AG Essen, Az.: 29 C 356/10, Urteil vom 16.03.2012
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs bei einem Verkehrsunfall in Anspruch.
Am 20.03.2010 befuhr der Zeuge S. mit dem Fahrzeug BMW X3, amtliches Kennzeichen …, die Steeler Straße in Essen. Zur selben Zeit befuhren auch die Beklagte zu 1) und der Zeuge J. mit jeweils von ihnen geführten PKW, die Beklagte zu 1) mit dem PKW Seat Toledo, amtliches Kennzeichen …, die Steeler Straße in die gleiche Fahrtrichtung wie der Zeuge S.. Das Fahrzeug, das die Beklagte zu 1) führte, ist bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert. Es kam zur Kollision des von der Beklagten zu 1) geführten Fahrzeugs mit dem vom Zeugen S. geführten Fahrzeug, wobei der genaue Unfallhergang streitig ist.
Der Kläger machte aufgrund angeblich unfallbedingter Schäden am vom Zeugen S. geführten Fahrzeug gegenüber der Beklagten zu 2) Schadensersatzpositionen von insgesamt 3632,19 EUR Nettoreparaturkosten, 699,42 EUR Gutachterkosten und einer Unkostenpauschale von 25 EUR mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 01.04.2010 geltend. In dem Schreiben ist eine Regulierungsfrist bis zum 15.04.2010 gesetzt worden. Unter dem 12.04.2010 übersandte die Klägervertreterin der Beklagten zu 2) einen Auszug aus der Ermittlungsakte. Die Beklagte zu 2) zahlte daraufhin ausgehend von einer hälftigen Haftung und einem Abzug von 133,10 EUR auf die Nettoreparaturkosten einen Betrag von 2111,76 EUR.
Unstreitig war das vom Zeugen S. geführte Fahrzeug bereits unter dem 10.04.2007 bei einem Kilometerstand von 48103 km schon einmal verunfallt gewesen. Hierbei entstand am Klägerfahrzeug ein Totalschaden.
Der Kläger behauptet, Eigentümer des vom Zeugen S. geführten Fahrzeugs im Unfallzeitpunkt gewesen zu sein. Der Zeuge S. sei auf der linken der beiden in Fahrtrichtung Essen Steele verlaufenden Spuren der Steeler Straße gefahren. Die Beklagte zu 1) habe sich von hinten genähert und versucht, den Zeugen S. im Gegenverkehr zu überholen. Als sich Gegenverkehr mit Lichthupe genähert habe, sei die Beklagte zu 1) wieder eingeschert und hierbei sei es zur Kollision gekommen.
Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 2244,85 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2010 zu zahlen.
Er beantragt ferner, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 272,87 EUR freizustellen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, der Zeuge S. sei auf der rechten Spur der Steeler Straße gefahren und die Beklagte zu 1) habe ihr Fahrzeug auf der linken Spur geführt. Vor der Beklagten zu 1) sei der Zeuge J. mit seinem Fahrzeug gefahren. Hinter der Ampelanlage der Einmündung Steeler Straße/Plantenbergstraße hätten am rechten Fahrbahnrand Fahrzeuge geparkt. Nachdem alle 3 Fahrer nach Umschalten der Ampel auf Grünlicht angefahren seien, sei der Zeuge S. vor den parkenden Fahrzeugen auf die linke Spur gezogen, ohne dies zuvor durch einen Fahrtrichtungsanzeiger anzukündigen. Zu dieser Zeit habe sich die Beklagte zu 1) gerade auf Höhe des Beklagtenfahrzeugs befunden. Um eine Kollision zu vermeiden, habe sie noch beschleunigt und in die Spur des Gegenverkehrs gelenkt, habe die Kollision so jedoch nicht verhindern können. das vom Kläger vorgelegte Gutachten von … & … sei um die Positionen Stoßdämpfer- und Schlupfregulierung zu kürzen, da die Notwendigkeit dieser Arbeiten erst nach einer Vermessung festgestellt werden könne. Die Felge des Fahrzeugs sei nicht durch den Unfall beschädigt worden. Aufgrund der Laufleistung bestreiten die Beklagten mit Nichtwissen, dass die Felge keine Vorschäden aufgewiesen hat.
Die Beklagten sind der Ansicht, der Kläger habe im Rahmen seiner Darlegungslast vor dem Hintergrund, dass das Fahrzeug unstreitig im Jahr 2007 bereits einen Unfall erlitten hat und der Tatsache, dass in dem jetzt vorgelegten Gutachten … & … reparierte Vorschäden angegeben seien, nicht hinreichend dargelegt, dass die nunmehr mit der Klage geltend gemachten Schäden nicht auf einem anderen Schadensereignis beruhen würden.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S., A. P. und A. P., J. und R. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2011, Bl. 106 ff der Akte, verwiesen. Ferner hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen P. sowie eines Ergänzungsgutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten, Bl. 142 ff der Akte, und das Ergänzungsgutachten, Bl. 219 ff der Akte, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf weiteren Schadensersatz wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs bei dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall.
Der Anspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 1 und 3 StVG oder § 823 Abs. 1 BGB, bezüglich der Beklagten zu 2) in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG.
