Skip to content
Menü

Verkehrsunfall – Schadensgutachterkosten – Fahrtkosten des Gutachters

AG Regensburg, Az.: 4 C 2619/15, Urteil vom 14.12.2015

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 63,70 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.07.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

(entbehrlich gem. § 313a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

Die Parteien streiten um restliche Gutachterkosten nach einem Verkehrsunfall.

I. Die zulässige Klage ist in der Hauptsache vollumfänglich und bezüglich der Nebenforderung (bis auf 17 Zinstage) begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung weiterer 63,70 € für Gutachterkosten zu.

1. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte als Haftpflichtversicherer für den Ersatz des dem Kläger aufgrund eines Verkehrsunfalls entstandenen Schadens verantwortlich ist, § 7 StVG i. V. m. § 115 VVG. Streitig sind die Sachverständigenkosten, die die Beklagte lediglich mit 500,00 € reguliert hat, wobei die Erforderlichkeit der Erholung eines Sachverständigengutachtens als solche unstreitig ist.

2. Die Klägerin durfte einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten PKW beauftragen und kann von der Beklagten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen (vgl. BGH, Urteile vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13; vom 15. Oktober 2013, Az. VI ZR 471/12 und VI ZR 528/12 vom 23. Januar 2007, Az. VI ZR 67/06 vom 7. Mai 1996, Az. VI ZR 138/95 [Fundstelle jeweils juris]).

a) Als erforderlich sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich das Gericht anschließt, diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen durfte (vgl. BGH, Urteile vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13; vom 15. Oktober 2013, Az. VI ZR 471/12 und VI ZR 528/12 vom 23. Januar 2007, Az. VI ZR 67/06 vom 7. Mai 1996, Az. VI ZR 138/95 [a. a. O.]). Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch nach dem letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (vgl. BGH, Urteile vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13; vom 15. Oktober 2013, Az. VI ZR 471/12 und VI ZR 528/12 vom 23. Januar 2007, Az. VI ZR 67/06 Vom 7. Mai 1996, Az. VI ZR 138/95 [a. a. O.]). Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (BGH, Urteile vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13; vom 15. Oktober 1991, Az. VI ZR 314/90 vom 29. April 2003, VI ZR 393/02 [juris]). Denn in letzterem Fall wird der Geschädigte nicht selten Verzicht üben oder Anstrengungen unternehmen, die sich im Verhältnis zum Schädiger als überobligationsmäßig darstellen und die dieser daher vom Geschädigten nicht verlangen kann. Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf auch im Rahmen von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13 m. w. N.).

Verkehrsunfall – Schadensgutachterkosten – Fahrtkosten des Gutachters
Symbolfoto: loraks/Bigstock

Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d. h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGH, Urteile vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13; vom 15. Oktober 1991, Az. VI ZR 314/90 und VI ZR 67/91 [a. a. O.]). Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sach- verständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13 [a. a. O.]).

Dabei darf er sich auch einen Sachverständigen empfehlen lassen, etwa von der Werkstatt seines Vertrauens. Auch insoweit braucht er entsprechende Empfehlungen nicht durch eine Marktanalyse zu überprüfen. Überlässt er die Auswahl des Sachverständigen der Werkstatt (was die Beklagte offenbar ins Blaue hinein mutmaßt, denn aus der Rechnung ergibt sich zur Auftragserteilung nur, dass diese „im Auftrag des Geschädigten“ erfolgte, was keinen Rückschluss darauf zulässt, wer die Auswahl des Sachverständigen getroffen hat), so muss er sich bei der subjektbezogenen Schadensbetrachtung deren Kenntnisstand zurechnen lassen.

