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Abstand nicht eingehalten? Welche Strafen drohen?

Abstandsverstöße im Verkehrsrecht

Jeder Autofahrer lernt gleich zu Beginn schon in der Fahrschule, dass der Abstand zum Vordermann enorm wichtig ist. Obgleich ein zu geringer Abstand statistisch gesehen die häufigste Unfallursache darstellt ist dies noch immer nicht in den Köpfen von vielen Autofahrern angekommen. Fakt ist, dass auf den deutschen Straßen sowie Autobahnen täglich sehr viele Emotionen mit an Bord sind und dass es daher unzählige Autofahrer mit dem Abstand zum Vordermann gar nicht so genau nehmen. Dies stellt nicht nur eine Gefahr dar, vielmehr kann es auch Strafen nach sich ziehen.

Wie hoch ist der Mindestabstand zum anderen Fahrzeug überhaupt?

In der Straßenverkehrsordnung ist eindeutig geregelt, dass jeder Autofahrer einen gewissen Mindestabstand im Straßenverkehr zum anderen Fahrzeug einhalten muss.

Unterschieden werden muss dabei jedoch zwischen dem

  • Mindestabstand nach vorn
  • Mindestabstand zur Seite
  • Mindestabstand beim Überholvorgang

Der Mindestabstand nach vorn muss derartig lang sein, dass auch ein plötzlich auftretendes Bremsmanöver des Vorderfahrzeugs nicht zu einem Auffahrunfall führen kann.

Wie lang dieser Abstand letztlich dann ausfallen muss hängt von den folgenden Faktoren ab.

  • Fahrgeschwindigkeit
  • Verkehrsverhältnisse
  • Witterungsverhältnisse
Strafen bei Abstandverstößen
Abstand nicht eingehalten? Diese Bußgelder, Punkte und Fahrverbote drohen. Symbolfoto: prill/Bigstock

Als Faustregel kann sich jeder Fahrzeugführer merken, dass innerhalb geschlossener Ortschaften mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 Km/h 15 Meter bzw. drei PKW-Längen betragen sollte. Außerhalb von geschlossenen Ortschaften mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 Km/h sollte der Abstand schon 50 Meter betragen. Da dies mit bloßem Auge oftmals nicht direkt feststellbar ist können die Leitpfosten als Orientierungshilfe dienlich sein.

Der Mindestabstand zur Seite muss ebenfalls in Verbindung mit den vorgenannten Kriterien betrachtet werden. Hierbei darf nicht vergessen werden, dass bei einer höheren Fahrgeschwindigkeit die Fahrspur optisch verengt wirkt, sodass Lenkfehler sehr schnell den Spurwechsel nach sich ziehen können. Einen rechtlich vorgeschriebenen Mindestabstand zur Seite gibt es jedoch in der StVO nicht.

Bei einem Überholvorgang hat ein Autofahrer sowohl den Mindestabstand zur Seite als auch den Abstand nach vorn zu berücksichtigen.

Der Mindestabstand ist hier in der StVO unterschiedlich gewichtet.

  • Sicherheitsabstand zu Motorrädern oder Fahrrädern: 1,5 Meter
  • Sicherheitsabstand zu einem LKW oder PKW: 1,0 Meter
  • Sicherheitsabstand zu einem Linien- oder Schulbus: 2 Meter

Die Strafen bei Missachtung des Mindestabstandes

Auch wenn sich in den Köpfen der Autofahrer ein wenig der Irrglaube festgesetzt hat, dass der Abstand im Straßenverkehr schon nicht so übermäßig wichtig ist, so wird der Abstand im Rahmen von Straßenverkehrskontrollen durch die Polizei ebenfalls kontrolliert.

Sollte sich ein Autofahrer dementsprechend nicht an den Mindestabstand halten, so können

  • Bußgelder
  • Punkte im Verkehrszentralregister
  • Fahrverbote

drohen. Wie hoch letztlich die Strafe ausfällt hängt davon ab, wie hoch die gefahrene Geschwindigkeit des Fahrzeugs sowie der tatsächliche Abstand zum anderen Fahrzeug ausgefallen ist.

Je grösser die Fahrgeschwindigkeit und je geringer der Abstand, desto höher ist letztlich auch die Strafe für den Autofahrer!

