AG Bautzen, Az.: 20 C 747/14, Urteil vom 06.05.2015
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin restlichen Sachschaden i.H.v. 8,33 € und restliches Schmerzensgeld i.H.v. 733,33 € nebst Zinsen aus diesen Beträgen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seitdem 01.11.2011 zu zahlen und die Klägerin von der Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 236,69 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.11.2014 gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwälten M & Kollegen aus Hamburg, freizustellen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin den künftig aus der Inanspruchnahme ihrer Vollkasko-Versicherung infolge des Unfalls vom 15.12.2013 entstandenen Höherstufungsschaden zu 2/3 zu ersetzen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 62 %, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 38 %.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
5 Streitwert: 4.012,16 €.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt die Zahlung restlichen Sachschadens, restlichen Schmerzensgeldes und die Feststellung, dass die Beklagten zur Erstattung des Höherstufungsschadens aufgrund der Inanspruchnahme ihrer Vollkasko-Versicherung verpflichtet sind. Grundlage der Ansprüche der Klägerin ist ein Verkehrsunfall, der sich am 15.12.2013, gegen 21.46 Uhr, auf der BAB A4 zwischen der Anschlussstelle Bautzen-West und Bautzen-Ost ereignet hat. In diesem Abschnitt der A4 war die Klägerin am Steuer eines Pkw Suzuki mit dem amtl. Kennzeichen GR – in Fahrtrichtung Görlitz unterwegs. Der Beklagte zu 1) fuhr vor der Klägerin mit einem Pkw Kia, amtl. Kennzeichen GR -, an dem ein Anhänger befestigt war. Diese Fahrzeuge sind bei der Beklagten zu 2) pflichtversichert. Bei bereits eingetretener Dunkelheit löste sich der Anhänger vom Zugfahrzeug, kippte auf die Seite und blieb dort auf der Fahrbahn liegen. Die Klägerin vermochte nicht mehr rechtzeitig zu bremsen und fuhr mit ihrem Pkw Suzuki gegen den Anhänger, wodurch der Pkw Suzuki beschädigt wurde. Die Vollkasko-Versicherung der Klägerin erstattete dieser den Fahrzeugschaden (Wiederbeschaffungswert: 8.950,00 abzgl. Restwert: 760,00 €), wobei die Klägerin eine Selbstbeteiligung von 500,00 € zu zahlen hatte. Vorgerichtlich erstattete die Beklagte zu 2) der Klägerin gemäß Abrechnungsschreiben vom 23.05.2014 (Blatt 48/49 d.A.), auf dessen Inhalt im Übrigen Bezug genommen wird, die Sachverständigenkosten von 403,59 €, die Abschleppkosten i.H.v. 528,95 €, die An- und Abmeldekosten i.H.v 110,00 € sowie die Selbstbeteiligung i.H.v. 500,00 €, insgesamt also 1.542,54 €. Die Unkostenpauschale von 25,00 € und eine Pauschale für beschädigte Kleidungsstücke i.H.v. 75,00 € beglich die Beklagte zu 2) unter Annahme einer Haftungsquote von 1/3 zugunsten der Beklagten. Ferner zahlte sie Schmerzensgeld i.H.v. 600,00 € und auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten einen Betrag von 255,85 €.
Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin Nutzungsausfall, Bearbeitungsgebühren, Schadensersatz für ein zerstörtes Kleidungsstück, weiteres Schmerzensgeld und begehrt die Feststellung, dass die Beklagten zur Erstattung des Höherstufungsschadens in ihrer Vollkasko-Versicherung verpflichtet sind. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagten für die Folgen des Unfalls vom 15.12.2013 in voller Höhe einzustehen haben. Hierzu trägt sie vor, dass sie wegen der eingetretenen Dunkelheit nicht habe wahrnehmen können, dass der im Übrigen überladene Anhänger auf der Fahrbahn der A4 gelegen habe. Der Beklagte zu 1) habe auch kein Warndreieck aufgestellt. Sie habe lediglich in Annäherung an die Unfallstelle Fahrzeuge auf dem Seitenstreifen gesehen, weshalb sie die Geschwindigkeit ihres Fahrzeugs auf 80 km/h reduziert habe und auf den linken Fahrstreifen der Richtungsfahrbahn gewechselt sei, um an den wahrgenommenen Fahrzeugen, deren Warnblinklichter eingeschaltet gewesen seien, vorbei zu kommen. Sie habe nicht damit rechnen können und müssen, dass auf der linken Fahrbahn ein unbeleuchtetes Hindernis der Größe eines Anhängers sich befunden habe.