Es wurde nicht vorgetragen, dass die vom Kläger beauftragte Werkstatt konkrete Kenntnisse zum regionalen Sachverständigenmarkt hat. Dies ist auch nicht indiziert, zumal die Sachverständigenkosten für eine Werkstatt ohne jeglichen Belang sind. Wenn die Werkstatt die Rechnung des Sachverständigen zur Kenntnis erhielte, handelte es sich – wenn überhaupt – nur um durchlaufende Posten. Soweit das Sachverständigenhonorar zur Kenntnis genommen würde, würde für die Werkstatt sicherlich auch nicht die Höhe der einzelnen Nebenkosten im Vordergrund des Interesses stehen. Dass diesbezüglich ein überlegenes Sonderwissen bei der Werkstatt vorhanden ist, ist somit eine bloße Vermutung, die – auch durch Indizien – keine Stütze findet.

b) Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (vgl. BGH, Urteile vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13; vom 15. Oktober 2013, Az. VI ZR 471/12 und – VI ZR 528/12 vom 23. Januar 2007, Az. VI ZR 67/06 [a. a. O.]). Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend (BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13 m. w. N.). Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine maßgebende Rolle (vgl. BGH, Urteile vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13; vom 15. Oktober 2013, Az, VI ZR 471/12 und VI ZR 528/12 [a. a. O.]).

c) Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages oder einzelner Rechnungspositionen zur Schadensbehebung reicht grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen (BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13 [a. a. O.]).

Es darf nicht vergessen werden (wie teilweise von der instanzgerichtlichen Rechtsprechung verkannt), dass auch bei Sachverständigenkosten nicht eine konkrete Rechnungsprüfung durchzuführen ist, sondern auch insoweit vom Schädiger der objektiv erforderliche Betrag für die Einholung eines Gutachtens geschuldet ist. So führt der BGH (Urteil vom 23. Januar 2007, Az. VI ZR 67/06 [juris]) zutreffend aus, dass die Berechnung des Schadens grundsätzlich nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeiten (z.B. einer überhöhten Honorarforderung des Sachverständigen) abhängig gemacht werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1973, Az. VI ZR 27/73 [juris]). Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. BGH, Urteile vom 23. Januar 2007, Az. VI ZR 67/06 vom 29. Juni 2004, Az. VI ZR 211/03 [juris]). Dies gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2007, Az. VI ZR 67/06 m. w. N. [a. a. O.]).

d) Da es keine „Gebührenordnung“ für Sachverständige gibt, ist auch der Begriff der „Nebenkosten“ nicht definiert. Soweit der BGH die instanzgerichtliche Auffassung gebilligt hat, es sei zwischen Ingenieurleistung und Nebenkosten zu trennen, hat er damit nicht entschieden, dass Nebenkosten ausschließlich dem Aufwendungsersatz dienen dürften. Vielmehr steht dem Sachverständigen im Rahmen der Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen (§§ 315, 316 BGB) oder der Gestaltung seiner zur Vertragsgrundlage gewordenen Preisbestimmungen frei, inwieweit er Leistungen außerhalb der eigentlichen Ingenieurstätigkeit in Nebenkosten ansetzt (vorausgesetzt dies ist nicht unbillig oder benachteiligend).

In der letzten BVSK-Honorarbefragung, in der Nebenkosten abgefragt wurden (2013), wird unter Ziffer 8 ausdrücklich dargelegt, dass die Aufteilung der Rechnung in Grundhonorar und Nebenkosten lediglich der Transparenz diene und durch die Nebenkosten nicht allein die tatsächlich anfallenden Kosten weitergegeben werden. Vielmehr seien in den geltend gemachten Nebenkosten in der Regel Gewinnanteile enthalten, die bei anderer Betrachtung dem Grundhonorar zuzurechnen wären, das dann entsprechen höher anzusetzen wäre. Dies ist weder unbillig (i. S. v. § 315 BGB) noch überraschend (i. S. v. § 305c BGB) noch benachteiligend (i. S. v. § 307 BGB).

aa) Es erschiene etwa nicht unbillig, in die Fahrtkosten auch eine Vergütung des eigenen Zeitaufwands für die Wegstrecken einzupreisen. Ein nach dem JVEG abrechnender gerichtlicher Sachverständiger kann ohne Frage Reisezeiten zu seinem vollen Stundensatz geltend machen. Ein zwingender Grund, derartige Reisezeiten – die gerade nichts mit dem eigentlichen Kernbereich der Sachverständigentätigkeit zu tun haben – vollumfänglich in eine Pauschale einzukalkulieren, besteht dagegen nicht. Im Übrigen gibt es keine Vermutung, dass die Kosten für die Nutzung eines Pkws mit den Sätzen des JVEG abgegolten sind. Der ADAC-Autokostenrechner (Internet, abgefragt am 17.11.2015) ergibt beispielsweise für BMW 5er Kombis tatsächliche Kilometerkosten zwischen 0,83 € und 1,40 €.

