversicherer eine Leistungspflicht aus dem mit dem Kläger geschlossenen Versicherungsvertrag in Abrede stellen würde. Dies war erst der Fall, als die Kaskoversicherung mit Schreiben vom 22.11.2010 (vergleiche Blatt 32 der Akte) dem bereits involvierten Anwalt gegenüber mitteilte, sich auf ein Verweisungsverzichtsabkommen mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu berufen. Erst ab diesem Zeitpunkt bestand nach Auffassung der Kammer die Notwendigkeit der anwaltlichen Hilfe, so dass für den folgenden außergerichtlichen Schriftverkehr, insbesondere in Ansehung des Schreibens vom 29.07.2011 (Blatt 22 der Akte) ein Anspruch auf Erstattung der bewirkten Rechtsverfolgungskosten im Rahmen der Schadensabwicklung besteht. Soweit erstmals in zweiter Instanz beklagtenseits bestritten wird, dass eine entsprechende Rechnung im Innenverhältnis gestellt und dies auch bezahlt wurde, unterliegt das Bestreiten dem Novenverbot. Denn in erster Instanz wurde lediglich im Rechtlichen darüber Streit geführt, ob dem Grunde nach eine Anspruchsberechtigung besteht. Im Tatsächlichen war die in Anspruch genommene 1,6 Gebühr im Streit. Dem Novenverbot steht insbesondere nicht der Vortrag der Beklagten entgegen, in erster Instanz habe kein schlüssiger Klägervortrag vorgelegen. Es bestand in erster Instanz für den Kläger kein Anlass zur weiteren Darlegung, insbesondere dazu, ob eine Rechnung gestellt und diese bezahlt wurde. Dem Gesamtkontext seines Vorbringens in der Klageschrift ist nämlich zu entnehmen, dass die Kosten als Schadensposition angefallen sind, so dass es Sache der Beklagten war, zu bestreiten, um den Kläger in die Situation zu versetzen, weiteren detaillierten Vortrag (nebst Beweisangebot) halten zu müssen. Dem Umfang nach ist zu berücksichtigen, dass die Kostenerstattung aufgrund des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs im Verhältnis Geschädigter und Schädiger grundsätzlich nur insoweit besteht, als dass die Forderungen objektiv auch berechtigt waren (vergleiche u. a. OLG Oldenburg, Urteil vom 06.09.2011, Az. 13 U 43/10). Insoweit ist nicht im Streit, dass ein Gebührenwert von 11491,07 € zugrunde zulegen ist. Dies korrespondiert auch mit den begründeten Schadenspositionen Reparaturkosten, Wertminderung, Mietwagenkosten, Sachverständigenkosten, Nutzungsausfall, Unkostenpauschale. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass im Zeitpunkt der Geltendmachung mit Schreiben vom 29.07.2011 bereits Teilzahlungen der Beklagten erfolgt waren, so dass zumindest der gegenständlich geltend gemachte Gebührenwert in Ansatz zu bringen ist. Allerdings besteht dem Umfang nach ein Anspruch allenfalls in Höhe von einer 1,5-Gebühr, statt des begehrten 1,6- Faktors. Somit sind Kosten für die Inanspruchnahme der Kaskoversicherung in Höhe von 962,71 € einzustellen (1,5 x 526,00 € zzgl. 20,00 € Post- und Telekommunikationspauschale zzgl. 19 % Mehrwertsteuer).

Nach alledem besteht ein Anspruch auf restlichen Schadensersatz wie folgt:

Selbstbeteiligung 300,00 €

Nutzungsausfall 845,00 €

Rechtsanwaltskosten (Kaskoversicherung) 962,71 €

Gesamt 2107,71 €,

nebst Verzugszinsen wie tenoriert aus §§ 286, 288 BGB.

Im Übrigen ist der mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachte Anspruch unbegründet.

zum Klageantrag 2:

Insoweit hat die Berufung der Beklagten Erfolg.

Die Parteien streiten darüber, ob der Gebührensatz von 1,8 begründet ist. Mit dem Beklagten ist die Kammer der Auffassung, allenfalls einen Gebührenfaktor von 1,5 in die Berechnung einzustellen.

Denn der Vortrag des Klägers rechtfertigt es jedenfalls nicht, von einer schwierigen oder äußerst umfangreichen Fallbearbeitung auszugehen. Der Kläger behauptet, aufgrund der streitigen Haftungsfrage den Schaden nach der Vollkaskozahlung umgestellt zu haben, was doppelte Arbeit gewesen sei; zudem habe er wegen der Regulierungsverzögerungen aufwändig mit Dritten, zum Beispiel Werkstatt und Gutachter, korrespondieren müssen. Weder ist die Fallgestaltung besonders schwierig, noch ist ersichtlich, dass der Fall aufwändig zu bearbeiten war. Es handelt sich vorliegend um eine einfache Unfallkonstellation. Die Tatsache, dass bei Unfällen um die Haftungsquote gestritten wird, ist üblich und nicht von besonderer Bedeutung. Auch die vorgelegte Korrespondenz deutet auf nichts anderes hin. Eine besonders umfangreiche Fallbearbeitung sieht die Kammer ebenso nicht.

Dem Umfang nach besteht ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 411,15 €, was sich aus folgender Berechnung ergibt: begründete Hauptforderung 1145,00 € (Nutzungsausfall 845 € + Selbstbeteiligung 300 €) zuzüglich vorgerichtliche Zahlung (683,23 €, 886,07 €, 784;63 € auf nicht streitgegenst. Pos.) ergibt einen Gebührenstreitwert von 3498,93 €. Davon 1,5 Gebühr x 217,00 € + 20 € Auslagenpauschale + 19 % MwSt. ergibt einen Kostenbetrag in Höhe von 411,15 €. Hieraus sind Verzugszinsen wie tenoriert gemäß §§ 291, 288 BGB begründet. Im Übrigen ist der mit dem Klageantrag Ziffer 2 geltend gemachte Anspruch unbegründet.

Hinsichtlich des Klageantrages und Urteilsausspruch zu Ziffer 3 (ausgerechnete Zinsen) wurde die Entscheidung nicht angegriffen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nummer 10, 711, 713 ZPO in Verbindung mit § 26 Nummer 8 EGZPO.

Die Revision ist nicht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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