Zur Schadenshöhe trägt die Klägerin vor, sie könne Nutzungsausfall für den Zeitraum der Schadensermittlung und die im DEKRA-Gutachten veranschlagte Wiederbeschaffungsdauer, insgesamt 19 Tage zu je 29,00 €, also 551,00 €, verlangen. Ferner könne sie für eine durch den Unfall beschädigte und nicht mehr zu reinigende Weste 9,90 € verlangen. Ferner habe sie an die Leasinggeberin des Pkw Suzuki eine Bearbeitungsgebühr von 17,50 € zahlen müssen. Durch den Unfall habe sie sich ein Schädelhirntrauma, eine Kopfplatzwunde sowie eine HWS-Distorsion zugezogen. Sie habe unter starken Schmerzen im Nackenbereich und schmerzhaften Bewegungseinschränkungen zu leiden gehabt. Für die Dauer von knapp 2 Monaten sei ihre Erwerbsfähigkeit zu 100 % eingeschränkt gewesen. Für diese Verletzungen sein ein Schmerzensgeld von mindestens 2.600,00 € angemessen, wobei die Beklagte zu 2) lediglich 600,00 € gezahlt habe. Ausweislich des Schreibens ihrer Vollkaso-Versicherung vom 12.05.2014 (Blatt 39 d.A.) hat für die Inanspruchnahme dieser Versicherung zu einer Rückstufung der schadensfreien Jahre zur Folge, dass sie einen Mehrbetrag von 1.442,00 € zahlen müsse.
Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 570,16 € Schadensersatz und weitere 2.000,00 € Schmerzensgeld nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und sie von einer Forderung ihrer Prozessbevollmächtigten über 394,49 € vorgerichtliche Kosten nebst Verzugszinsen seit Rechtshängigkeit freizustellen und festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet seien, ihr den künftig aus der Inanspruchnahme ihrer Vollkasko-Versicherung infolge des Unfalls vom 15.12.2013 entstandenen Schaden zu ersetzen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind der Auffassung, sie seien zu Recht von einer Haftungsquote von 2/3 zu Lasten der Klägerin ausgegangen. Hierzu tragen sie vor, dass die Klägerin trotz der Dunkelheit den auf der Fahrbahn liegenden Anhänger hätte erkennen können. Die Klägerin hätte das Sichtfahrgebot beachten müssen. Im Übrigen hätten der Beklagte zu 1) und ein Zeuge mit Taschenlampen auf das Hindernis hingewiesen. Der Beklagte zu 1) habe gerade die Warnleuchte und das Warndreieck aufstellen wollen, um die Unfallstelle zu sichern. Auf dem Standstreifen hätten drei Pkw, denen ein Anhalten möglich gewesen sei, mit eingeschalteten Warnblinkanlagen gestanden.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Das Gericht hat die Strafakte mit dem Az: 40 Ds 620 Js 4669/14 beigezogen und den Inhalt mit den Parteien erörtert. Ferner hat das Gericht die Klägerin und den Beklagten zu 1) in der Verhandlung vom 25.03.2015 nach § 141 ZPO zur Sachverhaltsaufklärung angehört. Es hat ferner die Zeugen … (Beifahrer beim Beklagten zu 1.) und … vernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Niederschrift vom 25.03.2015 (Blatt 80 – 87 d.A.), verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist teilweise, nämlich in dem tenorierten Umfang, begründet; im Übrigen unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen restlichen Schadensersatzanspruch i.H.v. 8,33 € nach §§ 7, 17,18 StVG, 823, 249 BGB, 115 VVG. Die Abwägung der nach § 17 StVG vorzunehmenden unfallrelevanten Umstände und Verschuldensanteile führt zu einem Mithaftungsanteil von 1/3 zu Lasten der Klägerin und 2/3 zu Lasten der Beklagten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gelangte das Gericht zu der Überzeugung, dass aus ungeklärten Ursachen der Anhänger, der am Fahrzeug des Beklagten zu 1) befestigt war, sich löste und auf der Fahrbahn der A4 liegen blieb. Noch bevor der Beklagte zu 1) ein Warndreieck oder eine Warnleuchte aufstellen konnte, kollidierte der Pkw Suzuki, den die Klägerin führte, mit dem unbeleuchteten und wegen der bereits eingetretenen Dunkelheit schlecht sichtbaren Anhänger. Dieser Unfallhergang ergibt sich aus den insoweit übereinstimmenden Angaben der Parteien und den Angaben der vom Gericht vernommenen Zeugen. Den überwiegenden Verursachungsbeitrag sieht das Gericht danach auf Beklagtenseite. Durch den auf der Fahrbahn liegen gebliebenen Anhänger, der zudem unbeleuchtet