Ist ein Verkehrsunfall unaufklärbar, bei welchem zwei Fahrzeuge beteiligt sind und bei welchem kein Anscheinsbeweis (z.B. Auffahrunfall) greift, hat dies zur Folge, dass die Betriebsgefahren beider Fahrzeuge zu berücksichtigen sind, so hat dies normalerweise zur Folge hat, dass eine Haftungsquote von 50:50 besteht. Ist ein Fußgänger und ein Fahrzeug an einem Verkehrsunfall beteiligt, so ist ein Mitverschulden des Fußgängers gemäß § 9 StVG zu berücksichtigen. Für ein Mitverschulden eines Fußgängers an einem Fußgänger trägt der Autofahrer die Beweislast (AG Düsseldorf, Az.: 232 C 13779/11, Urteil vom 22.03.2012).
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