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Verkehrsunfall: Fahrzeugkollision beim Wiedereinscheren nach Überholvorgang

AG Oberndorf, Az.: 2 C 60/15, Urteil vom 03.12.2015

1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 1.714,28 € nebst 5 %-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit 04.03.2014 zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 255,85 € nebst 5 %-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit 08.02.2015 zu bezahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 20 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 80 %.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für die Klägerin gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagten können die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 2.130,79 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin macht Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls gegen die Beklagten geltend.

Die Klägerin ist Eigentümerin und Halterin eines Fiat Ducato. Die Zeugin … fuhr mit dem Pkw der Klägerin am 22.10.2013 gegen 18:20 Uhr von Hardt in Richtung Schramberg. Im Bereich Schlangenbühl wurde sie von dem Beklagten Ziff. 2) überholt. Der von dem Beklagten Ziff. 2) geführte Pkw BMW war zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten Ziff. 1) haftpflichtversichert. Zwischen den Parteien ist streitig, ob es im Rahmen des Wiedereinscherens des Beklagten Ziff. 2) zu einem Zusammenstoß der Fahrzeuge gekommen ist.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.02.2014 (K5/Bl. 8f d. A.) hat die Klägerin einen Schadensersatz gegenüber der Beklagten Ziff. 1) geltend gemacht. Unter Verweis auf die Ermittlungsakte hat die Beklagte Ziff. 1) eine Schadensregulierung abgelehnt (K7/Bl. 10 d. A.). Weiterer Schriftverkehr folgte mit Schreiben vom 09.05.2014 (K9/Bl. 11f d. A.) und 20.05.2014 (K11/Bl. 13 d. A.). Die Beklagte Ziff. 1) blieb bei ihrer Auffassung, dass der von der Klägerin geltend gemachte Schaden nicht von dem Beklagten Ziff. 2) verursacht worden ist.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte Ziff. 2) habe die Zeugin … im Rahmen des Überholvorgangs geschnitten. Beim Wiedereinscheren habe der Pkw des Beklagten Ziff. 2) mit seiner hinteren rechten Fahrzeugseite die vordere linke Fahrzeugseite der Zeugin … gestreift.

Aufgrund des Zusammenstoßes sei es am vorderen linken Kotflügel oberhalb der Stoßstange in Höhe zwischen 72 cm und 87 cm zu einer bis zu 40 cm langen Beschädigung gekommen, welche von der oberen Wulst des hinteren rechten Stoßstangenecks des Pkws des Beklagten Ziff. 2) stammen würde. Ebenso sei die Kunststoffstoßstange in Höhe zwischen 30 cm und 72 cm verkratzt gewesen. Beim Zusammenstoß sei mithin der vordere Kotflügel links, die vordere Stoßstange sowie der linke Scheinwerfer beschädigt worden.

Die Klägerin macht folgenden Schaden geltend:

Reparaturkosten: (Rechnung Autohaus …;

K1/Bl. 5 d. A.) 1.934,43 €

Mietwagenkosten: (Rechnung Autohaus …;

K 3/Bl. 7 d. A.) 171,35 €

Kostenpauschale: 25,00 €

Summe: 2.130,79 €

Die Klägerin macht zudem die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 334,75 € geltend.

Die Klägerin beantragt:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner dazu verurteilt, an die Klägerin € 2.130,79 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 04.03.2014 zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner dazu verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von € 334,75 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit als Nebenforderung zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten tragen vor, dass bestritten werde, dass die Klägerin durch und Unfall einen Fahrzeugschaden erlitten habe. Es sei nicht zu einem Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge gekommen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

Die Strafakte des Amtsgerichts Oberndorf a. N. (Az: 5 Cs 24 Js 10991/13) wurde beigezogen. Es wurde Beweis erhoben durch eine uneidliche Vernehmung der Zeugen …. Zudem wurde ein mündliches Sachverständigengutachten eingeholt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf die gerichtlichen Protokolle vom 14.07.2015 (Bl. 35ff d. A.) und vom 03.11.2015 (Bl. 65ff d. A.).

Die Klage wurde der Beklagten Ziff. 1) am 07.02.2015 zugestellt.

Entscheidungsgründe

Verkehrsunfall: Fahrzeugkollision beim Wiedereinscheren nach Überholvorgang
Symbolfoto: Phanuwat Nandee/Bigstock

Der Klägerin steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.714,28 € gem. §§ 7, 17 StVG, 823 BGB, 115 VVG zu. Zudem steht der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten zu.

1) Die Haftung ist nicht gem. § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen, da es sich um einen verkehrsinternen Vorgang gehandelt hat.

2) Aufgrund der Beweisaufnahme ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass das Fahrzeug des Beklagten Ziff. 2) mit dem Fahrzeug der Klägerin beim Wiedereinschervorgang im vorderen linken Bereich kollidiert ist. Die von der Klägerin geltend gemachten Schäden sind unfallbedingt.