war, hat der Beklagte zu 1) objektiv ein gefährliches Hindernis auf der Fahrbahn bereitet. Dieses Hindernis war auch nicht hinreichend durch Warnleuchte und Warndreieck abgesichert. Aber auch für die Klägerin war der Unfall nicht unvermeidbar. Die Klägerin hat nämlich das Sichtfahrgebot verletzt, nach dessen Inhalt sie nur so schnell fahren darf, dass sie auf unerwartete Hindernisse reagieren kann. Ein solches Verhalten war beim vorliegenden Verkehrsunfall der Klägerin auch zumutbar. Wie die Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung angab, hat sie die auf dem Standstreifen stehenden Fahrzeuge wahrgenommen. Sie hat ihre Geschwindigkeit dabei allerdings nur auf 80 km/h reduziert und ist vom rechten auf den linken Fahrstreifen gewechselt. Ein umsichtiger, vorsichtiger Fahrer hätte im vorliegenden Fall – da wegen der Dunkelheit die Situation nicht überschaubar war – noch weiter abgebremst. Dass dies möglich war, belegen die Angaben der Zeugen. So hat die Zeugin… überzeugend geschildert, dass der Fahrer des Fahrzeugs, in dem sie Beifahrerin gewesen ist, trotz der Dunkelheit noch anhalten konnte, als der Anhänger umfiel. Der Zeuge… hat angegeben, dass weitere Fahrzeuge die Unfallstelle passiert haben oder auf dem Randstreifen anhalten konnten. Der damit gegebene Verursachungsbeitrag der Klägerin wird auch nicht durch den überwiegenden Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1) am Unfall verdrängt. Das Gericht vermochte keine Umstände festzustellen, die den Verstoß der Klägerin gegen das Sichtfahrgebot als gering erscheinen lassen. Insbesondere vermochte das Gericht nicht festzustellen, dass der Beklagte zu 1) das Risiko des Lösens und Umkippens des Anhängers leichtfertig in Kauf genommen hat, indem er den Anhänger überladen hat. Aus der beigezogenen Strafakte ergab sich nämlich für das Gericht nicht, dass die Überladung des Anhängers die überwiegende Unfallursache gewesen ist. Aus der beigezogenen Strafakte ergab sich vielmehr, dass die Polizei die Ursache für das Lösen des Anhängers vom Zugfahrzeug nicht festzustellen vermochte. Deswegen hat es das LG Görlitz auch abgelehnt, gegen den Beklagten zu 1) ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung zum Nachteil der Klägerin zu eröffnen. Nach Abwägung der vorgenannten Umstände hält das Gericht eine Schadensquote von 1/3 zu 2/3 zum Nachteil der Beklagten für angemessen (ähnlich auch LG Essen, Urteil v. 25.11.2010, Az: 12 O 176/04; Brandenburgisches OLG, Urteil v. 19.04.007, Az: 12 U 136/06).
Der Höhe nach kann die Klägerin Schadensersatz nur noch i.H.v. 8,33 € verlangen. Denn nach dem Abrechnungsschreiben der Beklagten zu 2) vom 23.05.2014 ist der Selbstbehalt, die Sachverständigenkosten, die Abschleppkosten und die Kosten der Ab- und Anmeldung vorgerichtlich in voller Höhe reguliert worden. Diese Schadenspositionen sind daher nicht mehr verfahrensgegenständlich. Die Unkostenpauschale i.H.v. 25,00 € hat die Beklagte zu 2) vorgerichtlich nur in einer Haftungsquote von 1/3 (8,33 €) reguliert. Nach den vorstehenden Ausführungen trifft die Beklagten eine Haftungsquote von 2/3. Nachzuregulieren sind daher 8,33 €. Die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen ergibt sich aus § 286, 288 BGB. Weiteren Schaden müssen die Beklagten nicht erstatten Es fehlt an einer schlüssige Darlegung der Klägerin, dass ihr weitere Kosten wegen durch den Unfall unbrauchbar gewordener Kleidung entstanden sind Denn nach dem Abrechnungsschreiben der Beklagten zu 2) vom 23.05.2014 hat die Beklagte einen Kleidungsschaden von 25,00 € (1/3 von 75,00 €) reguliert. Durch diesen Betrag von 25.00 € müsste der Kleidungsschaden beglichen sein, der der Klägerin durch die nicht mehr zu reinigende Weste entstanden ist. Jedenfalls hat die Klägerin nicht vorgetragen, dass die von der Beklagten zu 2) vorgerichtlich gezahlten 25,00 € auf unfallbedingt beschädigte Kleidungsstücke auf andere beschädigte Kleidungsstücke verrechnet worden sind. Ferner hat die Klägerin einen Nutzungsausfall nicht schlüssig vorgetragen und auch nicht unter Beweis gestellt. Die Erstattung eines