Die Strafen gliedern sich dabei wie folgt

  • Abstand geringer als 5/10 von dem halben Tachowert: Bußgeld im Rahmen von 25 bis 100 Euro sowie etwaig 1 Punkt
  • Abstand geringer als 4/10 von dem halben Tachowert: Bußgeld im Rahmen von 25 bis 180 Euro sowie etwaig 1 Punkt
  • Abstand geringer als 3/10 von dem halben Tachowert: Bußgeld im Rahmen von 25 bis 240 Euro sowie 2 Punkte / Fahrverbot
  • Abstand geringer als 2/10 von dem halben Tachowert: Bußgeld im Rahmen von 25 bis 320 Euro sowie 2 Punkte / Fahrverbot
  • Abstand geringer als 1/10 von dem halben Tachowert: Bußgeld im Rahmen von 25 bis 400 Euro sowie 2 Punkte / Fahrverbot

Ein halber Tachowert bezeichnet den halben Wert der gefahrenen Geschwindigkeit. Somit lässt sich der erforderliche Mindestabstand sehr gut ausrechnen. Die Höchststrafe, die es für die Missachtung des Mindestabstands laut StVO geben kann, wird ab einer Geschwindigkeit von 130 Km/h verhängt. 100 – 400 Euro sowie 2 Punkte nebst drei Monaten Fahrverbot können drohen!

Bußgeldkatalog für Abstandverstöße

Abstandsverstoß zum vorausfahrenden Fahrzeug mit mehr als 130 km/h

Abstandsverstoß zum vorausfahrenden Fahrzeug mit mehr als 100 km/h bis 130 km/h

Abstandsverstoß zum vorausfahrenden Fahrzeug mit mehr als 80 km/h bis 100 km/h

Missachtung des Mindestabstands innerhalb der Probezeit

Jeder junge Autofahrer im Alter von 18 – 25 gilt unmittelbar nach der bestandenen Führerscheinprüfung erst einmal als Fahranfänger und hat dementsprechend auch eine Probezeit. Diese beträgt zwei Jahre. Wird innerhalb dieser Zeit ein Verkehrsverstoß begangen, so kann sich die Probezeit auch verlängern. Die Missachtung des Mindestabstands gilt dabei als ein sogenanntes A-Vergehen, welches auch die höchsten Strafen nach sich zieht. Eine Verlängerung der Probezeit um zwei weitere Jahre sowie die verpflichtende Teilnahme an einem sogenannten Aufbauseminar sind die Folge. Sollte ein Fahranfänger dieses Aufbauseminar entgegen der ausdrücklichen Aufforderung nicht besuchen, so wird der Führerschein entzogen. Auch eine verkehrspsychologische Beratung kann verpflichtend angeordnet werden.

Die Polizei überprüft den Mindestabstand im Rahmen von Verkehrskontrollen mittels technischer Hilfsmittel. Selbstverständlich kommen dabei die allgemeingültigen Toleranzwerte bei der Geschwindigkeit des Fahrzeugs zur Anwendung, welche die Gerätschaften als Softwarelösung bereits einprogrammiert haben. Für gewöhnlich bietet diese Art von Abstandsmessung nur sehr wenig Angriffsfläche für einen Einspruch gegen einen entsprechenden Bescheid, welcher dem Fahrer dann zugestellt wird. Dieser Umstand bedeutet jedoch nicht, dass sich ein Fahrer auch automatisch seinem Schicksal ergeben und blindlings jede in dem Bescheid angeordnete Strafe hinnehmen muss. Fakt ist vielmehr, dass immer noch eine wahre Vielzahl von entsprechenden Bescheiden fehlerhaft ausgestellt werden und dass es auch im Rahmen von Messungen zu Fehlern kommen kann. Aus diesem Grund gilt es für den Fahrer, den Bescheid sowie die darin zur Last gelegten Sachverhalten sehr genau zu überprüfen, da die Konsequenzen – wie bereits erwähnt – nicht gerade unerheblich für einen Autofahrer sind.

Die Überprüfung eines Bescheids erfordert schon Erfahrung und entsprechendes juristisches Fachwissen. Die Inhalte der StVO werden zwar in groben Zügen im Rahmen der Fahrschulzeit vermittelt, doch die juristischen Zusammenhänge werden eben nicht durch die Fahrschule weitergegeben. Dies ist jedoch glücklicherweise auch nicht erforderlich, da wir als erfahrene Anwaltskanzlei über hochkompetente Rechtsanwälte verfügen. Wenn bei Ihnen ein entsprechendes Verkehrsdelikt festgestellt und Ihnen per Bescheid zur Last gelegt wurde, so können wir als kompetenter Ansprechpartner gern für Sie tätig werden. Unsere Rechtsanwälte verfügen über das entsprechende Fachwissen im Verkehrsrecht und beraten Sie sehr gern sowohl außergerichtlich als auch im Rahmen einer Gerichtsverhandlung. Wir überprüfen den Bescheid auf die formale Richtigkeit und geben Ihnen auch gern einen Rat, ob ein Widerspruch gegen den Bescheid in Ihrem Fall lohnenswert erscheint. Nicht selten lassen sich auf diese Weise sehr unliebsame Konsequenzen mit unserer Hilfe noch abwenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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