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Verkehrsunfall – Wiederbeschaffungswert des verunfallten Fahrzeugs

AG Duisburg-Hamborn, Az.: 9 C 412/14, Urteil vom 02.12.2015

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 420,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.08.2014 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 106,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.11.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 63 % und die Beklagte 37 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger macht restliche Schadensersatzansprüche geltend aufgrund eines Verkehrsunfalles, der sich am 19.03.2014 auf dem Gelände der Wirtschaftsbetriebe D. in der Straße …, … Duisburg ereignet hat. Unfallbeteiligt waren der Kläger mit seinem im Eigentum stehenden Pkw Ford, mit Erstzulassungsdatum vom 30.06.1998, das der Kläger im Jahre 2012 erworben hatte. Dieses Fahrzeug verfügt lediglich über einen fünfstelligen Tacho. Im Kaufvertrag war eine Laufleistung des Fahrzeuges von 139.000 km angegeben. Das Auto hatte im Juni 2010 bereits einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten, was dem Kläger jedoch nicht bekannt war. Zudem waren solche Vorschäden für den Kläger nicht erkennbar. Die Haftung der Beklagen aus dem Verkehrsunfall ist dem Grunde nach unstreitig. Der Kläger verbrachte das Fahrzeug noch am Unfalltag zur Fa. … nach Duisburg. Diese beauftragte im Namen des Klägers den Sachverständigen … am 20.03.2014 mit der Erstellung eines Gutachtens, für das der Kläger letzten Endes 420,55 € aufwandte. Der Sachverständige … vermerkte in seinem Gutachten, dass ein Tachostand von 58.287 km abgelesen worden sei, bestätigte jedoch mit Schreiben vom 07.08.2014, dass er bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs die Laufleistung auf 158.287 km geschätzt habe. Der Sachverständige … ermittelte Reparaturkosten unfallbedingt in Höhe von 1.564,27 € sowie einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 1.500,00 €. Der Kläger erteilte sodann der Fa. … einen entsprechenden Reparaturauftrag. Er ließ die Schäden gegenüber der Beklagten geltend machen. Die Beklagte rechnete mit Schreiben vom 26.06.2014 den Schaden ab und zahlte 894,00 € an den Kläger. Dieser ließ der Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 07.08.2014 eine erneute Abrechnung erteilen und macht damit Reparaturkosten in Höhe von 1.515,82 €, Gutachterkosten in Höhe von 420,55 €, Nutzungsausfall für drei Tage in Höhe von 69,00 € und eine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € geltend. Er ließ der Beklagten eine Frist zur Zahlung bis zum 21.08.2014 setzen.

Der Kläger behauptet, nach dem Totalschaden im Juni 2010 seien sämtliche hierdurch entstandenen Vorschäden beseitigt gewesen. Der Wiederbeschaffungswert seines Fahrzeugs habe 1.500,00 € betragen.

Der Kläger beantragt,

1.

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.136.37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.08.2014 zu zahlen;

2.

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 106,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs habe lediglich bei 800,00 € gelegen. Abzuziehen sei ein Restwert von mindestens 50,00 €. Sie ist der Ansicht, die Gutachterkosten seien von ihr nicht zu ersetzen, da der Kläger gegenüber dem Sachverständigen … sowohl Vorschäden am Fahrzeug als auch die tatsächliche Laufleistung verschwiegen habe.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den dazugehörigen Anlagen und Urkunden sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2015 (Bl. 217 ff. d. A.) verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 08.10.2015 (Bl. 87 ff. d. A.) sowie 30.06.2015 (Bl. 160 d. A.).

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten des Sachverständigen … vom 15.04.2015 (Bl. 98 ff. d. A.) sowie vom 14.07.2015 (Bl. 167 ff. d. A.) verwiesen.

Die Klage ist der Beklagten am 13.11.2014 zugestellt worden.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, jedoch nur im tenorierten Umfang begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Zahlung von 420,55 € aus den §§ 7, 17 StVG i.V.m. 115 VVG.

Die Haftung der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall ist dem Grunde nach unstreitig. Unstreitig hat die Beklagte dem Kläger auch Nutzungsausfall in Höhe von 69,00 € und eine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € zu ersetzen, die auch bereits erstattet sind.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung von Reparaturkosten in Höhe von 1.515,82 €. Reparaturkosten sind nach einem Verkehrsunfall von dem Schädiger lediglich dann zu ersetzen, wenn sie entweder unterhalb des Wiederbeschaffungsaufwands liegen oder wenn sie zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert liegen, wenn die Reparatur tatsächlich ausgeführt ist oder das Fahrzeug unrepariert weiterbenutzt wird, oder wenn die Reparaturkosten zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert plus 30 % liegen, wenn das Fahrzeug fachgerecht und im Umfang des Sachverständigengutachtens repariert ist und das Fahrzeug sechs Monate weiterbenutzt wird. Wenn die Reparaturkosten oberhalb der Grenze von Wiederbeschaffungswert plus 30 % liegen, handelt es sich um einen sogenannten Totalschaden, so dass lediglich der Wiederbeschaffungsaufwand zu ersetzen ist. Vorliegend ist dem Kläger nicht der Beweis gelungen, dass die Reparaturkosten unterhalb der Grenze von Wiederbeschaffungswert plus 30 % liegen.