Die vom Sachverständigen in Rechnung gestellte Strecke von 78 km bleibt hinter der tatsächlichen Entfernung für Hin- und Rückfahrt (ab je 40,7 km nach einschlägigen Routenplanern) zurück.

Die Beauftragung eines 39 km entfernt ansässigen Sachverständigen stellt (insbesondere im ländlichen ostbayerischen Raum) keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht dar. Insbesondere ist nicht vorgetragen, dass in deutlich näherer Entfernung eine ausreichende Auswahl geeigneter Sachverständiger zu geringeren Kosten erreichbar war.

bb) Was die Photokosten angeht ist ebenfalls nicht zwingend auf den reinen Aufwand für die Anfertigung im Speicher oder den Ausdruck eines Digitalphotos abzustellen. Vielmehr ist es weder unbillig (i. S. v. § 315 BGB) noch überraschend (i. S. v. § 305c BGB) noch benachteiligend (i. S. v. § 307 BGB), Amortisationskosten für Photoausrüstung, Drucker und Bildbearbeitungssoftware sowie anteiligen Zeitaufwand für Aufnahme und Nachbearbeitung auf die einzelnen Photos umzulegen. Dem Gericht ist im hiesigen Bereich kein Photograph bekannt, der Abzüge seiner Photographien (also nicht den ersten Satz, mit dem Arbeitszeit und Anfahrt etc. „abgegolten“ werden) für weniger als die hier geltend gemachten Photokosten abgibt.

cc) Was die Schreibkosten angeht, gelten die gleichen Erwägungen. Aus Sicht des Gerichts erschiene es vollkommen verfehlt, hierbei allein auf durchschnittliche Tonerkosten für den Ausdruck einer Seite abzustellen. Bürotätigkeit ist nicht das Kerngebiet der Tätigkeit des Sachverständigen. Anders als die Anschaffung etwa von Fachliteratur, Werkzeug oder Messgeräten kann die lediglich zur Umsetzung des Gutachtens erforderliche Büroausstattung ohne weiteres unter dem Punkt ‚Nebenkosten‘ kalkuliert werden.

Die Beklagte hat natürlich Recht, dass die Ingenieurleistung des Sachverständigen im Kopf des Sachverständigen nichts nützt, sondern kommuniziert werden muss. Dies kann nicht nur schriftlich, sondern auch mündlich geschehen. Zur Niederlegung seines Gutachtens stünde es dem Sachverständigen frei, sein Gutachten zu diktieren und durch einen professionellen Schreibdienst schreiben zu lassen. Natürlich könnte er die dadurch konkret entstehenden Aufwendungen ersetzt verlangen. Dann darf es ihm nicht als unbillig bzw. benachteiligend verwehrt werden, seine eigene Leistung entsprechend honorieren zu lassen.

dd) Im Hinblick auf Porto- und Telephonkosten vermag das Gericht keine Unbilligkeit bzw. Benachteiligung zu erkennen. Das RVG sieht in Nr. 7002 des Vergütungsverzeichnisses eine entsprechende (um ein Drittel höhere!) Pauschale vor. Dass Sachverständige besseren Zugang zu günstigeren Kommunikationsmöglichkeiten (etwa Flatrates oder Portoermäßigungen) haben als Rechtsanwälte, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Jedenfalls ist für einen durchschnittlichen Geschädigten nicht erkennbar, dass er seinem Sachverständigen keinesfalls eine um 25 % geringere Porto- und Telephonkostenpauschale zahlen darf wie seinem Anwalt

e) Selbst wenn die Werte teilweise zu hoch angesetzt wären, käme es auf die Erkennbarkeit für den Geschädigten bzw. die von ihm mit der Auswahl beauftragte Werkstatt an und darauf, ob ihm angemessene Alternativen zur Verfügung stehen. Dies bedeutet, dass es dem Geschädigten in seiner konkreten Situation überhaupt möglich gewesen sein müsste, einen günstigeren Sachverständigen zu finden.