Nutzungsausfalls setzt nämlich voraus, dass beim Geschädigten eine fühlbare Beeinträchtigung der Kraftfahrzeugnutzung eingetreten ist. Erforderlich sind ein Nutzungswille und eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit. Diese Voraussetzungen hat der Geschädigte vorzutragen und zu beweisen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen haben die Beklagten bestritten. Ein schlüssiger Sachvortrag der Klägerin fehlt. Allein der Umstand, dass die Klägerin einen Pkw vorhält, erlaubt nicht den zwingenden Schluss auf einen Nutzungswillen und eine Nutzungsmöglichkeit. Hinzu kommt im vorliegenden Streitfall, dass die Klägerin – worauf die Beklagten zu Recht hinweisen – selbst vorgetragen hat, dass sie infolge des Unfalls bis 12.02.2014 arbeitsunfähig krankgeschrieben war Für die Fahrten zur Arbeit konnte die Klägerin in dieser Zeit das Fahrzeug also nicht nutzen. Die Klägerin hätte daher konkret vortragen müssen, für welche Fahrten sie das Fahrzeug nutzen wollte. Ein solcher Vortrag der Klägerin fehlt. Unschlüssig ist auch der Vortrag zur Erstattung einer „Bearbeitungsgebühr der Leasinggeberin wegen Fahrzeugbrief“. Wieso diese Bearbeitungsgebühr unfallbedingt sein soll, lässt sich dem Sachvortrag der Klägerin nicht entnehmen.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen restlichen Schmerzensgeldanspruch in zuerkannter Höhe nach § 253 BGB. Nach Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung und nach Würdigung der von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen (Anlage K 9) ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Zahlung eines Schmerzensgeldes i.H.v. 2.000,00 € für die Unfallfolgen, die die Klägerin erlitten hat, angemessen ist. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat das Gericht die Ausgleichsfunktion in den Vordergrund gestellt; die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes spielte für das Gericht deswegen keine Rolle, weil dem Beklagten zu 1) ein grob fahrlässiger Verkehrsverstoß oder gar ein vorsätzlicher Verkehrsverstoß nicht nachgewiesen werden konnte. Berücksichtigt hat das Gericht, dass die Klägerin zwar keine Fraktur sich zugezogen hat, jedoch ausweislich der ärztlichen Bescheinigungen Schnittwunden und Prellungen erlitten hat. Es ist daher für das Gericht plausibel, wenn die Klägerin schildert, dass sie nach dem Unfall starke Schmerzen hatte und in der Bewegung eingeschränkt war. Berücksichtigt hat das Gericht ebenfalls, dass die Klägerin nicht nur ihrer Freizeitgestaltung und in ihren häuslichen Arbeiten eingeschränkt war, sondern auch die Erwerbsfähigkeit der Klägerin für eine gewisse Zeit aufgehoben war. Zu berücksichtigen war für das Gericht ferner, dass die Klägerin ärztliche Termine und Physiotherapie-Behandlungen für eine gewisse Dauer wahrnehmen musste Unter Berücksichtigung dieser Umstände hält das Gericht ein Schmerzensgeld von 2.000,00 € für angemessen. Allerdings muss sich die Klägerin ein Mitverschulden von 1/3 sowie die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten zu 2) i.H.v. 600,00 € anrechnen lassen, so dass ein Betrag von 733,33 € verbleibt, die die Beklagten zu zahlen haben.
Die Klägerin hat auch ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung. Der Feststellungsantrag ist auch inhaltlich begründet. Denn die mögliche Erhöhung der Prämie durch eine Höherstufung der Klägerin ist als adäquate Unfallursache von den Beklagten zu ersetzen. Allerdings muss sich die Klägerin auch hier ein Mitverschuldensanteil vom 1/3 anrechnen lassen.
Für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten der Klägerin müssen die Beklagten nach § 286 BGB einstehen. Dabei geht das Gericht allerdings von einem Gegenstandswert von 4.944,94 € aus. Dieser setzt sich aus dem von der Beklagten zu 2) vorgerichtlich regulierten Sachschaden von 1.542,54 € und 33,33 €, ferner dem Schmerzensgeldbetrag von 1.333,33 € sowie 2/3 des Streitwerts des Feststellungsantrages zusammen. Vorgerichtlich gezahlt hat die Beklagte zu 2) 255,85 €.
Die weitergehende Klage war abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708Nr. 11, 711 ZPO.