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Verkehrsunfall – Nutzungsausfallschaden bei Anmahnung einer beschleunigten Regulierung

Ein Streit um Schadensersatz im Straßenverkehr

In einer Klage, die vor dem Amtsgericht Siegburg verhandelt wurde, hat ein Kläger versucht, einen Schadensersatzanspruch auf Nutzungsausfall nach einem Verkehrsunfall durchzusetzen. Die Beklagte ist die Versicherung, die das Fahrzeug abdeckt, das den Unfall verursacht hat. Der zentrale Konflikt dreht sich um die Frage, ob die Versicherung den vollen Schadenersatz für den Nutzungsausfall sowie die Mietwagenkosten zahlen muss, die der Kläger aufgrund des Verlusts seines Fahrzeugs erleidet.

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Der Unfall und die Folgen

Am 30. Oktober 2020 war der Kläger in einen Verkehrsunfall in Sankt Augustin verwickelt, bei dem sein Fahrzeug stark beschädigt wurde. Als Folge des Unfalls war das Fahrzeug des Klägers nicht mehr fahrbereit und musste abgeschleppt werden. Der Kläger mietete daraufhin ein Ersatzfahrzeug, um seine Mobilität sicherzustellen.

Begutachtung und Forderungen

Nachdem ein Sachverständiger den Schaden an dem Fahrzeug des Klägers begutachtet hatte, forderte der Kläger die Versicherung der Beklagten auf, den Schaden zu regulieren. Dabei wurde die Beklagte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich der Nutzungsausfallschaden sowie eventuell anfallende Mietwagenkosten erhöhen könnten, wenn keine fristgerechte Regulierung oder vorschussweise Zahlung erfolgt.

Nachbesichtigung und Teilkompensation

Die Versicherung bat um eine Nachbesichtigung des beschädigten Fahrzeugs, woraufhin der Kläger den Standort des Fahrzeugs bekannt gab und die Möglichkeit einer Nachbesichtigung einräumte. Die Beklagte regulierte in der Zwischenzeit einen Teil der Mietwagenkosten, allerdings nicht in voller Höhe.

Das Urteil des Gerichts

Das Gericht entschied schließlich, dass die Beklagte an den Kläger 4.108,00 EUR nebst Zinsen sowie dessen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,36 EUR zu zahlen habe. Zudem hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


Das vorliegende Urteil

AG Siegburg – Az.: 108 C 63/21 – Urteil vom 24.11.2021

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.108,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.07.2021 zu zahlen und den Kläger von seinen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,36 EUR freizustellen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten restliche Schadensersatzansprüche auf Nutzungsausfall nach einem Verkehrsunfall geltend.

Am 30.10.2020 kam es in 53757 Sankt Augustin zu einem Verkehrsunfall, durch den das Fahrzeug des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen XXX, dessen Halter und Eigentümer der Kläger war, durch das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XYZ beschädigt wurde. Infolge des Unfalls befand sich das Klägerfahrzeug in einem nicht mehr fahrfähigen Zustand.

Das Klägerfahrzeug wurde von der Unfallstelle abgeschleppt und durch den Kfz-Sachverständigen Herrn T am 02.11.2020 besichtigt. Auf Grundlage des seitens des Sachverständigen am 10.11.2020 erstellten Schadensgutachtens forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom selben Tag auf, den sich zum damaligen Zeitpunkt ergebenden vorläufigen Gesamtbetrag in Höhe von 21.770,66 EUR binnen Frist bis zum 24.11.2020 zu regulieren. In demselben Schreiben wies der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte darauf hin, dass für den Fall, dass keine fristgerechte Regulierung bzw. keine vorschussweise Zahlung erfolgen sollte, sich der Nutzungsausfallschaden des Klägers oder eventuelle Mietwagenkosten nicht unerheblich erhöhen würden, da der Kläger für den Erwerb eines Ersatzfahrzeugs auf die Regulierung der Beklagten angewiesen sei (Anl. K1 und 2, Bl. 25 ff. d.A.).

