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Verkehrsunfall – Haftungsverteilung eines nach links Abbiegenden mit einem Überholer

AG Berlin-Mitte, Az.: 114 C 3432/11, Urteil vom 14.09.2012

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313 a, 495 a ZPO verzichtet.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls vom 30. März 2011 gegen 12.45 Uhr in Berlin keinen Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes, nachdem die Beklagte zu 2. den Schaden vorprozessual nach einer Quote von 1/3 regulierte, §§ 7, 17 StVG; 823, 249 BGB; 115 VVG.

Zum angegebenen Zeitpunkt befuhr die Zeugin … mit dem klägerischen Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … die Egon-Erwin-Kisch-Straße. Sie beabsichtigte, in Höhe der Hausnummer 80 nach links in die Parkplatzeinfahrt des dortigen Aldi-Marktes abzubiegen. Der Beklagte zu 1. befuhr mit seinem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen … die Egon-Erwin-Kisch-Straße im gleichgerichteten Verkehr zum klägerischen Fahrzeug. Er befand sich hinter diesem. Zur Kollision kam es, als die Zeugin … bereits zum Einfahren in die Parkplatzeinfahrt angesetzt hatte und der Beklagte zu 1. -bei Annahme eines unfreiwilligen Unfallereignisses- das Klägerfahrzeug links überholen wollte.

Danach erlangt § 9 Abs. 5 StVO Bedeutung.

Gemäß § 9 Abs. 5 StVO hatte sich die klägerische Fahrerin beim Abbiegen nach links in ein Grundstück so zu verhalten, dass hierbei eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war, wobei sie sich erforderlichenfalls einweisen lassen musste.

Die Zeugin …, die links abbiegen wollte, hatte dies nach § 9 Abs. 1 Satz 1 StVO rechtzeitig und deutlich anzukündigen und dabei die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen; sie hatte sich gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 StVO möglichst weit nach links zur Straßenmitte hin einzuordnen und zwar rechtzeitig; vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen war auf nachfolgenden Verkehr zu achten, § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO. Kommt es im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Einbiegen in ein Grundstück zu einer Kollision mit einem nachfolgenden Fahrzeug, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der in das Grundstück abbiegende Kraftfahrzeugführer die ihm nach § 9 Abs. 1, 5 StVO obliegenden, besonders gesteigerten Sorgfaltspflichten verletzt hat. Die bloße Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Nachfolgenden hat im Rahmen der Abwägung mit dem Verkehrsverstoß des unachtsam in ein Grundstück Einbiegenden regelmäßig außer Betracht zu bleiben, selbst wenn der Nachfolgende überholt (so bereits KG, Urteil vom 29. Oktober 1992 -3306/92).

Der Kläger hat den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis schuldhafter Unfallverursachung nicht entkräftet. Jedenfalls kommt eine über eine Quote von 1/3 hinausgehende Haftung der Beklagtenseite nicht in Betracht. Wird berücksichtigt, dass ausweislich des klägerischen Vortrages der linke Fahrtrichtungsanzeiger mindestens 60 Meter vor der Einfahrt – so die Klageschrift – bzw. im Bereich von 50 Metern oder mehr – so die Angaben im klägerischen Schreiben vom 7. Mai 2012 – gesetzt worden war, so kommt allenfalls eine Mithaftung der Beklagtenseite auf Grundlage eines Überholens in unklarer Verkehrslage in Betracht. Ein Überholen in unklarer Verkehrslage ist untersagt, § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO. Eine unklare Verkehrslage liegt vor, wenn nach allen Umständen mit einem ungefährdeten Überholen nicht gerechnet werden darf; sie ist insbesondere dann gegeben, wenn sich nicht sicher beurteilen lässt, was der Vorausfahrende sogleich tun werde. Dies ist dann der Fall, wenn an einem vorausfahrenden oder stehenden Fahrzeug der linke Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt wird, dies der nachfolgende Verkehrsteilnehmer erkennen konnte oder musste und ihm noch ein angemessenes Reagieren -ohne Gefahrenbremsung- möglich war. Eine unklare Verkehrslage liegt nicht schon dann vor, wenn ein vorausfahrendes Fahrzeug verlangsamt, selbst wenn es sich bereits zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet haben sollte. Soweit der Kläger im Übrigen auf Grundlage der Schilderung der klägerischen Fahrerin geltend macht, der Beklagte zu 1. habe das Linksblinken des Klägerfahrzeugs wohl mißgedeutet, so ist in der Tat festzustellen, dass ein – allerdings streitiges – Blinken eines Fahrzeugs über eine Strecke von mindestens 50 Metern bei einer behaupteten Geschwindigkeit von lediglich 30 km/h in der Tat zu Missverständnissen führen kann. Eine solche missverständliche Fahrtrichtungsanzeige könnte der Beklagtenseite allenfalls im Rahmen unklarer Verkehrslage angelastet werden. Nach der hier in Betracht kommenden Mithaftungsquote von 1/3 ist der Kläger allerdings bereits entschädigt.