Der Einwand des Beklagte Ziff. 2), dass es nur zu einer Berührung im Spiegelbereich gekommen sei, ist widerlegt. Hierbei ist anzumerken, dass schriftsätzlich eine Berührung gänzlich abgestritten wurde, was mit der Anhörung des Beklagten Ziff. 2) im Widerspruch steht.

Das Gericht folgt der glaubhaften Aussage der Zeugin … . Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit bestehen nicht. Die Zeugin hat angegeben, eine Vollbremsung eingeleitet zu haben, als der Beklagte Ziff. 2) mit seinem Pkw wieder einscheren wollte. Hierbei habe es einen Schlag getan. Ihr Spiegel sei zur Seite auf das Fenster geklappt.

Weiterhin habe sie vor der Abfahrt mit dem Pkw Fiat Ducato diesen auf Schäden hin überprüft. Der vorliegend geltend gemachte Schaden sei noch nicht vorhanden gewesen. Dieser Schaden sei von dem Zusammenstoß mit dem Fahrzeug des Beklagten Ziff. 2). Es sei nur eine Eindellung oberhalb vom Licht am Kotflügel vorhanden gewesen (Lichtbild oben Bl. 46 d. Ermittlungsakte), sowie ein weiterer nicht unfallbedingter Schaden an der Hecktür. Der Zeuge … gab im Rahmen seiner Vernehmung an, dass der Schaden am Pkw des Beklagten Ziff. 2) für ihn ein frischer Schaden gewesen sei. Es seien auf dem Schaden keine Schmutzantragungen vorhanden gewesen. Neben den Kratzspuren habe er Schmutz wegkratzen können.

Diese Angaben der Zeugen hinsichtlich der Unfallbedingtheit des geltend gemachten Schadens wird bestätigt durch die Feststellungen des Sachverständigen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sind die eingetretenen Schäden an beiden Fahrzeugen unter Berücksichtigung einer Vollbremsung der Klägerin, wovon das Gericht ausgeht, und einem Abstützeffekt kompatibel. Aufgrund der Vollbremsung der Klägerin geht ihr Fahrzeug mindestens 5 – 6 cm nach unten. Durch die Dynamik und den Abstützeffekt wird das Fahrzeug des Beklagten Ziff. 2) hingegen nach oben gedrückt. Hierdurch war der vorliegend geltend gemachte Schaden nach der Überzeugung des Gerichts verursacht worden.

Soweit die Zeugin … im Rahmen ihrer Vernehmung angab, dass der Schaden am Pkw des Beklagten Ziff. 2) durch einen Unfall während eines Italienaufenthaltes im Sommer 2013 entstanden sei, so ist diese Angaben aufgrund der Aussage des Zeugen …, dass es sich um frische Unfallspuren gehandelt habe widerlegt. Nicht ausgeschlossen werden kann, so auch der Sachverständige, dass zwar ein Vorschaden am Pkw des Beklagten Ziff. 2) vorhanden war, diese Stelle jedoch durch den vorliegenden Unfall erneut betroffen war.

3) Die Verursachungsanteile der Beteiligten sind gem. § 17 StVG gegeneinander abzuwägen. In die Abwägung dürfen nur bewiesene, unstreitige oder zugestandene Umstände eingestellt werden. Die Abwägung führt aufgrund der Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten Ziff. 2) bei dem Wiedereinschervorgang zu einer Alleinhaftung der Beklagten. Eine bei Klägerseite etwaig anzusetzende Betriebsgefahr tritt aufgrund der allein unfallverursachenden Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten Ziff. 2) hinsichtlich § 5 Abs. 4 S. 4 StVO vollständig zurück.

4) Die Klägerin hat aufgrund des Verkehrsunfalls mit dem Beklagten Ziff. 2) folgenden Schadensersatzanspruch der Höhe nach:

Reparaturkosten: (Rechnung Autohaus …;

K1/Bl. 5 d. A.) 1.517,93 €

Mietwagenkosten: (Rechnung Autohaus …;

K 3/Bl. 7 d. A.) 171,35 €

Kostenpauschale: 25,00 €

Summe: 1.714,28 €

Von den der Höhe nach unstreitigen Reparaturkosten (1.934,43 €) sind die Reparaturkosten abzuziehen, welche den Vorschaden in Form der Eindellung am Kotflügel betreffen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sind dies 350,00 € netto (416,50 € brutto).

Unstreitig sind die Mietwagenkosten in Höhe von 171,35 € und die Kostenpauschale in Höhe von 25,00 €.

Demnach steht der Klägerin ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.714,28 € zu.

Die Zinsforderung ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

5) Der Klägerin steht als Schadensersatz ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in folgender Höhe zu:

Gegenstandswert: 1.714,29 €

1,3 Geschäftsgebühr: 195,00 €

Postpauschale: 20,00 €

Zwischensumme: 215,00 €

Umsatzsteuer 19 %: 40,85 €

Summe: 255,85 €

Die Zinsforderung ergibt sich aus §§ 286, 288, 291 BGB.

Im Übrigen war die Klage bezüglich Haupt- und Nebenforderungen abzuweisen.

6) Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gem. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

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