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Verkehrsunfall – Kollision mit Polizeifahrzeug während eines Abbiegevorgangs

LG Hamburg, Az.: 302 O 115/15, Urteil vom 10.05.2016

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit vom 28.03.2015 bis zum 16.06.2015 auf 1.728,54 € und für die Zeit vom 17.06.2015 bis zum 17.12.2015 auf 1.372,08 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 50% und der Beklagte 50% zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der andere vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall.

Verkehrsunfall - Kollision mit Polizeifahrzeug während eines Abbiegevorgangs
Symbolfoto: Von Christian Horz /Shutterstock.com

Am 24.02.2015 kam es zu einer Kollision zwischen dem von der Zeugin P. K. geführten Pkw Peugeot 307 Break des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen … und dem von dem Zeugen S. geführten Polizeifahrzeug der Beklagten mit dem amtlichen Kennzeichen …. Das Polizeifahrzeug befuhr die Straße Q. in Richtung H., die Zeugin K. fuhr in gleicher Richtung hinter dem Polizeifahrzeug. Das Polizeifahrzeug beabsichtigte nach links auf die Straße H. abzubiegen, hielt an der Einmündung an, setzte den Blinker nach links, ordnete sich nach links ein und fuhr ein Stück auf die Straße H. ein. Die Zeugin K. beabsichtigte nach rechts auf die Straße H. abzubiegen und fuhr vor. Es kam zu einer Kollision der Fahrzeuge, als das Polizeifahrzeug zurücksetzte. Die genauen Umstände des Unfalls sind zwischen den Parteien streitig.

Die für die sach- und fachgerechte Instandsetzung der unfallbedingten Schäden am Fahrzeug des Klägers erforderlichen Reparaturkosten belaufen sich auf 1.888,54 € netto (Anlage B3) und die Kosten für die Einholung des Schadensgutachtens auf 560,80 € (Anlage K3). Die Reparaturkosten für das Polizeifahrzeug betragen 1.148,43 € (Anlage B1). Das Polizeifahrzeug fiel für die Reparatur für die Dauer von einem Tag aus. Die Vorhaltekosten betragen 19,78 €.

Der Kläger behauptet, das Polizeifahrzeug war bereits etwa 3 m auf die Straße H. eingefahren. Die Zeugin K. habe ausreichend Platz gehabt, um an dem Fahrzeug vorbeizufahren. Als sie sich dem Polizeifahrzeug langsam genähert habe, habe dies plötzlich zurückgesetzt. Die Zeugin K. habe noch versucht nach rechts auszuweichen und sei dabei mit den rechten Reifen auf den Bürgersteig gefahren. Neben den Reparatur- und Sachverständigenkosten begehrt der Kläger Erstattung einer Unkostenpauschale von 20,00 €.

Die Beklagte hat im Prozess die Aufrechnung mit dem ihr entstandenen ersatzfähigen Schaden erklärt. Sie hat gemäß Abrechnung vom 17.12.2015 (Anlage B2) bei einer Haftungsquote von 70% nach Aufrechnung mit ihrem Schaden an den Kläger 1.372,08 € und weitere 255,85 € an vorgerichtlichen Anwaltskosten gezahlt. Die Parteien haben den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.362,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz auf 2.734,62 seit dem 28.03.2015 bis zum 17.12.2015 und auf 1.362,54 € seit dem 18.12.2015 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorprozessuale Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 78,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, der Zeuge S. habe beabsichtigt, nach links in die Straße H. abzubiegen. Das Fahrzeug habe in die Straße H. hinein geragt, weshalb der Zeuge S. beschlossen habe, das Fahrzeug ca. 30 cm zurückzusetzen, als der Querverkehr eingesetzt habe. Die Zeugin K. habe versucht, sich mit ihrem Fahrzeug an dem Streifenwagen vorbei zu drängeln und keinen hinreichenden Abstand gehalten.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen P. K. und S. K. sowie K. G.- F. und O. S.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 13.10.2015 und 19.01.2016 verwiesen. Ergänzend wird bezüglich des weiteren Sach- und Streitstands auf die Schriftsätze der Parteien vom 12.08.2015 und 26.01.2016 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Nach der teilweisen Regulierung der Unfallschäden durch die Beklagte steht dem Kläger kein weiterer Schadensersatz zu. Er hat aber Anspruch auf Erstattung der angefallenen Zinsen.