Vom 30.10.2020 bis 20.11.2020 mietete der Kläger bei der C GmbH & Co. KG ein Ersatzfahrzeug. Die dadurch entstanden Mietwagenkosten in Höhe von 4.164,78 EUR regulierte die Beklagte in Höhe von 1.353,02 EUR.

Mit Schreiben vom 20.11.2020 bat die Beklagte um eine Nachbesichtigung des Klägerfahrzeugs (Anl. K3, Bl. 29 d.A.). Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wies die Beklagte sodann mit E-Mail vom 23.11.2020 darauf hin, dass sich das Klägerfahrzeug noch bei der Firma C GmbH & Co. KG in Siegburg befinde und man dort nach vorheriger Terminabsprache mit dem Kläger und dem Zeugen T die Nachbesichtigung durchführen könne (Anl. K4, Bl. 30 d.A.). Mit E-Mail vom 26.11.2020 erinnerte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte an die Vereinbarung eines Termins für die Nachbesichtigung des Klägerfahrzeugs und teilte der Beklagten nochmals mit, dass sich der Nutzungsausfallschaden des Klägers bzw. eventuell erforderliche Mietwagenkosten bei weiterer Untätigkeit der Klägerin erhöhe; insbesondere sei der Kläger zur Vorfinanzierung eines Ersatzfahrzeugs nicht in der Lage (Anl. K5, Bl. 31 d.A.).

Am 01.12.2020 fand in Gegenwart des Klägers und des Zeugen T auf dem Gelände der Firma C GmbH & Co. KG in Siegburg die Nachbesichtigung des Klägerfahrzeugs statt. Unter dem 16.12.2020 erhielt der Prozessbevollmächtigte des Klägers ein Abrechnungsschreiben der Beklagten vom 15.12.2020, mit dem die Beklagte auf den Fahrzeugschaden, die Mietwagenkosten, die Kostenpauschale und Sonstiges Zahlung eines Betrags in Höhe von 13.349,40 EUR an den Kläger ankündigte (Anl. K6, Bl. 32 ff. d.A.).

Die angekündigte Zahlung ging am 18.12.2020 auf dem Konto des Klägervertreters ein, der diese unter dem 21.12.2020 an den Kläger weiterleitete. Am 28.12.2020 erwarb der Kläger bei der I GmbH & Co. KG ein Ersatzfahrzeug (Anl. K7, Bl. 34 d.A.), welches mit Hilfe der U GbR in Siegburg am 11.01.2021 zugelassen wurde (Anl. K8, Bl. 35 d.A.).

Der Kläger ist der Ansicht die Beklagte sei verpflichtet, an ihn eine Nutzungsausfallentschädigung für 52 Tage innerhalb des Zeitraums vom 21.11.2020 bis zum 11.01.2021 in Höhe des mit der Klage geltend gemachten Betrags von (52 Tage x 79,00 EUR/Tag =) 4.108,00 EUR zu zahlen (Bl. 15, 88 d.A.).

Der Kläger behauptet, er habe das Ersatzfahrzeug erst am 23.01.2021 erhalten; das auf der Rechnung vom 28.12.2020 angegebene Lieferdatum zum 30.12.2020 sei erfolgt, um ihn in den Genuss der bis zum 31.12.2020 um drei Prozentpunkte reduzierten Mehrwertsteuer zu bringen (Bl. 11 d.A.).

Als Student habe er das Ersatzfahrzeug erst kaufen und bestellen können, nachdem er von der Beklagten die dazu erforderlichen finanziellen Mittel im Wege der Regulierung erhalten hatte. Er meint, dass etwaige Erschwernisse, die von ihm als Geschädigten nicht zu beeinflussen seien, wie die Corona-Pandemie und die unmittelbar nach der erfolgten Regulierung des Fahrzeugschadens folgenden Weihnachtsfeiertage, dem Schädiger zu Last fielen (Bl. 14 d.A.).

Die Beklagte sei ferner verpflichtet, den Kläger von den vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten, die aufgrund der Erhöhung des Gegenstandswerts auf 28.708,51 EUR infolge des streitgegenständlichen Nutzungsausfallschadens erhöht worden seien, hinsichtlich eines Restbetrags in Höhe von 147,36 EUR freizustellen (Bl. 15 f. d.A.).