Verkehrsunfall – Wiederbeschaffungswert des verunfallten Fahrzeugs
Symbolfoto: FreedomTumZ/Bigstock

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht für das Gericht nicht fest, dass der Wiederbeschaffungswert des Autos des Klägers mindestens 1.000,00 € betragen hat. Auf die Frage, ob der Kläger zur Beseitigung der unstreitig am Fahrzeug vorhandenen Vorschäden hätte näher vortragen müssen, kommt es daher nicht an. Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen …, denen das Gericht nach eingehender Prüfung folgt, kann der vom Sachverständigen … angegebene Wiederbeschaffungswert von 1.500,00 € nur dann bestätigt werden, wenn tatsächlich von einer Laufleistung von weniger als 200.000 km ausgegangen werden kann. Der Sachverständige … hat nämlich ausgeführt, dass eine angenommene Laufleistung von ca. 258.000 km sich auf den zu berücksichtigenden Wiederbeschaffungswert negativ auswirken würde. Der Sachverständige hat im Rahmen einer Internetrecherche nämlich festgestellt, dass unter Berücksichtigung einer vergleichbaren Ausstattung des Klägerfahrzeugs oder aber zumindest einem Fahrzeug mit der Ausstattung einer Klimaanlage über das Internetportal mobile.de für Pkw mit einer Laufleistung zwischen 140.000 und 175.000 km ein Durchschnittspreis von 1.344,00 € und über Autoscout 24.de ein Durchschnittspreis von 1.563,00 € erzielt werden könnte. Die Angebotsrecherche zu Fahrzeugen mit einer Laufleistung mit über 200.000 km ergab bei mobile.de für vergleichbare Fahrzeuge einen Durchschnittspreis von lediglich 897,00 € und bei Autoscout 24.de lediglich in Höhe von 1.150,00 €. Daher wäre nach den Feststellungen des Sachverständigen … bei einer Laufleistung von deutlich über 200.000 km aus Sachverständigensicht von einem Wiederbeschaffungswert von ca. 1.000,00 € auszugehen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht jedoch nicht fest, dass das Fahrzeug eine Laufleistung von deutlich unter 200.000 km aufwies. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass das Fahrzeug lediglich über einen fünfstelligen Tacho verfügt. Dieser wies zum Zeitpunkt des Unfalls eine Laufleistung von 58.287 km aus. Tatsächlich betrug die Leistung aber jedenfalls mindestens 158.287 km. Nach den Feststellungen des Sachverständigen … ist eine Laufleistung zum Schadenzeitpunkt von 258.287 km zwar als eher unwahrscheinlich anzusehen, damit ist jedoch nicht der Beweis erbracht, dass dies tatsächlich nicht der Fall war. Zwar hätte der Kläger mit seinem Fahrzeug, wenn man eine Laufleistung von 258.287 km unterstellt, eine Laufleistung von ca. 65.000 km im Jahr mit seinem Fahrzeug zurücklegen müssen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen ist eine derartige Laufleistung auch als sehr hoch einzustufen. Eine derart hohe Laufleistung ist jedoch nicht auszuschließen. Damit ist der Vollbeweis, der dem Kläger oblegen hätte, nicht erbracht, so dass allenfalls von einem Wiederbeschaffungswert in Höhe von 1.000,00 € auszugehen ist. Damit lagen die tatsächlichen Reparaturkosten von 1.515,82 € oberhalb der 130 % Grenze, weshalb der Kläger lediglich auf Totalschadenbasis abrechnen kann. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen … – wie bereits dargestellt – der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs eben nicht genau bezifferbar ist, so dass auch nicht feststeht, dass der von der Beklagten bereits geleistete Wiederbeschaffungsaufwand von 750,00 € nicht den tatsächlichen Wiederbeschaffungsaufwand darstellt. Deshalb ist von einer Erfüllung auszugehen. Auf die Frage, ob das Fahrzeug vollständig repariert ist und auch sämtliche Reparaturleistungen auf den Unfall zurückzuführen waren, kommt es daher nicht an.

Der Kläger hat jedoch einen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe von 420,55 €. Nach Auffassung des Gerichts ist das Sachverständigengutachten nicht unbrauchbar. Dies ergibt sich schon nicht daraus, dass der Kläger gegenüber dem Sachverständigen … unstreitig am Fahrzeug vorhandene Vorschäden nicht angegeben hat. Denn nach den Feststellungen des Sachverständigen … war der Vorschaden aus dem Jahr 2010 fachgerecht behoben worden. Dies ergab sich durch eine Messung der Lackschichtdichte. Nach den Feststellungen des Sachverständigen … hatte der Vorschaden für das hier streitgegenständliche Unfallgeschehen keinen Einfluss mehr, da Fahrzeuge in diesem Preissegment und in dem entsprechenden Alter von über 15 Jahren nach anderen Kriterien gehandelt werden. Darüber hinaus hatte der Kläger unstreitig keinerlei Kenntnis von den Vorschäden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass diese für ihn erkennbar gewesen wären. Auch die Tatsache, dass der Kläger gegenüber dem Sachverständigen … nicht angegeben hat, dass es sich bei der abgelesenen Laufleistung nicht um die tatsächliche Laufleistung handelt, ergibt keine Unbrauchbarkeit des Gutachtens. Denn nach dem Schreiben des Sachverständigen … vom 07.08.2014 hat dieser unstreitig bei der Kalkulation der Reparaturkosten und auch bei der Kalkulation des Wiederbeschaffungswertes eine Laufleistung von jedenfalls 158.287 km zugrunde gelegt. Auch von einer solchen Laufleistung ist der Kläger ausgegangen, so dass er selbst bei einer Aufklärung des Sachverständigen … diesem gegenüber keine anderen Angaben hafte machen können.

Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286, 288 BGB.

Darüber hinaus hat der Kläger einen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten als Kosten zweckentsprechender Rechtsverfolgung für die anwaltliche Geltendmachung der Schadensersatzansprüche zum Gegenstandswert in Höhe von 1.314,55 €.

Ein Anspruch in Höhe von 106,74 € ist damit gerechtfertigt.

Der Zinsanspruch hierauf folgt aus den §§ 288, 291 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 1.135,37 € festgesetzt.

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