1. Der Kläger hatte gegen die Beklagte einen Anspruch aus §§ 7, Abs. 1, 17, 18 Abs. 1 StVG, § 823 BGB auf Ersatz von 70% des unfallbedingten Schadens.

a) Der Verkehrsunfall hat sich sowohl bei Betrieb des klägerischen Fahrzeugs wie auch bei Betrieb des Polizeifahrzeugs der Beklagten ereignet, § 7 Abs. 1 StVG. Der Unfall wurde nicht durch höhere Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG) verursacht. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Verkehrsunfall bei Anwendung höchster Sorgfalt für jeden Unfallbeteiligten vermeidbar gewesen wäre, liegt auch kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG vor. Die gegenseitigen Verursachungsbeiträge sind gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG gegeneinander abzuwägen. Dieser Abwägung kann das Gericht allein unstreitige oder erwiesene Tatsachen zu Grunde legen. Danach ist von einer überwiegenden Verursachung des Unfalls durch die Beklagte auszugehen (Quote 30:70 zu Lasten der Beklagten).

b) Die Beklagte muss sich einen Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO vorhalten lassen. Es ist unstreitig, dass es bei der Rückwärtsfahrt des Polizeifahrzeugs zur Kollision mit dem Fahrzeug des Klägers gekommen ist. Dass der Zeuge S. nicht die bei dem Zurücksetzen gebotene äußerste Sorgfalt hat walten lassen, ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 13.10.2015. Dort hat er bekundet, er habe in den Rückspiegel geguckt und nichts gesehen. Er habe dann bemerkt, dass es eine Berührung gegeben habe irgendwie und habe dann noch einmal über die Schulter geblickt und den anderen Wagen gesehen. Daran wird deutlich, dass er die gebotene vorherige und ständige Rückschau nicht eingehalten hat, sondern den rückwärtigen Raum nur unter Einbeziehung des Rückspiegels eingesehen hat. Einen Schulterblick hat der Zeuge S. erst nach der Kollision durchgeführt. Da der Verkehrsverstoß damit positiv feststeht, kommt es auf den gegen die Beklagte sprechenden Anscheinsbeweis und deren Entkräftung, die angesichts der Angaben des Zeugen S. nicht anzunehmen ist, nicht mehr entscheidend an.

c) Der Kläger muss sich einen Verstoß gegen § 5 Abs. 3, Abs. 7 StVO jedenfalls aber gegen § 1 Abs. 2 StVO vorhalten lassen. Angesichts der konkreten Verkehrssituation war mit einem gefahrlosen Vorbeifahren rechts an dem Polizeifahrzeug nicht zu rechnen. Nach den objektiv gegebenen Umständen, ließ sich nicht verlässlich beurteilen, was der Zeuge S. als nächstes tun würde.

Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass auf der ersten Fahrspur der Straße H. Fahrzeuge an der roten Ampel standen, eine Lücke zwischen den Fahrzeugen vorhanden war und die Fahrspur, auf die der Zeuge S. nach links einbiegen wollte, zunächst frei war. Das Gericht geht weiterhin davon aus, dass der Zeuge S. zunächst ein Stück in die sich auftuende Lücke zwischen den Fahrzeugen eingefahren war und dann als die Ampel auf der Straße H. auf Grün umsprang, etwa 30 cm zurück setzte, wobei es zur Kollision mit dem klägerischen Fahrzeug kam. Der Zeuge S. hat die Verkehrssituation insoweit glaubhaft geschildert. Die Zeugin P. K. und der Zeuge S. K. konnten zur Verkehrssituation auf der Straße H. keine Angaben machen. Die Zeugin K. im Rahmen ihrer Vernehmung bekundet, auf den Verkehr dort habe sie nicht geachtet. Das von dem Zeugen S. geschilderte Geschehen ist insoweit plausibel, wohingegen die Behauptung der Zeugen P. und S. K., das Polizeifahrzeug habe sich mit den hinteren Reifen bereits in Höhe der Haltlinie befunden bzw. sei schon zur Hälfte auf die nach links führende Fahrspur eingefahren nicht belastbar sind. Das Gericht stützt sich dabei auch auf den in den Verhandlungsterminen gewonnenen persönlichen Eindruck. Das Gericht hegt danach insbesondere erhebliche Zweifel daran, dass der Zeuge S. K. überhaupt eine präsente Erinnerung an das Unfallgeschehen hatte. Auf Nachfrage konnte er zu den Begleitumständen keine Angaben machen. Die Ausführungen blieben farblos und vage und waren ersichtlich von einer Rechtfertigungstendenz für das Fahrverhalten der Mutter des Zeugen getragen. Die Zeugin P. K. unmittelbar am Unfall beteiligt und war erkennbar verärgert über das Verhalten des Zeugen S., als sie die Angaben zum Unfallgeschehen machte. Der von dem Zeugen S. beschriebene Vorgang ist im Stadtverkehr regelmäßig zu beobachten und ein Zurücksetzen, um den Querverkehr nicht zu behindern, ohne weiteres nachvollziehbar. Bei dem von den Zeugen K. beschriebenen Manöver hätte es nahe gelegen, den Abbiegevorgang tatsächlich zu beenden. Es gibt keine logische Erklärung, weshalb der Zeuge S. sich noch einmal zu einem Zurücksetzen veranlasst sah, wenn er schon so weit und teilweise auf die nach links führende Fahrspur eingefahren war, wie es die Klägerseite behauptet. Die Schilderung des Zeugen S. ist mit der dokumentierten Stellung der Fahrzeuge nach dem Unfall in Einklang zu bringen. Übereinstimmend haben die Zeugin K. und der Zeuge S. bekundet, die Lichtbilder der Anlage K1 zeigen das klägerische Fahrzeug in Unfallendstellung, das Polizeifahrzeug sei nach der Kollision ein Stück nach vorn gefahren worden.

Angesicht der konkreten Verkehrssituation war es für die Zeugin K. mit erheblichen Gefahren verbunden, auf das Polizeifahrzeug weiter aufzuschließen und in die sich rechts auftuende Lücke einzufahren. Sie wollte das verkehrsbedingt haltende Polizeifahrzeug rechts überholen und hat dabei nicht die notwendige Rücksicht und Aufmerksamkeit walten lassen. Angesichts der Tatsache, dass die Straße H. aber nicht frei war und der Zeuge S. bereits ein Stück auf die Straße eingefahren war, konnte die Zeugin K. sich nicht darauf verlassen, dass der Zeuge S. den Abbiegevorgang vollenden würde. Nach eigenem Bekunden hat die Zeugin K. nicht auf den Verkehr auf der Straße H. geachtet. Es war aber damit zu rechnen, dass das Polizeifahrzeug bei einsetzendem Querverkehr nach dem Umschalten der Ampel zurücksetzen würde. Die Zeugin K. hätte ihr Fahrmanöver vor diesem Hintergrund zurückstellen müssen. Durch ihr Vorfahren hat sie den Abstand zu dem Streifenwagen verkürzt und den Rangierraum verkleinert. Es kann dabei dahinstehen, ob die Zeugen K. erst im Rahmen des von ihr beschriebenen Ausweichmanövers teilweise auf den Bürgersteig gefahren ist oder unter Einbeziehung des Bordsteins an dem Polizeifahrzeug vorbeifahren wollte. Bereits das Aufschließen und hineinfahren in die sich auftuende Lücke war ersichtlich gefährlich. Nach den gegebenen Umständen war nicht ausreichend Platz, um gefahrlos rechts an dem Streifenwagen vorbeizufahren, was auch daran deutlich wird, dass die Zeugin K. teilweise auf den Bürgersteig fuhr – sei es, weil sie nur unter Einbeziehung des Bürgersteigs an dem vorausfahrenden Polizeifahrzeug vorbei kam, sei es weil sie dem zurücksetzenden Fahrzeug ausweichen wollte.

d) Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge führt zu einer Haftungsquote von 30:70 zu Lasten der Beklagten. Der der Beklagten anzulastende schwere Verkehrsverstoß wiegt deutlich schwerer als der von der Zeugin K. verwirklichte einfache Verkehrsverstoß.

2. Unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlung und der erklärten Aufrechnung kann der Kläger keinen weiteren Schadensersatz verlangen.

a) Der Zahlungsanspruch des Klägers belief sich auf 1.728,54 € (70% des Gesamtschadens von 2.469,34 €). Die Reparaturkosten sind mit 1.888,54 € netto zu beziffern. Der Kläger hat zwar zunächst Reparaturkosten in Höhe von 2.153,82 € netto behauptet. Die Beklagte hat den Kläger aber auf die gleichwertige, günstigere Reparaturmöglichkeit bei der Firma B. GmbH verwiesen. Der Kläger ist dem nicht entgegengetreten, so dass die Kosten für eine sach- und fachgerechte Reparatur der Unfallschäden damit – unstreitig – mit 1.888.54 € anzusetzen sind. Die Kosten für die Einholung des Schadensgutachtens belaufen sich auf 560,80 €. Weiterhin war die Kostenpauschale von 20,00 € zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der Mithaftung des Klägers in Höhe von 30% verblieb ein erstattungsfähiger Betrag in der oben genannten Höhe.

b) Nach der Aufrechnung der Beklagten verblieb ein erstattungsfähiger Schaden von 1.372,08 €. Die Beklagte hat die Aufrechnung mit dem ihr gegen den Kläger zustehenden Schadensersatzanspruch mit Schriftsatz vom 16.06.2015 und dem Abrechnungsschreiben vom 17.12.2015 (Anlage B2) erklärt. Die Beklagte hat gegen den Kläger nach §§ 7, Abs. 1, 17, 18 Abs. 1 StVG, § 823 BGB Anspruch auf Ersatz von 30% des ihr durch den Unfall entstandenen Schadens. Auf obige Ausführungen wird verwiesen. Der Schaden der Beklagten belief sich unstreitig insgesamt auf 1.188,21 €; 30% hiervon betragen 356,46 €.

c) Die Beklagte hat gemäß Abrechnung vom 17.12.2015 an den Kläger eine Zahlung in Höhe von 1.372,08 € geleistet. Damit hat die Beklagte den verbliebenen Anspruch des Klägers vollständig ausgeglichen. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht.

3. Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung der angefallenen Zinsen. Die Beklagte befand nach dem Schreiben vom 13.03.2015 in dem sie unter Fristsetzung bis zum 27.03.2015 zur Regulierung der Unfallschäden aufgefordert wurde (Anlage K4), seit dem 28.03.2015 in Zahlungsverzug. Zinsen sind in der Zeit vom 28.03.2015 bis Aufrechnung am 16.06.2015 auf einen Betrag in Höhe von 1.728,54 € angefallen. In der Zeit vom 17.06.2015 bis zur Zahlung am 17.12.2015 stehen dem Kläger Zinsen auf 1.372.08 € zu.

Weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten kann der Kläger nach der Zahlung vom 17.12.2015 nicht beanspruchen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 91a Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.

 

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