Aus der BVSK-Honorarbefragung 2013 lässt sich entnehmen, dass sich die Photokosten (2,20 €) im Korridor HB V (2,21 € bis 2,55 €) bewegen, d. h. in einem Maße, in dem 50-60 % aller befragten Sachverständigen abrechnen. Die Fahrtkosten liegen sogar unterhalb der mehrheitlichen Abrechnungspraxis (0,90 € unterhalb des Korridors 0,92 €-1,16 €). Die Schreibkosten sind als Pauschale in der BVSK-Honorarbefragung nur in Kombination mit Porto und Telephon abgefragt. Der Korridor HB V geht von 23,46 € bis 29,87 €. Hierbei handelt es jedoch um Netto-Werte, die sich wirtschaftlich um 19 % erhöhen. Da dies aufgrund der Kleinunternehmerregelung nicht der Fall ist und somit der Endpreis brutto = netto ist, muss zur Vergleichbarkeit der Bruttobetrag aus dem Ergebnis der Honorarbefragung zugrunde gelegt werden, da der selbst nicht vorsteuerabzugsberechtigte Kunde nur Endpreise vergleicht. Somit ergäbe sich ein Korridor von 27,92 € bis 35,55 €. Die Summe aus Porto- und Telephonkosten sowie Schreibkosten (35,00 €) liegt in diesem Rahmen.

Da ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit der einzelnen Positionen nicht ausreicht, müsste die Beklagte im Übrigen konkret vortragen und unter Beweis stellen, dass im Einzugsbereich des Geschädigten Sachverständige ohne weiteres verfügbar waren, die zu günstigeren Preisen abrechnen, und dass dies für den Geschädigten erkennbar war. Nur in diesem Falle wäre die erfolgte Beauftragung des Sachverständigen zu den von diesem abgerechneten Kosten nicht erforderlich i. S. v. § 249 BGB.

Letztendlich kommt es auch nicht auf Einzelpositionen an, sondern ob sich die Sachverständigenkosten insgesamt im Rahmen des Erforderlichen bewegen. Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle im Einzelnen durchzuführen (vgl. BGH, Urteile vom 23. Januar 2007, Az. VI ZR 67/06 vom 29. Juni 2004, Az. VI ZR 211/03 [juris]).

Der Rahmen des Erforderlichen ist hier gewahrt, zumal das Grundhonorar von brutto = netto nur 400 € extrem günstig ist. Bei einem Netto-Schaden zwischen 3.000 € und 3.250 € rechnen 90 % der vom BVSK 2013 befragten Sachverständigen mehr als 395 € netto (entsprechend 470 € brutto) ab. Legte man die Honorarbefragung 2015 zugrunde, rechnen bereits 95 % der Befragten 407 € (netto) oder mehr ab.

f) Die vom Sachverständigen durchgereichten Fremdkosten für eine Audatex-Abfrage gehören ebenfalls zum erstattungsfähigen Schaden. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Sachverständige derartige Kosten zwangsläufig in sein Grundhonorar für seine Leistung einpreisen müsste. Anders als Arbeitsmittel, die sich der Sachverständige beschafft und für seine Tätigkeit unabhängig vom Einzelfall nutzt, ist der Datenbankzugriff fallbezogen und nicht als Arbeitsmittel für andere Tätigkeiten nutzbar.

3. Die Klägerin hat somit Anspruch auf den Ersatz von Sachverständigenkosten in Höhe von 563,70 €. Diese Forderung ist durch Erfüllung nur in Höhe eines Teilbetrags von 500,00 € erloschen, so dass ein Rest von 63,70 € verbleibt.

4. Da sich die Beklagte spätestens seit ernsthafter Zahlungsverweigerung im Schreiben vom 09.07.2015, eingegangen am 13.07.2015, in Verzug befindet, hat die Klägerin Anspruch auf den gesetzlichen Verzugszins, §§ 286, 288 BGB, ab Zugang der ernstlichen Erfüllungsverweigerung. Soweit der Kläger bereits Zinsen ab 27.06.2015 verlangt, ist dies nicht schlüssig dargetan.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 63,70 € festgesetzt.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Verkehrsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Verkehrsrecht und Verkehrsstrafrecht. Gerne beraten und vertreten wir Sie in allen verkehrsrechtlichen Angelegenheiten.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Rechtstipps aus dem Verkehrsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!