Nach durchgeführter Beweisaufnahme ist für das Gericht nicht sicher feststellbar, dass es sich bei den im Gutachten … & … aufgeführten Schadenspositionen um solche handelt, die auf das streitgegenständliche Unfallgeschehen zurückzuführen sind oder inwieweit in diesem Gutachten jedenfalls auch nicht oder schlecht behobene Vorschädigungen des Fahrzeugs begutachtet worden sind.
Da der insoweit beweisbelastete Kläger das Unfallfahrzeug bereits verkauft hat, konnte der gerichtlich bestellte Sachverständige P. seine Feststellungen allein auf vorhandene Lichtbilder stützen. Ausgehend von dieser Beurteilungsgrundlage führt der Sachverständige zwar aus, dass die jetzigen Schäden am Klägerfahrzeug zu den Schäden am Beklagtenfahrzeug höhenmäßig kompatibel und zuordnungsfähig seien. Ihm sei auch nicht erkennbar, dass Altschäden in der Reparaturkostenkalkulation von … & … berücksichtigt worden seien. Die vom Sachverständigen daraus gezogene Konklusion, dass anhand der vorliegenden Lichtbilder die Schäden aus 2007 am Fahrzeug beseitigt seien, vermag das Gericht jedoch nicht davon zu überzeugen, dass sämtliche nunmehr geltend gemachten Schadenspositionen aus dem streitgegenständlichen Unfall rühren. Der Sachverständige verbleibt auch bei seiner ergänzenden Stellungnahme bei der Einschätzung, dass die nunmehr geltend gemachten Schäden keine Überschneidung zu den Schäden aus 2007 zeigen würden. Gleichwohl schränkt der Sachverständige seine Feststellungen wiederkehrend ein, als er mehrfach darauf verweist, dass sie auf dem ihm zur Verfügung stehenden Fotomaterial beruhen. Auch kann der Sachverständige nicht ausschließen, dass am linken vorderen Radhausstützträger nur unvollständige Richtarbeiten ausgeführt sind. Soweit er dann ausführt, die nunmehrigen Schäden seien deutlich oberflächlicher und hätten rein nach optischer Betrachtung der Fotos keine Ähnlichkeit mit den früheren, vermag das Gericht hieraus nicht den hinreichend sicheren Schluss zu ziehen, dass nicht doch -jedenfalls auch- nicht klar abgrenzbare ereignisfremde Schäden geltend gemacht werden.
So führt der Sachverständige selbst aus, dass Restschäden aus dem Ereignis von 2007 noch vorliegen könnten. Die Endspitze des vorderen linken Radhauses weise ereignisfremde Schäden auf. Zu der Frage des Instandsetzungsumfangs der Vorschäden konnte der Sachverständige aus den ihm vorliegenden Beurteilungsgrundlagen keine Schlüsse ziehen.
Die Tatsache, dass das Gericht Zweifel an der Unfallursächlichkeit sämtlicher geltend gemachter Schäden hegt, rührt auch aus den nunmehr nach durchgeführter sachverständiger Begutachtung vorgelegten weiteren Schadensgutachten über das Klägerfahrzeug während der Besitzzeit des Kläger. Weshalb der Kläger sich insoweit über die Frage der Vorschädigung seines Fahrzeugs, jedenfalls soweit sie ihm ohne weiteres bekannt sein musste, nicht zuvor geäußert hat, ist offen. Jedenfalls das vorgelegte Gutachten vom 07.12.2009 zeigt Schäden im Frontbereich des Fahrzeugs.
Der Kläger hat sich zur Frage der Vorschädigung aber weiterhin nicht erklärt. Die bloße Einreichung von Sachverständigengutachten und Reparaturbescheinigungen ohne Schilderung des Schadensbildes und des Reparaturweges gereicht der dem Kläger obliegenden Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Kausalität des geltend gemachten Schadens nicht. Selbst kompatible Schäden sind dann nicht ersatzfähig, wenn -wie hier- die Möglichkeit besteht, dass sie auch aus einem anderen Schadensereignis herrühren können (OLG Hamburg, MDR 2001, 1111). Macht der Geschädigte zu den Vorschäden aber keine Angaben, so kann er auch für die dem Unfallereignis zuordbaren Schäden keinen Ersatz verlangen (OLG Köln, VersR 1999, 865).
Das Gericht ist auch nicht gehalten, aufgrund der vorgelegten Unterlagen, mit denen noch nicht einmal die wiederholte sach- und fachgerechte Instandsetzung behauptet wird, ein weiteres Sachverständigengutachten unter Zugrundelegung des weiteren Anschauungsmaterials einzuholen. Eine derartige Beweiserhebung ohne hinreichenden Tatsachenvortrag liefe auf eine reine Ausforschung hinaus.
Die insoweit verbleibenden Zweifel an der Kausalität der geltend gemachten Schäden mussten zu Lasten des beweisbelasteten Klägers gehen.
Mangels Hauptanspruchs besteht auch kein Zinsanspruch hinsichtlich der Klageforderung aus §§ 286, 288 BGB.
Ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Kosten zweckentsprechender Rechtsverfolgung nach § 249 BGB kommt mangels Hauptanspruchs ebenfalls nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.