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.108,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,36 EUR freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, der Kläger habe bereits am 30.12.2020 das Ersatzfahrzeug erhalten. Ferner habe dem Kläger für den Zeitraum vom 21.11.2020 bis zum 11.01.2021 ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestanden. Die Beklagte meint, dass etwaige Verzögerungen der Lieferung durch das Autohaus weder dem Schädiger noch ihr als Haftpflichtversicherung zuzurechnen seien (Bl. 82 d.A.).

Die Beklagte behauptet, dem Kläger sei die Ersatzbeschaffung eines gleichwertigen PKWs bereits vor dem 22.11.2020 möglich gewesen (Bl. 107 d.A.). Diesbezüglich weist die Beklagte daraufhin, dass ausweislich des Schadensgutachtens des Kfz-Sachverständigen T eine Wiederbeschaffungsdauer von 14 Kalendertagen beziffert worden ist (Bl. 108, Anl. K1, Bl. 25 d.A.).

Die Klage ist der Beklagten am 02.07.2021 zugestellt worden (Bl. 52 d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2021 (Bl. 111 ff. d.A.) sowie die zur Gerichtsakte gereichten wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

Die Klage ist zulässig. Das angerufene Gericht ist insbesondere gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 GVG i.V.m. § 1 ZPO in sachlicher Hinsicht zuständig, da der Streitwert unter 5.000,00 EUR liegt. In örtlicher Hinsicht ergibt sich die Zuständigkeit aus § 20 StVG, da sich das streitgegenständliche Unfallereignis in Sankt Augustin und damit im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Siegburg ereignet hat.

II.

Die Klage ist begründet.

1.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz seines Nutzungsausfallschadens in Höhe von 4.108,00 EUR gemäß § 7 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG für den Zeitraum vom 21.11.2020 bis zum 11.01.2021.

Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.

Der dem Kläger infolge des Unfalls entstandene Schaden ist diesem nach Maßgabe der §§ 249 ff. BGB zu ersetzen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt auch der vorübergehende Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs einen ersatzfähigen Vermögensschaden dar (BGH, Urteil vom 10.06.2008 – VI ZR 248/07 -, juris, Rn. 6 m.w.N.). Hierbei hat der Geschädigte grundsätzlich die Wahl, ob er einen konkreten Nutzungsausfallschaden oder eine pauschalierte Entschädigung für den allgemeinen Verlust seiner Nutzungsmöglichkeit verlangt (BGH, Urteil vom 05.02.2013 – VI ZR 290/11 -, juris, Rn. 25). Der Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens setzt voraus, dass der Geschädigte ohne das schädigende Ereignis zur Nutzung des Fahrzeugs willens und fähig gewesen wäre (BGH, Urteil vom 14.04.2010 – VIII ZR 145/09, NJW 2010, 2426, Rn. 30). Ferner bedarf es einer fühlbaren Nutzungsbeeinträchtigung beim Geschädigten (BGH, Beschluss vom 21.01.2014 – VI ZR 366/13, SVR 2014, 220). Für das Vorliegen der Voraussetzungen des Nutzungsausfallschadens trägt der Kläger als Geschädigter die Darlegungs- und Beweislast.