Verkehrsunfall - Haftungsverteilung eines nach links Abbiegenden mit einem Überholer
Symbolfoto: ArchMan/Bigstock

Der klägerische Vortrag ist auch widersprüchlich. Einerseits wird angegeben, der Beklagte zu 1. habe das Linksblinken missdeutet, weil absolut kein Gegenverkehr mehr vorhanden gewesen sei. Andererseits wird angeführt, dass bei Berücksichtigung der baulichen Größe beider Fahrzeuge bei dem -behaupteten- zu dichten Auffahren des Beklagtenfahrzeugs der Beklagte zu 1. den Blinker und das leichte Abbremsen vor dem Einlenken gar nicht habe sehen können.

Unstreitig ist, dass das klägerische Fahrzeug unterhalb der zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h, nämlich nach Klägerangabe mit 30 km/h, fuhr und dass sich vor dem Klägerfahrzeug ein Moped befand. Von einer Stausituation kann insoweit noch nicht ausgegangen werden. Angesichts der reduzierten Geschwindigkeit kann aber davon ausgegangen werden, dass die hinter dem Moped fahrenden Fahrzeuge bei freier Gegenfahrbahn ein Überholmanöver in Erwägung ziehen würden. Insoweit war mit einem Überholmanöver seitens des Beklagten zu 1. durchaus zu rechnen. Dies gilt umso mehr, da der Beklagte zu 1. nach dem Empfinden der klägerischen Fahrerin offensichtlich zu dicht auf das Klägerfahrzeug auffuhr. Eine Nötigung kann hierin indes nicht gesehen werden, ein konkreter Abstand wird nicht angegeben.

Aus den schriftlichen Angaben der Zeugin … vom 7. Mai 2012, die sich der Kläger durch seine Unterschrift offensichtlich zu eigen macht, ergibt sich, dass nach Ansicht der Zeugin der Beklagte zu 1. zeitgleich mit ihr nach links ausgeschert sein müsse. War dies der Fall, dann bleibt kein Raum für eine höhere Haftung der Beklagtenseite. Zu beachten ist, dass der Beklagte beim Überholen die Sorgfaltsanforderungen aus § 5 StVO zu beachten hatte. Dazu gehört, dass er sowohl hinter sich fahrenden Verkehr zu beachten hatte als auch vor ihm fahrende, zu überholende Fahrzeuge nicht behindern durfte. Voraussetzung ist die normale Weiterfahrt der Vorausfahrenden. Die Zeugin … fuhr aber nicht in Geradeausfahrt weiter, sondern sie wollte nach links in eine Einfahrt abbiegen. Hierbei hatte sie höchste Sorgfaltsanforderungen zu beachten. Nicht der Beklagte zu 1., sondern die Zeugin … hatte bei ihrem Fahrmanöver die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen.

Wenn es im Übrigen so war, das Kläger- und Beklagtenfahrzeug zeitgleich nach links ausscherten zum Zwecke ihres jeweiligen Fahrmanövers, dann ist nicht ersichtlich, wie von einer vorsätzlichen Unfallverursachung seitens des Beklagten zu 1. ausgegangen werden könnte. Er müsste dann den beabsichtigten Abbiegevorgang der klägerischen Fahrerin nach links in eine Einfahrt antizipiert haben. Dies ist nicht erkennbar.

Nach alledem kommt eine weitere Haftung der Beklagtenseite nicht in Betracht, selbst wenn – soweit schlüssig- die überwiegend streitigen Angaben der Klägerseite zugrundegelegt werden. Dies führt zur Klageabweisung.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO nicht vorliegen. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

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