Gemessen daran sind dem Kläger die infolge des Unfalls vom 30.10.2020 entgangenen Gebrauchsvorteile für den Zeitraum vom 21.11.2020 bis zum 11.01.2021 zu ersetzen. Es kann dahinstehen, inwieweit die Beklagte bereits einen Teil der durch die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs entstandenen Mietwagenkosten reguliert hat, da die vorgenannten Mietwagenkosten nicht den hier streitgegenständlichen Zeitraum betreffen. Der Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens scheitert insbesondere nicht an einem fehlenden Nutzungswillen des Klägers. Gegen einen entsprechenden Nutzungswillen lässt sich insbesondere nicht anführen, dass sich der Kläger erst knapp zwei Monate nach dem streitgegenständlichen Unfallereignis ein Ersatzfahrzeug beschafft habe. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat die Beklagte vielmehr wiederholt, u.a. mit Schreiben vom 20.11.2020 sowie mit E-Mail vom 26.11.2020, darauf hingewiesen, dass sich der Nutzungsausfallschaden des Klägers durch eine weitere Verzögerung der Regulierung durch die Beklagte erhöhen würde, da der Kläger für den Erwerb eines Ersatzfahrzeugs auf die vorherige Regulierung der Beklagten angewiesen sei. Da der Klägervertreter die Beklagtenseite somit zu einer beschleunigten Regulierung angemahnt hat, bestehen an dem Nutzungswillen des Klägers keine Zweifel. Der Kläger war auch nicht verpflichtet den sich infolge der verzögerten Regulierung stetig erhöhenden Nutzungsausfallschaden im Wege einer Vorfinanzierung zu beseitigen (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.2020 – VI ZR 115/19 -, juris, Rn. 17). Für die Behauptung der Beklagten, dass dem Kläger während des streitgegenständlichen Zeitraums, d.h. ab dem 21.11.2020 ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestanden hätte, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Der Vortrag der Beklagten ist insoweit unsubstantiiert. Es kann im vorliegenden Fall auch dahinstehen, ob der Kläger bereits ab dem 28.12.2020 oder erst – wie klägerseits behauptet – ab dem 23.01.2021 Besitz des Ersatzfahrzeugs hatte. Da die Zulassung des betreffenden Ersatzfahrzeugs unstreitig erst zum 11.01.2021 erfolgte, wäre es dem Kläger jedenfalls verwehrt gewesen, das Fahrzeug vorher in Gebrauch zu nehmen. Es bestehen vorliegend ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass es zu einer vermeidbaren Verzögerung der Auslieferung bzw. Zulassung des Ersatzfahrzeugs gekommen ist. Dies gilt insbesondere wenn man berücksichtigt, dass der Kläger das betreffende Ersatzfahrzeug zum einen während des sog. Lockdowns aufgrund der Corona-Pandemie und zum anderen zwischen den Tagen von Weihnachten 2020 und Neujahr 2021 erwarb. Selbst wenn es infolge der vorgenannten Umstände zu etwaigen Verzögerungen, etwa hinsichtlich der Zulassung des Fahrzeugs gekommen sein sollte, wäre der dadurch bedingte Nutzungsausfallschaden des Klägers nach dem schadensrechtlichen Grundsatz der Totalreparation ebenso von der Beklagten zu ersetzen.

Die Höhe des Nutzungsausfallschadens ergibt sich aus dem Produkt der im Zeitraum vom 30.10.2020 bis 11.01.2020 vergangenen 52 Tage und der seitens des Sachverständigen T ermittelten unstreitigen Tagespauschale von 79,00 EUR pro Tag. Der Nutzungsausfallschaden beläuft sich demnach auf den mit der Klage geltend gemachten Betrag von (52 Tage x 79,00 EUR/Tag =) 4.108,00 EUR.

Da dem Kläger kein Verstoß gegen seine Schadensminderungsobliegenheit nach § 254 Abs. 2 BGB vorzuwerfen ist, kommt eine Kürzung des Anspruches nicht in Betracht.

2.

Der Kläger kann ferner Freistellung von dem infolge der Klageforderung nachträglich erhöhten Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 7 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG verlangen. Die Höhe der zu ersetzenden Rechtsanwaltskosten richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und berechnet sich wie folgt:

Gegenstandswert:

28.708,51 EUR 1,3

Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV, §§ 13, 14 RVG: 1.121,90 EUR

Entgelt für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen   gem. Nr. 7002 VV (pauschal) + 20,00 EUR

Zwischensumme: + 1.141,90 EUR

16 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG: + 216,96 EUR

Gesamtbetrag: 1.358,86 EUR

abzüglich bereits gezahlter Betrag: – 1.211,50 EUR

Restbetrag: 147,36 EUR

3.

Der Anspruch bezüglich der geltend gemachten Prozesszinsen ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen sind hinsichtlich der Kosten auf § 91 Abs. 1 ZPO sowie hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1, 2 ZPO gestützt.

Streitwert: 4.108,00 EUR

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